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Inhaltsverzeichnis
Verhandlungen über den Kauf des
Baldenweger Hofes
durch die Badische Landesregierung und der Stiftungsverwaltung Freiburg
1950
Badisches Ministerium der Landwirtschaft und Ernährung
Der Minister
Freiburg i.Br. den 19. Mai 1950
Erwerb des Baldenweger Hofes auf der Gemarkung Wittental.
Vor Jahresfrist etwa hat der Oberbürgermeister der Stadt Freiburg als
Vorsitzender des Stiftungsrates den auf Gemarkung Wittental bei
Freiburg gelegenen Baldenweger Hof dem Bad. Ministerium der
Landwirtschaft und Ernährung zum Kauf angeboten. Obwohl damals von
privater Seite sehr hohe Angebote für dieses Objekt bei Barzahlung
gemacht wurden, hat der Stiftungsrat an dem Grundsatz festgehalten, das
Anwesen nur an den Staat zu verkaufen. Das Bad. Ministerium der
Landwirtschaft und Ernährung ist an dem Kauf stark interessiert, da der
Hof vor den Toren der Universitätsstadt Freiburg und in klimatisch
günstiger Lage in geradezu einmaliger Weise die Grundlage für eine
intensive Beratungs- und Forschungsarbeit bietet, indem zunächst die
seit Jahren in Munzingen wenig günstig untergebrachte
Gartenbauversuchsstation in das demnächst freiwerdende Herrenhaus des
Gutsbetriebs verlegt werden könnte, zum andern aber die Möglichkeit
besteht, die schlecht platzierte Versuchs- und Lehrgeflügelzucht Einach
bei Gengenbach gleichfalls auf diesen Hof zu legen.
Ein in nächster Nähe des Hofes befindlicher sehr ansehnlicher Wald kann
im Tauschweg erworben werden. Die Mittel zum Erwerb des immobilen
Hofteiles, also der Gebäude und Grundstücke liegen in ausreichender
Höhe aus Verkäufen von Grundstocksvermögen wie Flachshof, Villa
Krautinger, domänenärarische Grundstücke auf Gemarkung Elzach usw.
bereit; für die Übernahme des lebenden und toten Inventars wie auch der
Vorräte hat die Stiftungsverwaltung neuerdings vorgeschlagen, den durch
eine Kommission noch zu ermittelnden Schätzungswert bis zu drei Jahren
bei 4%igem Zins zu stunden; das Herrenhaus zur Unterbringung der
Gartenbauversuchsstation kann jederzeit gemietet werden.
Das Bad. Ministerium der Finanzen hat unterm 7.3.1950 als Antwort auf unseren Bericht vom 31.1.1950 mitgeteilt,
dass der Erwerb des Baldenweger Hofes zur Einrichtung eines Versuchs-
und Lehrbetrieben unter den heute gegebenen Verhältnissen sich nur dann
durchführen und rechtfertigen lasse, wenn er ohne zusätzliche Belastung
der Staatskasse gegenüber den jetzigen Aufwendungen für den gedachten
Zweck möglich wird. Das Finanzministerium verkenne keineswegs die
besondere Bedeutung der von uns geplanten Maßnahmen, bittet jedoch zu
bedenken, dass allein für die erstmaligen Einrichtungskosten im
Haushalt 1950 ein Betrag von DM 130.000 und für den Betrieb weitere DM
52.000 vorgesehen seien, die vermutlich bei der Finanzlage des Landes
im Jahre 1950 nicht bereitgestellt werden können.
Im allgemeinen hat das Finanzministerium zunächst weiterhin Bedenken,
die vor allem bei Unterredungen verschiedentlich herausgehört werden
konnten, dass nach bisherigen Erfahrungen in solchen Fällen und bei dem
oft besonders stark ausgeprägten Organisationsdrang der
Wissenschaftler, die Nachforderungen und Wünsche auf Erweiterungen kein
Ende nehmen. So sehr Bedenken dieser Art anderweitig berechtigt sein
mögen, so darf doch im vorliegenden Falle gesagt werden, dass z.B. die
Anstalt Munzingen eine selbständige Position in Haushalt des
Landwirtschaftsministeriums hat und dass für zusätzliche
Forschungsarbeiten die Mittel bekanntlich durch Spenden aufgebracht
werden. Die an sich dringend notwendige Verlegung der Anstalt Einach
muss solange zurückgestellt werden, bis die notwendigen Gelder für
ihren Neuaufbau vorhanden sind, es sei denn, dass aus den
Gegenwertskonten des Marshallplanes Zuschüsse eines Tages zur Verfügung
stehen. Der seitens des Finanzministeriums statt der Erwerbung dieses
Hofes empfohlene Waldkauf kann, wie schon erwähnt, im Tauschweg
vollzogen werden.
lm speziellen stellt das Finanzministerium folgende Erwägungen an:
1. Der von Finanzamt Freiburg am 1.1.1935 ermittelte Einheitswert
müsste zunächst von DM 105.000 auf DM 118.000 für den gesamten Betrieb
erhöht werden, wobei auf den immobilen Teil DM 90.000 und auf das
lebende und tote Inventar DM 28.000
entfallen sollten.
2. Der Verkehrswert habe früher etwa 80% über dem Einheitswert gelegen, doch bestünden heute keine gültigen Relationen.
3. Ein gewisser Liebhaberzuschlag wegen der günstigen Lage zur Stadt
sei im vorliegenden Fall und im Hinblick auf den gedachten Zweck
immerhin gerechtfertigt.
Als preismindernd müsste jedoch an folgende Gesichtspunkte erinnert werden:
a) Die Belastung durch den Lastenausgleich,
b) die ungünstige Ertragslage in der Landwirtschaft bei fortschreitender Liberalisierung des Welthandels,
c) das verringerte Anlagebedürfnis in Sachwerten,
d) die verminderte Nachfrage nach solchen Objekten infolge allgemeiner Kapitalknappheit und schließlich
e) die beabsichtigte volle Auszahlung des Kaufpreises .
Diesen Argumenten ist folgendes entgegenzuhalten:
zu a) Wenn auch gegenwärtig der Lastenausgleich für diesen Hof mit DM
3.100 angenommen werden kann, so wird eine abschließende Regelung erst
mit der Verbescheidung des Bundesgesetzes über den endgültigen
Lastenausgleich getroffen werden können. Es ist im Augenblick noch
unbestimmt, ob dieser Betrag höher wird oder niedriger. Es ist dabei
nicht ausgeschlossen, dass auch andere Unternehmungen des Landes Baden
ganz oder zum Teil unter den Lastenausgleich fallen werden.
zu b) Es kann nicht bestritten werden, dass die Ertragslage der
Landwirtschaft gegenwärtig zu Besorgnissen Anlaß gibt. Im vorliegenden
Fall dürfte es jedoch schon genügen‚ wenn der Betrieb -ohne Zuschuss-
seine Aufgaben als Grundlage
und Voraussetzung sowohl für den Zuchtbetrieb Einach als auch für die
Versuchsstation in Munzingen erfüllt; die Stadtnähe wird ihn in allen
Fällen und gerade auch in schlechten Zeiten die bessere Verwertung
seiner Erzeugnisse sichern.
zu c) Nachdem Grundstockmittel durch Veräußerungen von
Grundstocksvermögen flüssig gemacht worden sind, ist es naheliegend und
entspricht auch den einschlägigen Vorschriften, dass solche Mittel
wieder zweckbestimmt angelegt
werden.
zu d) Die Reform der Einkommenssteuergesetzgebung wird durch die
Ermöglichung von Kapitalbildung das Interesse an derartigen Objekten
wieder beleben. Tatsache ist, dass in den vergangenen Jahren bis heute
sowohl Pacht- als auch Kaufobjekte in der Landwirtschaft sehr gesucht
waren und die Nachfrage kaum befriedigt werden konnte.
zu e) Nachdem einerseits Grundstocksmittel zur Anlage vorhanden sind,
andererseits die Stiftungsverwaltung für den mobilen Teil des Hofes
eine Stundung bei mäßigem Zinssatz eingeräumt hat, dürfte die
Barauszahlung für die Gebäude und den Boden nicht als wertmindernd
empfunden werden. Es wird auch im Haushalt des
Landwirtschaftsministeriums nicht notwendig sein, die eingangs
erwähnten, recht erheblichen Beträge von DM 130.000 und DM 52.000
vorzusehen; es sind nach den neuesten Unterlagen bestenfalls für den
laufenden Betrieb DM 50.000 Betriebskapital in Einnahme und Ausgabe zu
stellen.
Was nun endlich den Kaufpreis für den Grund und Boden sowie auch für
die Gebäude anbelangt, so wurde dieser unter Zugrundelegung der vom
Finanzministerium selbst als üblich bezeichneten Berechnungsgrundlage
von 80% des Einheitswertes - und in diesem Falle des auf DM 90.000
berichtigten Einheitswertes - DM 172.000 betragen. Ein weiterer
Anhaltspunkt für die Bewertung des immobilen Teiles eines Hofes bei
Verkaufsverhandlungen bildet die Kapitalisierung eines angemessenen
Pachtzinses, wobei man die Pachtsumme als Verzinsung des immobilen
Wertes ansieht. Nach den Grundsätzen von Boden – Lage – Klima dürfte
für den Baldenweger Hof ein Pachtzins von bis zu DM 120.- je Hektar als
angemessen bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung einer 3%igen Rente
des Anlagekapitals und der Betriebsgröße von 42 Hektar ergibt sich ein
Kaufpreis von DM 166.320. Die Forderung der Stiftungsverwaltung beläuft
sich auf DM 170.000 und dürfte dann unter Berücksichtigung aller
besprochenen Verhältnisse und auch des vom Finanzministerium
zugebilligten Liebhaberpreises als angemessen erscheinen.
Wir bitten, unserem Antrag auf Erwerb des Baldenweger Hofes
zuzustimmen, wobei also für den immobilen Teil aus vorhandenen
Grundstocksmitteln DM 170.000 bezahlt werden, der mobile Teil jedoch
auf die Dauer von bis zu drei Jahren bei einer Verzinsung mit 4%
gestundet wird; der immobile Teil dürfte bei einer Übernahme am 1. Juli
ds.Js. unter Berücksichtigung des Saatenstandes, der Hofvorräte, des
lebenden und toten Inventars etwa DM 65.000 betragen.
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Auszug aus der 62. Sitzung der Landesregierung am 5.6.1950
6a) Erwerb des Baldenweger Hofes auf Gemarkung Wittental.
Die Landesregierung ist sich auf Grund der Ausführungen des
Finanzministeriums über den Kauf des Baldenweger Hofes noch nicht
einig. Der Landwirtschaftsminister wird beauftragt, erneut mit der
Stadt Freiburg zu verhandeln. Es ist vor allem zu klären, ob die Stadt
die Soforthilfe und den künftigen Lastenausgleich nach dem Gesetz
übernimmt. Wird auch noch einer Preisreduzierung im Hinblick auf die
Barzahlung, so hat die Landesregierung keine Bedenken, das Gut zu
kaufen.
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Auszug aus der 60. Sitzung der Landesregierung am 30.5.1950.
17.) Erwerb des Baldenweger Hofes auf Gemarkung Wittental
Die Angelegenheit wird bis zur nächsten Sitzung zurückgestellt.
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Badische Staatskanzlei Nr 73/75
Freiburg i.Br. den 22. Juni 1950
Betreff: Baldenweger Hof
I. An das Badische Ministerium der Landwirtschaft und Ernährung, Freiburg / Br., Erbprinzenstr. 2
In der Anlage übersendet die Staatskanzlei Abschriften des
Protokollauszuges aus der 63. Sitzung der Landesregierung am 13. Juni
1950 mit der Bitte um weitere Veranlassung.
II.An das Badische Ministerium der Finanzen, Freiburg/Br Turnseestr. 5
In der Anlage übersendet die Staatskanzlei Abschriften des
Protokollauszuges aus der 63. Sitzung der Landesregierung am 13. Juni
1950 mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Auszug aus der 63. Sitzung der Landesregierung am 13.6.1950.
Außerhalb der Tagesordnung!
1.) Baldenweger Hof.
Regierungsdirektor Fetzer führt aus, welche Überlegungen zu dem von der
Domänenverwaltung angesetzten Kaufpreis von 170.000 DM geführt haben,
entgegen den Berechnungen des Finanzministeriums (Oberregierungsrat Dr.
Metzner), das einen Kaufpreis von 130.000 DM für angemessen hält. Dies
gründet sich vor allem auf den verschiedenen Berechnungsgrundlagen,
indem Dr. Metzner den deutschen Reichseinheitswert und das Domänenamt
den alten Badischen gekürzter Steuer zur Grundlage genommen hat.
Die Landesregierung beschließt, zunächst noch den Fachreferenten des
Finanzministeriums Dr. Metzner anzuhören, und vor weiterer
Entschließung einen Grundbuchauszug anzufordern. Das Ministerium der
Landwirtschaft und Ernährung wird für letztes um weitere Veranlassung
gebeten. Die Angelegenheit wird bis dahin nochmals zurückgestellt.
Kanzlei III. Expeditur
Von Protokollauszug sind zwei Abschriften zu fertigen, je eine
Fertigung ist mit dem Schreiben zu Glied I und dem Schreiben zu Glied
II zu verbinden.
Registratur a-IV. Wiedervorlage 2 Wochen.
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Auszug aus der 65. Sitzung der Landesregierung am 27. Juni 1950. 9 Uhr.
9.) Baldenweger Hof.
Hierbei ist Oberregierungsrat Dr. Metzner zugegen.
Nach Anhörung eines ausführlichen Berichts des Fachreferenten Dr.
Metzner vom Finanzministerium bittet die Landesregierung Herrn Minister
Kirchgässner mit der Stiftungsverwaltung wegen eines Kaufes des
gesamten Projektes (einschl. Villa und Wald) zum Betrag von 225.000 DM
zu verhandeln.
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Badische Staatskanzlei Nr. 7905
Freiburg i.Br. den 5. Juli 1950
Betreff: Baldenweger Hof
I. An das Badische Ministerium der Landwirtschaft und Ernährung, z.Hd. des Herrn Minister Kirchgäßner, Freiburg / Br.
In der Sitzung der Landesregierung am 27. Juni ds.Js.
beschäftigte sich die Landesregierung nochmals eingehend mit der
Angelegenheit. Nach Anhörung eines Berichtes des Fachreferenten, Herrn
Oberregierungsrat Dr. Metzer vom Badischen Ministerium der Finanzen,
bittet die Landesregierung Herrn Minister Kirchgäßner, mit der
Stiftungsverwaltung wegen eines Kaufes des gesamten Projektes
einschließlich Villa und Wald zum Gesamtbetrag von 225.000.- DM in
Verhandlungen zu treten. In Gemäßheit dieser Entschließung der
Landesregierung wird der Herr Minister gebeten, diese Verhandlungen
aufzunehmen und nach Abschluß der Verhandlungen der Staatskanzlei eine
Mitteilung zukommen zu lassen, damit diese Angelegenheit von neuem auf
die Tagesordnung der Landesregierung gesetzt wird.
Abschrift dieses Schreibens ist dem Bad. Ministerium der Finanzen, z.Hd. des Herrn Minister Dr. Eckert übersandt worden.
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Auszug aus der 65. Sitzung der Landesregierung am 21. 8. 1950.
2a) Erwerb des Baldenweger Hofes auf Gemarkung Wittental.
Hierbei sind die Herren Dr. Metzner, Dr. Landwehr und Dr. Fetzner anwesend.
Regierungsdirektor Dr. Fetzner teilt mit, daß der Kaufpreis des
Baldenweger Hofes nach den vorliegenden Unterlagen im Jahr 1926 225.000
Mark betrug. Die Hl. Geist-Spitalstiftung ist nun bereit, den
Baldenweger Hof der Staatsdomänenverwaltung käuflich abzugeben zu einem
Barzahlungspreis von 210.000 DM für das Hofgut und für die Villa mit
Zubehör. Außerdem soll der Stiftungswald im Tauschweg gegen Staatswald
abgegeben werden. Der Stiftungswald wurde auf etwa 15.000 DM geschätzt.
Er bemerkt hierzu, daß nicht festgestellt werden konnte, wieviel
Inventar beim Kauf 1926 vorhanden war.
Das jetzige Inventar wird auf 70-80.000 DM geschätzt. Nach Mitteilung
des Landwirtschaftsministers wird das Landwirtschaftsministerium nur
das zur Arbeit erforderliche Inventar übernehmen. Mit Einverständnis
der Stiftungsverwaltung wird die Feststellung von einer gemeinsamen
Kommission vorgenommen und das Inventar bei einer jährlichen Verzinsung
von 4% für drei Jahre gestundet.
Lt. Beschluß der Hl. Geist-Stiftung wird die Soforthilfe entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von dieser übernommen.
Seitens der Staatsdomänenverwaltung wird des weiteren festgestellt, daß das für den reinen Ankauf notwendige Geld vorhanden ist.
Der Sachverständige des Finanzministeriums, Oberregierungsrat Dr.
Metzner, erklärt sich nach der gegebenen Sachlage und nachdem sich das
neue Verhandlungsergebnis im Rahmen des früher gefassten
Kabinettsbeschlusses hält, mit dem Ankauf einverstanden.
Die Landesregierung beschließt unter diesen Voraussetzungen, dem Ankauf zuzustimmen.