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Zur Geschichte des Klosters St.Märgen
Dingrodel von Zarten
Uebertragung

Kund seie allen denen, die diesen Brief jezt oder in der Folge sehen oder lesen hören, daß auf Befehl des ehrwürdigen Herrn Abt Johann des Gotteshauses zu St.Märgen in dem Schwarzwalde, St. Augustinus Ordens, den Hubern und den Lehnleuten desselben Klosters im Kirchzarterthal zu einem öffentlichen Gericht geboten ward in des gedachten Klosters Dinghof zu Zarten auf den Tag, an welchem dieser Brief ausgefertiget ist, und an diesem Tag ist Cunrad Bleuelmann, ein Bürger von Freiburg, und des vorgenannten Herrn Abts Meier, in Gegenwart des gedachten Herrn Abts, und auf seinen Befehl, zunächst an dem Dinghof auf dem Eigenthum des Gotteshauses, in Johann Vogts Garten zu Zarten, nieder gesessen zu einem rechten gebottenen und öffentlichen Geding und Gericht. Und an demselben Geding und Gericht hat ihn derselbe Herr Abt gebeten, daß er solle lesen, offenbaren und kund machen diese hiernach verzeichneten Briefe, welche denn auch öffentlich von Wort zu Wort gelesen wurden.
Erstlich, den Dingbrief der da weiset, wie des vorgenannten Gotteshauses Rechte von Alter her gekommen sind, der von Wort zu Wort hiernach geschrieben steht, und also weiset:
»Dieses sind die Rechte, die das Gotteshaus zu St.Märgen hat auf seinen Gütern, wo sie gelegen sind, im Zartnerthal oberhalb dem Weiher, der gelegen ist ob Freiburg, und dazwischen inne, und zu Bernhaupten. Diese Güter alle, wie sie genannt sind, sie sind dem vorgenannten Gotteshaus das Recht schuldig, das heißt: sie sind beim Absterben fallbar, vom Verkaufen drittheilig, und beim Empfangen ehrschätzig; es wäre denn, daß jemand, der eines von den Gütern des  vorgenannten Gotteshauses hätte, beweisen würde mit Briefen oder
mit Leuten, die deshalb billig sagen sollen, daß es auf andere Art verliehen sei. Das Kloster zu St.Märgen hat keinen Vogt- oder Schirmherrn und des Gotteshauses Güter heißen Seelgüter, und sind folgende die Seelgüter: Der Hof zu Zarten, in welchen Schutz und Bann gehört, und da soll auch ein Abt von St.Märgen einen Bannwart setzen. Das Gut zu Bückenreute. Der Hof zu Burg, und alle die Güter, die darein zinsen. Des Wehelins Lehen von Dietenbach und seiner Mitgenossen. Das Gut zu Attenethal. Der Hof zu Burkardslehn. Der Hof zu Wagensteig. Der Hof zur Scheuer. Der Hof zu Werisperg, und was von Werisperg ist auf den Ecken allenthalben bis an das Kloster zu St.Märgen. Das Thal in dem Erlibach. Der Hof zum alten Schweighof. Das Gut zu den Glashäusern. Das Gut zu Banzermoos. Die neuen Lehen in der Spitzen. Der ganze Wald im Schwarzwald, welcher dem Gotteshaus gehört. Und das Wasser hat auch keinem Schirmherren, das da entspringet zu Bernhaupten, und Dreisam heißt, desgleichen die Wasser, die darein fließen auf dem Eigenthum des Klosters bis an den Krummen, der durch Kirchzarten fließt, wo er in die Dreisam fallt. Mit. In denselben Wasser sind zwei Kehrinen, eine davon haben die Falkensteiner, die andere ist Bückenreuti´s Kehri, auf was Art die von dem Gotteshaus abgekommen sind, das will niemand wissen. Wo aber auf diesen vorgenannten Gütern, Wald und Wasser, dem Gotteshaus irgend ein Schade oder Unlust geschieht, da soll der Vogtherr dem Abt helfen nach Möglichkeit, daß er seine Leute und seine Güter beschirmen möge, denn darum nimmt der Vogtherr sein Vogt- oder Schirm-Recht. Das vorgenannte Gotteshaus zu Sankt Märgen hat ferner auch Gut, welches vogtbar ist, d. h. von einem Vogtherren beschirmt wird. Das sind 3
Meierämter, zwei im Frödenbach, wovon das eine aufangt am Schweinbrunnen und geht bis an Wagensteig, das andere von Wagensteig bis an den Diezenbach: in dasselbe gehört des Kölners Lehen, und des Löwen Lehen zu Wißnegg. Das dritte Meieramt ist zu Zarten, in das gehöret das Dorf zu Zarten, das Gut zu Geristahl und zu Wittenthal. In den Meierämtern zu Frödenbach  soll der Abt von St.Märgen setzen zwei Meier, welche beide daselbst seßhaft und vom Gotteshaus belehnt sein sollen. Die Meier, die er da setzet, sollen jedweder von einem Lehen, das er hat, weder dem Abt zu St.Märgen, dessen Meier er ist, Zinse, noch dem Vogtherrn Steuer geben. Hätte aber einer oder beide Meier mehr Gut, als ein Leben, das soll er verzinsen und versteuern, wie jeder andre von seinen Nachbarn. Der Abt von St.Märgen sezt auch zu Zarten den Meier. Es hängt auch von der Willkühr des Abtes ab, die Meier ab-und andre, die ihm nüzlich dünken, einzusetzen. Der Abt mag auch von dem Dinghof zu Zarten, und von seinen andern Dinghöfen seine Rechte ziehen gen St.Märgen vor den Keller, oder von dem Keller in den Dinghof und mag sieh da sein Recht sprechen heißen und nehmen, wenn es ihm so beliebt. Wenn auch ein Pfand für den Schutz in den Hof gelegt würde, oder Vieh dahin eingetrieben, wer das frefentlich daraustreibt oder wegtragt, der ist dem Abt verfallen 3 Pfund und einen Häberling. Sodann soll man wissen,  daß jährlich 3 Gedinge oder Gerichte sollen sein zu Zarten in dem Hof, eins im mitten Hornung, das andere in mitten Maien. Zu diesen zwei Gerichten soll man gebieten von des Gotteshauses wegen 14 Tage zuvor; denn, wo dies nicht geschähe, so ist keiner strafbar, wenn er nicht kommt. Das dritte Gericht soll sein am nächsten Tag nach St. Remigientag, wo man dem Gotteshaus die Zinsen abrichtet. In diese Gerichte sollen alle die kommen, welche dazu gehören; und soll man dabei vor allen Dingen dem Gotteshaus seine Rechte verkünden. Wer auch ein Erbe oder ein Lehen hat von dem Gotteshaus, er sei darauf seßhaft oder nicht, der soll zu Gericht kommen, wenn das Gotteshaus seiner bedarf an die Statt, wo er belehnet ist, oder in die Höfe, wo die Lehen hin gehören. Wer aber eines dieser 3 Gerichte versäumet, der gibt zur Strafe 3 Schilling, wovon einer den Bauern in dem Meieramt, wo er seßhaft ist, die andre 2 Schillinge aber dem Abt zufallen. Der Abt kann auch in jeglichem Meieramt einen Mann daheim lassen,
der alsdann nicht straffällig ist. Wenn nun dem Abt seine Rechte verkündet werden, und darnach dem Vogtherrn seine, und der Bauren ihre: ist da irgend etwas zu richten oder zu klagen, das soll der Abt oder seine Meier überall an diesen dreien Gerichtstagen richten, ausgenommen Diebstahl und Mord. Darnach soll der Abt richten um Erb und um Lehen. Darnach soll man richten den Fremden, und darnach denen von Schweinbrunnen, darnach denen unterhalb Wagensteig, darnach denen von Gerenstahl, und zulezt denen von Zarten. Es ist auch zu wissen, wo Weib und Mann sitzen auf einem Seelgut, die Kinder haben oder andere Erben, und nun von ihnen die Güter zertheilt werden, da hat das Gotteshaus von St.Märgen zu jedem Theil insbesondre volles Recht, wie oben geschrieben steht; es wäre denn, daß jemand Beweis hätte mit Leuten oder mit Briefen, daß es ihm auf andere Art verliehen wäre. Geschähe es auch, daß ein rechter Erbe dieselben Güter zu einer Hand wieder zusammen brächte, der soll auch dieselben Güter zu einem Recht haben. Die Dingpfennige, welche man an jeglichem der drei Gerichte gibt, nehmlich von jedem Lehen 2 Pfenning, die sollen zur Hälfte gehören dem Abt, der andre halbe Theil soll werden den Meiern in den vorgenannten Aemtern, jeglichem die, welche in seinem Amt fallen. Es ist auch zu wissen, wer Gotteshausgut hat, der soll es nicht länger versetzen, als auf drei Jahre; wo das auf länger geschähe, da soll dem Gotteshaus sein Recht verfallen sein. Es soll auch niemand einen Nachzins ab des Gotteshauses Gut versezen oder verkaufen, außer mit des Abtes Willen. Wer in diesen dreien Gerichten, wenn sie wie gewöhnlich gebannet sind, dem andern seinen Stuhl nimmt, oder ohne Fürsprecher redet, der gibt dem Abt 3 Schillingz; fremde Leute geben zwar um solcher Sachen willen nichts, man soll sie aber fortgehen heißen, damit sie ihn nicht in seinem Gerichte stören. Zu andern Zeiten; außerhalb dieser dreier Gerichtstage, besezet der von dem Abt gesezte Meier das Jahr hindurch auch alle andre Gerichte um des Gotteshauses Recht und Güter, in dem Hof. Geschähe es auch, daß irgend ein Mann des Vogtherrn Ungnade verschuldet hätte mit Unzüchten oder Ungebührlichkeiten, und derselbe Mann flüchtet sich nach St.Märgen in den Etter, so soll ihm der Vogtherr nicht nachfolgen weder zu Roß noch zu Fuß, weiter als bis an den Etter, weil das Gotteshaus von Altem her also gefreiet ist, daß man da niemand verhaften oder schlagen soll. Dasselbe Recht hat auch das Gotteshaus in seinem Hof zu Zarten und in seinen andern Höfen, die Seelgut sind. Es ist auch zu wissen, daß niemand das Gotteshausgut berainen, auch keine Gütertheilung machen soll ohne des Klosters Meier, der in dem betreffenden Meieramt gesessen ist. An Sankt Remigientag sollen alle diejenigen Zinsen, die auf des Gotteshauses Gut gesessen sind, jeglicher nachdem er belehnt ist, und es soll jeder Meier in seinem Amt die Zinse entziehen, jeder in seinem Haus, da soll man ihm die Zinse hinbringen. Er soll auch darauf warten denselben ganzen Tag vom Morgen bis an den Abend. Wer auch Gotteshausgut an sich bringt, es sei wenig oder viel, und dem Gotteshaus seine Zinse und Rechte nicht abstatte, und es verschweigt, das Gut mag ein Abt oder sein Meier in des Gotteshauses Gewalt ziehen als
ein verstohlen Gut. Man soll auch nach Sankt Remigientag am Gericht bieten von des Gotteshauses wegen allen denjenigen, die dem Gotteshaus seinen Wein mennen (frohndweis führen) sollen, wie bis daher Recht und Gewohnheit gewesen ist, daß sie ihre Wagen und Geschirre also rüsten, und Weeg und Steeg bessern, jcder auf seinem Lehen, innerhalb 14 Tagen darnach, damit sie bereit sind, wenn sie erfordert werden, zu fahren nach Mördingen oder nach Malterdingen, wie es dann fallt, oder anders wohin, da es näher ist. Und wer in einem Jahr mennet von Malterdingen, der soll die nächsten zwei Jahre mennen von Mördingen und es sollen, in den zweien Meieramten zu Schweinbrunnen und in der Wagensteig die Lehen mennen, wie bisher gewöhnlich gewesen ist. Und zu Geristahl giebt man anderthalb Menni (Fuhren), zu Wittenthal eine halbe, und Attenthal zwei Menninen. Man soll auch jedem Wagen nicht mehr aufladen als 7 Saum. Geschähe es aber, daß man einem Wagen mehr auflegte, und der Wagen bricht alsdann unter der Last, so daß der Wein verlohren gierig, dafür sollen die, die ihn führen, außer Schuld sein. Verlieren sie aber den Wein, wenn sie nicht mehr führen, als; sieben Saum, in diesem Fall sollen sie den Wein ersetzen. Und da, wo sie nach dem Wein hinfahren, wenn sie dann laden, so soll man ihnen zu essen und zu trinken geben von des Klosters wegen. Wenn sie von da abfahren so soll man jedem Wagen geben vier weiße Brode und einen Viertel von dem Wein, den sie führen; und wenn man denselben Wein ladet, so sollen ihn des Gotteshauses Pfleger versuchen, deßwegen, um zu erfahren, ob ihn die Fuhrleute verschlechtert haben: denn wenn er zu dem Gotteshaus kommt und es offenbar gefunden wird, daß er verschlimmert ist, so soll man ihnen denselben Wein wieder zu führen geben, wie er da ist, und sollen sie ihn dem Gotteshaus ersezen in dem Werth, wie ihn rechtschaffene Leute schätzen. Bricht auch ein Wagen, und fiele er um unter dem Wein, so daß der Wein verlohren gienge, und dies geschieht auf dem
Eigenthum des Klosters deswegen weil der Weeg zu schlecht ist, - auf wessen Lehen das geschieht. Der soll denWein dem Gotteshaus ersezen darum. weil er den Weeg nicht besser gemacht hatte. Wenn dann die Wägen unten an den Berg kommen mit dem Wein und sie einander helfen müssem mit Fürsätzen, so soll man von dem Kloster senden jedem Wagen, der dessen bedarf, ein Seil, nnd je zweien Wägen einen gebeutelten Weggen. Wenn sie den Wein abladen, so soll man ihnen Essen und Trinken genug geben, und zwar von demselben Wein, den sie führen. Bedarf aber das Gotteshaus der Menninen nicht, so soll man ihm dafür Geld geben, wie bisher gewöhnt gewesen ist.  Es ist auch zu wissen, wo eine Beredung mit dem Munde oder ein Handschlag wegen eines Kaufes geschieht, da soll jedesmal dem Gotteshaus sein Drittheil und sein Recht verfallen sein. An St. Martinstag soll man in den zweien Meierämtern zu Schweinbrunnen und unter Wagensteig, von jedem Lehen dem Gotteshaus einen Scheffel Haber, Frciburger Maß, geben, und sollen die Meier, jeder in seinem Amte, den Haber sammeln von Haus zu Haus. Wer ihnen an St. Martinstag keinen Haber giebt, der« soll ihn auf seine Kosten nach St.Mägen schaffen vor den Keller, an St.Hilarientag nächstkommend. An demselbigen Tag soll man auch von jeglichem Lehen in den vorgenannten Aemtern geben und dem Gotteshaus liefern in den Keller zu St.Märgen von jedem Lehen einen Scheffel Haber im nehmlichen Meß: dies macht zusammen von jeden Lehen auf die zwei Tage St.Martin und St.Hilarius ein Malter Haber. In dem Amt zu Zarten giebt man auch den Haber in dem Dorfe an St.Hilarientag. Man soll auch an St.Hilarientage von jedem der vorgenannten Lehen dem Gotteshaus geben eine schweinene Schulter, die sechs Pfenniug werth ist, oder sechs Pfenning dafür. Die Lehen, welche nicht mennen, deren giebt jedes einen Schilling zum Zeugniß. Wenn auch jemand streitig oder mißhellig würde um Drittheil, Fälle oder um andere Güter des Gotteshauses, und bedürfte deshalb ein Gericht, da soll ein Abt von St.Märgen oder sein darum gesezter Meier,  darüber richten. Im Merz oder hernach, wenn der Abt von St.Märgen sein Feld bauen will, wer alsdann von seinen Hintersassen in den vorgenannten Meierämtern einen Pflug hat, der soll ihm eine Juchert pflügen, und soll man dem, der den Pflug hebt, zu Morgen einen gebeutelten Weggen, zwei Eier und einen Schenkbecher voll rothen Wein geben; und dem, der da fahret nur einen gebeutelten Weggen. Die aber keinen Pflug haben, die sollen dem Gotteshaus mit der Haue, oder mit der Axt, oder mit dem Messer, je nach dem man ihn bedarf, jeder einen Tagwan thun zu derselben Zeit, und soll man je zweien solcher Werkleute geben einen gebeutelten Weggen und einen Schenkbecher voll rothen Wein zu Morgen; zum Nachtessen soll man wieder zweien geben, sie mögen Pflug haben oder nicht, einen gebeutelten Weggen und anderes Brod genug, und einen Schenkbecher voll rothen Wein und andere Speise, wie gewöhnlich ist, wenn sie ab Werk gehn. - Am Osterabend soll man von jedem Lehen in den vorgenannten Aemtern dem Gotteshaus 8 Eier geben, und soll jeder Meier die Eier sammeln in seinem Amt. Man soll auch dem Gotteshaus von jedem Lehen in den vorgenannten Aemtern geben jährlich zwei Frohner, einen zum Mähen, und den andern zum Schneiden, oder zwei zum Mähen und einen zum Schneiden, oder zwei zum Schneiden und einen zum Mähen, wie es dem Gotteshaus zu nehmen beliebt; man soll dies von Seiten des Gotteshauses einen Tag zuvor gebieten, und zwar so zeitlich, daß man einen Frohner erhalten kann in dem Thal, wo die Frohner geboten sind, oder in dem nächsten Thal dabei; und ist es schön Wetter ohne Regen, wenn man den Frohnern bietet, so sollen sie kommen, bis es anders geboten wird, welches dann eben so zeitlich geschehen muß, wie oben gesagt. Und wenn die Frohner an das angewiesene Werk kommen, sie mögen nun schneiden oder mähen, so soll man von Seiten des Gotteshauseszum Imbiss je zweien einen gebeutelten Weggen geben, und anderes Brodes genug, und einen Schenkbecher voll rothen Wein, und zum Zwischenessen, wie gewöhnlich ist. Und soll man jeglichem zu Nachtbrod geben zwei Brod, und wenn sie Abends heim gehen, so soll man sie so zeitlich gehen lassen, damit sie bei Tag zu ihren Häusern heimkommen mögen. Die Frohner sollen auch so stark von Kräften sein, daß sie einen Tagwan wohl thun mögen. Wäre es, daß das Gotteshaus der Frohner etwa nicht bedürfte, so soll man ihm geben für jeden Frohner zwei Pfenning, so oft als er frohnen sollte. Wer auch dem Gotteshaus die vorgenannten Zinse, es seie an Pfenningen, an Haber, an Schultern, an Eiern, an Frohnern, an Weisungs-Pfennigen oder an andern Rechten zu den genannten Zielen, wie da vor geschrieben, und bis daher gewöhnlich gewesen ist, nicht gibt, der soll von jedem Ding den Tag nach dem Ziel, an welchem er es hätte geben sollen, das, was er schuldig blieb, mit einer Buße dem Gotteshaus geben - (die Buße ist drei Schilling) - und soll man deßwegen für das Gotteshaus Pfand nehmen, wo es verschuldet wird, sowohl um Zins, Rechte, als um die Buße und andere Rechte. Es ist auch zu Wissen, wo des Gotteshauses gewisser Bott und Pfleger auf denjenigen Klostergütern, die zu St. Remigientag oder an St. Martinstag zinsen sollen, um die Zinse pfänden, wer da die Pfänder wegnimmt frefentlich, der ist dem Gotteshaus verfallen 3 Pfund und 1 Hälbling, welche er mit der Buße geben soll. Wer auch auf des Gotteshauses Seelgut gesessen ist, und dar ab ziehet in eines andern Herren Gericht, der gibt dem Gotteshaus den dritten Theil alles des fahrendes Gutes, so er hat, und soll dabei seine Lehen besetzen,  also daß das Gotteshaus seine Rechte finde. Wer auch zieht ab dem Seelgut in die Vogtei, oder aus der Vogtei auf das Seelgut, oder aus einem Meieramt in das andere, dem soll es weder der Abt noch der Vogtherr wehren: aber der Lehenmann, der auf solche Art wechselt, soll sein Lehn besetzen, damit das Gotteshaus sein Recht da findet; und es soll namentlich der Vogtherr keinen Mann, der also wandelt, strafen weder an Leib noch an Gut. Dem Vogtherrn soll man jährlich geben zwei Steuern, wie bisher gewöhnlich gewesen ist: eine Steuer 14 Tag nach Ostern, die andere nach St. Gallentag in den zweien Meierämtern zu Schweinbrunnen und in dem niedern Wagensteig, und in dem Amt zu Zarten. Bedarf aber der Vogtherr ein- oder das andremal der Meier, wenn er die Steuer sammelt, so soll er jedem Meier 5 Schilling von der Steuer geben. Wer aber dem Vogtherrn die Steuer nicht giebt an den vorgenannten Zielen, den soll er deswegen pfänden, und soll die Pfänder in dem Gericht lassen, in des Meiers Gewalt, der da Amtmann ist, 14 Tage. Werden sie in dieser Frist nicht gelöset, so soll der Meier dem Vogtherrn die Pfänder wieder überantworten, und soll sie ihn führen lassen wohin er will. Sind die Pfänder so viel werth, daß man sie um das Gut versehen mag, so soll es der Vogtherr thun, und es dem Gepfändeten zu wissen thun. Sind sie aber weniger werth, so soll er sie verkaufen, und erhält er alsdann über Schuldigkeit, den Ueberschuß den Schuldner geben. Fehlt ihm aber noch etwas, das soll man nachnehmen von dem Gepfändeten. Man gibt auch dem Vogtherrn auf allen den Gütern, die vogtbar sind, jährlich an der Fastnacht ein Huhn von jedem Haus, wo Hühner sind. Geschähe es aber, daß man in einem oder dem andern Haus nicht mehr findet, als einen Hahn und eine Henne, und da kein Betrug unterlauft, da soll man kein Huhn nehmen. Und soll man dem Vogtherrn zu keinem Diensten weiter verpflichtet sein, als da vornen geschrieben ist. Wenn ein Sölder gesessen ist auf Gütern, die vogtbar sind, der soll dem Vogtherrn jährlich geben einen Scheffel Haber zur Fastnacht, und soll ihn der Vogt darum schirmen, wenn er es vermag. Vermag er ihn nicht zu schirmen, so soll er ihn geleiten mitten auf den Rhein, und soll ihn lassen fahren. Kein Sölder ist verpflichtet mehr zu haben, als eine Axt, eine Haue und ein Messerlein. Wo auch ein Mann, der in der Vogtei gesessen ist, des Vogtherrn bedarf zu irgend einer Sache, mit dem soll letzterer fahren eine Nacht und einen Tag in seinen Kosten. Bedarf aber seiner ein Mann noch weiter, so soll der Vogtherr mit ihm fahren, und der Mann soll ihm die Zehrung bezahlen. Wer auch des Vogtherrn Huld verliert, der soll Frieden haben von dem Tag an, wo er sie verlieret, 3 Tag und 6 Wochen, inzwischen soll er um seine Huld werben; mag er aber seine Huld in dieser Frist nicht erwerben, so soll ihn der Vogtherr geleiten mitten auf den Rhein, und soll ihm keinen Schaden thun weder an Leib noch an Gut, und soll auch darnach seinem Weib und seinen Kindern kein Leid thun. Wo er aber hernachmals den Mann ergreifet, mit dem soll er verfahren nach seiner Willkühr.
Item hierauf wurde gelesen der Versöhnungsbrief und der Vergleich zwischen dem Gotteshaus und Herrn Johann Schneulin von Wißnegg, Ritter selig, welcher Brief mit eilf anhangenden Insiegeln besiegelt ist, und gegeben ist in dem Jahr da man zählte von Christus Geburt 1357, an des heiligen Bischofs Hilarien Tag.
Hierauf wurde abermals ein Brief gelesen, besiegelt mit der Stadt Freiburg kleinem anhangendem Insiegel, der unter andern weiset, welche Güter der von Wißnegg von dem Gotteshaus um Zinse inne hat, und welche er, wie auch die Fischenz, von dem Abt empfahen soll. Welcher Brief gegeben ist in dem Jahre da man zählte von Gottes Geburt 1357, an des heiligen Evangelisten Markus Tag.
Hierauf wurde abermals ein Brief gelesen, besiegelt mit der Stadt Freiburg anhangendem kleinem Insigel, der unter andern weiset, wie der Bürgermeister und der Rath zu Freiburg einen Ausspruch gethan haben, wegen des Hofes zu Zarten, und wegen des Holzes, das man Motte nennt, auch wegen des Zolles, und des Waldes, der da heißet des Fischers Wald. Derselbe Brief ist gegeben in dem Jahr da man zählte von Gottes Geburt 1358 an des heiligen Apostels Martins Tag.
Item ferner ein Brief, besiegelt mit der Stadt Freiburg kleinem anhangendem Insiegel, der da unter andern weiset, wie der Burgermeister und der Rath vor Zeiten einen Spruch gethan haben von wegen des Zolles, da oben im Thal. Welcher Brief gegeben ist in dem Jahr da man zählte von Gottes Geburt 1363 am nächsten Dienstag vor des Apostels Barnabas Tag.
Item darnach weiters ein Brief, besiegelt mit der Stadt Freiburg kleinem anhangendem Insiegel der da weiset den Spruch, welchen der Burgermeister und der Rath zu Freiburg vor Zeiten gethan hat, wegen der Wiese zu Zarten, die man nennet das Bilzbrug. Welcher Brief gegeben ist in dem Jahre, da man zählte von Gottes Geburt 1362, an der nächsten Mittwochen vor St.Urbans Tag.
Item darnach ein Schuldbrief, besiegelt mit der Stadt Freiburg gemeinem größerem angangendem Insiegel, und mit des Abtes und Conventes zu St.Märgen auch Herrn Johanns Schneulin von Wißnegg seel. anhangenden Insiegel, der da unter andern weiset, wie vor Zeiten der Burgermeister und die dreizehn des kleinen Rathes zu Freiburg nach der Billigkeit einen Ausspruch gethan haben wegen ettlichen Irrungen, die dazumal obschwebten zwischen dem Gotteshaus zu St.Märgen und dem vorgenannten Herrn Johannes Schneulin von Wißnegg seelig, um Thiengen, um  das Bilzbrug, und um die Vogtei der Ausleute. Welcher Brief gegeben ist in dem Jahr da man zählte von Gottes Geburt 1364, an den: nächsten Dienstag vor des Apostels Barnabas Tag.
Item darnach fernerweit ein Urteilsbrief, der da weiset, wie des Gotteshauses Güter liegen nach ihrem  Recht, besiegelt mit sieben anhangenden Insiegeln; der gegeben ist an dem nächsten Montag vor des Apostels St. Barnabas Tag, in dem Jahr da man zählte von Gottes Geburt 1371.
Item darnach abermals ein Brief, besigelt mit des Herrn Johann Schnenlin von Wißnegg seeligen, auch Herrn Heinrichs und Johann Burkards, seiner Söhne, anhangenden Insiegeln, der gegeben wart an dem nächsten Samstag nach St.Ambrosientag, im Monat April, in dem Jahr da man zählte von Gottes Geburt 1372.
Und nachdem die vorgeschriebeneit Briefe alle also unwidersprochen gelesen waren, da bat der obgenannte Herr Abt namens des Gotteshauses, daß man mit Urtel erforschen solle, ob es nicht billig bei denselben Briefen verbleiben sollte, da ward von den Lehenleuten insgeheim und ohne einiges Widersprechen eröffnet, ertheilt und gesprochen, daß der Dingbrief und alle vorgeschriebenen Briefe billig bei ihren Kräften und bei dem, was sie weisen, bleiben sollen.
Hierauf klagte der obgenannte Herr Abt mit seinem Fürsprechem im Namen seines Gotteshauses, gegen seines Gotteshauses Lehenleute, welche in der Vogtei Frödenbach und zu Schweinbrunnen gesessen sind, daß dieselben Vogtleute ihm und seinem Gotteshaus vor Zeiten mit Urtheil erkannt und gesprochen hätten, daß aus dem Wald, den man nennt die Rohrhalde, niemand zu ordnen und abzuschaffen hätte, auch niemand eine Einung daselbst ansetzen oder Buße nehmen sollte als ein Abt von St.Märgen und mit seinem Zulassen, Wissen und Willen; außer allein zu ihrer Weide und zum Bauen, und um einen Gumpost Kessel, welcher in der Kustorei zu St.Märgen sein soll, und um Hauen und Schaufeln, womit man sie begrabt. Dessen ungeachtet hätten dieselben Vogtleute wegen des vorgenannten Waldes den Herren von Blumenegg ein Urteil gesprochen, daß derjenige, welcher in demselben Walde etwas frefelte, 1 Pfund Pfenning zu Frevel und Einung erlegen müsse. - Hierüber verantworteten sich diese Vogtleute, und sprachen: sie wären es nicht bekenntlich, dasß sie dem Gotteshaus irgend einen Spruch oder ein Erkenntnis wegen des vorgenannen Waldes gethan hätten. Da sprach der obgenannte Herr Abt, daß er sie dessen überzeugen und kundlich machen wollte, daß sie für ihn geurtheilt und erkannt hätten, wie er da oben gegen sie geklagt hätte, welche Kundschaft zustellen, dem Abt auch mit Urteil gestattet wurde. Da stellte er diese nachgeschriebenen 8 Männer, mit Namen Konrad Bucher, Heinrich Bend, Wernher Bleuel, Heinrich Lütold, Heinrich Hendler,  Johann Hendler, Heinrich Treu und Kunrad Suter, welche alle einen gelehrten Eid leiblich zu Gott und den Heiligen schwuren, daß ihnen kund und zu wissen sei, und daß sie dabei waren und es sahen und hörten, wie die vorgeschriebenen Vogtleute dem obengenannten Herrn Abt und seinem Gotteshaus wirklich das zuerkannten und sprachen was der Abt zuvor hier gegen sie geklagt hätte. Und da diese Zeugen also schwuren und aussagten, da ward von allen Lehnleuten insgeheim, und ohne Widerspruch ertheilt und gesprochen, daß der vorgeschriebenen Zeugen Aussage hinlänglich seie, und ihre Kundschaft gut, und daß das Gotteshaus bei dem Recht bleiben soll, daß auf dem vorgeschriebenen Walde niemand ordnen und abschaffen, Einungen machen, noch Besserung nehmen soll, als ein Abt und das Gotteshaus zu St.Märgen, indem das Eigenthum des vorgedachten Waldes dem Gotteshaus zusteht, und ihm solches von den Vogtleuten nicht abgeläugnet wird. Es ward zugleich erkannt, daß die Vogtleute dem obgenannten Herrn Abt deßhalb zur Strafe geben sollen, jeder drei Schilling.
Hierauf bat der Herr Abt, durch Urtheil zu erforschen, was, wenn ein Mann oder ein Weib, die von dem Gotteshaus belehnet sind, und beim Leben noch von dem Lehen abstehen, alsdann seines Gotteshauses Recht sei? Da ward abermals von den Lehenleuten insgeheim und ohne Widerspruch ertheilt und ausgesprochen: Wer von dem Gotteshaus belehnet ist, es sei Mann oder Weib, und bei Leibesleben von dem Lehen steht, da sei dem Gotteshaus sein Recht verfallen, gleich als ob er todt wäre.
Item es ward ferner von des Abtes und des Gotteshauses wegen gefragt und zu erforschen begehrt: Was derjenige, welcher auf des Gotteshauses freien Höfen und Gütern frefelt, einem Abt und Gotteshaus Strafe geben soll? Da ward abermals von den Lehnleuten insgeheim und ohne Widerspruch geoffenbart, ertheilt und gesprochen: Wer auf des Gotteshauses freien Höfen und Gütern frefelt, der seie dem Abt und dem Gotteshaus 3 Pfund Pfenning und 1 Hälbling zur Strafe verfallen.
Itent es ward ferner von des Abtes und des Gotteshauses wegen gefragt und mit Urtheil zu erfahren gebeten: Wenn Kinder einen Träger geben für ihre Fälle oder andere Rechte, und hernach dieselbe Kinder mit einander ihre Güter theilen, so daß jedes weiß, was sein Theil ist, was alsdann des Abtes und des Gotteshauses Recht sei? - Hierüber ward abermals von den Lehenleuten gemeinlich und unwidersprochen eröffnet, ertheilt und gesprochen: daß ein jedes Kind seinen Theil empfangen und haben soll nach des Gotteshauses Recht.
Und da alle diese vorgeschriebenen Dinge und Stücke an öffentlichem Gericht von den Lehenleuten insgemein und ohne Widerspruch eröffnet, erkannt und gesprochen wurden, da ward abermals von des Abtes und des Gotteshauses wegen gebeten, mit Urtheil zu erfahren: ob man ihm und seinem Gotteshaus nicht billig Briefe und Urkunde hierüber geben sollte, besiegelt mit der nachbenannten rechtschaffenen Männer Insiegeln ? Hierüber ward abermals von den Lehenleuten insgeheim und unwidersprochen eröffnen, ertheilt und gesprochen, daß man billig Brief und Urkunde hierüber geben sollte, besiegelt mit dieser nachgenannten rechtschaffenen Männer anhangenden Insiegeln: Herrn Barten von Munzingen, Ritters, Burgermeisters zu Freiburg, Herrn Johannes Menwarts, Ritters, Paulus Rieheins, Schuldheißen zu Freiburg, Jacobs von Falkenstein, Hennis und Hessen Schneulin im Hoff, Gebrüder, Albrechts von Kippenheim, Egenolf Küchlins, Gerhards von·Krozingen, Henni Lermundlis, und Rudolf Weislins, Edelknechte. Paulus Spindler, Rudi Smitz, Hermann Camerers, Clewi Bernharts, Petermanns Schalunen, Clewi Kepplins, und Jacob Brechters, zu diesen Zeiten des Rathes und Burger zu Freiburg, die alle bei diesem Gericht zugegen waren. Und wir, die vorgenannten Bart von Munzingen, Ritter, Burgermeister zu Freiburg, Hans Menwart, Ritter, Paulus Rieheim, Schuldheiß zu Freiburg, Jacob von Falkenstein, Henni Lermundli und Rudolf Weisli, Edelknechte; Paulus Spindler, Rüdi Smitz , Hermann Camerer, Clewi Bernhard, Petermann Schalun, Clewi Kepplins und Jacob Brechter, Burger zu Freiburg, da wir bei allen vorgeschriebenen Dingen in Gericht zugegen waren, so haben wir auf Bitten des vorgenannten Herrn Abtes, und nach dem Erkenntnis der Lehnleute und des Gerichts unsere Insiegel zur Urkunde gehängt an diesen Brief.
Hierbei waren auch in Gericht die nachbenannten ehrbaren Leute , Heinzmann Schalun, Thomann Eigel, Clewi Zibli,  Hanmann Decke, Jäcklin Rohrer, Erhard Sichler, Johannes Wenig, Hanns der Recke, Bürger zu Freiburg, und des Hans Meigenisser Leute von Weiler, und andere ehrbare Leute viel von Freiburg.
Dies geschah, und ward dieser Brief gegeben an dem nächsten Mondtag vor des heil. Apostels Jacobs Tag, (23. Juli) im Jahr, da man zählte von Gottes Geburt, 1397.
Die wörtliche Uebereinstimmung obigen Abdruckes mit der vorgelegten und verglichenen
Originalurkunde, so wie die Uebereinstimmung der von Herrn Archivrath Leichtlen ins
Hochdeutsche geschehenen Uebersetzung mit dessen Urschrift wird hiermit von mir beglaubiget
Freiburg am 15. April 1826. Der Stadtamtsreviser als Bezirksstaatsschreiber
F. Scharnberger