zum
Inhaltsverzeichnis
Zur Geschichte des Klosters St.Märgen
Dingrodel von Zarten
Uebertragung
Kund seie allen denen, die diesen Brief jezt oder in der Folge sehen
oder lesen hören, daß auf Befehl des ehrwürdigen Herrn Abt Johann des
Gotteshauses zu St.Märgen in dem Schwarzwalde, St. Augustinus Ordens,
den Hubern und den Lehnleuten desselben Klosters im Kirchzarterthal zu
einem öffentlichen Gericht geboten ward in des gedachten Klosters
Dinghof zu Zarten auf den Tag, an welchem dieser Brief ausgefertiget
ist, und an diesem Tag ist Cunrad Bleuelmann, ein Bürger von Freiburg,
und des vorgenannten Herrn Abts Meier, in Gegenwart des gedachten Herrn
Abts, und auf seinen Befehl, zunächst an dem Dinghof auf dem Eigenthum
des Gotteshauses, in Johann Vogts Garten zu Zarten, nieder gesessen zu
einem rechten gebottenen und öffentlichen Geding und Gericht. Und an
demselben Geding und Gericht hat ihn derselbe Herr Abt gebeten, daß er
solle lesen, offenbaren und kund machen diese hiernach verzeichneten
Briefe, welche denn auch öffentlich von Wort zu Wort gelesen wurden.
Erstlich, den Dingbrief der da weiset, wie des vorgenannten
Gotteshauses Rechte von Alter her gekommen sind, der von Wort zu Wort
hiernach geschrieben steht, und also weiset:
»Dieses sind die Rechte, die das Gotteshaus zu St.Märgen hat auf seinen
Gütern, wo sie gelegen sind, im Zartnerthal oberhalb dem Weiher, der
gelegen ist ob Freiburg, und dazwischen inne, und zu Bernhaupten. Diese
Güter alle, wie sie genannt sind, sie sind dem vorgenannten Gotteshaus
das Recht schuldig, das heißt: sie sind beim Absterben fallbar, vom
Verkaufen drittheilig, und beim Empfangen ehrschätzig; es wäre denn,
daß jemand, der eines von den Gütern des vorgenannten
Gotteshauses hätte, beweisen würde mit Briefen oder
mit Leuten, die deshalb billig sagen sollen, daß es auf andere Art
verliehen sei. Das Kloster zu St.Märgen hat keinen Vogt- oder
Schirmherrn und des Gotteshauses Güter heißen Seelgüter, und sind
folgende die Seelgüter: Der Hof zu Zarten, in welchen Schutz und Bann
gehört, und da soll auch ein Abt von St.Märgen einen Bannwart setzen.
Das Gut zu Bückenreute. Der Hof zu Burg, und alle die Güter, die darein
zinsen. Des Wehelins Lehen von Dietenbach und seiner Mitgenossen. Das
Gut zu Attenethal. Der Hof zu Burkardslehn. Der Hof zu Wagensteig. Der
Hof zur Scheuer. Der Hof zu Werisperg, und was von Werisperg ist auf
den Ecken allenthalben bis an das Kloster zu St.Märgen. Das Thal in dem
Erlibach. Der Hof zum alten Schweighof. Das Gut zu den Glashäusern. Das
Gut zu Banzermoos. Die neuen Lehen in der Spitzen. Der ganze Wald im
Schwarzwald, welcher dem Gotteshaus gehört. Und das Wasser hat auch
keinem Schirmherren, das da entspringet zu Bernhaupten, und Dreisam
heißt, desgleichen die Wasser, die darein fließen auf dem Eigenthum des
Klosters bis an den Krummen, der durch Kirchzarten fließt, wo er in die
Dreisam fallt. Mit. In denselben Wasser sind zwei Kehrinen, eine davon
haben die Falkensteiner, die andere ist Bückenreuti´s Kehri, auf was
Art die von dem Gotteshaus abgekommen sind, das will niemand wissen. Wo
aber auf diesen vorgenannten Gütern, Wald und Wasser, dem Gotteshaus
irgend ein Schade oder Unlust geschieht, da soll der Vogtherr dem Abt
helfen nach Möglichkeit, daß er seine Leute und seine Güter beschirmen
möge, denn darum nimmt der Vogtherr sein Vogt- oder Schirm-Recht. Das
vorgenannte Gotteshaus zu Sankt Märgen hat ferner auch Gut, welches
vogtbar ist, d. h. von einem Vogtherren beschirmt wird. Das sind 3
Meierämter, zwei im Frödenbach, wovon das eine aufangt am
Schweinbrunnen und geht bis an Wagensteig, das andere von Wagensteig
bis an den Diezenbach: in dasselbe gehört des Kölners Lehen, und des
Löwen Lehen zu Wißnegg. Das dritte Meieramt ist zu Zarten, in das
gehöret das Dorf zu Zarten, das Gut zu Geristahl und zu Wittenthal. In
den Meierämtern zu Frödenbach soll der Abt von St.Märgen setzen
zwei Meier, welche beide daselbst seßhaft und vom Gotteshaus belehnt
sein sollen. Die Meier, die er da setzet, sollen jedweder von einem
Lehen, das er hat, weder dem Abt zu St.Märgen, dessen Meier er ist,
Zinse, noch dem Vogtherrn Steuer geben. Hätte aber einer oder beide
Meier mehr Gut, als ein Leben, das soll er verzinsen und versteuern,
wie jeder andre von seinen Nachbarn. Der Abt von St.Märgen sezt auch zu
Zarten den Meier. Es hängt auch von der Willkühr des Abtes ab, die
Meier ab-und andre, die ihm nüzlich dünken, einzusetzen. Der Abt mag
auch von dem Dinghof zu Zarten, und von seinen andern Dinghöfen seine
Rechte ziehen gen St.Märgen vor den Keller, oder von dem Keller in den
Dinghof und mag sieh da sein Recht sprechen heißen und nehmen, wenn es
ihm so beliebt. Wenn auch ein Pfand für den Schutz in den Hof gelegt
würde, oder Vieh dahin eingetrieben, wer das frefentlich daraustreibt
oder wegtragt, der ist dem Abt verfallen 3 Pfund und einen Häberling.
Sodann soll man wissen, daß jährlich 3 Gedinge oder Gerichte
sollen sein zu Zarten in dem Hof, eins im mitten Hornung, das andere in
mitten Maien. Zu diesen zwei Gerichten soll man gebieten von des
Gotteshauses wegen 14 Tage zuvor; denn, wo dies nicht geschähe, so ist
keiner strafbar, wenn er nicht kommt. Das dritte Gericht soll sein am
nächsten Tag nach St. Remigientag, wo man dem Gotteshaus die Zinsen
abrichtet. In diese Gerichte sollen alle die kommen, welche dazu
gehören; und soll man dabei vor allen Dingen dem Gotteshaus seine
Rechte verkünden. Wer auch ein Erbe oder ein Lehen hat von dem
Gotteshaus, er sei darauf seßhaft oder nicht, der soll zu Gericht
kommen, wenn das Gotteshaus seiner bedarf an die Statt, wo er belehnet
ist, oder in die Höfe, wo die Lehen hin gehören. Wer aber eines dieser
3 Gerichte versäumet, der gibt zur Strafe 3 Schilling, wovon einer den
Bauern in dem Meieramt, wo er seßhaft ist, die andre 2 Schillinge aber
dem Abt zufallen. Der Abt kann auch in jeglichem Meieramt einen Mann
daheim lassen,
der alsdann nicht straffällig ist. Wenn nun dem Abt seine Rechte
verkündet werden, und darnach dem Vogtherrn seine, und der Bauren ihre:
ist da irgend etwas zu richten oder zu klagen, das soll der Abt oder
seine Meier überall an diesen dreien Gerichtstagen richten, ausgenommen
Diebstahl und Mord. Darnach soll der Abt richten um Erb und um Lehen.
Darnach soll man richten den Fremden, und darnach denen von
Schweinbrunnen, darnach denen unterhalb Wagensteig, darnach denen von
Gerenstahl, und zulezt denen von Zarten. Es ist auch zu wissen, wo Weib
und Mann sitzen auf einem Seelgut, die Kinder haben oder andere Erben,
und nun von ihnen die Güter zertheilt werden, da hat das Gotteshaus von
St.Märgen zu jedem Theil insbesondre volles Recht, wie oben geschrieben
steht; es wäre denn, daß jemand Beweis hätte mit Leuten oder mit
Briefen, daß es ihm auf andere Art verliehen wäre. Geschähe es auch,
daß ein rechter Erbe dieselben Güter zu einer Hand wieder zusammen
brächte, der soll auch dieselben Güter zu einem Recht haben. Die
Dingpfennige, welche man an jeglichem der drei Gerichte gibt, nehmlich
von jedem Lehen 2 Pfenning, die sollen zur Hälfte gehören dem Abt, der
andre halbe Theil soll werden den Meiern in den vorgenannten Aemtern,
jeglichem die, welche in seinem Amt fallen. Es ist auch zu wissen, wer
Gotteshausgut hat, der soll es nicht länger versetzen, als auf drei
Jahre; wo das auf länger geschähe, da soll dem Gotteshaus sein Recht
verfallen sein. Es soll auch niemand einen Nachzins ab des Gotteshauses
Gut versezen oder verkaufen, außer mit des Abtes Willen. Wer in diesen
dreien Gerichten, wenn sie wie gewöhnlich gebannet sind, dem andern
seinen Stuhl nimmt, oder ohne Fürsprecher redet, der gibt dem Abt 3
Schillingz; fremde Leute geben zwar um solcher Sachen willen nichts,
man soll sie aber fortgehen heißen, damit sie ihn nicht in seinem
Gerichte stören. Zu andern Zeiten; außerhalb dieser dreier
Gerichtstage, besezet der von dem Abt gesezte Meier das Jahr hindurch
auch alle andre Gerichte um des Gotteshauses Recht und Güter, in dem
Hof. Geschähe es auch, daß irgend ein Mann des Vogtherrn Ungnade
verschuldet hätte mit Unzüchten oder Ungebührlichkeiten, und derselbe
Mann flüchtet sich nach St.Märgen in den Etter, so soll ihm der
Vogtherr nicht nachfolgen weder zu Roß noch zu Fuß, weiter als bis an
den Etter, weil das Gotteshaus von Altem her also gefreiet ist, daß man
da niemand verhaften oder schlagen soll. Dasselbe Recht hat auch das
Gotteshaus in seinem Hof zu Zarten und in seinen andern Höfen, die
Seelgut sind. Es ist auch zu wissen, daß niemand das Gotteshausgut
berainen, auch keine Gütertheilung machen soll ohne des Klosters Meier,
der in dem betreffenden Meieramt gesessen ist. An Sankt Remigientag
sollen alle diejenigen Zinsen, die auf des Gotteshauses Gut gesessen
sind, jeglicher nachdem er belehnt ist, und es soll jeder Meier in
seinem Amt die Zinse entziehen, jeder in seinem Haus, da soll man ihm
die Zinse hinbringen. Er soll auch darauf warten denselben ganzen Tag
vom Morgen bis an den Abend. Wer auch Gotteshausgut an sich bringt, es
sei wenig oder viel, und dem Gotteshaus seine Zinse und Rechte nicht
abstatte, und es verschweigt, das Gut mag ein Abt oder sein Meier in
des Gotteshauses Gewalt ziehen als
ein verstohlen Gut. Man soll auch nach Sankt Remigientag am Gericht
bieten von des Gotteshauses wegen allen denjenigen, die dem Gotteshaus
seinen Wein mennen (frohndweis führen) sollen, wie bis daher Recht und
Gewohnheit gewesen ist, daß sie ihre Wagen und Geschirre also rüsten,
und Weeg und Steeg bessern, jcder auf seinem Lehen, innerhalb 14 Tagen
darnach, damit sie bereit sind, wenn sie erfordert werden, zu fahren
nach Mördingen oder nach Malterdingen, wie es dann fallt, oder anders
wohin, da es näher ist. Und wer in einem Jahr mennet von Malterdingen,
der soll die nächsten zwei Jahre mennen von Mördingen und es sollen, in
den zweien Meieramten zu Schweinbrunnen und in der Wagensteig die Lehen
mennen, wie bisher gewöhnlich gewesen ist. Und zu Geristahl giebt man
anderthalb Menni (Fuhren), zu Wittenthal eine halbe, und Attenthal zwei
Menninen. Man soll auch jedem Wagen nicht mehr aufladen als 7 Saum.
Geschähe es aber, daß man einem Wagen mehr auflegte, und der Wagen
bricht alsdann unter der Last, so daß der Wein verlohren gierig, dafür
sollen die, die ihn führen, außer Schuld sein. Verlieren sie aber den
Wein, wenn sie nicht mehr führen, als; sieben Saum, in diesem Fall
sollen sie den Wein ersetzen. Und da, wo sie nach dem Wein hinfahren,
wenn sie dann laden, so soll man ihnen zu essen und zu trinken geben
von des Klosters wegen. Wenn sie von da abfahren so soll man jedem
Wagen geben vier weiße Brode und einen Viertel von dem Wein, den sie
führen; und wenn man denselben Wein ladet, so sollen ihn des
Gotteshauses Pfleger versuchen, deßwegen, um zu erfahren, ob ihn die
Fuhrleute verschlechtert haben: denn wenn er zu dem Gotteshaus kommt
und es offenbar gefunden wird, daß er verschlimmert ist, so soll man
ihnen denselben Wein wieder zu führen geben, wie er da ist, und sollen
sie ihn dem Gotteshaus ersezen in dem Werth, wie ihn rechtschaffene
Leute schätzen. Bricht auch ein Wagen, und fiele er um unter dem Wein,
so daß der Wein verlohren gienge, und dies geschieht auf dem
Eigenthum des Klosters deswegen weil der Weeg zu schlecht ist, - auf
wessen Lehen das geschieht. Der soll denWein dem Gotteshaus ersezen
darum. weil er den Weeg nicht besser gemacht hatte. Wenn dann die Wägen
unten an den Berg kommen mit dem Wein und sie einander helfen müssem
mit Fürsätzen, so soll man von dem Kloster senden jedem Wagen, der
dessen bedarf, ein Seil, nnd je zweien Wägen einen gebeutelten Weggen.
Wenn sie den Wein abladen, so soll man ihnen Essen und Trinken genug
geben, und zwar von demselben Wein, den sie führen. Bedarf aber das
Gotteshaus der Menninen nicht, so soll man ihm dafür Geld geben, wie
bisher gewöhnt gewesen ist. Es ist auch zu wissen, wo eine
Beredung mit dem Munde oder ein Handschlag wegen eines Kaufes
geschieht, da soll jedesmal dem Gotteshaus sein Drittheil und sein
Recht verfallen sein. An St. Martinstag soll man in den zweien
Meierämtern zu Schweinbrunnen und unter Wagensteig, von jedem Lehen dem
Gotteshaus einen Scheffel Haber, Frciburger Maß, geben, und sollen die
Meier, jeder in seinem Amte, den Haber sammeln von Haus zu Haus. Wer
ihnen an St. Martinstag keinen Haber giebt, der« soll ihn auf seine
Kosten nach St.Mägen schaffen vor den Keller, an St.Hilarientag
nächstkommend. An demselbigen Tag soll man auch von jeglichem Lehen in
den vorgenannten Aemtern geben und dem Gotteshaus liefern in den Keller
zu St.Märgen von jedem Lehen einen Scheffel Haber im nehmlichen Meß:
dies macht zusammen von jeden Lehen auf die zwei Tage St.Martin und
St.Hilarius ein Malter Haber. In dem Amt zu Zarten giebt man auch den
Haber in dem Dorfe an St.Hilarientag. Man soll auch an St.Hilarientage
von jedem der vorgenannten Lehen dem Gotteshaus geben eine schweinene
Schulter, die sechs Pfenniug werth ist, oder sechs Pfenning dafür. Die
Lehen, welche nicht mennen, deren giebt jedes einen Schilling zum
Zeugniß. Wenn auch jemand streitig oder mißhellig würde um Drittheil,
Fälle oder um andere Güter des Gotteshauses, und bedürfte deshalb ein
Gericht, da soll ein Abt von St.Märgen oder sein darum gesezter
Meier, darüber richten. Im Merz oder hernach, wenn der Abt von
St.Märgen sein Feld bauen will, wer alsdann von seinen Hintersassen in
den vorgenannten Meierämtern einen Pflug hat, der soll ihm eine Juchert
pflügen, und soll man dem, der den Pflug hebt, zu Morgen einen
gebeutelten Weggen, zwei Eier und einen Schenkbecher voll rothen Wein
geben; und dem, der da fahret nur einen gebeutelten Weggen. Die aber
keinen Pflug haben, die sollen dem Gotteshaus mit der Haue, oder mit
der Axt, oder mit dem Messer, je nach dem man ihn bedarf, jeder einen
Tagwan thun zu derselben Zeit, und soll man je zweien solcher Werkleute
geben einen gebeutelten Weggen und einen Schenkbecher voll rothen Wein
zu Morgen; zum Nachtessen soll man wieder zweien geben, sie mögen Pflug
haben oder nicht, einen gebeutelten Weggen und anderes Brod genug, und
einen Schenkbecher voll rothen Wein und andere Speise, wie gewöhnlich
ist, wenn sie ab Werk gehn. - Am Osterabend soll man von jedem Lehen in
den vorgenannten Aemtern dem Gotteshaus 8 Eier geben, und soll jeder
Meier die Eier sammeln in seinem Amt. Man soll auch dem Gotteshaus von
jedem Lehen in den vorgenannten Aemtern geben jährlich zwei Frohner,
einen zum Mähen, und den andern zum Schneiden, oder zwei zum Mähen und
einen zum Schneiden, oder zwei zum Schneiden und einen zum Mähen, wie
es dem Gotteshaus zu nehmen beliebt; man soll dies von Seiten des
Gotteshauses einen Tag zuvor gebieten, und zwar so zeitlich, daß man
einen Frohner erhalten kann in dem Thal, wo die Frohner geboten sind,
oder in dem nächsten Thal dabei; und ist es schön Wetter ohne Regen,
wenn man den Frohnern bietet, so sollen sie kommen, bis es anders
geboten wird, welches dann eben so zeitlich geschehen muß, wie oben
gesagt. Und wenn die Frohner an das angewiesene Werk kommen, sie mögen
nun schneiden oder mähen, so soll man von Seiten des Gotteshauseszum
Imbiss je zweien einen gebeutelten Weggen geben, und anderes Brodes
genug, und einen Schenkbecher voll rothen Wein, und zum Zwischenessen,
wie gewöhnlich ist. Und soll man jeglichem zu Nachtbrod geben zwei
Brod, und wenn sie Abends heim gehen, so soll man sie so zeitlich gehen
lassen, damit sie bei Tag zu ihren Häusern heimkommen mögen. Die
Frohner sollen auch so stark von Kräften sein, daß sie einen Tagwan
wohl thun mögen. Wäre es, daß das Gotteshaus der Frohner etwa nicht
bedürfte, so soll man ihm geben für jeden Frohner zwei Pfenning, so oft
als er frohnen sollte. Wer auch dem Gotteshaus die vorgenannten Zinse,
es seie an Pfenningen, an Haber, an Schultern, an Eiern, an Frohnern,
an Weisungs-Pfennigen oder an andern Rechten zu den genannten Zielen,
wie da vor geschrieben, und bis daher gewöhnlich gewesen ist, nicht
gibt, der soll von jedem Ding den Tag nach dem Ziel, an welchem er es
hätte geben sollen, das, was er schuldig blieb, mit einer Buße dem
Gotteshaus geben - (die Buße ist drei Schilling) - und soll man
deßwegen für das Gotteshaus Pfand nehmen, wo es verschuldet wird,
sowohl um Zins, Rechte, als um die Buße und andere Rechte. Es ist auch
zu Wissen, wo des Gotteshauses gewisser Bott und Pfleger auf denjenigen
Klostergütern, die zu St. Remigientag oder an St. Martinstag zinsen
sollen, um die Zinse pfänden, wer da die Pfänder wegnimmt frefentlich,
der ist dem Gotteshaus verfallen 3 Pfund und 1 Hälbling, welche er mit
der Buße geben soll. Wer auch auf des Gotteshauses Seelgut gesessen
ist, und dar ab ziehet in eines andern Herren Gericht, der gibt dem
Gotteshaus den dritten Theil alles des fahrendes Gutes, so er hat, und
soll dabei seine Lehen besetzen, also daß das Gotteshaus seine
Rechte finde. Wer auch zieht ab dem Seelgut in die Vogtei, oder aus der
Vogtei auf das Seelgut, oder aus einem Meieramt in das andere, dem soll
es weder der Abt noch der Vogtherr wehren: aber der Lehenmann, der auf
solche Art wechselt, soll sein Lehn besetzen, damit das Gotteshaus sein
Recht da findet; und es soll namentlich der Vogtherr keinen Mann, der
also wandelt, strafen weder an Leib noch an Gut. Dem Vogtherrn soll man
jährlich geben zwei Steuern, wie bisher gewöhnlich gewesen ist: eine
Steuer 14 Tag nach Ostern, die andere nach St. Gallentag in den zweien
Meierämtern zu Schweinbrunnen und in dem niedern Wagensteig, und in dem
Amt zu Zarten. Bedarf aber der Vogtherr ein- oder das andremal der
Meier, wenn er die Steuer sammelt, so soll er jedem Meier 5 Schilling
von der Steuer geben. Wer aber dem Vogtherrn die Steuer nicht giebt an
den vorgenannten Zielen, den soll er deswegen pfänden, und soll die
Pfänder in dem Gericht lassen, in des Meiers Gewalt, der da Amtmann
ist, 14 Tage. Werden sie in dieser Frist nicht gelöset, so soll der
Meier dem Vogtherrn die Pfänder wieder überantworten, und soll sie ihn
führen lassen wohin er will. Sind die Pfänder so viel werth, daß man
sie um das Gut versehen mag, so soll es der Vogtherr thun, und es dem
Gepfändeten zu wissen thun. Sind sie aber weniger werth, so soll er sie
verkaufen, und erhält er alsdann über Schuldigkeit, den Ueberschuß den
Schuldner geben. Fehlt ihm aber noch etwas, das soll man nachnehmen von
dem Gepfändeten. Man gibt auch dem Vogtherrn auf allen den Gütern, die
vogtbar sind, jährlich an der Fastnacht ein Huhn von jedem Haus, wo
Hühner sind. Geschähe es aber, daß man in einem oder dem andern Haus
nicht mehr findet, als einen Hahn und eine Henne, und da kein Betrug
unterlauft, da soll man kein Huhn nehmen. Und soll man dem Vogtherrn zu
keinem Diensten weiter verpflichtet sein, als da vornen geschrieben
ist. Wenn ein Sölder gesessen ist auf Gütern, die vogtbar sind, der
soll dem Vogtherrn jährlich geben einen Scheffel Haber zur Fastnacht,
und soll ihn der Vogt darum schirmen, wenn er es vermag. Vermag er ihn
nicht zu schirmen, so soll er ihn geleiten mitten auf den Rhein, und
soll ihn lassen fahren. Kein Sölder ist verpflichtet mehr zu haben, als
eine Axt, eine Haue und ein Messerlein. Wo auch ein Mann, der in der
Vogtei gesessen ist, des Vogtherrn bedarf zu irgend einer Sache, mit
dem soll letzterer fahren eine Nacht und einen Tag in seinen Kosten.
Bedarf aber seiner ein Mann noch weiter, so soll der Vogtherr mit ihm
fahren, und der Mann soll ihm die Zehrung bezahlen. Wer auch des
Vogtherrn Huld verliert, der soll Frieden haben von dem Tag an, wo er
sie verlieret, 3 Tag und 6 Wochen, inzwischen soll er um seine Huld
werben; mag er aber seine Huld in dieser Frist nicht erwerben, so soll
ihn der Vogtherr geleiten mitten auf den Rhein, und soll ihm keinen
Schaden thun weder an Leib noch an Gut, und soll auch darnach seinem
Weib und seinen Kindern kein Leid thun. Wo er aber hernachmals den Mann
ergreifet, mit dem soll er verfahren nach seiner Willkühr.
Item hierauf wurde gelesen der Versöhnungsbrief und der Vergleich
zwischen dem Gotteshaus und Herrn Johann Schneulin von Wißnegg, Ritter
selig, welcher Brief mit eilf anhangenden Insiegeln besiegelt ist, und
gegeben ist in dem Jahr da man zählte von Christus Geburt 1357, an des
heiligen Bischofs Hilarien Tag.
Hierauf wurde abermals ein Brief gelesen, besiegelt mit der Stadt
Freiburg kleinem anhangendem Insiegel, der unter andern weiset, welche
Güter der von Wißnegg von dem Gotteshaus um Zinse inne hat, und welche
er, wie auch die Fischenz, von dem Abt empfahen soll. Welcher Brief
gegeben ist in dem Jahre da man zählte von Gottes Geburt 1357, an des
heiligen Evangelisten Markus Tag.
Hierauf wurde abermals ein Brief gelesen, besiegelt mit der Stadt
Freiburg anhangendem kleinem Insigel, der unter andern weiset, wie der
Bürgermeister und der Rath zu Freiburg einen Ausspruch gethan haben,
wegen des Hofes zu Zarten, und wegen des Holzes, das man Motte nennt,
auch wegen des Zolles, und des Waldes, der da heißet des Fischers Wald.
Derselbe Brief ist gegeben in dem Jahr da man zählte von Gottes Geburt
1358 an des heiligen Apostels Martins Tag.
Item ferner ein Brief, besiegelt mit der Stadt Freiburg kleinem
anhangendem Insiegel, der da unter andern weiset, wie der Burgermeister
und der Rath vor Zeiten einen Spruch gethan haben von wegen des Zolles,
da oben im Thal. Welcher Brief gegeben ist in dem Jahr da man zählte
von Gottes Geburt 1363 am nächsten Dienstag vor des Apostels Barnabas
Tag.
Item darnach weiters ein Brief, besiegelt mit der Stadt Freiburg
kleinem anhangendem Insiegel der da weiset den Spruch, welchen der
Burgermeister und der Rath zu Freiburg vor Zeiten gethan hat, wegen der
Wiese zu Zarten, die man nennet das Bilzbrug. Welcher Brief gegeben ist
in dem Jahre, da man zählte von Gottes Geburt 1362, an der nächsten
Mittwochen vor St.Urbans Tag.
Item darnach ein Schuldbrief, besiegelt mit der Stadt Freiburg gemeinem
größerem angangendem Insiegel, und mit des Abtes und Conventes zu
St.Märgen auch Herrn Johanns Schneulin von Wißnegg seel. anhangenden
Insiegel, der da unter andern weiset, wie vor Zeiten der Burgermeister
und die dreizehn des kleinen Rathes zu Freiburg nach der Billigkeit
einen Ausspruch gethan haben wegen ettlichen Irrungen, die dazumal
obschwebten zwischen dem Gotteshaus zu St.Märgen und dem vorgenannten
Herrn Johannes Schneulin von Wißnegg seelig, um Thiengen, um das
Bilzbrug, und um die Vogtei der Ausleute. Welcher Brief gegeben ist in
dem Jahr da man zählte von Gottes Geburt 1364, an den: nächsten
Dienstag vor des Apostels Barnabas Tag.
Item darnach fernerweit ein Urteilsbrief, der da weiset, wie des
Gotteshauses Güter liegen nach ihrem Recht, besiegelt mit sieben
anhangenden Insiegeln; der gegeben ist an dem nächsten Montag vor des
Apostels St. Barnabas Tag, in dem Jahr da man zählte von Gottes Geburt
1371.
Item darnach abermals ein Brief, besigelt mit des Herrn Johann
Schnenlin von Wißnegg seeligen, auch Herrn Heinrichs und Johann
Burkards, seiner Söhne, anhangenden Insiegeln, der gegeben wart an dem
nächsten Samstag nach St.Ambrosientag, im Monat April, in dem Jahr da
man zählte von Gottes Geburt 1372.
Und nachdem die vorgeschriebeneit Briefe alle also unwidersprochen
gelesen waren, da bat der obgenannte Herr Abt namens des Gotteshauses,
daß man mit Urtel erforschen solle, ob es nicht billig bei denselben
Briefen verbleiben sollte, da ward von den Lehenleuten insgeheim und
ohne einiges Widersprechen eröffnet, ertheilt und gesprochen, daß der
Dingbrief und alle vorgeschriebenen Briefe billig bei ihren Kräften und
bei dem, was sie weisen, bleiben sollen.
Hierauf klagte der obgenannte Herr Abt mit seinem Fürsprechem im Namen
seines Gotteshauses, gegen seines Gotteshauses Lehenleute, welche in
der Vogtei Frödenbach und zu Schweinbrunnen gesessen sind, daß
dieselben Vogtleute ihm und seinem Gotteshaus vor Zeiten mit Urtheil
erkannt und gesprochen hätten, daß aus dem Wald, den man nennt die
Rohrhalde, niemand zu ordnen und abzuschaffen hätte, auch niemand eine
Einung daselbst ansetzen oder Buße nehmen sollte als ein Abt von
St.Märgen und mit seinem Zulassen, Wissen und Willen; außer allein zu
ihrer Weide und zum Bauen, und um einen Gumpost Kessel, welcher in der
Kustorei zu St.Märgen sein soll, und um Hauen und Schaufeln, womit man
sie begrabt. Dessen ungeachtet hätten dieselben Vogtleute wegen des
vorgenannten Waldes den Herren von Blumenegg ein Urteil gesprochen, daß
derjenige, welcher in demselben Walde etwas frefelte, 1 Pfund Pfenning
zu Frevel und Einung erlegen müsse. - Hierüber verantworteten sich
diese Vogtleute, und sprachen: sie wären es nicht bekenntlich, dasß sie
dem Gotteshaus irgend einen Spruch oder ein Erkenntnis wegen des
vorgenannen Waldes gethan hätten. Da sprach der obgenannte Herr Abt,
daß er sie dessen überzeugen und kundlich machen wollte, daß sie für
ihn geurtheilt und erkannt hätten, wie er da oben gegen sie geklagt
hätte, welche Kundschaft zustellen, dem Abt auch mit Urteil gestattet
wurde. Da stellte er diese nachgeschriebenen 8 Männer, mit Namen Konrad
Bucher, Heinrich Bend, Wernher Bleuel, Heinrich Lütold, Heinrich
Hendler, Johann Hendler, Heinrich Treu und Kunrad Suter, welche
alle einen gelehrten Eid leiblich zu Gott und den Heiligen schwuren,
daß ihnen kund und zu wissen sei, und daß sie dabei waren und es sahen
und hörten, wie die vorgeschriebenen Vogtleute dem obengenannten Herrn
Abt und seinem Gotteshaus wirklich das zuerkannten und sprachen was der
Abt zuvor hier gegen sie geklagt hätte. Und da diese Zeugen also
schwuren und aussagten, da ward von allen Lehnleuten insgeheim, und
ohne Widerspruch ertheilt und gesprochen, daß der vorgeschriebenen
Zeugen Aussage hinlänglich seie, und ihre Kundschaft gut, und daß das
Gotteshaus bei dem Recht bleiben soll, daß auf dem vorgeschriebenen
Walde niemand ordnen und abschaffen, Einungen machen, noch Besserung
nehmen soll, als ein Abt und das Gotteshaus zu St.Märgen, indem das
Eigenthum des vorgedachten Waldes dem Gotteshaus zusteht, und ihm
solches von den Vogtleuten nicht abgeläugnet wird. Es ward zugleich
erkannt, daß die Vogtleute dem obgenannten Herrn Abt deßhalb zur Strafe
geben sollen, jeder drei Schilling.
Hierauf bat der Herr Abt, durch Urtheil zu erforschen, was, wenn ein
Mann oder ein Weib, die von dem Gotteshaus belehnet sind, und beim
Leben noch von dem Lehen abstehen, alsdann seines Gotteshauses Recht
sei? Da ward abermals von den Lehenleuten insgeheim und ohne
Widerspruch ertheilt und ausgesprochen: Wer von dem Gotteshaus belehnet
ist, es sei Mann oder Weib, und bei Leibesleben von dem Lehen steht, da
sei dem Gotteshaus sein Recht verfallen, gleich als ob er todt wäre.
Item es ward ferner von des Abtes und des Gotteshauses wegen gefragt
und zu erforschen begehrt: Was derjenige, welcher auf des Gotteshauses
freien Höfen und Gütern frefelt, einem Abt und Gotteshaus Strafe geben
soll? Da ward abermals von den Lehnleuten insgeheim und ohne
Widerspruch geoffenbart, ertheilt und gesprochen: Wer auf des
Gotteshauses freien Höfen und Gütern frefelt, der seie dem Abt und dem
Gotteshaus 3 Pfund Pfenning und 1 Hälbling zur Strafe verfallen.
Itent es ward ferner von des Abtes und des Gotteshauses wegen gefragt
und mit Urtheil zu erfahren gebeten: Wenn Kinder einen Träger geben für
ihre Fälle oder andere Rechte, und hernach dieselbe Kinder mit einander
ihre Güter theilen, so daß jedes weiß, was sein Theil ist, was alsdann
des Abtes und des Gotteshauses Recht sei? - Hierüber ward abermals von
den Lehenleuten gemeinlich und unwidersprochen eröffnet, ertheilt und
gesprochen: daß ein jedes Kind seinen Theil empfangen und haben soll
nach des Gotteshauses Recht.
Und da alle diese vorgeschriebenen Dinge und Stücke an öffentlichem
Gericht von den Lehenleuten insgemein und ohne Widerspruch eröffnet,
erkannt und gesprochen wurden, da ward abermals von des Abtes und des
Gotteshauses wegen gebeten, mit Urtheil zu erfahren: ob man ihm und
seinem Gotteshaus nicht billig Briefe und Urkunde hierüber geben
sollte, besiegelt mit der nachbenannten rechtschaffenen Männer
Insiegeln ? Hierüber ward abermals von den Lehenleuten insgeheim und
unwidersprochen eröffnen, ertheilt und gesprochen, daß man billig Brief
und Urkunde hierüber geben sollte, besiegelt mit dieser nachgenannten
rechtschaffenen Männer anhangenden Insiegeln: Herrn Barten von
Munzingen, Ritters, Burgermeisters zu Freiburg, Herrn Johannes
Menwarts, Ritters, Paulus Rieheins, Schuldheißen zu Freiburg, Jacobs
von Falkenstein, Hennis und Hessen Schneulin im Hoff, Gebrüder,
Albrechts von Kippenheim, Egenolf Küchlins, Gerhards von·Krozingen,
Henni Lermundlis, und Rudolf Weislins, Edelknechte. Paulus Spindler,
Rudi Smitz, Hermann Camerers, Clewi Bernharts, Petermanns Schalunen,
Clewi Kepplins, und Jacob Brechters, zu diesen Zeiten des Rathes und
Burger zu Freiburg, die alle bei diesem Gericht zugegen waren. Und wir,
die vorgenannten Bart von Munzingen, Ritter, Burgermeister zu Freiburg,
Hans Menwart, Ritter, Paulus Rieheim, Schuldheiß zu Freiburg, Jacob von
Falkenstein, Henni Lermundli und Rudolf Weisli, Edelknechte; Paulus
Spindler, Rüdi Smitz , Hermann Camerer, Clewi Bernhard, Petermann
Schalun, Clewi Kepplins und Jacob Brechter, Burger zu Freiburg, da wir
bei allen vorgeschriebenen Dingen in Gericht zugegen waren, so haben
wir auf Bitten des vorgenannten Herrn Abtes, und nach dem Erkenntnis
der Lehnleute und des Gerichts unsere Insiegel zur Urkunde gehängt an
diesen Brief.
Hierbei waren auch in Gericht die nachbenannten ehrbaren Leute ,
Heinzmann Schalun, Thomann Eigel, Clewi Zibli, Hanmann Decke,
Jäcklin Rohrer, Erhard Sichler, Johannes Wenig, Hanns der Recke, Bürger
zu Freiburg, und des Hans Meigenisser Leute von Weiler, und andere
ehrbare Leute viel von Freiburg.
Dies geschah, und ward dieser Brief gegeben an dem nächsten Mondtag vor
des heil. Apostels Jacobs Tag, (23. Juli) im Jahr, da man zählte von
Gottes Geburt, 1397.
Die wörtliche Uebereinstimmung obigen Abdruckes mit der vorgelegten und verglichenen
Originalurkunde, so wie die Uebereinstimmung der von Herrn Archivrath Leichtlen ins
Hochdeutsche geschehenen Uebersetzung mit dessen Urschrift wird hiermit von mir beglaubiget
Freiburg am 15. April 1826. Der Stadtamtsreviser als Bezirksstaatsschreiber
F. Scharnberger