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Die Abhaltung der Ruggerichte und die desfallsigen Anordnungen

Freiburg, 12.7.1824
Der Vogt von Eschbach sucht um Entlassung aus seinem Dienst an. Seinem Gesuch wird mit Vergnügen willfahren und beschlossen: die neue Vogtwahl am 19. dieses wird in Verbindung mit dem abzuhaltenden Ruggericht vorgenommen.

Der Vogt hat die gesamte Bürgerschaft zu dem Termin in das Gemeindehaus einzuladen; eine Nichtteilnahme ist nur durch Krankheit oder Unglücksfälle entschuldigt; im anderen Fall ist eine Strafe von 1 f 30 xr zu zahlen. Dabei ist den Bürgen zu eröffnen, daß sie verpflichtet seien, etwaige Beschwerde, welche die Wahl des Staates oder der Gemeinde betreffen, vorzutragen; Prozesse oder sonstige Klagsachen aber ausgeschlossen seinen.

Die Kommission, welche dieses Geschäft vornehmen wird, erwartet, daß bei ihrer Ankunft die ganze Gemeinde versammelt sein wird mit dem Bemerken, daß jeder zu spät Kommende um 30 f bestraft werden würde. Der Vogt hat auch die Unterpfands-, Kontrakten- und Assekuranz-Bücher, überhaupt alle Gemeindsschriften, Bücher und Verordnungen der Kommission zur Einsicht vorzulegen und sie zu deren Ende bereit zu halten. Gelegenheitlich dieses Geschäftes wird die Verpflichtung der jungen Bürger geschehen, wobei dieselben zu verständigen sind.

Sollte die Heuernte die Vornahme dieses Geschäfts an besagtem Tage zu gegen sein, so erwartet man vom Vogt, wenigstens 1 Tag vorher die Anzeige und wird demselben bemerkt, daß man im Falle an diesem Tag regnerische Witterung sein sollte, dasselbe weiter verlegen wird.

Schließlich wird dem Vogt aufgetragen, ein vollständig und wohlgeordnetes Verzeichnis der ganzen Bürgerschaft vorzulegen.
Der Pfarrer wird zu diesem Geschäft eingeladen mit dem Anfügen, die etwaigen Beschwerden oder Wünsche der mit diesem Geschäft beauftragten Kommission schriftlich vorzulegen und … zu fertigen und .. die jungen Bürger verpflichten.

Geschehen Eschbach den 19. July 1824
Vor einer Kommission des Landamts Freiburg
bestehend aus
Assesor Stehle und Rechtsj. Filling

Zur Abhaltung des ersten Ruggerichts in der Gemeinde Eschbach in Verbindung mit Rechtenbach wurde in Folge amtlicher Anordnung den 12. d. M. der heutige Tag bestimmt, und wegen Bekanntmachungen an die Gemeindsbürger dem Vogt der nötige Auftrag erteilt. Bei Ankunft der amtlichen Kommission war die ganze Gemeinde, worüber der Vogt das hier beigeschlossene Verzeichnis übergibt mit Ausnahme des
Johann Hummel
und
Georg Vogt
sind beide nicht erschienen welche ihre Abwesenheit nicht entschuldigen liessen, versammelt.

Man eröffnete den Bürgern den Zweck des heutigen Geschäftes nach dem im Regierungsblatt vom Jahr 1811 N° XXVII näher auseinander gesetzten Verordnung und erklärte ihnen, welche Gegenstände und warum sie hier zur Sprache kommen, mit dem Bemerken, daß jeder verpflichtet sey, über solche Dinge, welche die Wahl des Staates oder der Gemeinde betreffen, seine Erinnerungen, Beschwerden oder Vorschläge anzubringen, daß aber Klag- und Prozesssachen davon ausgeschlossen seien. Der Ortspfarrer hat seine Wünsche der Kommission in einem schriftlichen Aufsatze übergeben. Zugleich wurde eröffnet, daß bei dieser Gelegenheit diejenigen Bürger, welche noch nicht gehuldigt haben, in Pflichten genommen werden sollen.

Das Verzeichnis solche Bürger wurde der Kommission übergeben und dieselben in Gegenwart der ganzen Gemeinde und des Ortspfarrers feierlich verpflichtet. Ferner wurde bekannt gemacht, daß dem Vogt Saum auf sein wiederholtes Ansuchen die Entlassung der Vogtsdienste erteilt worden sey und deswegen heute eine neue Vogtswahl stattfinden würde. Hiebey wurde die Gemeinde im Allgemeinen über die Pflichten bey der Wahl ihres Vorgesetzten belehrt. Hierüber so wie über die Verpflichtung der Bürger sind besondere Protokolle angelegt. Nach diesem ließ man die ganze Versammlung in Abstand treten, berief jeden einzeln zum Vortrage seines Anbringens, welches folgend geschah:

Name der Bürger / Ihr Anbringen

Thomas Steyert Ist mit dem Ortsgerichte, dem Lehrer und Pfarrer zufrieden, es reicht in keiner Hinsicht, sich über etwas zu beschweren, so wie er auch keine Vorschläge zu machen hat
Michael Rombach desgleichen
Vogt Saum Er müsse sich beschweren, daß die Forstinspektion Oberried sich weigere, das Holz zur Wiederherstellung und Erhaltung der Brücken, welche die Gemeinde seit undenklichen Zeiten aus den herrschaftlichen Waldungen erhalten, nicht mehr abgeben wolle, er bitte Namens der Gemeinde um Schutz in ihren wohl hergebrachten Rechten
Martin Gremmelspacher Weiß nichts anzubringen
Johann Fescher dito
Ambras Scherer dito
Johann Hummel dito
Johann Bank dito
Joseph Ruh Weiß nichts anzubringen
Lorenz Hug dito
Andreas Ruf dito
Jakob Rombach dito
Johann Rombach dito
Joseph Tritscheler dito
Georg Gremmelspacher dito
Joseph Kirner dito
Andreas Gremmelspacher dito
Adam Schweizer dito
Mathias Ruf dito
Martin Salenbacher dito
Peter Rombach dito
Joseph Steyert dito
Andreas Rombach dito
Joseph Rombach
Georg Vogt Weiß nichts anzubringen
Joseph Fehrenbach
Georg Scherer
Christian Gassenschmid
Joseph Pfaff
Christian Helmle
Johann Wölfle
Michael Gremmelspacher
Ignaz Rombach
Mathias Hauri
Joseph Zipfel
Joseph Hauri
Mathias Scherer
Andreas Kapp
Michael Hug Ist mit allem zufrieden
Benedikt Schreiner
Martin Tritscheler
Michael Weikter
Blasius Krotzinger
Sebastian Walter
Johann Andris
Lorenz Rombach
Joseph Scherer
Mathias Schuler
Joseph Rombach
Paul Ganz
Martin Fehr
Georg Faller
Georg Tritscheler
Johann Vetter, Witwe

Die Gemeinde besteht nach dem vom Vogt übergebenen Verzeichnisse aus 55 Bürgern mit Einschluß der Witwe, unter welchen allein Joseph Rombach, Vetter nicht erschien. Die Gemeinde wurde nun wieder versammelt und ihr bekannt gemacht, daß kein Bürger gegen die Gerichtspersonen, den Pfarrer oder sonst in einer Beziehung eine Beschwerde vorgebracht habe. Von Amt wegen wurde dem Vogt Saum wegen seiner Rechtschaffenheit das gebührende Lob erteilt.

Hierauf schritt man zur Erörterung der übrigen Gegenstände nach Anleitung der Verordnung des eingangs erwähnten Regierungsblatts.

Zu 5. Zu künftigen Ortsvorgesetzten dürften sich Joseph Fehrenbach, Joseph Kirner, Mathias Schuler und mehrere andere eignen.
Zu 6. Fällt weg, da hier das erste Vogtsgericht gehalten wird.
Zu 7. Über die vorhandenen Gemeindeschriften liegt das vom Vogt übergebene Verzeichnis hier an, daß auch das neue Landrecht vorhanden ist zur Aufbewahrung der Schriften steht in der Gemeindsstube ein zweckmäßig eingerichteter Kasten.
Zu 8. Das Grundbuch ist vom Amte neu eingerichtet, Pfandbuch und Brand-Assekuranz-Buch liegen beim Revisorat.
Zu 9. Der Vogt ist ein rechtschaffener ehrlicher Mann von gutem Willen aber wenig Kraft, weswegen man ihm die gesuchte Entlassung gerne erteilt hat. Mit dem Gemeindsrechner und Waisenrichter kann man zufrieden seyn.
Zu 10. Dem Teilungskommissär Gschwander wird das Lob eines rechtschaffenen Mannes und fleißigen Arbeiters erteilt.
Zu 11. Nach dem Waisenbuche sind etlich und 20 Waisen vorhanden, welche alle Pfleger haben.
Zu 12. Die Ortsarmen werden von ihren Mitbürgern unterstützt und fallen sonst Niemandem zur Last.
Zu 13. Die Gemeinde hat kein Vermögen und die Abgaben werden durch Umlagen gedeckt.
Zu 14. Die Gemeinde hat weder Allmende, öde Plätze noch Gemeindswaldfeld.
Zu 15. Öffentliche Gebäude sind außer der Pfarrkirche und dem Pfarr- und Schulhaus, worin zugleich die Gemeindsstube ist, nicht vorhanden; insbesondere keinen in diesem § benannten.
Zu § 15 wird noch bemerkt, daß man nach vorgenommener Besichtigung des Schulhauses, welches im Jahre 1822 erbaut wurde, in gutem Zustande gefunden hat. In der Schulstube soll noch ein Kreuzstab und in der Wohnung des Lehrers noch zwei angebracht werden, was bereits angeordnet ist. [Ist durch den Amtsvorstand ang der Kirche herrlich.
Zu 16. An Löschgerätschaften besitzt die Gemeinde zwei gute Feuerhaken und jeder Bürger einen Feuereimer. Bei einem Brandunglücke kommen die Feuerspritzen von dem eine Stunde weit entlegenen Zarten und Kirchzarten zu Hilfe.
Zu 17. Es fließt ein Bach durch die Gemarkung, von dem aber keine schädlichen Überschwemmungen zu fürchten sind, an dessen Ufern sind Weiden und Erlen gepflanzt.
Zu § 17 wird bemerkt, daß die Brücke am Schulhause in einem elenden Zustande ist, zu deren Wiederherstellung aber schon Anstalten getroffen sind.
Zu 18. Der Hauptweg ist schlecht und wird nach Angabe der Gemeindsbürger hauptsächlich durch die Fuhren aus dem herrschaftlichen Wald von St. Peter her verdorben. Die Gemeindsbürger verweigern dessen Herstellung, weil sie ehemals vom Stift St. Peter das Arbeitsgeschirr und Brot für die Arbeiten bekommen, welches ihnen nun die Landesherrschaft bezahlen soll. Die Brücken sind ohne Geländer, der Steg aber mit Bäumen bepflanzt. Die übrigen Wege sind Feldwege.
Zu 19. fällt weg
Zu 20. Es gibt gutes Quellwasser und viele Rohrbrunnen. Von stehenden Gewässern ist nichts wahrzunehmen. Der Kirchhof ist gut gelegen und erst wieder aufgefüllt worden.
Zu 21. Es wird geklagt, daß so viele fremde Bettler herumziehen, während die Ortsarmen von der Gemeinde unterstützt werden; indessen soll Niemand bekannt sein, der liederlichem Gesindel Aufenthalt gibt, und Gardist Mummbart soll auch von Zeit zu Zeit Nachsuchungen halten.
Zu 22. An Mineralien und dgl. ist nirgends eine Spur.
Zu 23. Reben können wegen der rauhen Lage nicht gepflanzt werden.
Zu 24. Aus dem nämlichen Grunde gibt es auch keine Baumschule, und von Obstarten bloß Kirschen, Zwetschgen und hie und da Nüsse. Bisweilen sieht man auch einen Birnenkorb, aber für die eigentliche Birnenzucht ist die Lage zu rauh.
Zu 26. Die Grenzen sind in Ordnung.
Zu 27. Da man heute lauter neue Gerichtsleute gewählt hat, so wird sich zeigen, was man in der Folge von ihnen Gutes wird sagen können.
Zu 28. Pferde sind selten und wegen der bergigten Lage zum Feldbau auch wenig zu brauchen. Rindvieh und Zugochsen hat jeder Bauer, aber sie sind klein und mager, welches vom schlechten Futter und schlechtem Waidgang herkommt.
Zur Verbesserung der schlechten Wiesen ist schon Vieles verwendet worden, aber ohne Erfolg, denn sie liegen auf der Winterseite an Abhängen, sind im Sommer dem Schlagregen ausgesetzt, welcher gewöhnlich das Erdreich wegschwemmt, weswegen dieselben nie verbessert werden können, es gibt daher weder klein noch sonstige Futterkräuter. Im Sommer wird das Vieh auf die Weide und zur Zeit der großen Taghitze nach Hause geführt. In der Gemeinde sind auch zwei Eber und zwei Zuchtstiere. Nachtweiden bestehen nicht.

Durch das Großherzogliche Landamt aufgefordert, erlaubt sich der Unterzeichnete folgende dahier übliche Unfugen in Erinnerung zu bringen.
1. In den hiesigen Wirtshäusern wird die gesetzliche Feierabendstunde beinahe an jedem Sonn- und Feiertage überschritten, und meistens bis 11 – 12, sehr oft auch bis in den frühen Morgen 3 – 4 Uhr ausgedehnt.
2. Möchten in Hinkunft unerlaubte Tänze, deren im vorigen Sommer viele gehalten wurden, unterbleiben und bey erlaubten die gesetzliche Feierabendstunde gleichfalls ver..achtet werden.
3. Bedürfen die Fehri in Fürsorge in Eschbach einer starken Verbesserung
Eschbach, den 18. July 1824 Pfarrer Armbruster

Wohllöbliches Großherzogl. Landamt
Gehorsamster Bericht über die Verpflichtung der jungen Bürger seit letzter Verpflichtung,
deren Anzahl namentlich a. die letzte Verpflichtung ist in der Gemeinde Eschbach im Jahr 1819 den 4. Jänner abgehalten worden
b. deren Anzahl an jungen Bürgern und Familien Vetter Georg Gremmelspacher, Johannes Rombach, Peter Rombach, Andreas Rombach, Johann Georg Vogt, Joseph Steyert, Andreas Kapp, Johannes Bank, Sebastian Walter, Joseph Ruh, Martin Fehr,
Eschbach, den 15. April 1824
Vogt Saum

Beschlüsse zum Ruggericht der Gemeinde Eschbach
Zu S. 8. Ist Joseph Rombach, Vetter wegen Ausbleiben ohne Entschuldigung in die angedrohte Strafe von 1 f 30 xr zu verfällen. Zu S. 6 N° 3. Abschrift der Beschwerde des Vogts Saum der Großh. Forstinspektion Oberried mit dem ersuchen um Auskunft darüber mitzuteilen.
Zu § 7. Mit Bezug auf 5 wird wegen der fehlenden Regis- und Anzeigeblätter verordnet, daß Mord und Finks Repertorium sogleich anzuschaffen sey, woraus sich das Ortsgericht und die Bürger Recht erholten, in bey den benachbarten Gemeinden die betreffenden Blätter selbst nachsehen können, da die Anschaffung derselben der Gemeinde wegen zu großer Kosten nicht zugemutet ist.
Zu § 8. Dem Revisorat das Pfand- und Brand-Assekuranz-Buch zur Einsicht abzufordern. Zu § 18. Jede Gemeinde ist in der Regel schuldig, in ihrem Bezirk die Straße zu unterhalten, daher steht dies auch der Gemeinde Eschbach rücksichtlich ihrer Vicinalstraße als Pflicht zu; ihrer Behauptung, daß das ehemalige Stift St. Peter den Arbeitern das Geschirr und Brot abgegeben habe, müßte bewiesen werden.
Es wird daher den Bürgern aufgegeben, binnen 4 Monaten den ganz ruinierten Weg und die Dohlen herzustellen.
Zu § 21. Auftrag an den Gardist Nenbart in St. Peter, fleißiger als bisher in der Gemeinde Eschbach über herumziehendes Gesindel zu wachen, und auf Betreten solches an das Amt transportieren zu lassen.
Übrigens lohnt es sich wohl die Mühe, daß in der 1461 Seelen zählenden Gemeinde wenigstens auf drey Jahre ein eigener Gemeindshatschier aufgestellt wird, wozu ein ausgedienter Soldat am tauglichsten seyn würde; der Vogt hat deshalb dem Ortsgericht einen Vorschlag zu machen; die Besoldung dürfte jährlich 30 f und alle 2 Jahre einen Kaputrock mit rotem Aufschlage betragen, wie es in St. Märgen, Hinterzarten und an anderen Orten so vorteilhaft eingerichtet ist.
Zum Vorschlag zu 15 und 17 wird sich auf die vom Amtsvorstande bereits getroffenen Anordnungen und Verfügungen bezogen.
Zu 10 und zwar Zu 1 und 2 wurde dem Vogt der Auftrag erteilt, für die genaue Beobachtung der Feierabendstunden zu sorgen und darüber zu wachen, daß ohne amtliche Erlaubnis keine Tänze gehalten werden.
Gleicher Auftrag ist an den Gardisten in St. Peter zu erlassen.
Zu 3. Erledigt durch die Verfügung zu § 18 Stehle vid. Wetzel

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Großh. Badisches Direktorium des Dreysam-Kreises
Freiburg, den 18. Februar 1825
Bericht des Landamts Freiburg vom 18. d. M.
das am 19. July v. J. in der Gemeinde Eschbach abgehaltene Ruggericht betreffend
Beschluß
Dem Landamt Freiburg wurden die Akten im rubrizierten Betreffe mit dem Heutigen zurückgesendet, daß man seine über das Resultat des fraglichen Ruggerichts beschlossene Anordnungen genehmigt und dasselbe auf das genaue volljedgt, insbesondere aber streng darauf zu halten hat, daß von der Gemeinde die ruinierten Vicinal-Wege und Dorfstraßen innerhalb ihres Bannes in der anberaumten Frist unfehlbar gehörig verbessert werden.

Großh. Landamt Freiburg
In Erledigung des am 19. und 20. August zu Eschbach abgehaltenen Ruggerichtes wird verfügt
An Gemeinderat in Eschbach

A . Wenn man schon die Bemerkung gemacht hat, daß die Gemeindsschriften und Bücher wohl aufbewahrt werden, so kann man sich damit nicht zufrieden geben, da man die weitere Bemerkung machen mußte, daß diese Gegenstände nicht in derjenigen Ordnung sind, in welcher sie sein sollten. Die Menge der Schriften ist so groß nicht, daß die Gemeinde einer eigenen Instruktion zur Einrichtung derselben bedürfte, und wir begnügen uns, den Gemeinderat darauf aufmerksam zu machen, daß die Schriften nach ihren Gegenständen von einander geschieden, die zusammen gehörenden der Zeitfolge nach ordentlich in einen mit einem überschriebenen Mantelbogen versehenen Faszikel gebracht und dieser dann in das mit einer Überschrift zu versetzende Fach des Registratur-Kastens niedergelegt werden muß. Die minderwichtigen Schriften, welche das Jahr hier noch einkommen, wird der Bürgermeister in seiner Hausregistratur bis zu Ende des Jahres aufbewahren und am Schluß des Jahres den betreffenden Faszikeln anheften; wichtigere Schriften aber müssen sogleich in die stehende Registratur gebracht werden. Man will dem Gemeinderat nur einige Grundrisse geben, mit welchen die Registratur in bessere Ordnung gebracht werden könnte:
1. Fach Gemeinds-Sachen Hier können untergebracht werden: alle auf die Gemeindeverfassung, Gemeindsrechte, auf die Rechte der sog. Bauren Bezug habende Schriften
2. Fach Schriften und Pläne, welche auf die Bann- und Allmendsgrenzen Bezug haben
3. Fach Gemeinds-Ökonomie Hieher gehören Gemeinds-Rechnungen, Steigerungsprotokolle in Gemeindssachen, was auf den Etat Bezug hat, Umlagsregister u.s.w.
4. Fach Heimatsscheine Hieher gehören alle Beschlüsse und Verfügungen über Heimatrechte, Bürger-Annahmen, Heirats-Gestattungen u.s.f.
5. Fach Steuer-Sachen Wohin alle auf das Steuerwesen Bezug gebende Instruktionen, Rechnungen, Quittungen u.s.w. gehören.
6. Fach Kirchen- und Schulsachen Wohin gehören alle Schriften, was auf den Kirchenverband, auf den Schulverband, auf das Schulhaus und dessen Unterhaltung, die Lehrers-Besoldung u.s.w. Bezug hat.
7. Fach Frohnden Wohin gehören alle Schriften, welche auf Staats-, Kriegs- und Gemeinds-Frohnden sich beziehen
8. Fach Conscriptions-Sachen Hier sind unterzubringen: alle auf das Consriptionswesen Bezug habende Verordnungen, die jährlichen Conscriptions-Tabellen und dabei aufzunehmende Protokolle, Befreiungsgesuche u.s.w.
9. Fach Militär-Sachen Hier sind unterzubringen Kriegs-Kostenberechnung, Lieferungs- und Einquartierungsakten
10. Fach Polizei-Sachen Hieher gehören Schriften und Verordnungen über Sicherheits-Polizei, Fahndungs-Blätter, Feuerlösch-Ordnung u.s.v.
11. Fach Gilten und alte Abgaben Hieher gehören alle Schriften, welche Bezug haben auf Drittel, Fahl, Vogthaber und wie die in der Gemeinde früher entrichteten derartigen Leistungen alle heißen.
12. Fach Zehnd-Sachen Alle hierauf sich beziehenden Urkunden, Prozess-Akten und Urteile gehören dahin
13. Fach Viehstand Was auf die Unterhaltung des Fasel-Viehs Bezug hat, Viehkauf-Contrakten, Protokolle
14. Fach Staats-Sachen Alle Papiere, welche auf das Verhältnis der Gemeinde zum Staat Bezug haben, z. B. Protokolle, Wahl der Wahlmänner, Ruggerichts-Protokolle
15. Fach Gemeinds-Dienste Alle auf die Wahl der Gemeinds-Ämter Bezug habenden Protokolle und Verfügungen

Die durcheinander geworfenen Schriften, Augenscheins-Protokolle u.s.w. können je nach ihrem Gegenstand unter die eine oder die andere Rubrik untergebracht werden. Akten, welche bloß Privatpersonen berühren und bloß ihre Interessen, sind den Betreffenden zuzustellen, sofern sie dieselben nicht in der Registratur aufbewahrt wissen wollen, wo sie dann in einem besonderen Fach unterzubringen sind.

Da der Gemeinderat zur Einrichtung der Registratur unverhältnismäßigen Zeitaufwand nötig haben dürfte, so werden wir dem Bezirks-Kommissär den Auftrag geben, dieses Geschäft vorzunehmen und der Gemeinderat wird dann für die Dekretur und Ausbezahlung seiner Gebühren aus der Gemeinds-Kasse Sorge tragen.

B. Die vorhanden Anzeigs- und Regierungs-Blätter müssen nach und nach eingebunden werden. Da namentlich die Letzeren höchst unvollständig sind, so muß die Marpische Sammlung derselben angeschafft werden. Der Gemeinderat hat sich hierwegen an die diesseitigen Sportelverrechnung zu wenden, welche für die Anschaffung besorgt sein wird. Da nach vorliegenden höheren Verfügungen dem dortigen Pfarramt die Regierungs-Blätter unentgeltlich nicht zugeschickt werden können, so bleibt demselben freilich nichts anderes übrig als sich derer der Gemeinde zu bedienen, allein dies soll kein Grund abgeben, die Sammlung der Gemeinde mangelhaft zu machen, und der Bürgermeister, dem diese Blätter zunächst zukommen, wird dafür Sorge tragen, daß die Blätter nach 2, 3 Tagen durch den Ortsboten beim Pfarrer abgeholt und dann die übrigen beigeschafft werden. Ein Grund, warum diese Blätter so unvollständig sind, mag wohl auch der sein, daß dieselben nicht gleich nach ihrer Ankunft und wenn sie der Pfarrer gelesen hat, zusammengeheftet werden. Der Bürgermeister wird für dieses fleißige Zusammenheften Sorge tragen. Am Ende des Jahres dann, wenn das Inhaltsregister erschienen ist, ist das ganze Heft zum Einbinden zu übergeben. Sollte unterm Jahre zuweilen aus Versehen, vielleicht der Amtskanzlei, ein Blatt nicht erscheinen oder am Ende des Jahres dann sich zeigen, daß ein Blatt mangle, so ist sogleich dem Amt Anzeige zu machen, welches dann auf Kosten des Nachlässigen für die Nachholung besorgt sein wird. Alles dies gilt natürlich auch von den Anzeige-Blättern. Es versteht sich wohl von selbst, daß diese Vorschrift genau befolgt werden müsse, wenn die Gemeinde nicht in Kösten versetzt werden soll, von denen sie am Ende gar keinen Nutzen hat.

C. Mit Mißvergnügen hat man auch in Eschbach die Wahrnehmung gemacht, daß das Kontrakten-Protokoll und das Pfandbuch nicht geführt werden, wie es geführt werden soll. Man darf wohl den Gemeinderat nicht erst aufmerksam machen, wie wichtig es sei, daß das Buch, worin die Eigentums-Übertragungen beurkundet werden sollen, unter Beobachtung der Förmlichkeiten und Vorschriften geführt werde, welche das Gesetz erfordert zur giltigen Beurkundung und zur Sicherung des Eigentums, wie wichtig es sei, daß das Pfandbuch, welches dem Gläubiger das einzige ist, worauf er bei Anleihen baut, nach der gegebenen Instruktion geführt werde. Der Gemeinderat wird selbst einsehen, daß es für die einzelnen Mitglieder des Pfandgerichts, welches für alle Versehen des Pfandgerichts samtverbindlich haftet, nicht gleichgültig sein könne, ob alle Mitglieder oder nur eines durch Unterzeichnung des Eintrags Gewähr leisten. Das Pfandgericht wird daher Sorge tragen, daß die mangelnden Unterschriften im Kaufkontrakten-Protokoll sowohl als im Pfandbuch von den Gerichts-Mitgliedern wie von den Parteien nachgeholt (werden). Daß dieser Fehler für die Zukunft vermieden werde und daß sich einzelne Mitglied des Pfandgerichts die für die Führung des Pfand- und Kontraktenbuchs gegebenen Instruktionen zum eigenen sowohl als zum Besten der Bürger und der Gläubiger ..iezen mache. Namentlich wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Beilagen zum Pfandbuch, z. B. Urteile u.s.w., der Reihenfolge nach zusammengestochen und aufbewahrt werden. Da bis jetzt noch kein Pfandschreiber in Eschbach aufgestellt war, so erwartet man, daß bei der neuen Bildung des Gemeinderats für die Wahl eines tüchtigen Ratschreibers, der zugleich Pfandschreiber ist, gesorgt werde. Das neue Pfandbuch ist binnen 8 Tagen zu paresetinen und an das Amt einzusenden.

D. Dem bisherigen Waisenrichter Steiert wird in Anbetracht seiner 24-jährigen Gemeindsdienst-Leistung die nachgesuchte Entlassung vom Waisenrichteramt hiemit erteilt, mit dem jedoch, daß er vorher noch die rückständigen Pflegschafts-Rechnungen stellen lasse, auch die Waisentabelle neuerlich aufstellen lasse.
Den Pflegern des Johann, Georg und Josef Bank ist aufzugeben, das Vermögen ihrer Pfleglinge versichern zu lassen.

E. Auf den Josef Leber ist ein besonderes Augenmerk zu richten, daß er in auswärtigen Gemeinden nicht mehr dem Bettel nachzieht, da er bekannter Dinge dadurch der Gemeinde schon wieder Kosten verursacht hat. Es ist ihm daher dieses Betteln strenge zu untersagen, und wenn er sich wieder unterstehen sollte, auswärts zu gehen, so ist er mit Gefängnisstrafe zu belegen.
Von selbst versteht es sich, daß derselbe so wie auch Vinzenz Hänsler nur solange noch den Wandertisch haben dürfen, als sie altershalber demselben noch nachgehen können. Wenn sie durch Krankheit oder zu große Altersschwäche verhindert wären, wandernd von Haus zu Haus ihr Brot zu suchen, so erfordert Menschlichkeit, daß sie irgendwo beständig untergebracht und für ihren Lebensunterhalt aus der Gemeindskasse gesorgt werde.

F. Die Kirchenorgel ist so verstimmt, daß sie notwendig einer Reparatur bedarf. Der Gemeinderat hat sich daher aufs künftige Frühjahr, da izt und im Winter nicht haltbar gestimmt werden kann, an einen lizensierten Orgelmacher zu wenden und für die Stimmung der Orgel Sorge zu tragen. Damit sie sicher gehe, ist sich an den Orgel-Inspektor Joseph Bader dahier zu wenden, welchem auch der Vertrag zur Prüfung vorzulegen ist. Die Unterhaltung der Orgel liegt in der Regel der Gemeinde ob. Sollte ausnahmsweise in Eschbach die Herrschaft etwa die Unterhaltungspflicht auf sich haben, so binnen 14 Tagen berichtliche Anzeige zu machen, damit man sich an Großh. Domänenverwaltung wenden kann.

G. Dem Schullehrer ist wiederholt aufzugeben, den Hühnerstall von der Bühne des Schulhauses zu entfernen. Die Kloake von der Stiege des Schulhauses ist unverzüglich mit starken Flöcklingen und nicht wie bisher mit dünnen Dielen zuzudecken. In der Schulstube selbst sind die Fenster vor dem Winter noch frisch zu verkitten. Wegen den andern notwendig fallenden Reparationen im Schulhaus werden wir mit der Großh. Bezirks-Bau-Inspektion, namentlich wegen der drohenden Gefahr des Giebel-Einsturzes uns ins Einvernehmen setzen.

H. Das Feuerlösch-Spritzenhaus ist nicht als vollendet anzusehen. Der Boden ist womöglich zu pflästern, jedenfalls aber ist der Spritzenwagen auf Flecklinge zu stellen, damit die Räder vom Rost nicht zerfressen werden. Der Boden des Spritzenhauses ist der Türschwelle eben zu machen, und auch von außen ist gegen die Schwelle zu soviel aufzufüllen, daß der Spritzenwagen beim Herausführen, welches beim gegenwärtigen Zustand nebenher sehr erschwert wird, keine Beschädigung erleide.

I. Der Gemeinderat wird nicht nur dafür sorgen, daß die neuern Gebäude, sowohl Häuser als Scheuren, mit Ziegeldächern versehen werden, sondern auch darauf sein vorzügliches Augenmerk richten, daß bei vorkommenden Hauptreparationen auch ältere Gebäude mit einem Ziegeldach bedeckt werden, insofern der Dachstuhl die Schwere eines solchen Dachs ertragen mag, und es ist daher jedesmal, wenn eine solche Reparation vor sich geht, dem Amt ausführlicher Bericht zu erstatten, wenn wieder ein Strohdach aufgelegt werden soll, und es sind in diesem Bericht die Gebäude anzugeben, welche zu einer Dispenxution vermögen könnten.

K. Die Ufer des Eschbachs müssen fleißiger und zahlreicher mit Weiden und Erlenholz bepflanzt werden, damit sie nicht so leicht bei großem Wasser oder im Frühjahr zusammenstürzen. Die an manchen Stellen dieser Ufer vom Wasser ausgefressenen den Weg gefährlich machende Brücken sind auszubessern dadurch, daß Pfähle eingeschlagen, Reiß hineingelegt und solches mit Kies und Erde überschüttet werde, wie dies bereits an einer Stelle unterhalb des Dorfes geschehen ist.

L. Mit dem Zustande der Straße ist man im Allgemeinen zufrieden, nur muß gerügt werden ein Hauptfehler, welcher nach und nach zu verbessern und in Zukunft zu vermeiden ist, nämlich der, daß sie durchaus zu hoch in der Mitte angelegt ist. Es wird bei dem Umstande, daß so viele Holzfuhren, teils aus dem Eschbach selbst, teils von St. Peter her, diesen Weg passieren, also der Gemeinde ein mittelbarer Nutzen zukommt, eine der wichtigeren Angelegenheiten des Gemeinderats sein, diese Straße immer im fahrbaren und gefahrlosen Zustande zu erhalten. Es wird demnach dafür sorgen
1. daß die Straße auf beiden Seiten nach und nach erhöht werden, jedoch so, daß sie immer etwas abhältig sei, damit das Wasser nicht stehen bleibt.
2. daß die Stellen bei den Brücken und Dohlen mehr angefüllt werden, damit eines Teils die Durchfahrt nicht so beschwerlich werde und das Wasser sich nicht sammeln kann.
3. Durch das ganze Tal müssen neben der Straße her die Gräben, namentlich Wässerungsgräben unten am Dorf auf den Wiesen wenigstens 2 mal jährlich aufgetan werden.
4. In der Strecke vom Löwen bis zur Mühle muß die Straße, weil sie hier wenig Luftzug hat, und daher immer kotig ist, 2 mal jährlich vom Kot gereinigt und mit grobem oder zerschlagenem Kies überführt werden. Dies gilt auch von der Strecke vom Hof des Scherlenzen-Bauren bis zu dem des Thomas Maier [vermutlich Thomas Steyert].
5. Dem Scherlenzen-Baur ist aufzugeben, die auf seiner Wiese am Weg her gezogenen Wassergräben einige Schuhe einwärts zu verlegen und tiefer zu graben, damit die Straße nicht vom Wasser ausgefressen werde, wie dies seit einigen Jahren immer der Fall ist.
6. Dem Johann Rombach von Stegen ist durch den dortigen Bürgermeister mittelst Ersuchschreibens aufzugeben, binnen 14 Tagen seine Behufs der Wässerung in den Weg gelegte Dohlen herzustellen; wenn er es nicht tut, so wird der Gemeinderat, je nachdem er es für gut findet, entweder die Dohlen auf Kosten des Rombach herausreißen und die Graben zuwerfen lassen oder aber für die Einlegung neuer Dohlen besorgt sein. Da diese Dohlen nur dem Rombach Nutzen bringen, so unterliegt es keinem Zweifel, daß nur er dieselben herzustellen habe.
7. Gleiches gilt den Dohlen bei den Hofgütern des Josef Ruh und des Bürgermeisters selbst.
8. Die Steine, welche bei der neu errichteten Scherlenzen Brück zum Ausfüllen hingeführt sind, müssen binnen 8 Tagen zu kleineren Stücken geschlagen werden.
9. Nach starken Regengüssen muß das Wasser gleich von der Straße abgeleitet werden, damit dieselbe bald wieder trockne. Der Gemeinderat wird daher gut tun, wenn er einen eigenen Straßenwart aufstellt. Wenn demselben auch jährlich ein paar Gulden Lohn gegeben werden müssen oder wenn er verlangen sollte, von Frohnden freigelassen zu werden für seine Bemühung, so wird diese Auslage wieder hinlänglich ersetzt werden dadurch, daß die Straße weniger Reparaturen bedarf.

M. Was die Herstellung der Brücke auf dem nach Wiesneck gehörigen Hofgut des Joh. Hauser betrifft, so geben wir unter Einem dem dortigen Gemeinderat auf, dafür zu sorgen, entweder aus Gemeindsmitteln oder wenn Johann Hauser zur Unterhaltung derselben verbunden wäre, auf seine Kosten dieselbe dieses Spätjahr noch wo nicht ganz neu herzustellen, doch dafür zu sorgen, daß sie den Winter über vor dem Einsturz gesichert sei. Künftiges Frühjahr ist dieselbe ohne Weiteres neu herzustellen.
Nach der im Tal und auf dem Schwarzwald geltenden Obsekuranz wird wohl dem Johann Hauser die Herstellungs- und Unterhaltungspflicht obliegen. Der Gemeinderat von Stegen wird anhier ungesäumt Anzeige machen, wenn von Seite der Wiesnecker in diesem Punkt nichts geschieht.

N. Der Weg von Stegen nach Rechtenbach und durch das Rechtenbacher Tal bedarf einer großen Reparation; der Gemeinderat wird sich in dieser Beziehung einiger Anstrengung unterziehen, daß hier eine Cassierrenz statt finden müsse, unterliegt wohl keinem Zweifel. Den Einwohnern von Rechtenbach kann man wohl nicht zumuten, diese ganze Wegstrecke ganz allein herzustellen und zu unterhalten. Die Strecke von dem Stegner Taglöhner Häuschen an bis die Hofgüter des Georg Blattmann und Josef Laule sowie diejenige vom Hof des Georg Rombach bis wo sie sich mit dem von Zarten herkommenden Hauptweg vereinigt, muß von der Gemeinde Stegen, in deren Gemarkung diese Strecken liegen, in fahrbaren Stand hergestellt und in demselben unterhalten werden; sowie Josef Zimmermann von Rechtenbach den über die sog. Allmend führenden Weg herzustellen hat. Die Rechtenbacher sind dann schuldig, die Wegstrecke durch ihre Hofgüter zu unterhalten. Der Gemeinderat von Eschbach wird darüber wachen, daß mit der Herstellung dieser Wege diesen Herbst noch der Anfang gemacht und solche künftiges Frühjahr beendigt werde. Er wird sorgen, daß die Herstellungs-Pflichtigen, welche sich eine Saumsal zu Schulden kommen lassen, dem Amt angezeigt werden, damit durch kräftiges Einschreiten dieser große Übelstand gehoben werden kann.
Er wird darauf Acht haben
1. daß der ganze Weg von dem Stegner Taglöhner Häuschen an bis zum obersten Hof im Rechtenbach mit grobem Kies, welcher aber zerschlagen werden muß, überführt werde.
2. daß die Pfützen, die sich häufig im Weg befinden, mit Steinen ausgefüllt und dann ebenfalls mit Kies zugedeckt werden.
3. daß die Wässerungsgräben auf dem am Weg her liegenden Wiesen geöffnet und breiter gemacht werden als sie bisher waren.
4. daß die Wiesen-Besitzer da, wo sie das Wasser aus dem Talbach über den Weg herüber auf ihre Wiesen leiten, statt der bisherigen Einlass-Graben Dohlen von Stein oder Holz einlegen, widrigens ihnen das Wässern gänzlich untersagt und die bisherige Wässerungs-Einrichtung zugeworfen würde.
5. daß der Talbach unten einen bessern Ausfluss erhalte, damit er nicht durch Überschwemmung den Weg verderbe. Dieser Bach ist daher durchgängig etwas breiter und tiefer zu legen.
6. der Weg von Stegen in den Hauptweg nach Rechtenbach muß ebenfalls durchgängig mit Kies überführt werden. Dem Wasser ab den Wiesen, welches den Weg überschwemmt, ist durch Anlegen von Abgangsgräben ein anderer Ausfluss als über den Weg zu verschaffen, so wie auch Johann Rombach das Wasser, welches aus seinem Hof herfließt, nicht mehr in den Weg ableiten darf; es kann ohne alle Kosten ein Abzugsgraben angelegt werden, der das Wasser alles in den Eschbach abführt, so daß dann der Weg offen bleibt.
Da dem Gemeinderat von Eschbach daran liegen muß, daß die Kinder der Bürger von Rechtenbach einen ordentlichen Schulweg haben, so wird er sich angelegen sein lassen zu wachen, daß dieser Schulweg bäldest hergestellt wird.

O. Was der Herstellung der Brücken und Wege im Hintern Eschbach betrifft, sofern der Landesherrschaft die Unterhaltungspflicht aufgebürdet werden will, so muß man bei den vorliegenden Resolutionen bedauern, daß man für die Gemeinde von Amts wegen nicht weiter einschreiten kann; man muß vielmehr der Gemeinde überlassen, sich bei dem Finanzministerial-Beschluss vom 15. November 1831 zu beruhigen oder den Rechtsweg zu betreten, in welchem nachzuweisen sein wird, daß 40 Jahre hindurch vor Einführung des neuen Landrechts die dem Fi.ino zugemuteten Leistungen ununterbrochen, ruhig und unzweideutig begegeben worden sind.

P. Die Unterhaltung des Wegs von St. Peter durch die Landesherrschaft betr., so ist wohl, wenn man die Resolutionen wegen des Weges im Hintern Eschbach durchgeht, kein guter Erfolg zu hoffen von einer Vorstellung hierwegen zu erwarten und es scheint denn doch, daß die vom Stift St. Peter geleistete Beihilfe bloß aus guten Willens und eine Handlung von freier Willkür gewesen zu sein, hervorgegangen aus den Umständen, daß der Weg vom Kloster und seinen Bewohnern teils zum Vergnügen, teils zur Beifuhr seiner Lebensbedürfnisse, teils zur Fortschaffung der Erträgnisse seiner Waldungen am meisten in Anspruch genommen ist, ihm daher daran gelegen sein müßte, daß dieser Weg immer in einem fahrbaren Stand sich befunden hat. Man sieht sich daher veranlasst, von Amts wegen für die Gemeinde einzuschreiten, stellt ihr aber anheim, in einer ausführlichen die obgewaltet habenden Verhältnisse darstellenden Vorstellung ihr Gesuch vorzutragen, worauf wir dann dieselbe höheren Amts vorlegen werden. Hat Dieselbe einen ebenso ungünstigen Erfolg für die Gemeinde wie die früheren Vorstellungen in Betreff des Weges im Hintern Eschbach, so mag sie auch wegen dieses Gegenstandes den Rechtsweg betreten und beide Gegenstände in einer Klage zur richterlichen Entscheidung vorlegen, wenn sie damit auszureichen vermeint.

Q. Die Konkurrenz der Rechtenbacher zu der Straße durch das Eschbach betr., so ist es bei dem Umstande, daß beide ehemals gesonderte Gemeinden nunmehr zu einer einzigen verschmolzen sind und nun einen gemeinschaftlichen Bann haben, in der Natur der Sache gelegen, daß die Rechtenbacher zur Unterhaltung der Straße nach St. Peter ebenfalls beitragen, sofern die Unterhaltung nicht den angrenzenden Hofgütern obliegt, wogegen sie aber auch fordern können, daß die Bürger von Eschbach zur Unterhaltung des Weges im eigentlichen Rechtenbach, nämlich von dort an, wo die Hofgüter von Stegen aufhören, ebenfalls beitragen nach § 57? Und folgenden der Gemeindeordnung. Der Gemeinderat wird daher gut tun, diesen Gegenstand bei einer Gemeindeversammlung zur Sprache und Abstimmung zu bringen, ob nicht die bisherige Obcerranz, daß jeder Teil seine Wege mache, fortbestehen solle oder nicht.

R. Wenn der Weg ins Hintere Eschbach als ein Gemeindsweg angesehen wird und als solcher bisher behandelt worden ist, so unterliegt es keinem Zweifel, daß alle Bürger, auch die, welche keine Güter dort besitzen, nach § 62 der Gemeindeordnung zur Unterhaltung dieses Wegs durch Spann- und Handfrohnden beigezogen werden können, wovon Mathis Schuler und Konsorten zu verständigen sind.

S. Dem Gemeinderat wird bemerklich gemacht, daß nachträglich alle Einnahms- und Ausgabs-Dekreturen von allen Mitgliedern des Gemeinderats unterzeichnet werden müssen, wonach sich auch in Zukunft zu benehmen ist.

T. Dem alten Scherlenzen-Baur ist wegen Beitrag zu der Schullehrers Besoldung zu eröffnen, daß man bei dem vom Gemeinderat und Ausschuss behaupteten Herkommen, wonach alle Leibgedings-Leute ebenfalls in Mitleiden gezogen werden dürfen, ihn von Bezahlung des Schulgeldes nicht lossprechen könne. Übrigens hat man ungerne die Bemerkung gemacht, daß bei Repartitionen des Schulgeldes kein fester Maßstab zu Grunde gelegt werde, und man muß wünschen, daß in dieser Beziehung eine bestimmtere Norm festgestellt werde, so daß die Schullehrers Besoldung nach dem Steuerkapital der Bauren und Taglöhner lediglich repurtiert werde und dann die Leibgedings-Leute zum Voraus die herkömmlichen 42 Kreuzer nicht mehr beitragen, da hiezu kein Grund vorliegt. Der bisherige Reputations-Fuß ist zu willkürlich und gibt leicht Anlass zu Beschwerde, welche ein für alle Mal nicht mehr erhoben werden können, wenn das Steuerkapital zur Reputations-Grundlage dient.

U. Vom vierteljährigen Reinigen der abgesondert stehenden Waschküchen will man bei den von dem Gemeinderat vorgetragenen Umständen Umgang nehmen und sich dahin beschränken, daß diese Reinigung nur zweimal, nämlich im Herbst und im Frühjahr vorgenommen werde. Wovon auch unter Einem Kaminkehrer Vörlin in Kenntnis gesetzt wird, welchem wir auch bei Vermeidung der Entlassung vom Dienst eine fleißigere Besorgung seiner Geschäfte anempfehlen. Was die Vornahme der Feuerstellen-Visitation durch Denselben betrifft, so kann man dem Gesuch der Gemeinden, dieselbe dem Gemeinderat zu überlassen, nicht willfahren. Wir empfehlen demselben aber, da, wo sich Vörlin einer Parteilichkeit zu Schulden kommen lässt, was das jeweils beiwohnende Gemeinderatsmitglied wohl beurteilen kann, ungesäumt dem Amt die Anzeige zu machen, welches dann die Sache strenge untersuchen und den Schuldigen zur Strafe ziehen wird.

V. In der Gemeinde Eschbach ist die Erbauung eines Bürger-Gefängnisses unerlässlich notwendig, und es muß mit demselben ein feuerfestes Lokal zur Aufbewahrung der Gemeindsschriften verbunden werden. Der Gemeinderat hat daher für den Ankauf eines Bauplatzes zu sorgen, einen Bauriss und Kostenüberschlag fertigen zu lassen und binnen 4 Wochen dem Amte zur Genehmigung vorzulegen. Schließlich wird bemerkt: Man macht den Gemeinderat dafür verantwortlich, auf das Benehmen des Kaminkehrers Vörlin als solcher und als Mitglied der Feuerschau-Kommission ein wachsames Auge zu haben, und wenn er sich gegen Erwartung nicht bessern sollte, die ihm zur Last fallenden Vergehen bei Amt zur Kenntnis zu bringen. Auch macht man darauf aufmerksam, daß die Strecke über den Haustüren bei Strohdächern nicht mit Schindeln sondern mit Ziegeln bedeckt werden sollen, widrigens die dagegen Handelnden einer Strafe von 3 f verfallen sind.
Freiburg, den 16. Oktober 1833

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Freiburg, den 7. August 1840
Das Ruggericht zu Eschbach
Bezüglich auf die vorgeschriebene Reihenfolge zur Abhaltung der Ruggerichte und da in Eschbach anno 1834 das letzte vorgenommen wurde, ergeht
Beschluss an das Bürgermeisteramt
1. Zur Vornahme des Ruggerichts in Eschbach wird Montag, den 24. August d. J. bestimmt, an welchem Tag die amtliche Kommission früh 8 Uhr im Schulgebäude daselbst eintreffen wird, um welche Stunde sich sämtliche Bürger unfehlbar und bei Strafvermeidung von 1 fl zum Besten der Ortsarmenkasse pünktlich einzufinden haben.

Das Bürgermeisteramt wird hiemit angewiesen, bald möglichst vor versammelter Gemeinde dies zu verkünden und die Verordnung Regierungsblatt de 1811 S. 127 über die Ruggerichte vorzulesen, wörtlich § für §, damit jeder Bürger vorher schon über den Zweck des Ruggerichts Belehrung erhalte. Über die Eröffnung der Vorladung und über die Vorlesung der allegierten Verordnung hat das Bürgermeisteramt ein Protokoll aufzunehmen, daß alle vom Gemeinderat unterzeichnen lassen, und als Bescheinigung anher einzusenden.

Der Bürgermeister wird weiter angewiesen, am Tage des vorzunehmenden Ruggerichts folgendes vorzulegen:
1. das Verzeichnis sämtlicher Bürger nach dem gegenwärtigen Stand in duplo
2. ein Verzeichnis der Gewerbe treibenden Bürger
3. ein Verzeichnis über alle Personen, welche aus der Gemeindskasse oder aus andern öffentlichen Fonds Unterstützung erhalten
4. ein Verzeichnis über sämtliche vorhandenen Gemeindsschriften, Bücher, Rechnungen, Pläne usw. in duplo
5. das Grundbuch, die Unterpfandsbücher und Kontrakten-Protokolle
6. das Protokoll über die Viehverkäufe
7. die letzt gestellte Gemeindsrechnung und das laufende Journal
8. das Nachtzettel, Bettel, Bürgerbuch und das Buch über die polizeilichen Strafen
9. das Ratsprotokoll
10. das Brandversicherungsbuch
11. ein Verzeichnis über alle sich in der Gemeinde Eschbach aufhaltenden Fremden, Dienstboten, Handwerkspursche usw. unter Vorlage der Urkunden derselben
12. ein Verzeichnis sämtlich vorhandener Löschgerätschaften
13. ein Verzeichnis über den gegenwärtigen Viehstand in der Gemeinde Man erwartet, daß sämtliche diese Verzeichnisse wohl geordnet und gut geschrieben pünktlich vorgelegt werden.

Großh. Badisches Landamt Freiburg das Ruggericht in Eschbach betr.
Es ergehen hierauf folgende Erlasse

1. Das Duplikat des Verzeichnisses über die Gemeindsschriften folgt mit amtlicher Beurkundung zur Aufbewahrung in der Gemeindsregistratur zurück.

2. Im Allgemeinen ist man mit der Ordnung und dem Gemeindehaushalt zufrieden, und fand man namentlich die Registratur in lobenswürdigem Zustand.

3. Man erwartet mit umgehender Botentasche Bericht, ob die wichtigen Gemeindsschriften nach der mündlichen Auflage am 2. Tag des Ruggerichts in die Sakristei gebracht worden seien, was auch in Betreff der Pläne und der Steuerkiste zu geschehen hat, worüber sich der zu erstattende Bericht auszudehnen hat.

4. Die Herstellung eines Archivs und eines Bürgergefängnisses ist absolut notwendig, und wird man hierüber mit Großh. Bezirks-Bau-Inspektion in geeignete Kommunikation treten.

5. Die Anschaffung der Regierungsblätter vom Jahr 1823 an rückwärts bis 1803 ist notwendig, und ist deshalb die Marx’sche Sammlung in einer Buchhandlung dahier zu kaufen oder zu bestellen, und erwartet man binnen 6 Wochen den Ausweis über die Anschaffung.

6. Die Einführung eines Grundbuchs ist in jeder Gemeinde ein Bedürfnis. Das zweite Einführungs-Edikt § 25 schreibt von: ‚Jeder, der liegendes Eigentum aus irgend einem Rechtstitel erwirkt, ist schuldig, sein Erwerb in das Grundbuch eintragen zu lassen. Ehe dies geschehen ist, kann er in Gerichten sein Eigentum nicht geltend machen‘. Unter Grund-, Lager-, Flur- oder Bannbuch wird dasjenige verstanden, in welches alle Feldgüter einer Ortsgemarkung mit Benennung des Gewanns, des Eigentümers, der Größe des Feldguts, der angrenzenden Nachbarn und des neusten Standes eingetragen werden. Dieses Buch, neben welchem in jedem Ort eine genaue Bannkarte vorhanden seyn sollte, bildet die Kontrolle zum Unterpfandsbuch, und wenn das erste gut geführt, besonders aber jede Eigentumsveränderung darin bemerkt wird, kann eine doppelte Verpfändung eines und desselben Grundstücks unmöglich stattfinden, was jetzt nicht selten geschieht, wodurch oft kostspielige Prozesse entstehen und das Pfandgericht sehr gefährdet werden kann. Die Einführung eines solchen Grundbuchs hat daher zu geschehen und wird zur Einrichtung eine Frist von 12 Monaten gegeben. Die Führung desselben ist Sache des Ortsgerichts wie beim Kontrakten- und Pfandbuch, was der oben allegierte § des zweiten Einführung-Edikts und das Organisations-Edikt Regierungsblatt 1809 N° 51 S. 422 N° 17 bestimmt. Man wird bezüglich auf dasselbe Regierungsblatt 436 ad N° 39 c. d. Großh. Amts-Revisorat deshalb besonders zur Aufsicht requirieren.

7. Der Originalplan über die Ortsgemarkung sollte von einem tüchtigen Geometer entweder genau kopiert, auf Leinwand gespannt, wo möglich aber der Deutlichkeit wegen vergrößert und unter Berücksichtigung des anzulegenden Grundbuchs beziehungsweise eingerichtet werden. Auch die Pläne über den sog. Prälatenwald und die sog. Sicking’schen Höfe sollten genau kopiert und mit ausführlichem Beschrieb ihrer jetzigen Eigentümer und über den Bestand – auf Kosten der betreffenden Privaten versehen werden, wovon dieselben zu verständigen sind.

8. Die Führung des Pfand- und Kontraktenbuchs ist im Allgemeinen in Ordnung, nur fand man zu rügen, daß die Unterschriften des Pfandgerichts bei mehreren Einträgen unvollständig sind, welche unverzüglich nachzuholen und daß dies geschehen ist, binnen 14 Tagen einzuberichten.
Vor allem wird das Pfandgericht angewiesen, sich mit der Instruktion vom Jahr 1822, welche in der Registratur vorhanden ist, besonders vertraut zu machen, sie ist deshalb § für § einigemal bei versammeltem Pfandgericht abzulesen und sich sohin pünktlich danach zu benehmen.
Das Pfandgericht wird ferner aufmerksam gemacht auf die gesetzlichen Bestimmungen, und zwar auf die L. R. S. 2146 – 2155, 2157 – 2165, 2166 – 2203 und namentlich in Betreff der Erwerbung richterlichen Unterpfands auf L. R. S. 2123 mit dem Bemerken, daß auch gehörig insinuierte Liquid-Erkenntnisse auf Anmelden solches Unterpfandsrecht erwerben.
Die Führung des Pfandbuchs hat mit möglichster Sorgfalt zu geschehen, und ebenso behutsam hat sich das Pfandgericht auch beim Strich der Unterpfänder zu benehmen; § 26 der erwähnten Instruktion gibt hierüber Aufschluss, und wird das Pfandgericht insbesonders auf die Administrativ-Verordnung: Verordnungsblatt 1839 N° 14, 1840 N° 18 S. 108 aufmerksam gemacht.

9. Das Ratsprotokoll hat im ‚Eingang den Gegenstand, der zur Beratung kommt, aufzuführen und dann, was beschlossen worden, kurz aber genau beizusetzen, damit immer daraus zu ersehen, was zur Beratung kam und welche Beschlussfassung erging.

10. Man hat die Vorgesetzten mündlich auf die Protokollierung der Viehkäufe ausdrücklich aufmerksam gemacht, man muß deshalb darauf bestehen, daß die Einführung eines Buchs zu diesen Einträgen unverzüglich geschehe, und zwar nach der Bestimmung: Verordnungsblatt 1840 N° 14 S. 86, welche Verordnung vor versammelter Gemeinde zu verkünden, sich pünktlich hiernach zu benehmen und sich hierüber und über die Anschaffung eines solchen Buchs binnen 4 Wochen berichtlich auszuweisen ist.

11. Das Tagebuch, welches der Ratschreiber bezüglich auf § 129 der Gemeinde-Ordnung zu führen verpflichtet ist, wird auf eine sehr unvollständige Weise besorgt und unterblieb bis daher die Vorlage an den Bürgerausschuss. Der Ratschreiber wird daher zur Anlegung eines solchen Buchs und zwar nach der Administrations-Verordnung: Verordnungsblatt 1840 N° 3 S. 15, 16 angewiesen und der Bürgerausschuss aufmerksam gemacht, sich nach derselben strenge zu benehmen. Über die Anlegung erwartet man binnen 14 Tagen Bericht.

12. Die Gemeindsrechnungen von 1816 – 1824/25 sind binnen 6 Wochen wie die späteren binden zu lassen und zu überschreiben und ist nach Umfluß hierüber zu berichten.

13. Die fehlenden Exemplare von den laufenden Blättern und zwar a. Regierungsblatt N° 7, 11 b. Anzeigeblatt N° 28, 43, 66, 67 c. Verordnungsblatt N° 9, 18 d. Amtsblatt N° 41, 42, 65 sind binnen 14 Tagen zur Sammlung zu bringen und dafür zu sorgen, daß während des Jahrs etwa ausbleibende Exemplare alsbald nachgeschickt werden, damit am Ende die Sammlung vollständig sey und jeden Jahres gebunden werden könne.

14. Dem Gemeinderechner, dessen Journale bis daher höchst unordentlich geführt wurden, ist alles Ernstes aufzugeben, daß er nun nach den in Händen habenden Impressen mit aller Pünktlichkeit das Journal führe, und zwar immer nur vom Anfang eines Rechnungsjahres an, bis zum andern, und nicht ohne Abschluss von mehreren Rechnungsjahren zusammen.

15. Dem Waisenrichter Gemeinderat Andreas Rombach ist aufzugeben, dafür zu sorgen, daß das Vermögen der Pflegebefohlenen, nämlich Pfleger
.......1. des Bartholomä Pfister     =    Lorenz Zipfel
.......2. Joseph Pfister, minderjährig = Georg Gremmelspacher
.......3. Gertrud Pfister      =    Lorenz Zipfel
.......4. Johann Zimmermann    =  Johann Georg Tritschler

N° 4, 10, 13, 33 der Waisentabelle durch Eintrag auf das Vermögen der Pfleger gesichert werde. Man erwartet, daß binnen 14 Tagen diese Deckung geschehe. Das Ortsgericht hat sich hievon zu überzeugen und binnen 3 Wochen Bericht zu erstatten.

16. Man hat sich überzeugt, daß diejenigen Personen, welche Unterstützung aus öffentlichen Fonds erhalten, derselben bedürftig sind; es ist auch für die Hinkunft strenge zu prüfen, bevor Unterstützung bewilligt oder in Vorschlag gebracht werde, damit in der Tat nur der Unterstützungs-Würdige solche erhalten, und ist besonders auf hohes Alter und Gebrechlichkeit Rücksicht zu nehmen und ist ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß die betreffenden Kassen nicht zwecklos belastet und dem Müßiggang aufgeholfen werde; ferner sey aber auch Lieblosigkeit, so Unterstützung notwendig wird.

17. Ungern hat man wahrgenommen, daß das Feuerspritzenhaus noch nicht eingeschätzt und zum Brandkataster eingetragen ist. Dies hat unfehlbar bei der nächsten Einschätzung zu geschehen bei Vermeidung der Haftbarkeit der jetzigen Vorgesetzten.

18. Man will zur Zeit geschehen lassen, daß das Stockkapital der Gemeinde im Betrag von 150 fl, welches bei dem vermöglichen Hofbauren Lorenz Hug an gelegt ist, da auf seinem Vermögen noch keine Pfandrechte lasten, einstweilen ohne weitere Deckung bleibt; bei einer Vermehrung des Kapitals aber oder bei einer anderweitigen Anlegung ist auf gehörige Sicherheit durch bedungenes Unterpfand Rücksicht zu nehmen.

19. Die frische Eindeckung des Dachs am Schulhaus sowie die Reparierung des Ökonomiegebäudes am Dach und am Sockel ist notwendig und
erwartet man über die Herstellung binnen 4 Wochen Bericht.

20. Es ist mit aller Strenge darauf zu sehen, daß nicht nur die neuen Gebäude mit Ziegel gedeckt, sondern auch die alten bei Veränderungen, wo es sich immer tun läßt, solche Deckung erhalten. Man hat die Vorgesetzten über die Einführung der Lehmschindel-Dächer ausführlich belehrt, da dieselben in hoch gelegenen Gegenden mit dem besten Erfolg bestehen, man versieht sich daher zu denselben, daß sie mit regem Eifer diese Einführung veranlassen werden. Über etwaige Versuche erwartet man sogleich berichtliche Anzeige, um das weiter Sachgemäße einzuleiten.

21. Die Vorgesetzten haben dafür zu sorgen, daß die hölzernen Feuereimer, von denen schon mehrere leck sind, abgeschafft und dafür lederne angeschafft werden, zugleich ist binnen 8 Tagen zu berichten, ob der Schlauch gehörig hergestellt worden. Zugleich wird verfügt, daß das Probieren der Feuerspritze jährlich wenigstens 2 mal zu geschehen habe, und zwar im Frühjahr und im Spätjahr, wobei auch sämtliche Löschgerätschaften zu untersuchen, damit dieselben stets in brauchbarem Zustande bleiben.

22. Die Straßen betr.
a. Haupttalstraße An vielen Stellen, namentlich auf der Steig gegen die Gemarkung St. Peter zu, finden sich immer noch große Steine in der Fahrbahn eingelagert, dieselben sind herauszubückeln, so sie sich nicht zerschlagen lassen, die Straße auszuebnen, allenthalben, wie sie an der Bergwand hinzieht, ist das Gefäll nicht gegen Tal, sondern gegen Berg zu bewerkstelligen, an den Bergwänden hin die Gräben immer gehörig offen zu halten sowie auch die Dohlen, und ist der ganzen Länge nach die Straße gegen das Spätjahr hin mit gutem Material, nämlich nur mit Steinen in der Größe eines Hühnereies zerschlagen, zu überschottern. Wenn die Straße in einer Ebene hinzieht, ist dieselbe in der Mitte zu wölben, nach beiden Seiten in ein mäßiges Gefäll zu bringen und zu beiden Seiten die Gräben gehörig zu öffnen. Ferner haben:
1. Michael Rombach außerhalb seiner Hausmatte den Graben auf 1 1/2 `Breite und 1/2 Tiefe herzustellen.
2. In Betreff der sog. Scherlenzenbrücke wird man die übergebenen Überschläge Großh. Wasser- und Straßenbau-Inspektion zur Begutachtung unter einem mitteilen und sohin weitere Verfügung erlassen.
3. Alt-Bürgermeister Gremmelspacher hat die Dohle oberhalb seinem Hof gehörig herzustellen.
4. Demselben wird alle Holzlagerung am Bachufer und überhaupt auf der Straße hin bei Vermeidung einer Strafe von 3 fl untersagt, und hat die Wegräumung binnen 8 Tagen zu geschehen.
5. In Betreff der sog. Bergjörgenbrücke wird man zur Herstellung mit Großh. Domänenverwaltung kommunizieren.
6. Von dem Brunnenhaus des Schmidt Feser ist der Graben an der Bergwand her tüchtig auszuheben, damit das Wasser von seinem Brunnen gehörig abfließen könne.
7. Löwenwirt Rombach hat den Dunghaufen bei seinen Schweinställen von der Straßenseite weg, auch weiter rückwärts, entweder hinter den Schweinstall oder gegen die verwandete Ecke gegen das Wohnhaus zu zu verlagern.
8. Derselbe hat längst seinem Wirtshaus hin eine 2 bis 3 ` breite Rinne mit bossierten Steinen auspflastern zu lassen, damit das Wasser gehörig abfließe, sich nicht in die Straße setze und daselbst Morath bilde.
9. In Betreff der sog. Kirchenbrücke wird man mit Großh. Domänenverwaltung in Kommunikation treten.
10. Engelwirt Gremmelspacher hat bei seinem Hause eine gehörige Dohle herzustellen.
11. Der sog. Berlacherweg ist mit gutem Material, wie oben angegeben, tüchtig aufzuführen, in der Mitte zu wölben, und ist
12. dem Benedikt Schreiner aufzugeben, die Erlenhecke an seiner Matte her auszustocken, den Graben der ganzen Länge nach tüchtig auszuheben und in einer Breite von 2 ` und in einer Tiefe von 1 ` stets offen zu halten. Auch ist demselben alles übermäßige Wässern, wodurch die Straße beschädigt wird, bei Vermeidung einer Strafe von 5 fl zu untersagen.
13. Dasselbe ist auch dem Andreas Hug von Eschbach aufzugeben. In Betreff der Wiesenbesitzer von Stegen wird man unter einem geeignete Verfügungen an ihre Ortsbehörde erlassen.

b. die Straße in dem obern Eschbach betr. Allenthalben sind auf diesem Weg die Steine bis auf die Größe eines Hühnereies zu zerschlagen, und insbesonders ist
1. an des sog. Bergbauren Rain hin ein Graben herzustellen und die Straße nach der Bergseite hin in mäßiges Gefäll zu bringen.
2. Georg Salenbacher hat die über den Weg gehende Dohle, welche nicht mehr gebraucht wird und im Zerfall ist, auszuheben und die Wegstelle mit gutem Material auszufüllen.
3. Der Graben, dem Bach gegenüber, ist der ganzen Länge nach auszuräumen.
4. Die sog. Pfisters Brücke ist auszubessern.

c. die Straße in das Steurental
1. Johann Hauser hat die Dohle bei dem neuen Hause des Andreas Tröscher herzustellen und die Ufer am Steurenbach her aufzuheben.
2. Johann Georg Gremmelspacher die über den Weg ziehende Dohle herzustellen.
3. Georg Gremmelspacher eine Dohle herzustellen oder eine Rinne von 2 1/2 ` Breite auszupflastern.
4. Derselbe desgleichen bei der Hausmatte. 5. Derselbe desgleichen weiter oben, um das Abwasser von der Wiese zu leiten.
6. Dasselbe hat Joseph Kirner zu befolgen oberhalb und unterhalb seinem Hause.
7. Dasselbe trifft auch den Johann Georg Gremmelspacher bei seinem Hause.
8. Derselbe hat bei seinem Hofe das Steurentäler Bächle auszureinigen und etwas tiefer zu legen, damit das Wasser nicht in den Weg fließe.
9. Christian Rombach und Johann Georg Gremmelspacher die Brücke zwischen den beiden Höfen herzustellen. Allenthalben ist dieser Weg mit gutem Material, wie oben aufgeführt, tüchtig zu überschottern.

d. Auf dem Schulweg von Stegen nach Rechtenbach Dieser Weg ist, da er nur als Fußpfad besteht, von der Grenze bis zum Fahrweg nach Zarten, welche Strecke derselbe auf der Gemarkung Eschbach besteht, durchgehends auf 3 ` zu verbreitern und in gutem Stand zu erhalten.

e. Die Straße von Rechtenbach nach Zarten auf der Gemarkung Eschbach
1. Der Wässerungsgraben der Martin Tritschler Witwe, welche bei ihrem Backhause die Straße durchschneidet, ist in einer Breite von 3 `mit bossierten Pflastersteinen auszumühlden.
2. Von da an ist dieser Weg bis auf die Gemarkung Stegen auszuebnen, die vorstehenden Steine zu zerschlagen oder herauszubückeln, die Gräben auf beiden Seiten aufzuheben und die ganze Strecke, wie oben aufgeführt, mit gutem Material tüchtig zu überschottern.
3. Dasselbe hat auf der Strecke längst dem Hofgut des Joseph Zimmermann zu geschehen. Diese Herstellungen sind öffentlich zu verkünden und wird eine Frist von 2 Monaten gegeben, innerhalb welcher Frist sowohl die Privaten als die Gemeinde dieselben besorgen können.
Man wird alles Ernstes darauf bestehen, daß diese sehr dringenden Verbesserungen ins Leben treten.
Nach Umfluß haben die Vorgesetzten zu berichten, und zwar in der selben Reihenfolge, welche Herstellungen geschehen und wer damit im Rückstand geblieben, um den Vollzug nötigenfalls durch Strafen herbeizuführen, da, wie man sich überzeugte, die meisten Weisungen in Folge des 1833 abgehaltenen Ruggerichts nicht zum Vollzug kamen.
In Betreff der Wegherstellungen auf der Gemarkung Stegen ergehen unter einem die geeigneten Verfügungen an die dortigen Vorgesetzten.

23. Gottesacker
Der Gottesacker ist zwar im Verhältnis zur Bevölkerung ziemlich klein, es dürfte jedoch mit der Vergrößerung noch einige Zeit zugewartet werden, weil sich bei einer genauen Reihenfolge für den gewöhnlichen Stand Platz genug ergibt; es ist deshalb die Leichenackerordnung: Verordnungsblatt 1838 N° 32 pünktlich zu befolgen.
Diese Verordnung ist öffentlich zu verkünden, und da die bisherige Beerdigungsweise derselben zuwider läuft, so ist ein tauglich zuverlässiger braver Mann als ständiger Totengräber gemeinschaftlich mit Großh. Pfarramt in Vorschlag zu bringen, seine Belohnung auszumitteln und hierüber binnen 4 Wochen unfehlbar zu berichten, damit die Verpflichtung und Diensteinweisung alsbald geschehen könne.
Auch ist auf der westlichen Seite die Mauer des Gottesackers alsbald herzustellen und auf der nordöstlichen Seite Rasen oder Mauerdeckel aufzulegen und, wie geschehen, sich in demselben Bericht hierüber zu äußern.

24. Fremde Die Vorgesetzten wurden im Betreff des Aufenthalts der Fremden in der Gemeinde mündlich genügend aufmerksam gemacht und insbesondere im Betreff der Urkunden des Mathias Frey von Waldkirch des Landolin Löffler von St. Peter Simon Heitzmann von Neuhäuser des Andreas Raufer und des Johann Schlemmer von Dietenbach Andreas Raufer ist als zur Zeit heimatlos alsbald auszuweisen und zwar nach Attental, da der Bürgermeister von da demselben eine Interimsurkunde ausgestellt, welche die Ausmittlung seines Heimatrechts betreiben möge.
Den übrigen Personen ist unverzüglich aufzugeben, ihre Urkunden teils vervollständigen, teils gültig verlängern zu lassen mit dem Bedrohen der Ausweisung. Im Fall in kurzer Frist der Weisung keine Folge geleistet werden sollte, ist die Ausweisung alsbald in Vollzug zu setzen.
Man muß hier den Gemeinderat als Organ der Bürgerschaft ernstlich aufmerksam machen, auf diesen Gegenstand ein strenges Augenmerk zu richten, damit nicht durch Fahrlässigkeit zur Last der Gemeinde Heimatlosen Heimatrechte erworben werden, und wird sich hier auf die Gemeinde-Ordnung - Erwerbung des Bürgerrechts T. III § 73.4 bezogen. Es ist öffentlich zu verkünden, daß jeder Bürger, und zwar bei Vermeidung einer Strafe von 15 xr – 1 fl 30 xr, alsbald die Anzeige bei dem Bürgermeister zu machen habe, sobald er fremde Dienstboten oder Handwerkspursche einstellt, unter Abgabe der betreffenden Urkunden, welche sorgfältig zu prüfen und dann erst eine Aufenthaltskarte auszustellen ist, auf deren Rückgabe mit dem Nachweis von dem Dienstherrn über die Entlassung und Aufführung die deponierte Urkunde allein rückzustellen ist. Es ist zu diesem Behufe nach anliegendem Formular ein Buch anzulegen, die vorhandenen Individuen einzutragen und pünktlich fortzusetzen, und über den Vollzug erwartet man binnen 4 Wochen Bericht.

25. Baumschule
Man hat sich zwar mit Vergnügen davon überzeugt, daß mehrfältig die Hofbesitzer kleinere und größere Baumschulen angelegt haben und daß allerwärts in den Tälern Obst gepflanzt und dies auch veredelt werde, allein von Anlegung einer Baumschule zur Belehrung der Schuljugend kann nicht Umgang genommen werden.
Es geschah deshalb schon eine Auflage zufolge des Ruggerichts de 1833 und auch die Hohe Kreisregierung besteht in ihrem Erlass vom 4. Oktober desselben Jahres N° 18895 N° 7 ausdrücklich auf der Herstellung einer Baumschule.
Eine solche wird im mäßigen Umfang in dem Schulgarten anzubringen seyn, derselbe darf nur um den erforderlichen Raum nach dem Hofe zu vergrößert und der Eingang von der Ecke des Schulgebäudes in den Garten angebracht werden; es ist deshalb unverzüglich die Einleitung zur Anlegung zu treffen bei Vermeidung einer Strafe von 15 fl gegen die Ortsvorgesetzten und erwartet man binnen 4 Wochen hierüber Bericht.

26. Viehzucht
Mit Freuden hat man wahrgenommen, daß die Viehzucht im Allgemeinen mit gutem Erfolg in der Gemeinde Eschbach betrieben wird, doch fand man zu rügen, daß die beiden Wucherstiere zu jung sind, auch scheint die Zahl derselben für die Anzahl der Kühe nicht genügend zu seyn. Nach der Erfahrung sollen auf einen Wucherstier höchstens 50 Kühe kommen, soll die Fortpflanzung gehörig gedeihen.
Auch soll der Stier unter 2 Jahren nicht zum Sprunge zugelassen werden, es ist deshalb ein großer Mißstand vorhanden in Betreff der jetzigen Zuchtstiere, es ist daher bei dem Wechsel derselben von den Vorgesetzten strenge darauf zu sehen, daß die Besitzer nur schöne und zum Sprung vollkommen brauchbare Tiere halten.
Auch werden die Vorgesetzten darauf aufmerksam gemacht, die Kalbin nicht zu früh zum Sprunge zuzulassen, dies soll erst geschehen, wenn das Wachstum und der erste Zahnwechsel vollendet ist.
Man wird in Betreff der Vermehrung der Wucherstiere das Gutachten eines Sachverständigen erheben und sofort weitere Verfügung erlassen.

27. Grenzen
In Betreff der Grenzberichtigung gegen Attental hin wird man unter einem an die dortigen Vorgesetzten die erforderliche Weisung erlassen, es ist deshalb nochmals von Seiten des Ortsgerichts von Eschbach mit jenen in Attental ein Zusammentritt zu veranlassen, um diesen Gegenstand ins Reine zu setzen. Man erwartet nach Umfluß von 4 Wochen hierüber Bericht.

28. Herumlaufen lassen von Tieren
Das Bürgermeisteramt hat in Betreff des Herumlaufens der Schweine ohne Aufsicht ein Verbot zu erlassen unter Androhung einer Strafe von 15 xr und im Wiederholungsfall bis zu 1 fl 30 xr, da dieses Herumlaufen, wodurch oft auch Beschädigungen geschehen, nicht geduldet werden kann. Jeder Eigentümer der Schweine hat dieselben in Höfen laufen zu lassen oder unter Aufsicht eines Hirten auszutreiben, je nach Berechtigung. Das Verbot ist öffentlich zu verkünden und Übertretungen alsbald zu bestrafen.

29. Gewerbe
Mehrfältig wurde der Wunsch vorgetragen, daß eine zweite Kundenmühle eingeführt werde und ein weiterer Bäcker in der Gemeinde Eschbach vorhanden seyn sollte, da der Müller und Bäcker Pfaff die Kunden nicht gehörig bediene. Da dies reine Privatsache ist in Betreff der Eröffnung weiterer Gewerbe, so kann man sich in Folge des Ruggerichts nur dahin aussprechen, daß der Gemeinderat in vorkommenden Bewerbungsfällen zu solchen Konzessionen parteilos seine Erklärungen abgebe und daß der Bürgermeister bezüglich auf § 48 der Gemeinde-Ordnung von Zeit zu Zeit das Mehl und Brot bei dem Müller und Bäcker Pfaff untersuche und etwaige Unterschleife und Mißbräuche alsbald pflichtgemäß beseitige und nötigenfalls Bericht hierüber ans Amt erstatte.

30. Schulgehalt
Schon zufolge des Ruggerichts de 1833 wurde die willkürliche Repartition des Schulgehaltes untersagt und auch durch den allegierten hohen Regierungserlass vom 4. Oktober eiusdem anni N° 10 verfügt, wie diese Repartition geschehen solle. Es ist hiernach pünktlich sich zu benehmen bei Vermeidung einer Strafe von 5 fl gegen die Vorgesetzten.

31. Verpflegungskosten
Johann Rombach hat sich beschwert, daß er für Verpflegung des Johann Georg Dilger vom Jahr 1838 und 1839 noch an die Gemeindskasse 8 fl zu fordern und sich schon mehrere Mal, jedoch ohne Erfolg, der Zahlung wegen an die Vorgesetzten gewendet habe. Dieser Gegenstand ist binnen 14 Tagen zu erledigen oder binnen gleicher Frist die obwaltenden Anstände zu berichten.

32. Teilung
In Betreff der Teilung des Johann Hummel wird man an Großh. Landamts-Revisorat die geeignete Verfügung unter einem erlassen, wovon einstweilen Ignaz Hummel zu verständigen.

33. Klauenseuche
In Betreff der Klauenseuche in Ober-Ibental und Unter-Ibental wird man unter einem das Erforderliche einleiten.

34. Gemeindsrechnungen
Es ist aufgefallen, daß die Gemeindsrechnung vom Jahr 1839/40 noch nicht gestellt wurde, es wird deshalb den Vorgesetzten aufgegeben, für die schnellere Erledigung für die Hinkunft Sorge zu tragen.
Man wird deshalb nach Remittierung der Rechnung pro 1838/39 von Hoher Kreisregierung das Geeignete an Großh. Landamts-Revisorat verfügen.
Aufgefallen ist bei Durchgehung der Rechnung vom Jahr 1838/39 fol. 12, daß Straßenwart Philipp Zipfel einen jährlichen Gehalt von 30 fl beziehe. Man hat sich schon häufig überzeugt, daß dieser Mann seiner Verpflichtung durchaus nicht genüge, er ist deshalb alles Ernstes zur Erfüllung seiner Pflicht, da er, was aus den betreffenden Akten hervorgeht, auf besondere Instruktion hin handgelübdlich verpflichtet worden – anzuhalten, und wird der Bürgermeister deshalb besonders hierüber verantwortlich gemacht. Bei der nächsten Veranlassung wird man diesen nachlässigen Straßenwart nicht nur zur angemessenen Strafe ziehen, sondern ihn auch alsbald seines Dienstes entlassen. Dies ist demselben urkundlich zu eröffnen und hierüber binnen 14 Tagen zu berichten.
Ferner ist aufgefallen auf derselben Blattseite, daß Straßenaufseher Frey für Visitation 7 fl 9 xr bezogen. Diese Visitation scheint nach der gewonnenen Überzeugung ohne allen Erfolg gewesen zu seyn, da die Straßenstrecken größtenteils in üblem Zustand sind. Man wird unter einem die geeignete Verfügung an denselben erlassen.
Man erwartet, daß alle diese Verfügungen gehörig zum Vollzug kommen, und man wünscht, nicht in die unangenehme Lage versetzt zu werden, Strafen verhängen zu müssen; die Vorgesetzten dürfen sich übrigens überzeugt halten, daß man mit Energie auf den pünktlichen Vollzug bestehen werde.
Freiburg, den 31. August 1840

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Freiburg, den 30. September 1847
Das in der Gemeinde Eschbach de 1847 abgehaltene Ruggericht

1. Dem Ratschreiber Ruh ist auf seinen Antrag um Trennung der 5 Rechtenbacher Bauernhöfe und 2 Taglöhnergüter von der Gemeinde Eschbach und Zuteilung derselben zu Stegen oder Ibental zu eröffnen: Die Zuteilung der 5 Rechtenbacher Bauernhöfe und 2 Taglöhnergüter zu der Gemeinde und Gemarkung Eschbach gründet sich auf eine vor 45 Jahren stattgehabte organische Einrichtung der Gemeinde Eschbach, auf deren Abänderung anzutragen man in der vom Antragsteller den Rechtenbacher Bauern und Taglöhnern vorgeworfenen Unfolgsamkeit und Unverträglichkeit mit den Eschbachern, welche sich besonders in verweigerter Konkurrenz zu den Kosten des Baues und der Unterhaltung der von Zarten über Stegen und durch Eschbach nach St. Peter führenden Vizinalstraße abgeleitet werden will, kein Grund findet, daher er sich bei dem bestehenden inseglichen Zustande zu beruhigen hat.

2. Werden die Beschwerdeführer Jakob Gremmelspacher, Georg Tritschler, Philipp Dilger, Mathias Busset und Simon Gassenschmidt von Rechtenbach wegen Befreiung von den Kosten der Herstellung und Unterhaltung der Eschbacher Talstraße unter Beziehung auf die vollzugsreifen Erkenntnisse vom 18. Dezember 1845 und 22. Dezember 1847, wonach der Zinken von Rechtenbach besagte Straße gemeinschaftlich mit der politischen Gesamtgemeinde von Eschbach herzustellen und beziehungsweise zu unterhalten hat, abgewiesen.

3. Da die Unterhaltung eines Wucherstieres eine Last der den Allmendwald zu Eschbach geteilt habenden 17 Abtsstäbischen Bauern ist und die Höfe von Rechtenbach dazu nichts beitragen als ein Sprunggeld bezahlen, wenn sie ihre Kühe zu dem Stier zu lassen, den die 17 ehemalig prälatischen Bauern in einem Teunug halten, somit der Begriff dieser Last als eine Soziallast für die Rechtenbacher wegfällt, so steht es denselben und allen übrigen Rindviehbesitzern an, welche nicht zu den 17 Höfen gehören, Frey, einen Stier auf gemeinschaftliche Kosten zu halten. Da nun der Rindviehstand in der Gemeinde Eschbach gegenwärtig nahe an 200 Stück Kühen zählt, so ist nötig, daß ein zweiter Wucherstier angeschafft und unterhalten werde, und es wird daher dem Gemeinderat aufgegeben, einen solchen, der die gehörigen Eigenschaften besitzt, binnen 6 Wochen anzuschaffen, in der Mitte des Dorfes einzustellen und seine Unterhaltung zu anordieren. Die Kosten der Anschaffung und des Unterhalts dieses zweiten Wucherstieres aber als eine Soziallast der nicht zu den ehemals prälatischen Bauren gehörigen Viehhalter besonders auszuschlagen und in der Gemeindsrechnung in Einnahme und Ausgabe aufführen zu lassen.
Man erwartet die baldige Anzeige über den Vollzug dieser Anordnung.

4. Soll auf den durch Andreas Rombach, der Maier, und Andreas Rombach, Pfister, gestellten Antrag die Verbreiterung und Herstellung der Straße von Zarten durch Stegen bis zum Anfang der Eschbacher Gemarkung und Talstraße bei dem nächstens zu Stegen abgehalten werdenden Ruggericht Bedacht genommen werden, und wird, was die Verlegung der Straße von St. Peter nach St. Märgen auf die Sonnenseite von Ober-Ibental betrifft, vorläufig hier bemerkt, daß der Plan und Überschlag zu dieser Straßenverlegung bereits gefertigt ist, sich aber noch in den Händen des Gemeinderats zu St. Peter befindet.

5. Dem Gemeinderat wird nochmals unter Anberaumung einer letzten Frist von 6 Monaten aufgegeben, nach dem Beschluss Großh. Kreisregierung vom 18. November 1840 und nach der ruggerichtlichen Anordnung von 1833 ein angemessenes Bürgergefängnis, welches gedielt, mit einem Ofen, einer Pritsche und einem vergitterten und verkremsten Lichtfenster versehen, auch10 ` lang und 8 `breit sein muß, bei Vermeidung einer Strafe von 15 fl erbauen zu lassen und den Situations- und Bauplan nebst Kostenüberschlag binnen 4 Wochen vorzulegen. Dabei bemerkt man wiederholt, daß dieses Gefängnis in dem Schulhaus hergestellt noch der Bauplatz dazu in der Nähe des Schulhauses und der Kirche gewählt werden darf.

6. In gleicher Weise wird der Gemeinderat angewiesen, über die Treppe, welche vom Vorplatz der Gemeinderatsstube im dritten Stockwerk des Schulhauses in das II. Stockwerk herabführt, ein Geländer binnen 4 Wochen anfertigen zu lassen und wie geschehen anzuzeigen.

7. Ihre schadhaften Feuerwerke haben binnen 6 Wochen bei Vermeidung einer Strafe von 5 fl verbessern zu lassen: Mathias Volk Witwe die zersprungene Feuer-Mauer, an welcher die Esse ihrer Schmidwerkstätte angebaut ist. Unter gleichen Bestimmungen fort Joseph Pfaff der Müller und Bäcker sein Haus, so weit es noch mit Schindeln gedeckt ist, mit Ziegeln decken und die Schindeln wegschaffen zu lassen.

8. Wird dem Gemeinderat die Weisung erteilt, das Wenderohr der dortigen Feuerlöschspritze, aus welchem beim Zusammendrücken der Luft mittelst des Humpens solche unter Gezisch ausströmt, binnen 14 Tagen reparieren zu lassen. Wahrscheinlich fehlt es nur daran, daß der Wender nicht gehörig zusammengeschraubt ist.

9. Mit Frist von 14 Tagen sind folgende Verbesserungen an den schadhaften und schlechten Stellen der Vizinal-Verbindungs- und Gemarkungswege bei Vermeidung von 8 fl Strafe vorzunehmen.
...a. Auf der Straße im Rechtenbach über den Hof des Zimmermann und Bezirksförster Bathiany ist der Kot abzuziehen, die Löcher und Geleise sind mit kleinen zerschlagenen Steinen oder Kies aufzuführen.
...b. Auf der Straße im Steurental über das Hofgut des Johann Hauser hat dasselbe zu geschehen.
...c. Am Eingang in das Steurental neben der Matte des Johann Hauser und der Taglöhner-Wohnung des Andreas Tröscher, woselbst der Gemarkungsweg durch den aus dem Steurental herabkommenden Bach auf etwa 10 Ruthen Länge verflößt und ausgefressen ist, muß der Bach auf 4 ´ erweitert, der Bachschutt ausgefahren und das Bachbett auf 18 ´´ vertieft und so dem Wasser ein rascher Ablauf verschafft, der Weg aber mit Kies oder klein zerschlagenen Steinen erhöht werden, so daß er beim Überlaufen des Wassers nicht mehr überschwemmt und verflügt werden kann.

10. Der § 25 der Verordnung vom 16. April 1833 im Regierungsblatt 1833 schreibt die Führung besonderer Gemeindsversammlungsprotokolle vor, in welche alle Verhandlungen, welche von der Gemeindsversammlung ausgehen, aufgenommen werden müssen und im Amtsverkündigungsblatt von 1843 … ist über die Art und Weise der abgehaltenen Gemeindsversammlung und den dabei einzuhaltenden Geschäftsgang gegeben worden. Da dessen ungeachtet der Gemeinderat in Eschbach kein besonderes Gemeindsversammlungsprotokoll führt, sondern die Verhandlungen und Gemeindsbeschlüsse irrtümlicherweise in das Gemeinderatsprotokollbuch eintragen läßt, so wird ihm Letzteres untersagt und aufgegeben, binnen 4 Wochen bei Vermeidung von 5 fl Strafe ein Gemeindsversammlungsprotokollbuch anzuschaffen und sich dessen in vorkommenden Fällen nach der bezeichneten Anleitung zu bedienen.

11. Es besteht die allgemeine Vorschrift vom 25. Febr. 1828 und 28. März 1828, daß alle Viehhändel beim Ortsvorstand angemeldet und protokolliert werden müssen und daß davon die Händel über das von den Denzgern angekaufte Schlachtvieh nicht ausgenommen werden oder sind.
Wenn nun in Eschbach die Viehhändel nicht angemeldet werden, so ist dieses eine Mißachtung der bestehenden Verordnungen, welche die unterbleibende Protokollierung und Ausstellung von Vieh-Urkunden nicht entschuldigt. Das Bürgermeisteramt hat daher die desfalls bestehenden Verordnungen von 1828, 1829 unverweilt aufs Neue zu verkünden, und daß es geschehen, berichtlich anher anzuzeigen, auch den dortigen Ortspolizeidiener anzuweisen, strenge Aufsicht über die Viehkäufer in dortiger Gemeinde zu führen und dem Bürgermeister Anzeige zu erstatten, wenn die geschlossenen Viehkäufe zur Protokollierung nicht angemeldet werden. Sollte der Ortsvorstand sich dabei dienstnachlässig erweisen, so wird … veranlasst seyn, denselben zur Strafe zu ziehen.

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IV/1 Ortsbereisungen, Gemeindestatistik, Vereinfachung des Geschäftsbetriebs bei den Gemeindeverwaltungen
Abhaltung der Gemeindevisitationen Gr. Landamt Freiburg, 13.6.1851
Wegen Unterhaltung der Verbindungstreppe wird auf die Verfügung verwiesen Im Rat- und Schulhaus ist für die Herstellung eines Abtritts für die Kinder unter jener für den Lehrer zu sorgen. Bei jedem Eintrag in das Grund- oder Pfandbuch sind die Namen der Mitglieder des Gerichts anzugeben, diese haben zu unterschreiben. Das Bürgerbuch ist jedes Jahr zur Prüfung und Beurkundung vorzulegen. Die Viehverkäufe sind zu protokollieren. Das Buch über die Bestrafung von der Gemeinde angehörigen Bettlern ist nach Verordnung anzulegen. Das Tagbuch des Ratschreibers über unständige Einnahmen ist von allen Mitgliedern des Ausschusses beurkunden zu lassen. Bei einer Gesamtzahl von beinahe 200 Kühen ist für die Herbeischaffung eines 2. Zuchtstieres zu sorgen. Jeder der 3 Kundenmüller muss nach der Mühlenverordnung von 1822 einen Eichpfahl setzen. Der Bürgermeister hat den Straßenknecht zu einem kleineren Zerschlagen des Straßenmaterials zu veranlassen.

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Gr. Landamt Freiburg, 26.9.1853 Dem Gemeinderat wird auf die letzte Visitation bemerkt:
Der Vorschlag über eine Verbesserung des Abtritts für die Kinder und die Einrichtung eines Arrestlokals im Schulhaus ist binnen 14 Tagen vorzulegen. Für die Anzahl von 200 Kühen genügen 2 Zuchtstiere nicht, es ist ein dritter anzuschaffen. Dem Straßenwart ist bei Androhung einer Strafe aufzugeben, das Straßenmaterial vor dem Einlegen kleiner zu zerschlagen und die Seitengräben gehörig auszuheben. Die Felder und Wiesen dürfen nicht ohne besondere Aufsicht belassen werden. Wenn kein besoldeter Feldhüter aufgestellt werden soll, so sind wenigstens 4 achtbare Bürger zu unentgeltlicher Mitaufsicht anzuhalten, welche sich zur Verpflichtung in Freiburg einzufinden haben. Da über Zunahme des Bettels durch Kinder aus benachbarten Orten geklagt wird, ist der Ortspolizeidiener anzuhalten, dieselben in ihre Heimat zu transportieren und dafür jeweils eine Gebühr von 15 x anzurechnen. Der Stabhalter von Rechtenbach hat wie früher ebenfalls ein Nachtzettelbuch zu führen, wofür ihm eine Gebühr von 5 fl jährlich anzuweisen ist. Von Herstellung einer Obstbaumschule, welche schon wegen des Unterrichts vorhanden sein muss, kann nicht entbunden werden. Es ist mit dem Pfarrer zu verhandeln, ob und unter welchen Bedingungen dafür ein Platz vor der Kirche abgetreten werden kann. Der Weg auf dem Gottesacker muss stets vom Gras gereinigt sein. Die noch brauchbare Feuerspritze wird ihrem Zweck noch mehr entsprechen, wenn sie mit einem guten Wendrohr versehen wird. Der Gemeinderat hat dafür zu sorgen, daß ein solches angeschafft wird. Die eisernen Pfannen für Pechkränze sind noch mit den nötigen Stangen zu versehen. Die Gemarkungsgrenze mit Unteribental ist zu bereinigen und mit den erforderlichen Marken zu versehen. Da eine Stelle im Großen Ausschuss durch Tod erledigt wurde, so haben die Mitglieder einen Stellvertreter zu wählen. Dem Gemeinderechner ist neben seinem Gehalt ein bestimmtes jährliches Aversum für die Kosten der Rechnungsstellung auszumitteln. Es sind 2 Steinsetzer aufzustellen, die zur Verpflichtung nach Freiburg kommen sollen. Für die Betreibung der noch bedeutenden Ausstände ist strenger zu sorgen; gleichzeitig ist wegen regelmäßiger Heimzahlung der Gemeindeschuld ein Plan zu entwerfen und zur Prüfung zu übergeben. Mit der Pflästerung der Seitenrinnen nach dem genehmigten Entwurf ist alsbald zu beginnen. In der Pflegschaftstabelle sind die letzten 7 Einträge zu vervollständigen. Bei Viehkäufen haben die Beteiligten den Eintrag selbst zu unterschreiben. Im Buch über die Bestrafung einheimischer Bettler ist jeder Einzelne auf einem gesonderten Blatt zu führen.

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Gr. Landamt Freiburg, 29.9.1854
Das Lokal für die Nachtwache sollte nahe der Kirche eingerichtet werden. Dazu eignet sich das neu hergestellte geräumige Arrestzimmer im Gemeinde- und Schulhaus vollkommen. Dasselbe ist … einzuräumen und dem Ortspolizeidiener ist die genaue Kontrolle und Führung des Nachtwachebuchs anzutragen.
Bei der gegenwärtigen Trockenheit ist den Wiesenbesitzern das Wässern der Wiesen zu untersagen, um womöglich die Mühlen um Gang zu halten.
Der Weg im Rechtenbach am Kreuze beim Rumishof ist gehörig auszubessern, worauf der dortige Gutsbesitzer Roman anzuhalten ist, eine Querdohle einzulegen.
Der für die Feldhut aufgestellte Aufseher und die beiden Steinsetzer haben sich zur Verpflichtung einzufinden.
Das Nachtzettelbuch zu Eschbach hat, da der Bürgermeister entfernt wohnt, entweder ein an der Straße wohnender Gemeinderat oder der Ratschreiber zu führen.
Wegen Benutzung einer Privatbaumschule zum Schulunterricht ist mit dem Eigentümer derselben ein Vertrag abzuschließen.
Da gegenwärtig die Bürgerzahl unter 80 stehen soll, während im Juli 1851 die Zahl mit 86 angegeben wurde, ist jenes Verzeichnis zu erläutern und zu berichtigen, um erwägen zu können, ob ein Großer Bürgerausschuss nötig war.
Da über höchst nachlässigen Kirchenbesuch der Kinder geklagt wird, ist hierwegen vor versammelter Gemeinde eine Ermahnung ergehen zu lassen und je ein Mitglied des Stiftungsvorstands abwechselnd mit der Aufsicht über die Kirche zu beauftragen. Diejenigen Eltern, deren Kinder öfters im Gottesdienst fehlen, sind im Pfarramt oder Gr. Landamt anzuzeigen.
Sofern zum Schul- und Armenfond Beiträge von neuen Bürgern oder Bürgersöhnen erhoben werden sollen, ist ein Antrag näher zu begründen. Über die im Ort arbeitenden Handwerksgesellen ist ein Buch zu führen.
Die Schulversäumnisse sind durch strenge Bestrafung möglichst zu unterdrücken, zu welchem Behufe nötigenfalls Arrest zu erkennen ist.
Die Stelle der Industrielehrerin ist nachträglich zur Genehmigung anzuzeigen. Für die Grund- und Pfandbücher ist ein doppelter Verschluss einzurichten, wozu einen Schlüssel der Bürgermeister, den anderen ein Gemeinderat aufzubewahren hat. Zur Stiftungskiste wird der Bürgermeister gleichfalls einen Schlüssel erhalten.

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Gr. Landamt Freiburg, 6.11.1854
Bis zur Ermittlung eines zweckmäßigen Nachtwachlokals will man es bei dem bisherigen belassen.
Zuerst hat die angeordnete Auffüllung der fraglichen Wegstrecke zu geschehen, danach wird die Legung der Dohle angeordnet. Der Bürgermeister hat wenigstens alle 2 bis 3 Tage das Nachtzettelbuch zu prüfen und dies zu beurkunden.
Nach Gemeindeordnung musste im Jahr 1851, wo die Zahl der Bürger 80 erreicht hatte, ein Großer Ausschuss gewählt werden. Dieser ist auf 6 Jahre gewählt und ist nicht dann aufzulösen, wenn die Zahl der Bürger unter 80 fällt. Erst wenn während 6 Jahren die Bürgerzahl ständig unter 80 bleiben sollte, wird die Auflösung verfügt.

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Gr. Landamt Freiburg, 7.9.1862 Zur Ortsbereisung von Eschbach 1862: der Dienst des Straßenwärters
Der dortige Straßenwärter Andreas Tröscher muss auch die Unterhaltung der Straße nach Steurental, nach Hintereschbach und durch und nach Rechtenbach überwiesen oder für diesen Zweck ein anderer Straßenwärter aufgestellt werden.
Die Gründung eines Viehversicherungsvereins Der Gemeinderat erhält einen Entwurf von Statuten zur Gründung eines Vereins zur Versicherung des Rindviehs in dortiger Gemeinde mit dem Auftrag, die Viehbesitzer bzw. Bürger darüber zu befragen.
Die Gründung eines Vereins zur Versicherung des Gebäudefünftels in Eschbach gegen Brandschaden
Dem Gemeinderat wird ein Statutenentwurf vorgelegt mit dem Auftrag, sämtliche Gebäudebesitzer darüber zu befragen, ob sie einer Gesellschaft zur gegenseitigen Versicherung des Gebäudefünftels gegen Brandschaden beitreten oder nicht. Diejenigen, die zustimmen, haben einen Rechner zu wählen.
Das Gehalt des Stabhalters in Rechtenbach Der Stabhalter in Rechtenbach, Karl Zimmermann, verlangt ein jährliches Gehalt von 15 fl. Darüber hat der Kleine Ausschuss und danach der Große Ausschuss zu beschließen.
Der Zustand des Schulhauses
Die Wände der Schulstube sind neu zu übertünchen.
Im Bürgerbuch sind die verstorbenen Sebastian Walter und Georg Rombach durchzustreichen.
Die Beschlüsse des Gemeinderats müssen vollständig in das Buch des Ratschreibers eingetragen werden.
Das Buch für die Beschlüsse des Großen Ausschusses und der Gemeindeversammlungen ist requirieren zu lassen.
Für die Tätigung der Schulversäumnisse sind neue Impressen anzuschaffen.
Die Gemeindevermögensverwaltung
Die Einnahmerückstände der Gemeindekasse von 230 f 52 x
................nach Abzug der Schulausbaukosten von 111 f 41 x
................also mit.................................................... 119 f 11 x
müssen erhoben und nötigenfalls betrieben werden.
Das Bürgeranerkennungsgeld des Georg Hummel ist für 1862 erstmals erheben zu lassen.
Über die Beträge der Bürger zu 2 fl 30 x für Anschaffung der Feuereimer darf keine besondere Rechnung mehr geführt werden. Sie sind der Gemeindekasse zuzuweisen, die auch die Feuereimer anzuschaffen hat.
Der bisherige Rechner Ignaz Hummel ist zu veranlassen, daß er Rechnung stellt, nur den Kostenvorrat an die Gemeindekasse abliefert.
Der Staatsbeitrag zum Lehrergehalt Bei der Ortsbereisung vom 4.7. hat der Gemeinderat den Wunsch vorgetragen, einen Staatsbeitrag zum Lehrergehalt zu erhalten. Darüber ist ein ordnungsgemäßer Antrag zu stellen.
Freiburg, 14.10.1862: Dem Antrag kann nicht entsprochen werden.
Der Zustand des Friedhofs
Das Türchen zum östlichen Eingang in den Friedhof ist reparieren zu lassen.
Die Verfügung vom 18.10.1858 wegen der an der Mauer des Friedhofs stehenden Obstbäume ist nicht bzw. nicht vollständig vollzogen worden. Dies hat unverzüglich zu geschehen.
Regierung des Oberrheinkreises, Freiburg, 31.8.1862
Die Herstellung der Vizinalstraße durch den zerstreut liegenden Ort Eschbach
Man habe gerne die Arbeit an der ordnungsmäßigen Herstellung der Straße durch den Ort Eschbach gesehen und ist der Ansicht, daß die dem Wunsch eines Teils der Einwohner entsprechende Breite von 16 Fuß statt der geplanten 18 Fuß für die Straße genüge, insofern die Material-Lagerplätze neben die Straße gelegt werden, wozu die Anstößer den Platz unentgeltlich herzugeben sich bereit erklärt haben.
Unter Zufertigung der desfallsigen Eingabe des Karl Rombach und Konsorten von Eschbach vom 28. d. M. wird das Gr. Landamt angewiesen, die Herstellung der Straße auf die Breite von 16 Fuß von Bord zu Bord mit den entsprechenden Materiallagerplätzen und etwa nötigen Ausweichstellen anzuordnen.
Von der Gemarkung Stegen bis zur Scherlenzenbrücke reicht die Straßenbreite von 16 Fuß aus. Der Stich beim Haus des Andreas Rombach, Pfisterbauer, muss nach Erfordernis abgenommen werden.
Auf die Straße von und durch Rechtenbach muss Material angeschafft und soviel eingelegt werden, daß diese die vorgeschriebene Wölbung erhält.
Der Dohlen des Löwenwirts Rombach auf der Straße nach Hintereschbach ist durch den Eigentümer herstellen zu lassen. Ebenso auf der Straße nach Rechtenbach der Dohlen der Xaver Künzler Witwe von Burg beim Haus des Stabhalters Zimmermann des Karl Steinbrunner von Stegen des Andreas Pfister von da Johann Knöpfle von Burg ist zu veranlassen, daß er seinen Dohlen mit Flöcklingen decke.
Lorenz Pfister von Stegen ist anzuhalten, daß er den Buckel, welchen ein Dohlen in der Straße macht, beseitige. Der Wegweiser beim Haus des Joseph Zipfel ist aufrecht zu stellen, die Aufschrift des Armes gegen St. Peter zu erneuern und ein weiterer Arm mit der Aufschrift nach Hintereschbach anzubringen.
Der Orientierungspante beim Engelwirtshaus ist aufrecht stellen und befestigen zu lassen.

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Freiburg, den 26. Juni 1868
Die am 9. Juni 1868 vorgenommene Ortsbereisung in der Gemeinde Eschbach betr.
1. Die Erneuerungswahlen des Gemeinderats und des kleinen Ausschuss finden erst wieder im Januar 1871 statt.
2. Durch den Wegzug des Zimmermanns Fehr ist die Stelle des Ortsbauschätzers erledigt und ist ein anderer hierfür tauglicher Mann aus den Bauhandwerkern in Vorschlag zu bringen.
3. In jeder Gemeinde sollen zwei verpflichtete Schätzer für Liegenschaften bestellt sein. Diese sind in Vorschlag zu bringen.
4. Die Bücher werden nicht ordnungsgemäß geführt.
5. Die Zahl der Schulversäumnisse hat sich verringert. Der Lehrer wird einer außerordentlichen Schulprüfung unterzogen.
6. Der Rechner des Armenfonds, Joseph Steiert, hat seit Januar 1867 das vorgeschriebene Kassenbuch nicht geführt.
7. Die Orgel ist in einem beinahe unbrauchbaren Zustand.
8. Am Friedhof ist ein Teil der Mauer eingestürzt.
9. Die Gründung einer Vereinbarung zur Entschädigung der Viehbesitzer bei Notschlachtungen soll geschehen.
10. Es wird über herumlaufende Schweine, Ziegen und Schafe geklagt.
11. Der Wagen der Feuerspritze ist zu reparieren.
12. Für die Feuerversicherung sind die Gebäude neu einzuschätzen.
13. Wegen der Faselhaltung ergeht besondere Verfügung.
14. Der Sprungplatz bei Löwenwirt Rombach muß eingewendet werden. 15. An den beiden Orientierungstafeln beim Steurental und Hintereschbach muß statt Oberrheinkreis und Landamt Freiburg jetzt Kreis Freiburg und Bezirksamt Freiburg gesetzt werden.
16. Hinsichtlich der Vizinalstraßen ist zu bemerken:
...a. Das Schottermaterial ist, soweit es von Zarten herbeigeschafft wird, recht gut. Das andere besteht teilweise aus verwittertem Gneisgeröll und ist unbrauchbar.
...b. Verschiedene Straßen sind auszubessern.
17. Der Bach ist auszubessern, von Kies zu säubern usw.
18. Die Kirchspielrechnung für 1864/66 ist unverzüglich zu stellen.
19. Verschiedene Punkte der Gemeinderechnung werden angemahnt.
20. Bürgermeister Vogt hat eine Erhöhung seines Gehaltes, das jetzt 60 fl beträgt, beantragt.

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Gr. Bezirksamt Freiburg, 23.6.1871
Die Ortsbereisung in Eschbach am 13.6.1871 betr.
Die Verhältnisse sind, besonders was den inneren Dienst angeht, nicht zufriedenstellend. Ursache mag sein, daß Bürgermeister und Ratschreiber erst kürzere Zeit im Dienst sind.
Das Ratsprotokoll wird nicht genügend geführt. Das Gemeindebeschlussbuch enthält die Originalprotokolle und nicht beglaubigte Abschriften.
Die Registratur ist in nicht geordnetem Zustand.
Die Standesbücher werden nicht ordnungsmäßig geführt.
Die Sterb- und Leichenschauscheine sind am Ende des Monats dem Bezirksarzt vorzulegen. Der Leichenschauer hat ein Register zu führen und am Ende des Monats dem Bezirksarzt vorzulegen. Andreas Trescher hat aber seit 1.2.1870 kein Register mehr geführt. Die Gebühr für eine Leichenschau beträgt 32 xr. Bisher hat der Leichenschauer aber 38 xr erhoben. Nur wenn die Leichenschau eine Viertelstunde und mehr von der Wohnung des Leichenschauers entfernt stattfindet, kann eine Gebühr bis 56 xr erhoben werden. Da die Leichenschau nicht mehr vom Leichenschauer der zugehörigen Pfarrei vorgenommen werden muss, wird dem Trescher ab 1.7. d. J. die Leichenschau auch für Rechtenbach übertragen.
Die Pfarrliste, die im Januar jeden Jahres berichtigt und angelegt werden soll, war nicht aufzufinden.
Die vorgeschriebenen An- und Abmeldungen sind seit der allgemeinen Aufnahme vom 1. Juli vollständig unterblieben.
Der Lehrer hat alle 14 Tage die von ihm geführte Tabelle der Schulversäumnisse dem Vorsitzenden des Ortschulrats zu übergeben, der die entsprechenden Strafen sofort zu verfügen und vollziehen zu lassen hat. Seit dem 6. 4. d. J. sind die Schulversäumnisse nicht mehr angegeben werden.
Bernhard Steiert wurde mit dem 21. Lebensjahr zum Bürgerantritt behufs der Verehelichung zugelassen: dies darf nur mit besonderer Staatsgenehmigung geschehen und ist diese nachzuholen.
Die Einführung von Beiträgen der neu zugehenden Bürger zum dortigen Armenfond wurde schon bei der letzten Ortsbereisung angeregt. Inzwischen ist der Gemeinderat damit einverstanden und hat dazu einen Antrag zu stellen.
Der Armenfondrechner Joseph Steiert, der bei der Ortsbereisung unentschuldigt gefehlt hat, hat sich an einem Samstag mit dem Kassenbuch und Rechnungsbelegen in Freiburg einzufinden. Die Kirchspielkosten der Pfarrei Kirchzarten, die auf den Zinken Rechtenbach entfallen, werden nach der Kopfzahl umgelegt, was ungerecht ist, weil der ärmste Tagelöhner genauso viel zahlt wie der bemittelte Hofbauer. Die Kosten sind nach dem Steuerkapital zu berechnen.
Die obersten Höfe von Eschbach gehören in die Pfarrei von St. Peter. Der Kirchspielaufwand für diese wird aus der Gemeindekasse Eschbach bestritten, während dieselben für die Kirchspielkosten in Eschbach nichts beitragen. Der Betrag ist auf die Kirchspielgenossen von St. Peter entsprechend dem Steuerkapital umzulegen und der Gemeindekasse zu ersetzen.
Am Friedhof ist die obere Mauer schadhaft und die östliche teilweise ganz eingestürzt, so dass die Schweine mitunter in den Platz hineinkommen. Die Umfassungsmauer ist herstellen zu lassen. Der Wagen der Feuerspritze ist noch in dem schon früher gerügten schlechten Zustand. Die Reparatur ist unverzüglich vornehmen zu lassen.
In Eschbach wird über das aufsichtslose Herumlaufen der Schweine, Schafe und Ziegen geklagt. Wenn sich die Zustände nicht bessern, wird die Aufstellung eines Feldhüters angeordnet bei einem Gehalt, bei dem er seinem Dienst gehörig nachkommen kann.

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Gr. Bezirksamt Freiburg, 18.7.1874
Die Ortsbereisung in Eschbach: der Zustand des Ratsgebäudes
Das Rat- und Schulhaus bedarf nach der Seite zur Kirche einen Dachkähner zur Ableitung des Wassers und ist Fürsorge zu treffen durch Anlage einer Rinne und Erhöhung beim Eingang in den Schulhof, daß das Wasser von demselben abgeleitet werde. Das Ratszimmer ist im Schulgebäude unter Dach in einem sehr beschränkten unpassenden Raum untergebracht und bei Ausbruch eines Brandes für die Gemeindefahrnisse, namentlich aber Wertpapiere, Registratur, Grund- und Unterpfandbücher auf das Höchste gefährdet; es ist dringend geboten, eine geeignete Ratslokalität zu beschaffen, zumal auch die Lehrerwohnung zu klein ist und unbedingt noch ein Zimmer zu derselben gestellt werden sollte, wozu das Ratszimmer passend hergerichtet werden könnte und wäre es dann möglich, an Stelle der Ökonomiegebäude ein entsprechendes Ratsgebäude herzustellen und damit auch die Spritzremise und den Bürgerarrest zu verbinden; den letzteren könnte man passend zu einem Archiv verwenden.
Der Polizeidienerdienst
Der neu verpflichtete Polizeidiener hat nur eine schon abgetragene, vom alten Polizeidiener übernommene Uniform. Für ihn soll eine neue beschafft werden.
Der Zustand des Schulgebäudes
Verputz und Anstrich von Decken und Wänden, soder Bruhtlamperiem im Schulzimmer müssen notwendig erneuert werden, desgleichen im Vorplatz und im Stiegenhaus, wo außerdem Türe und Türgestelle anzustreichen sind. Im Abtritt ist das Rohr vom zweiten in den unteren Stock durchfault und muss durch Röhren von Eisen oder Zement erneuert werden, auch ist die darunter befindliche Grube gewölbt und wasserdicht herzustellen.
Die Erhebung der Schulgeldbeiträge
Das Schulgeld wurde seither nach dem Kalenderjahr erhoben. Für die Zeit vom 1.1. bis 1.4. ist eine Schulgeldliste mit 29 fl 6 xr aufgestellt, wovon jedoch noch nichts erhoben ist; für die Zeit vom 1. April an sind überhaupt noch keine Schulgeldlisten aufgestellt.
Die Aufbewahrung der Wertpapiere der Gemeinde
Die Staatspapiere der Gemeinde sowie des Armenfonds sind in einer besonderen Kiste aufbewahrt, welche im Ratszimmer steht; den Schlüssel zu solcher besitzt der Bürgermeister, ein zweiter Schlüssel lag auf dem Tisch, aber das zweite Schloss ist vollständig unbrauchbar.
Der Gemeinderat wird wie schon bei der letzten Ortsbereisung aufmerksam gemacht, dass die fragliche Kiste zwei verschiedene Schlösser und Schlüssel haben muss.

Verzeichnis der Gemeindebeamten und Bediensteten der Gemeinde Eschbach
Stand: 5.10.1903
Gemeindeamt/
Gemeindedienst
Name Tag der Wahl
für welche
Zeit gewählt
 Tag der Verpflichtung Gehalt (M)
Bürgermeister Pius Rombach 24.7.1901  9 Jahre 3.8.1901  257
Gemeinderat Bernhard Steiert 27.3.1899 6 Jahre 15.4.1899 --
"
Ignaz Walter 27.3.1899 6 Jahre 15.4.1899 --
"
Pius Rombach, Landw. 14.7.1902
bis 15.4.1905 23.8.1902
--
"
Joseph Rombach
14.7.1902
6 Jahre
23.8.1902
--
"
Pius Feser
14.7.1902
6 Jahre
23.8.1902
--
"
Roman Gremmelspacher
 28.8.1903
bis 23.8.1908
12.9.1902
--






Ratschreiber
Friedrich Hug
10.1875
unbestimmt
10.11.1875
200
Gemeinderechner
Wilhelm Scherer
23.7.1880
"
23.7.1880
88
Kranken- und Invalidenrechner "
bei Errichtung dieser Kassen
"

80
Ortspolizeidiener
Albert Schwär
20.12.1884
"
26.12.1884
90
Feldhüter
"
20.12.1884
"
26.12.1884
18
Armenfondrechner
Georg Strecker
--
"
17.4.1886
5% der Einnahmen
Kirchengemeinderechner "
--
"
17.4.1886 7
Ortsfleischbeschauer Johann Georg Scherer --
"
24.2.1894 Gebühren
Leichenschauer und Totengräber Felix Hug 1878 "
1878 "
Abdecker Blasius Pfister 1895 "
9.3.1895 "
Privatwaldhüter Wilhelm Rombach 1854 "
10.6.1854 "
Steinsetzer Mathias Rombach 1882 "
9.8.1882 "
"
Johann Georg Scherer 1891 "
28.10.1891 "
"
Hermann Strecker 1902 "
4.1.1902 "
"
Tiburtius Schätzle 1902 "
4.1.1902 "
Hebamme Stephania Ketterer 1.6.1921 (nachgetragen)


 
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Auszug aus dem Ortsbereisungsprotokoll vom 7.12.1923

Der Wegwartdienst in Eschbach
Dem Wegwart Karl Ihringer wurde ein Monatsgehalt von 2 Goldmark durch Gemeinderatsbeschluss bewilligt. Er verlangt aber mit Rücksicht auf seine Arbeitszeit von wöchentlich 2 Tagen einen Monatslohn von 8 Goldmark. Laut Gemeinderatsbeschluss vom 11.2.1924 erhielt Wegwart Ihringer für die Zeit vom 1.10.1923 bis 31.3.1924 eine Vergütung von 90 M und vom 1.4.1924 an eine jährliche Vergütung von 210 M auf unbestimmte Zeit; vom 1.4.1925 an jährlich 240 M.

Der Gemeinderechnerdienst in Eschbach
Der Gemeinderechner ist sehr alt und infolge Krankheit kaum mehr in der Lage, seinen Dienst zu versehen. An seiner Stelle ist sein Sohn erschienen, der ihm auch bei den Arbeiten zur Hand geht. Der Gemeinderechner will infolge seiner Krankheit seinen Dienst freiwillig abgeben, und solange will die Gemeinde auch mit der Neubesetzung dieses Postens zuwarten.
Wilhelm Scherer wurde der Dienst durch Gemeinderatsbeschluss übertragen mit Wirkung vom 1.2.1924 an. Januargehalt wie im Dezember 1923. Gehaltsklasse IV mit 2 Stunden täglicher Arbeitszeit.

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Gr. Bezirksamt Freiburg, 26.1.1924
Die Unterstützung des Felix Rombach von Eschbach
Die Entlassung des geisteskranken Felix Rombach aus der Heil- und Pflegeanstalt in Emmendingen ist nicht ohne Weiteres möglich, da er in unterbrochenem Strafvollzug steht. Die Gemeinde solle sich mit ihrem Gesuch an die Staatsanwaltschaft wenden. Eine Entlassung sei zwar nicht unmöglich, bei dem wechselnden Zustand des Kranken aber auch nicht unbedingt geboten.

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Übersicht über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde (wohl 1927)
Einwohnerzahl 589
Größe der Gemarkung 1420 ha
Eschbach ist eine ländliche Gemeinde.
Es sind keine ausgesprochenen Industriearbeiter vorhanden. Etwa 8 betreiben neben einer kleinen Landwirtschaft noch ein Nebengewerbe, alle anderen sind Landwirte und landwirtschaftliche Arbeiter und Taglöhner.
Ein Arbeiter ist in der Stadt beschäftigt und wohnt in Eschbach.
Wohnungsnot besteht und bestand nicht.
Es gab keine Aufwendungen zur Bestreitung von Wohnungsnot.
Das Gesamtgebäudesondersteueraufkommen der Gemeinde beträgt:
1924:....1569.60 M
1925:......915.60
1926:.....1194.60
Davon wurden an den Wohnungsverband abgeführt:
1924:.......450 M
1925:.......351
1926:.......643
An Baudarlehen ist in die Gemeinde zurückgeflossen:
1924 und 1925: nichts
1926: 3000 RM
Die Landstraße durch den Ort ist 5,5 km lang.
Der Anteil am Aufwand auf 1 km betrug:
1924:....267.84 M
1925:....587.64
1926:..1016.40
Der Anteil am Aufwand für die Landstraße betrug pro Einwohner:
1924:....2.50 M
1925:....5.48
1926:....9.50
Der Fürsorgeaufwand lt. Anforderung des Bezirksfürsorgeverbandes betrug:
1924:....1132 M
1925:....1992
1926:....2567
Die Einwohner der Gemeinde erhielten davon wieder als Gesamtaufwand zurück:
1924:.....570.95 M
1925:...2462