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Auszug aus:
Die Freiburger Familie Snewlin
Rechts- und sozialgeschichtliche Studien zur Entwicklung des mittelalterlichen Bürgertums
von Hermann Nehlsen


  Die Snewlin von Wiesneck

Erwerb der Herrschaft Wiesneck

Schon zu Beginn des 14. Jahrhunderts ist Snewli, der zweitälteste Sohn Johann Snewlins d. J., des Erwerbers von Landeck, im Besitz einer eigenen Herrschaft, und zwar der Burg Wiesneck im Zartener Tal.

Am 19. April 1322 wird er erstmalig her Sneweli von Wisenegge ritter genannt. Er siegelt allerdings noch als S. SNEWELIN. FILII. JOHANNISE 297 und erst am 10. Mai 1324 298 als SNEW/(LINH MILIT. D.
WISENEGGE. Wann er in den Besitz der Burg und ihrer bedeutenden Pertinenzen einschließlich der Vogtei über das Kloster St. Märgen gelangt ist, läßt sich nicht mit Sicherheit sagen.

Fest steht nur, daß Graf Albrecht von Hohenberg im Jahre 1293 die hurg un die herschaft ze Wisenegge, du da lit in Zartuntal in Brisgowe, un die vogeteie uber das Closter ze Santa Mariencelle in dem Swarzwalde in Costenzer bischtume mit luten un gute unde mit namen uber lute un gut ze Frolenbach, ze Zarton, ze Merdingen un swa es anderswa lit in Brisgowe unde mit gerihten un allen rehten un gewonheiten, so zu der selben burg un der herschafl un der vogeteie horent in Brisgowe für 1020 Silbermark zu freiem Eigen an den Freiburger Bürger Burkhard den Turner verkaufte 299.

Den Angaben von P. P. ALBERT, ein Johann der Turner habe 1317 seine 17 Jahre zuvor von den Grafen von Hohenberg erworbene Burg Wiesneck für 600 Silbermark an Johann Snewlin im Hof verkauft 300, ist mit größten Zweifeln zu begegnen, denn in jener Zeit gab es keinen Johann Snewlin im Hof, und zudem geschah der Verkauf durch die Hohenberger, wie der obige Beleg zeigt, nicht im Jahre 1300, sondern 1293. Entgegen der Ansicht von ALBERT meint F. ARMBRUSTER, der Sohn des Erwerbers von Landeck habe die Burg Wiesneck im Jahre 1318 von den Turnern käuflich erworben
301. Er stützt sich dabei auf J. BADER 302. Dieser spricht aber nicht von einem Verkauf, sondern von einem Übergang durch Erbfall im Jahre 1318, wobei er sich wiederum auf die Chronik eines PATER ADAM beruft 303. Für die Richtigkeit der Angabe der Chronik könnte sprechen, daß Snewli im Jahre 1318 bei einem Streit um das Ried zwischen Ihringen, Gottenheim, Wasenweiler und Merdingen neben dem Abt von St. Märgen genannt wird 304 und er hier möglicherweise schon in seiner Eigenschaft als Vogt des Klosters St. Märgen auftritt, Aber nicht nur das in der Chronik erwähnte Datum könnte richtig sein, sondern auch der als Erwerbsgrund genannte erbweise Übergang ist möglich, wobei man allerdings davon ausgehen muß, daß der Chronist hierbei an einen Erwerb durch Heirat dachte. Nicht ausgeschlossen ist nämlich, daß Snewli von Wiesneck mit einer Frau aus der Familie Turner verheiratet war. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, daß nach dem Tode des Snewli von Wiesneck im Jahre 1329 der Ritter Johann der Turner als einer der Vögte des noch minderjährigen Sohnes des Verstorbenen erscheint 305. Später nennt Johann von Wiesneck, der einzige Sohn des Snewli von Wiesneck, einen seiner beiden Söhne Johann Burkhard, wobei der bei den Turnern häufig bezeugte Vorname Burkhard nun zum erstenmal von den Snewlin gebraucht wird. Später ist Snewli von Wiesneck allerdings mit Agnes von Eckerich verheiratet, die aber seine zweite Ehefrau ist 306.

Ganz läßt sich jedoch ein Erwerb durch Kauf nicht ausschließen, denn zu Beginn des 14. Jahrhunderts hatte sich die Finanzlage der Turner schon verschlechtert, wozu möglicherweise Fehlinvestitionen in Bergbauunternehmungen beigetragen hatten 307.

So wenig wir über den Erwerb von Wiesneck wissen, so ausführlich geben uns die Quellen Auskunft über die Geschichte der mit der Herrschaft verbundenen Vogtei über das Kloster St. Märgen und den beinahe anderthalb Jahrhunderte währenden Streit zwischen den Snewlin von Wiesneck, ihren Nachfolgern, den Herren von Blumeneck, und den Snewlin von Landeck einerseits und dem Kloster St. Märgen andererseits 308.

In erster Linie ging es in diesem Streit um die Rechte des Vogtes auf den Salgütern des Klosters
309. Zwar bestritten die Äbte von St. Märgen den Snewlin von Wiesneck nie das Recht, auf allen Gütern des Klosters, also auch auf den Salgütern, umb morde und dieb zu richten, im übrigen versuchten sie aber, Güter, die nach ihrer Ansicht Salgüter waren, der Gewalt des Vogtes völlig zu entziehen. Von diesen sollten dem Vogt keine dienste, sture, bette, gastung, herbergen zustehen. Die Niedergerichtsbarkeit sollte nur der vom Abt eingesetzte Meier ausüben 310.

Auf eine weitere Darstellung dieses Streites, in dessen Verlauf einerseits die Snewlin mit dem Bann belegt und andererseits Abt und Konvent von den Snewlin gefangengenommen wurden, soll an dieser Stelle verzichtet
werden, da sonst der Rahmen dieser Arbeit überschritten würde 311. Erwähnt sei nur noch, daß sich die Lage des Klosters so verschlechterte, daß Abt und Konvent im Jahre 1462 genötigt waren, das gesamte Widemgut, zu dem 80 Höfe, 90 Erblehen und 3000 Juchert Wald gehörten, für 4800 Rhein. Goldgulden an die Stadt Freiburg zu verkaufen 312.

Sonstige Besitzungen
Als im Jahre 1322 ein Konrad Dietrich von Opfingen, Bürger von Breisach, Zinse von seinen Gütern im Bann von Opfingen verkauft, erteilt Snewli von Wiesneck seine Erlaubnis, wan er aber Oppfingen das dorf voget und herre ist
313.
Im Jahre 1329
314 überträgt Snewli von Wiesneck seiner Ehefrau Agnes von Eckerich ze einem rehten Lipgedinge seinen Hof zu Schlatt‚ der einst dem von loutschibach 315 gehört hatte. Zusätzlich erhält Agnes von Eckerich 20 Mutt Roggenzins vom Zehnten zu Tiengen, Reben am Batzenberg und zwischen Freiburg und Herdern‚ ferner das kleine zwischen Kappel und Wulfenbach gelegene Fischbachtal mit allen Zinsen an nuzzen an dritteilen, Matten im Kirchzartental und Einnahmen im unteren Ibental. Zu Freiburg wird ihr das Nebenhaus des Hauses von Snewli von Wiesneck zugewiesen 316.

Im selben Jahr schenkt Snewli von Wiesneck dem Kloster St. Märgen das Patronatsrecht über die Kirche zu Haslach
317.

Weiterer Verlauf der Vermögensentwicklung
Dem Sohn des Snewli von Wiesneck, Johann Snewlin von Wiesneck, gelingt es nicht, den vom Vater ererbten Besitz zu erweitern oder auch nur zu erhalten.

Im Jahre 1372 sind die Burg Wiesneck und die Vogtei über das Kloster St.Märgen bereits in den Händen der Herren von Blumeneck
318. In diesem Jahr entbinden Johann Snewlin von Wiesneck und seine Söhne Johann Burkhard und Heinrich alle zur Herrschaft Wiesneck gehörigen Leute ihrem Eide und gebieten ihnen, Johann von Blumeneck und seiner Ehefrau Margarethe zu schwören.

Im Jahre 1374 verkauft Johann Burkhard seine Mühle zu Tiengen an Graf Egen von Freiburg für 30 Silbermark als lediges Eigen.
319 Damit tritt also der seltene Fall ein, daß ein Snewlin an einen der sonst nur als Veräußerer bekannten Grafen von Freiburg unbewegliches Gut veräußert. In einem Streit zwischen Johann Burkhard und Anna von Üsenberg im Jahre 1398 um einen Anteil an der Steuer zu Endingen entscheidet Herzog Leopold gegen Johann Burkhard, da schon dessen Vater auf seine Rechte verzichtet habe 320.

Im selben Jahr geht Johann Burkhard von Wiesneck die Vogtei über das obere Glottertal
321, die er als Pfandschaft von den Grafen von Freiburg besaß und die möglicherweise noch von seinem Großvater stammte, durch Einlösung durch die Herren von Schwarzenberg 322, verloren. Als Ablösungssumme erhält er insgesamt 215 Pfund Pfennig 323.

Auch den Söhnen von Hans Burkhard und Heinrich gelingt es nicht, den allmählichen Abstieg dieses Snewlinschen Zweiges aufzuhalten.

Um die Mitte des 15. Jahrhunderts stirbt mit Hanmann der letzte Sproß der Snewlin von Wiesneck.

Im Jahre 1450 erwerben ihre ungleich erfolgreicheren Vettern, die Snewlin von Landeck, für 5100 fl. von den Herren von Blumeneck die halbe Burg Wiesneck und die Vogtei über das Kloster St. Märgen
324. Ein Zweig der Landecker nennt sich von nun an von Landeck zu Wiesneck.

Zusammenfassung
Wie die vorangegangenen Ausführungen gezeigt haben, macht sich schon um die Wende vom 13. zum 14. Jahrhundert eine Wandlung der Snewlinschen Erwerbspolitik deutlich bemerkbar. Während im 13. Jahrhundert das Interesse der Snewlin vornehmlich dem Erwerb der großen breisgauischen Höfe galt, so versuchen sie nun, in den Besitz von festen Häusern und Burgen zu gelangen. Schon im Jahre 1300 verzichtet der Freiburger Bürgermeister Johann Snewlin auf die sicheren Einkünfte, die ihm sein wertvoller Hof zu Schliengen brachte, und erwirbt mit Landeck eine Burg zu eigen, die zwar zu den bedeutendsten Burgen am Oberrhein gehörte, aber von geringerem wirtschaftlichem Wert war.


Als im Jahr 1327 die Grafen von Freiburg die noch im 13. Jahrhundert so umkämpft gewesene Burg Zähringen an den Freiburger Schultheißen Snewli Bernlapp verkaufen, erreichen die Snewlinschen Gütererwerbungen ihren ersten Höhepunkt. Allein den Enkeln des Konrad Snewlin d. J. gehören zu dieser Zeit schon neben der Feste Zähringen die Burgen Landeck, Wiesneck, Birchiberg, Bollschweil und Anteile am Turm von Falkenstein und an der Burg Keppenbach, während der Enkel des Konrad Snewlin im Hof, Konrad Dietrich Snewlin, nicht nur Inhaber des Freigerichts zu Krozingen, sondern auch Herr des Kirchspiels Kirchhofen und der Feste Wiger bei Emmendingen ist.

Zum Teil sind mit diesen Burgen Vogteien, Gerichte, Täler, Dörfer, Höfe, große Waldungen und Fischereigerechtigkeiten verbunden.

Als Herr zu Zähringen richtet nun Snewli Bernlapp in Gundelfingen über Blut und Eigen, wie vor ihm die Herzöge von Zähringen und die Grafen von Freiburg. Sein Vetter Snewli als Herr von Wiesneck, der bedeutendsten Burg im Dreisamtal, ist Vogt des Klosters St. Märgen, dessen Abt und Konvent ihm Gehorsam zu schwören haben und auf dessen umfangreichen Besitzungen er die Blutgerichtsbarkeit ausübt, wie im 13. Jahrhundert noch die Grafen von Hohenberg. Schon nach dem ersten Drittel des 14. Jahrhunderts läßt sich feststellen, daß es kein Hoheitsrecht im Breisgau gibt, das nicht für die Snewlin käuflich gewesen wäre. In keinem Fall war ihre nicht gräfliche oder nicht edelfreie Herkunft ein Hindernis, Hochgerichte und hohe Vogteien zu erwerben.

Dennoch untersdieiden sie sich zu diesem Zeitpunkt von den alten Grundherren des Breisgaus. Während die Grafen von Freiburg, die Herren von Schwarzenberg, die Herren von Üsenberg und die Herren von Staufen durch Fehden und schlechte Wirtschaftsführung ihre Vermögenslage immer mehr ruinieren, verwenden die Snewlin, noch frei von politischen Ambitionen, die Einnahmen aus ihren Gütern nicht für kriegerische Unternehmungen, sondern zur Erweiterung ihrer Besitzungen.

Schon um die Mitte des 14. Jahrhunderts sind die Snewlin, bei deren verschiedenen Zweigen zu diesem Zeitpunkt durchaus noch das Bewußtsein, miteinander verwandt zu sein, vorhanden war 325, die bedeutendsten Burgenbesitzer im Breisgau. Neben ihren Burgen gehören ihnen umfangreiche städtische Liegenschaften, etwa 30 Dörfer, Hochgerichte, Niedergerichte, Wildbänne, Kirchenpatronate, Kirchenzehnten und sonstige ertragreiche Einnahmequellen zu Eigen oder zu Lehen.

Die Ansicht  MEYERS 326 jedoch, daß das "adelige Gepräge“ des Lehnsbesitzes der Nürnberger Patrizier hinter ihrer "massiv bürgerlichen“ Gesinnung wie ein "schöner Schein“ zurücktrete, mag für die Nürnberger Patrizier zutreffen, für die Snewlin läßt sich eine ähnliche Beobachtung nicht machen. Das Testament des Gressers ist ein eindrucksvolles Dokument für die ritterliche Lebensführung eines mittelalterlichen Patriziers. Seine wertvollen Streitrosse, die kostbaren Rüstungen, die Armbruste und Spieße, die edlen Jagdfalken und Jagdhunde, über die er verfügt, lassen kaum noch erkennen, daß hier ein Mann testiert, der nicht dem Landadel 327 angehörte, sondern noch in jeder Hinsicht ein loyaler Bürger seiner Vaterstadt war.

Während sich bis zu diesem Zeitpunkt fast alle Mitglieder der Familie Snewlin durch besondere Tüchtigkeit bei ihren Gütererwerbungen ausgezeichnet hatten, erliegen in der Folgezeit manche ihrer Nachkommen den Gefahren, die der allmähliche Übergang in den Landadel mit sich bringt. Nur die Nachfahren des Snewli Bernlapp und des Erwerbers von Landeck vermögen die von ihren Vätern ererbten Besitzungen zu erhalten. Den Snewlin von Landeck gelingt es gegen Ende des 14. Jahrhunderts und zu Beginn des 15. Jahrhunderts sogar, ihre ohnehin schon großen Besitzungen durch zahlreiche weitere Erwerbungen, u. a. durch den Kauf der gesamten Güter des einst so bedeutenden Geschlechts derer von Falkenstein, so zu vergrößern, daß sie zu den mächtigsten Grundherren des Breisgaus aufsteigen.


Geldgeschäfte der
Snewli von Wiesneck mit den Grafen von Freiburg
Der im Jahre 1328 in der Abrechnung der Freiburger Bürger als größter Gläubiger der Grafen von Freiburg erwähnte Snewli von Wiesneck ist schon 1324 als Geldgeber der Grafen von Freiburg bezeugt". Für 40 Silbermark verkaufen ihm diese 40 Jauchert Acker und 22 Mannsmad Wiesen bei der Viehweide zu Freiburg auf Wiederkauf innerhalb von zehn Jahren. Die Erträge aus den genannten Liegenschaften sollen ausschließlich Snewli von Wiesneck zustehen. Zahlen die Grafen die 40 Silbermark jeweils vor Mariä Lichtmeß zurück, so sollen ihnen die Nutzungen des künftigen Jahres gebühren. Zahlen sie später, fällt noch der Gesamtertrag des restlichen Jahres an den Gläubiger. Ob den Grafen je der Wiederkauf geglückt ist, ist fraglich, denn noch im Jahre 1375 wird ein Zins erwähnt, den Johann Burkhard von Wiesneck, der Enkel des Snewli von Wiesneck, von Graf Egen von wierczig mur/e silbers wegen erhält. Außerdem werden noch zwei Zinse von 18 und von 3 Silbermark genannt, die Johann Burkhard von einem Hauptgut von 180 bzw. 30 Silbermark zustehen. Es ist durchaus möglich, daß auch diese Zinsansprüche noch Snewli von Wiesneck begründet hatte. Gläubigerin der Bürger von Freiburg ist Agnes, die Mutter des Johann Burkhard. Für den Betrag von 110 Silbermark‚ den die Bürger von ihr erhielten, ist ihr ein jährlicher Zins von 9 Silbermark zu zahlen.

Anmerkungen
297 Stadtarch. Fr. XVI AC (St. Märgen).
298 ZGO 12, 374.
299 FUB II, n. 134, S. 153.
300 Zähringen, die Burg u. ihre Besitzer, S. 86, Anm. 1.
ALBERT gibt keine Fundstelle an. In einem anderen Zusammenhang wies ihm GEIGES (Freiburgs erster Bürgermeister, S. 81 f.‚ und Bürgerhaus, S. 53) nach, daß er sich auf nicht existente Urkunden berufen hatte. Auch im vorliegenden Fall dürfte ALBERT ein Zitat frei erfunden haben.
301 Talvogtei, S. 4 f.
302 St. Märgcn, S. 230.
303 J. BADER, ebd., S. 230, Anm. 3. GEIGES (Münsterfenster, S. 282 f.) vermutet in den Hiefhörnern, die das Siegel des Snewli von Wiesneck seit 1316 (FUB III, n. 388 i. Verb. mit Siegeltafel 19, n. 153) zeigt, die Hiefhörner, die auch die Grafen von Hohenberg in ihren Siegeln haben. Er übersieht aber, daß auch die Landecker Linie der Snewlin Hiefhörner im Siegel führt und mit ihnen noch andere Adelsfamilien, u. a. die Grafen von Freiburg. Hinzu kommt, daß Graf Albrecht von Hohenberg, der Veräußerer von Wiesneck (im Siegel als Albert), Hörner im Siegel führt, die im Gegensatz zu denen der Snewlin von Wiesneck mit Federn bedeckt sind (Siegeltafel 2, n. 11 und 11, n. 61 zu FUB II).
304 PUB III, n. 477.
305 Stadtarch. Fr. XIV (S. v. Wiesneck), 19. Dezember 1329 und 11. Juni 1335.
306 Vgl. unten S. 87, Anm. 316.
307 Vgl. unten S. 96.
308 Insgesamt sind ca. 40 Urkunden überliefert, die sich im GLA und im Stadtardi. Fr. befinden.
309 In einem Dingrodel aus der ersten Hälfte des 14. Jh. (Kopie Stadtarch. Fr. XVI A‘: [St. Märgen) werden folgende Güter als Salgut bezeichnet: . . . der hof ze Zarten, in den hort schutz und ban. Das ist der hof ze Biggenruti. Wahlinslehen von Tutenbach und siner genoz. Das gut ze Attental. Der hof ze Burg, und du gut, du darin zinsent. Der hof ze Burchartzlehen. Der hof ze Wagensteige. Der hof zer Schure. Der hof ze Warisberg und swas von Warisberg ist uffen den Eggen allenthaleben untz an das kloster ze San: Mariun. Das tal in dem Erlibach. Der hof zem alten Sweighof. Das gut ze den Glashusern. Das gut ze Bantzermose. Du nuwen leben in der Spirtza. Der walt gemeinlich im swartzwalde, der des gotzhus ist . . .
310 Vgl. den genannten Rodel aus der ersten Hälfte des 14. Jh.
311 Die rechtshistorische Deutung dieses Streites soll einer gesonderten Untersuchung vorbehalten bleiben. Bemerkt sei nur, daß die Darstellung bei J. BADER (St. Märgen) wegen der tendenziösen Haltung des Verfassers kaum zu verwerten ist. F. ARMBRUSTER (Talvogtei) distanziert sich zwar von J. BAUER, erkennt aber nicht deutlich genug, daß die Vogtei ein Herrschaftsrecht ist und der Vogt nicht nur der "defensor“ des KlostErs‚ sondern auch dessen Herr ist. So geloben Abt und Konvent dieses Klosters dem Vogt ausdrücklich Gehorsam (FUB II, n. 134, S. 154).
312 SCHREIBER, UB II, 473 ff.
313 Stadtarch. Fr. XVl A3 (Adclhausen), 19. April 1322.
314 GLA 21/389 (VBA), 26. November 1329.
315 Wohl der Freiburger Bürger Gottfried von Leutschenbach, der zu Beginn des 14. Jh. bezeugt ist (FUB III, n. 150).
316 In diesem Vertrag spricht Agnes von Eckereich von den Kindern ihres Mannes und dieser ausdrücklich von seinen Kindern. Hieraus wird deutlich, daß er schon einmal verheiratet war.‘
317 CLA 13/16 (St. Märgen), 19. März 1329; ferner ZGO 13, 85 f1, 6. April 1329.
318 GLA 21/466 (VBA), 17. März 1372.
319 ZGO 16, 473 ff.
320 ZGFreib. 5, 305 f.
U. a. heißt es: . . . die lehen dem lehen hern wider uff gap.  
321 Ueber die verschiedenen Vogteien im Glottertal vgl. J. BAUER (ZGO 21, 96 5.).
322 Diese hatten das Lösungsrecht von Graf Konrad III. erhalten (ZGO 18, 347 f., 1. März 1395
323 ZGO 20, 335 f.
324 im Stadtarch. Fr. XIV (S. v. Landcck), 11. Juli 1450.
325 Vgl. Genealogie im Anhang S. 184.
326 Nürnberger Patin, S. 73.
327 Zur Entstehung des breisgauischen Landadels vgl. unten S. 158.
 


 Die Snewlin von Landeck

Erwerb der Burg Landeeck und Fehde mit Walter von Geroldseck


Die erste Snewlinsche Erwerbung im 14. Jahrhundert ist die Burg Landeck 201.

Am 4. April 1300 202 vertauscht der Ritter und Bürgermeister von Freiburg Johann Snewlin d.J., der Enkel von Konrad Snewlin (I), mit Zustimmung seiner Ehefrau Anna 203 an Bruder Helwig von Randersacker, Prior der Johanniterhäuser in Oberdeutschland, seinen Hof zu Schliengen samt Kirchensatz und Zehnten, den er vom Kloster Murbach als Erblehen hat
204, gegen die obere und niedere Burg Landeck und einen jährlichen Zins von 25 Silbermark 205.

Die Johanniter hatten die Burg mit allem dem, das darzu horet alder horen mag ald sol, unmittelbar vor dem Tausch für 1000 Silbermark fur ein rebt eigen von Heinrich von Geroldseck erworben
206.

Die Burg war bis dahin, wie M. WELLMER zutreffend bemerkt
207, keine Ortsburg, sondern militärischer Stützpunkt der Herren von Geroldseck in ihrer Eigenschaft als Vögte des Klosters Schuttern gewesen. Sie war zwar von Hachbergischen Landen umgeben, lag aber an einer Stelle, wo diese am schmalsten waren, und hatte daher einen hohen strategischen Wert. Für die Herren von Geroldseck mußte der Verlust dieser Burg eine erhebliche Machteinbuße bedeuten. Es überrascht daher nicht, wenn der Verkauf der Burg durch Heinrich von Geroldseck auf den energischen Protest seines Bruders Walter stieß. Heinrich hatte sich vertraglich seinem Bruder gegenüber verpflichtet, die Burg nur im Notfall zu Verkaufen und sie diesem auch vorher zum Verkauf anzubieten. Da er unmittelbar nach dem Verkauf starb und seine Ehe mit Adelheid von Zollern kinderlos geblieben war, wäre die Burg an Walter von Geroldseck gefallen 208.

In der Folgezeit ging Walter von Geroldseck nicht nur gegen die Johanniter, die Vertragspartner seines Bruders, sondern auch gegen Johann Snewlin vor.

Schon am 22. Juni 1300 verbürgte sich Jakob der Sermenzer den Johannitern gegenüber für den Fall, daß Johann Snewlin du burg ze Landegge oder iht
209, das im der vorgenante prior darzu gap, abegewunnen wurde mit rehte und er die Rückgängigmachung des Tausches verlangen würde, daß beide Parteien ihr Tauschobjekt zurückerhalten 210.

Um seine Ansprüche durchzusetzen, griff Walter von Geroldseck sogar zu kriegerischen Mitteln. Dies folgt aus einer 1301
211 in Breisach geschlossenen und von König Albrecht zu Straßburg beurkundeten Sühne zwischen Walter von Geroldseck und seinen Helfern einerseits und Johann Snewlin und den Bürgern von Freiburg andererseits. In dieser Sühne wird zwar der Streit um Landeck nicht ausdrücklich erwähnt, und HEFELE 212 meint auch, es sei über die der Sühne vorangegangene Fehde nichts bekannt, es dürfte jedoch kein zu kühner Schluß sein, wenn man die genannte Sühne auf den Streit um Landeck bezieht 213.
 
Mit den Johannitern setzt Walter von Geroldseck die Fehde fort. Im November 1302 nimmt er vier Johanniterkomture gefangen 214.

Auch der Bruder Walters von Geroldseck, der Straßburger Dornherr Hermann von Geroldseck, muß noch Ansprüche auf die Burg erhoben haben, denn am 15. September 1302 bestätigt er den Johannitern gegen Erhalt von 100 Silbermark seinen Verzicht auf alle Ansprüche gegen diese und Johann Snewlin wegen der Burg. Für den Fall, daß es einem der Geroldsecker doch noch gelingen sollte, Johann Snewlin die Burg wieder abzugewinnen‚ verspricht er die Rückzahlung der 100 Silbermark
215.

Wie lange der Streit des Walter von Geroldseck mit den Johannitern noch dauerte, ist nicht bekannt. Erst im Jahre 1308 erteilt der Abt von Murbach, der Lehnsherr des Hofes zu Schliengen, seine Zustimmung zu dem Tausch
216.
 
In der Folgezeit bleiben die Snewlin im ungestörten Besitz der Burg Landeck. Den einflußreichen Geroldseckern war es trotz aller Anstrengungen nicht gelungen, ihre Ansprüche gegen die Freiburger Patrizierfamilie durchzusetzen.

Besitzungen zwischen Kuppel und Oberried Beziehungen zur wilden Schneeburg?
Nach dem Tode des Erwerbers von Landeck übertragen von seinen drei Söhnen Snewli‚ Johann und Johann die beiden letzteren dem Kloster Günterstal am 9. Dezember 1303
217 für 40 Silbermark, die sie dem Kloster schulden, den Wald zu Kappel, den ihr Vater einst von den Deutschherren gekauft hatte  218.

Im Jahre 1311 verkaufen die beiden Brüder dem Freiburger Bürger Johann dem Hefenler und dessen Schwiegersohn Konrad von Munzingen für 210 Silbermark alle ihre Güter und Rechte zu Kappel, zu Minrenbach
219, zu Reichenbach, zu Littenweiler und zu Oberried ane die burg un une den walt, den die geburen darzu gaben, ferner die Güter zu Vörlinsbach, Mißwende, Geroldstal, Gitzenhofen, Berlachen und eine Matte unterhalb von Baldenweg mit Gerichten, Leuten und allem sonstigen Zubehör 220.

Die Worte ane die burg beziehen sich, wie sich aus einer Urkunde aus dem Jahre 1317 221 ergibt, auf die wilde Schneeburg im Tal von St.Wilhelm am westlichen Abhang des Hochfahrn. In dieser Urkunde bestätigen die Vettern der Landecker Brüder, Johann Snewlin der Gresser und sein noch minderjähriger Bruder Walter, vertreten durch seine nächsten Vater- und Muttermagen, daß sie ihre Güter und Rechte zu Vörlinsbach, Oberried und Geroldstal mit allem Zubehör ane die burg, der man sprichet die Wilde Snewesberg, und än die holzer und die matten, die zu der selben burg usbenempt sint
222, für 86 Silbermark an das Kloster Oberried verkauft haben.

Diese Besitzungen sind Erblehen vom Kloster St. Gallen um einen jährlichen Zins von einem halben Pfund Wachs.

Berechtigen nun diese Belegstellen dazu, in den Snewlin die Besitzer der wilden Schneeburg zu sehen? Ist insbesondere die Ansicht von PFAFF 223 richtig, daß sich die Snewlin die Burg bei jenem Güterverkauf vorbehielten?

Bei einer isolierten Betrachtung der Verkaufsurkunden von 1311 und 1317 könnte man tatsächlich auf einen derartigen Vorbehalt schließen. Nun folgt aber aus zwei Sühnebriefen der Gebrüder Heinrich und Wilhelm Kolman und Johann von Endingen aus dem Jahre 1315
224, die ihre Sühne mit der Stadt Freiburg betreffen 225, daß die Burg im erkauften Besitz der Kolman stand 226. Diese sind jedoch, wie schon KINDLER v. KNOBLOCH 227 richtig erkannte und GEIGES 228 endgültig bewies, kein Zweig der Familie Snewlin. Trotz dieser Korrektur glaubte selbst noch GEIGES an eine Beziehung zwischen der Wilden Schneeburg und den Snewlin, obwohl er zugeben mußte, daß eine solche einstweilen nicht nachweisbar sei 229.
 
Auch eine erneute Überprüfung des Quellenmaterials hat indes Zusammenhänge zwischen der wilden Schneeburg und den Snewlin nicht aufdecken können. Es ist zwar ungewiß, von wem die Kolman die wilde Schneeburg erwarben, der Umstand allein, daß die Snewlin in der Nähe der Burg namhafte Besitzungen hatten, berechtigt aber nicht dazu, in ihnen die Erbauer oder die vormaligen Besitzer der wilden Schneeburg zu sehen, denn auch die Herren von Falkenstein als Lehnsmannen der Herren von Rötteln
230 und die Herren von Tengen als Lehnsleute des Klosters St.Gallen 231 waren zumindest im 13.Jahrhundert in Kappel und Oberried begütert.

Wie und wann die Landecker Brüder und ihre Vettern in den Besitz der 1311 verkauften Güter zu Oberried und Kappel gelangt sind, läßt sich, abgesehen von dem Wald, den ihr Vater von den Deutschherren gekauft hatte, und dem Wald, genannt Erlibach
232 der von den Geburen zu Vörlinsbach gekauft worden war, nicht mit Sicherheit sagen. Möglicherweise gehörten die Güter schon Konrad Snewlin d. J., der ja, wie bereits dargelegt, schon 1252 233 dem Kloster Oberried mit Zustimmung der Lehnsleute Schenkungen zu Oberried und Vörlinsbach machte. Daß dies auch für die 1317 verkauften Besitzungen zutrifft, ist weniger wahrscheinlich, denn bei ihnen handelt es sich ja nicht um Allod, sondern um SLGaller Lehen. Außerdem spricht der Umstand, daß der aus der zweiten Ehe des Konrad Snewlin mit einer Frau aus der Familie von Falkenstein stammende Bruder des Gressers 234, Walter Snewlin, als Mitveräußerer auftritt, für eine spätere Erwerbung. Söhne aus zweiter Ehe hatten an altem Familiengut, wenn ersteheliche Söhne vorhanden waren, häufig keinen Anteil. Möglicherweise verfügte Walter also über Gut, das sein Vater nach seiner zweiten Heirat im Jahre 1291 erworben hatte oder das von seiner Mutter, der Falkensteinerin, stammte.

Nach diesen Verkäufen zu Kappel und Oberried gelingt es im Jahre 1328 dem jüngeren Johann, drei Viertel des Turmes zu Falkenstein mit wune, mit weide, mit holze, mit velde durch Kauf von Werner von Staufen zu erwerben
235. Als Kaufpreis entrichtet Johann Snewlin 70 Silbermark, wobei er dem Falkensteiner bis zum Jahre 1337 den Wiederkauf gestattet. Es ist anzunehmen, daß dieser Johann auch der Erbe der Burg Landeck geworden ist, zumindest nach seinem bereits vor 1312 ohne Söhne verstorbenen Bruder. Merkwürdigerweise wird er nie Herr zu Landeck genannt, sondern meist nur Johann Snewlin der Ellende 236.

Von seinen beiden Söhnen, den Rittern Konrad und Hanmann, nennt sich Konrad im Jahre 1350 herre ze Landeg
237.

Trotz der Verkäufe zu Kappel sind die Snewlin dort noch begütert. In einem Erbvertrag
237a, den Johann Snewlin der Ellende mit den Snewlin von Wiesneck schließt, erwähnt er sein gut ze kappelle. Gut zwei Jahrzehnte später werden in einem Schiedsspruch des Freiburger Rats in einem Streit um Nutzungsrechte an dem Wald zu Kappelm 238 als Gegenpartei der Nonnen die Brüder Hanmann und Konrad Snewlin und ihr Lüte ze Cappel genannt 239. Am 16. Mai 1385 240 verkauft Hanmann Snewlin von Landeck, der Sohn Konrads, seinem älteren Bruder Hanmann d. Ä seinen von seinem Vater und seinem Oheim Hanmann ererbten Teil des Kappler Tals mit Leuten, Gericht, Zwing und Bann für 100 Silbermark 241
.
Besitz zu Ebnet
Im Jahre 1348 ist Hanmann Snewlin erstmalig als Herr zu Ebnet bezeugt
242. Diese Herrschaft hatte ursprünglich den Grafen von Freiburg gehört, denn noch im Jahre 1316 behielt sich Graf Egen bei der Abtretung seiner Herrschaft an seinen Sohn das Dorf Ebnet mit allem Zubehör vor 243. Es läßt sich nicht feststellen, ob Hanmann der Erwerber von Ebnet war ober bereits sein Vater 244.

Hanmanns Bruder Konrad erwirbt 1374 von Graf Egen von Freiburg . . . den bach und die vischenczen, dem man sprichet der Eschbach, under
Baldenweg herab uncz uff Ebenetter brugk mit allen den brunen, runsen und influssen, die zu dem bach und der vischenczen gehorent . . . ‚ für 60 Pfund Pfennig zu eigen 245
.....

Erwerb der Falkensteinischen Besitzungen
Für die Herren von Falkenstein, die schon zu Beginn des 14. Jahrhunderts bedeutende Güter und Rechte verkaufen mußten‚ beginnt nach der Zerstörung ihrer Burg Alt-Falkenstein am Eingang des Höllentals bei Hirschsprung im Jahre 1388 283 ein beispielloser Ausverkauf ihrer ihnen noch verbliebenen Besitzungen. Der bei weitem größte Nutznießer hiervon ist Hanmann Snewlin von Landeck.

Schon 1394 erwirbt er pfandweise von den Brüdern Werner und Bruno von Falkenstein alle lute und gut. . . uf dem walde . . . ze Verendal und anderswa und in dem tal ze Kilchzarten für 6 Silbermark
284

Im Jahre 1407 gelingt es Hanmann zusammen mit Jakob von Weisweil, das gesamte Föhrental an sich zu bringen 285. Für 1400 fl. erwerben beide von Kuno von Falkenstein für ewig und immer das tale ze Verendal und den dinghof daselbs und alle jre recht ze Suckendal und ze Wipfi
286  mit luten, mit gut, mit vogtye, mit zinsen und sturen, mit vellen, tagwen, frevelinen und dupen, mit gerichten groß und klein, stock und galgen, mit wildpennen, mit äckern, matten, holtz, veld, vischenzen, wunne und weide, mit zwing und bann und allen rechten und zugehorden.

Noch im selben Jahr verkauft Kuno von Falkenstein an Hanmann Snewlin und Jakob von Weisweil seinen Anteil am Burgstall von Falkenstein und sein Viertel am Turm von Falkenstein mit allen Pertinenzen, insbesondere auch an der Straße und dem Zoll zu Falkenstein und zu Burg, ferner seinen Anteil am Zehnten von Freudenbach
287.

In einer ähnlich lautenden Verkaufsurkunde Kunos werden noch Güter und Gerichte zu Herdern und Bickensohl erwähnt
288.

In einem weiteren Beleg bestätigt Kuno den Erwerbern den Verkauf des Dorfes Bickensohl
289
.
Aus einem Lehnsrevers von 1416 erfahren wir, daß Hanmann Lehnsinhaber des Gerichts zu Vörstetten über alle freien Leute und Gotteshausleute ist, die keinen nachfolgenden Vogt haben
290. Ausdrücklich heißt es, daß es sich um Güter handelt, die von den Herren von Falkenstein stammen. Lehnsherr ist Markgraf Bernhard von Baden 291. Im selben Lehnsrevers wird noch als Snewlinsches Lehen der Zehnte von Weisweil erwähnt. Auch der Falkensteinische Besitz zu Breitnau muß zu Beginn des 15. Jahrhunderts an die Snewlin von Landeck gefallen sein, denn anläßlich eines Streites, den Albrecht und Walter von Falkenstein im Jahre 1431 mit den Söhnen des Hanmann Snewlin von Landeck um 70 Silbermark führen, bringen die Landecker vor, schon ihr Vater habe Breitnau und Mißwende innegehabt 292.
 
Nach diesen Verkäufen hatten die Falkensteiner aufgehört, zu den einflußreichen Geschlechtern im Breisgau zu zählen.

Von Ebnet aufwärts bis zum Feldberg über Breitnau und Hinterzarten war nun alles, was im 14. Jahrhundert noch Falkensteinischer Besitz gewesen war, in den Händen der Snewlin von Landeck, für die diese Gebiete allerdings nur ein Teil ihrer Gesamtbesitzungen waren.

So interessant es auch wäre, die weiteren Erwerbungen der Snewlin von Landeck zu verfolgen, so würde dies doch über den Rahmen des Themas hinausgehen.

Zur Abrundung des gezeichneten Bildes sei nur noch erwähnt, daß Hanmanns Sohn, Hans Snewlin von Landeck, den Beinamen "der Reiche“ führte. Auch seine Söhne und Enkel gehörten zu den bedeutendsten Grundherren im Breisgau.

Bei einer Erbauseinandersetzung im Jahre 1481 zwischen David, dem Enkel Hans Snewlins des Reichen, und Hans Dietrich von Blumeneck wird ein großer Teil der Landeckschen Güter aufgeführt 293. David erhält dabei den Swartzwald gantz und gar mit Breitnow, die binder und vorder stroß mit lutten, guttern, zwingen, bännen, sturen, diensten, wilpännen, vischentzen, drytteilen, frevellen, vällen, mit: allen und yeden Rechten und zngehörden . . . ‚ ferner Valckenstein mit dem turn und dem zol, mit der herberg, holtz und feld, Willerspacb, Luttenbach, den Schulder 294, Mißswendy, den Veltperg, den hindern und vorderen Zstastel, die gerechtykeit im Grentzenbach . . . Item Hochdorff, Hustatt, Buchen, Bentzhusen, Holtzbusen, nider und ober Rutty, Werstetten, Glotter, Ferendall, Wilptal, die vischentzen uf der Eltza, Hecklingen, Maltertingen, Kunringen, Mundingen, Ementingen, Colmarß-Rutty, Horwen, Gottenhein, Waltershoffen. Item den hoff zu Tentzlingen . . .

Es folgen noch zahlreiche Gülten, aber auch die Schulden der Landecker. Als Hans-Jakob Snewlin von Landeck im Jahre 1562 ohne Söhne stirbt
295, fällt der gesamte Nachlaß an seine älteste Tochter Anna, die 1568 den Freiherrn Friedrich von Sickingen, Herrn zu Hohenburg, den Enkel des berühmten Franz von Sickingen, heiratet 296. Ihre gemeinsamen Söhne erben das noch immer bedeutende Landecker Vermögen, für das gut drei hundert Jahre zuvor der Freiburger Bürger Konrad Snewlin d. J. den Grundstein gelegt hatte.

201 Bei NAEHER-MAURER (Alt-Bad. Burgen, S. 49) wird die Lage der Burg wie folgt beschrieben: "Auf einem Ausläufer des Schwarzwaldvorgebirges, dessen Hauptstock der Hühnersedel (746 m) bildet, liegt geschützt gegen Norden durch die höheren Gebirgsrücken des Aspen (411 m) und des Breitenstockes (390 m) die stattliche Ruine der früheren Burg Landeck.“ Vgl. auch M. WELLMER in "Der Kreis Emmcndingen“, S. 139.
202 FUB II, n. 289.
203 Am 22. März 1301 (FUB III, n. 3) stellen Anna und die Söhne des Johann Snewlin noch eine gesonderte Verzichtsurkunde aus, die von ihren Salleuten besiegelt wird.
204 Am 13. Dezember 1300 (FUB II, n. 310) schickt Johann Snewlin seinen Knecht Ulrich mit einem brieve zum Abt von Murbach, den er seinen Herren nennt. In diesem Schreiben setzt er den Abt von dem Tausch in Kenntnis und bittet ihn, den Hof von seinem Knecht aufzunehmen, als ob er - Johann Snewlin selbst - zum Abt gekommen wäre. Anschließend soll ihn der Abt an die Johanniter übertragen. Johann Snewlin bedient sich also nicht eines Stellvertreters, sondern eines Boten, worauf TH. MAYER-EDENHAUSER (Liegenschaftsübereignung, S. 27) zutreffend hinweist.
205 Hinter diesem Zins verbirgt sich eine Restkaufpreisschuld der Johanniter von 250 Silbermark (vgl. FUB II, n. 298 u. 299).
206 FUB II, n. 288, 2. April 1300.
207 Vierdörferwald, S. 70.
208 Zunächst hatten Heinrich und Walter von Geroldseck die ihnen von ihrem Großvater angefallene Erbschaft gemeinsam besessen (vgl. den Vertrag von 1277, abgedr. bei REINHARD, Pragm. Gesch. Geroldseck, S. 37 ff, Urk. V). Bald kam es aber zum Streit, und 1299 teilten die Brüder ihr Erbe (REINHARD, ebd., S. 40 ff., Urk. VII). Bei der Teilung kamen sie überein, daß jeder sein Gut, gleichgültig ob Eigen oder Lehen, von dem anderen zu einem rechten Erbe als Lehen tragen sollte. Stürbe einer von ihnen ohne Lehnserben, so sollte der andere alles Lehen allein besitzen. Ausdrücklich nahmen sie aber die Burgen Landeck und Schwanau von dieser Gemeinschaft aus. Für Landeck verpflichtete sich Heinrich: Ich Heinrich soll auch die Burge zu Landecke nyt uffen gebene en weck geben wande ist, daß ich es bedarff, so soll ich sie verkauffen oder versetzen unnd soll sie vor erste bieten minem Bruder Walthere oder sinen Erben (REINHARD, Pragm. Gesch. Geroldsedr, S. 40).
209 Unabhängig von seinem Anspruch auf die gesamte Burg machte Walter von Geroldseck seine Rechte an der Hälfte des unterhalb der Burg Landeck; gelegenen Städtchens geltend. Vermutlich berief er sich darauf, diese Hälfte sei von dem Verkauf seines Bruders an die Johanniter nicht umfaßt worden. Am 22. Juni 1300 (FUB II, n. 298) einigen sich die Johanniter und Johann Snewlin dahingehend, daß ersteren für den Fall, daß sie Johann Snewlin auch Walter von Geroldsecks Anteil an dem Städtchen verschaffen, 5 Silbermark von dem jährlichen Zins von 25 Silbermark erlassen sein sollen. Tatsächlich scheint Johann Snewlin in den Besitz des ganzen Städtchens gelangt zu sein, denn als im Jahre 1404 sein Urenkel Hanmann von Landeck und Markgraf Hesse von Hachberg von des gerichtes wegen ze Landegk an dem berge in Streit geraten und der Markgraf verbringt, das Gericht gon Landegk an die vallebruggen stehe ihm zu, entgegnet Hanmann, daß vor langen Zeiten ein Städtchen unterhalb der Burg gewesen sei, das seinen Vorfahren gehört habe, und ihm deshalb dort das Gericht gehöre, wo einst das Städtchen gelegen habe (GLA 21/282 [VBA], 28.Juli 1404; schlechtes Regest RMHachb. n. 474).
210 FUB II, n. 297.
211 FUB III, n. 4, 25. April 1301.
212 FUB III, S. 4, Anm. 1.
213 So auch PH. Ruppert, Gesch. Mortenau I, S. 84. Nach Ansicht von M. WELLMER (Vierdörferwald, S. 71) bezieht sich die Notiz Castrum
Landecke comes Friburgensis arque cives pariter obsederunt von 1298 in den Kolrnarer Annalen (BOEHMER, Fontes II, S. 37) auf diese Fehde. Sie dürfte aber mit einem Streit zwischen den Grafen von Freiburg und ihren Bürgern einerseits und den Herren von Geroldseck andererseits, der mit der Fehde Johann Snewlins mit den Geroldseckern nichts zu tun hat, zusammenhängen.
214 In den Kolmarer Annalen (Bonus/ran, Fontes II, S. 40) heißt es für das Jahr 1302: Eodem tempore circu festum Martini dominus Brogilinus de Geroltsec/ee cepit quutuor cammendutores, id est mugistros domorum hospitalis sancti johunnis, pro eo quod ememnt castrum fmtris sui quod vendere non valebut.
215 FUB III, n. 24.
216 FUB III, n. 138, 26. August 1308.
217
FUB III, n. 53.
218 Die Deutschherren hatten ihrerseits erst im Jahre 1272 von den Herren von Rötteln bzw. den Herren von Falkenstein Besitzungen zu Kappel erworben (FUB I, n. 263 u. 264). Möglicherweise stellt der von ihnen an Johann Snewlin verkaufte Wald einen Teil dieser Güter dar.
219 Das heutige Intenbächle.
220 FUB III, n. 203, S. April 1311.
In bezug auf die Leute heißt es: . . . die lute vur frye lute in dem rethe, alse sie su har haben braht . . . Die Erwerber erhalten die Güter als lediges Eigen. Vermutlich hatten sich die Brüder den Wiederkauf vorbehalten, denn am 4. September 1312 (FUB III, n. 254) nach dem Tode des Älteren von ihnen verkauft dessen Schwiegersohn Konrad Kolman das von seinem Schwiegervater bisher innegehabte Wiederkaufsrecht an den Prior von Oberried, ferner noch den Anteil seines Schwiegervaters an dem Wald, der da lit ob des closters ze Oberried obrun matten, dem man sprichet der Erlibach, den die Geburen von Vörlinsbach einst seinem Schwiegervater und dessen Bruder Johann Snewlin und deren Vetter Johann Snewlin dem Gresser übertragen hatten.

221 FUB III, n. 444, ‘l2. April 1317.
222 FUB III, S. 331.
223 Die Schneeburgen i. Br., S. 302.
224 FUB III, n. 359 u. 360.
225 Im Verlaufe der vorangegangenen Fehde hatten die Freiburger Bürger die Schneeburg zerstört; offenbar hatten die Kolman die Bürger behelligt. Schon 1302 waren zwei Bürger von Offenburg und Gengenbach auf der Schneeburg gefangen gewesen (FUB III, n. 17). Nach der Zerstörung der Burg erlegt ein Schiedsgericht den Freiburgern auf, den Kolman die Burg abzukaufen und ihnen den Schaden zu ersetzen (FUB III, n. 370). Weiter zur Sache vgl. GEIGES, Die letzten Herren der wilden Schneeburg, S. 17 ff.
226 In dem Sühnebrief heißt es: . . . sit dem tage, das wir die vorgenanten Heinrich Colman un Willeheln sin bruder die wildun Snewesberg die burg koflen . . . (FUB III, S. 263).
227 Geschlechterbuch II, S. 353
228 Die letzten Herren der wilden Schneeburg, S. 17 ff.
229 Münsterfenster, S. 247.
230 FUB I, n. 263 u. 264.
231 M. GERBERT, Hist. nigr. Silv. III, S. 141, i. J. 1237.
232 9 Vgl. oben S. 75, Anm. 220.
233 Vgl. oben S. 38 f.
234 Vgl. Genealogie im Anhang.
235 GLA 21/132 (VISA), 10.0ktober 1328.
236 Vgl. Genealogie im Anhang.
237 KRIEGER, TW II, Sp. 12.
237a Stadtarch. Fr. XIV (S. v. Wiesnedr), 19. Dezember 1329.
238 Hierbei handelt es sich um den Wald, der 1303 von den Snewlin an das Kloster Günterstal verkauft worden war.
239 GLA 23/38 (Günn), 20. Juli 1351. Kopie kollationiert 1735.
240 GLA 22/10 (Oberried).
241 In einem Rodel von Kappel (ZGO 36, 271 ff.) aus dem 14. Jh. heißt es u. a.: Item welhe och die herren in dem vorgenannten tal sint, die hand ze richtende uf der gemeinen stros, die du gat von dem Schoweslande von der egge untz zu den velwen an den stein, und waz och nebend der stros geschehe, uf welher herren eygen daz beschehe, der hett och dar abe ze richtent, waz suche daz were. Noch mehrere Jahrzehnte bleibt dieser Besitz in der Familie (GLA 21/294 [VBA], 21. November 1405; 21/147 [VBA], 31. März 1408). Am 14. April 1447 (Stadtarch. Fr. XIV [S. v. Landeckj) wird er veräußert.
1447 verkauft Hans Snewlin von Landeck den Oberrieder Mönchen zu Freiburg seinen Teil am Dorf und Tal Kappe] mit allen Rechten um 525 fl.
242 KRIEGER, TW I, Sp. 452. In einem Beleg von 1387 werden u. a. als Pertinenzen genannt: Lute, guter, geriht groß und klein, diebe, frefelinen . . . (GLA 21/87 [VBA], 20. Februar).
243 ZGO 12, 232 ff, 31. März.
244 Über die weiteren Beziehungen der Snewlin zu Ebnet vgl. unten S. 79 f.
245 GLA 21/34 (VBA), 17. Juli 1374

.....
283 SCHREIBER, U13 II, 59 ff. Vgl. unten S. 154, Anm. 66.
284 GLA 21/139 (VBA), 17. Oktober 1394.
285 ZGO 21, 104 f. 22. April 1407.
286 Höhe Wipfe an der Grenze zwischen St. Peter und Föhrental (vgl. J. BADER, ZGO 21, 105, Anm. 1).
287 KRIEGER, TW I, Sp. 567.
288 KRIEGER, TW I, Sp. 566 f.
289 KRIEGER, TW I, Sp. 182.
290 GLA 44/440 (Lehnsu. Adelsarch.), 25. Februar 1416, und ZGO 5, 479.
291 Auch Hans Oswald Snewlin zum Wiger ist markgräflicher Lehnsmann. Zwischen ihm und Hanmann kommt es zu einem Streit um Leute von Vörstetten. Hanmann soll Eigenleute des Hans Oswald gefangen haben (RMHachb. n. 569). Ferner RMBaden n. 2946, 3129, 3412, 3425, 3526.
292 GLA 21/54 (VBA), 13. Juni 1431. Vgl. ferner KRIEGER, TW I, Sp. 282.
293 GLA 21/54 (VBA), 23. April 1481.
294 Schulterdobcl, Gern. Falkensteig.
295 J. KINDLER v. KNOBLOCH, Geschlechterbuch: II, S. 429.
296 E. RÖSSLER, Ebnet, S. 17 f.