Auszug aus: Die politischen, Kirchen- und Schulgemeinden des Großherzogthums
Baden
mit der Seelen- und Bürgerzahl vom Jahr 1845.
Nebst einem
statistischen Anhang.
Amtliche Ausgabe
Karlsruhe. Verlag der Chr. Fr.
Müller´schen Hofbuchhandlung 1847
Daß der Diezendobel bei drei
Gemeinden, nemlich der obere bei Breitnau, der untere bei Buchenbach
und Wagensteig, sodann daß der Griesdobel bei zwei Gemeinden, nemlich
der obere bei Breitnau und der untere bei Wagensteig vorkömmt, darüber
enthält die amtiiche Vorlage folgende Erläuterung:
Dort, wo an der Thalstraße der Bannstein zwischen Buchenbach und
Wagensteig steht, zieht ein stark bewaldetes enges Thal steil und etwa
anderthalb Stunden lang auf die Hochebene von Breitnau. Ein kleiner
Bach stürzt im Thalgrund herunter, man nennt das Thal den Diezendobel,
der untere Theil einerseits des Baches gehört in die Gemeinde
Buchenbach, der anderseits gelegene in die Gemeinde Wagensteig und
heißt der untere Dietzendobel, der obere Theil des Thales auf der
Hochebene gehört nach Breitenau und heißt der obere Dietzendobel, daher
kommt der Dietzendobel in der Uebersicht in den genannten drei
Gemeinden vor.
Ferner, mitten im Wagensteiger Thal steigt ein dem Ditzendobel ganz
ähnliches Thal auf dieselbe Hochebene und heißt der Griesdobel, der
untere gehört in die Gemeinde Wagensteig, der obere nach Breitnau,
daher die Benennung bei diesen beiden Gemeinden vorkommt. Burg, Seelen 115
katholisch, Bürger 15, mit Brand, Seelen 82 (evangelisch, 2
katholisch, 80), Bürger 11, Höfen, Seelen 116 katholisch, B
17, Himmelreich, Seelen 54 katholisch, Bürger 6, Schlempenfeld,
Seelen 52 katholisch, Bürger 7, Rainhof, Seelen 22
katholisch, Bürger 1
Burg, mit den im Verzeichnis aufgeführten Bestandtheilen, ist eine,
unter dem angegebenen Namen neu konstituirte Gemeinde. Die
Bestandtheile: Höfen, Himmelreich, Schlempenfeld, einzelne Höfe,
gehörten zur ehemaligen Vogtei Kirchzarten; Burg und Brand, ebenfalls
einzeln gelegene, zerstreute Höfe, zur alten Vogtei Zarten; der ehemals
zu Dietenbach gehörig gewesene Rainhof hingegen bildete nur eine
Hofsgemarkung, welcher alle jene Erfordernisse einer mit Grundrecht
versehenen Gemeindsmarkung abgingen, die im §. 2 des lI.
Constitutions-Edikts von 1807 aufgezählt sind. Daher besagt auch die
hohe Ministerialentschließung vom 15. März 1830 Nr. 2421:
„der sogenannte Rainhof ist nach dem höchsten
Staatsministerial-Rescript vom 21. Mai 1829 Nr. 735 der neu errichteten
Gemeinde Burg allerdings nur in politischer Beziehung einzuverleiben,
keineswegs aber nach seinen ökonomischen Verhältnissen, in welch
letztere er, wie bisher, fortzubestehen hat“ §. 2 Absatz 2 der
Gemeindeordung.)
Liegenschaftliches Vermögen besitzt die Gemeinde Burg, mit Ausnahme
eines Schulhauses, nicht; die Gemeindsbedürfnisse werden durch Umlagen
anfgebracht; es besteht nur eine Gemeindsverwaltung; eine Gemarkung in
politische: Beziehung und ein Grundrecht.
Kappel, bestehend aus:
Reichenbach (Die Häuser des Weilers Schauinsland wurden theils durch
eine Lawine zerstört, theils abgerissen und ins Thal versetzt. Die
Seelenzahl 55 (katholisch, 51, menonitisch, 4) ist unter
Reichenbach begriffen.) Bürger 26, Jnderbach, Bürger 54, zus. Seelen
442 (katholisch, 438 menonitisch, 4).
Kirchzarten, mit Romisbrukmühle, Häuslesteiert, Giersberg,
Brukwebershäusle und dem einzeln gelegenen städtischen Hof
Birkenreuthe, haben eine gemeinschaftliche Gemarkung und Grundrecht,
wie sie der §. 2 des Il. Constitutionsedikts kennt; Birkenreuthe hat
nur eine Hofsgemarkung in ökonomischer Beziehung. Die Allmenden und das
Gemeindegut sind nicht gemeinsam, es besteht aber nur eine
Gemeindeadministration und Birkenreuthe trägt zu den Bedürfnissen der
Gemeinde Kirchzarten bei.
Prestenberg (Nach der Seelentabelle: mit Fahrenberg. Der eigentliche
Fahrenberg gehört jedoch in die politische Gemeinde Steig, und grenzt
an den Thurner- und Prästenberg, Gemeinde St.Märgen. Daher mag es
kommen, daß die St.Märgener den Prastenherg auch Fahrenberg
nennen.), Seelen 57 katholisch, Bürger 6, Dreyeck, Seelen 48
katholisch, Bürger 6.
St.Peter, Seminar und
Bürgerschaft, Seelen 273 katholisch, Bürger 60. Hiezu gehört:
Seelgut, Bürger 36, mit Schmidtebach Bürger 17, Willmannsdobeh Bürger
7, Schönhöfe, Bürger 6, Ränke am Winterberg, Bürger 3, neue Welt am
Winterberg, Bürger 3, Schwandersdobel, Bürger 2, Heidenschloß Bürger 1,
zus. Seelen 571 katholisch, Rohr, Bürger 22, mit Sägedobel,
Bürger 12, neue Welt am Sommerberg, Bürger 8, Kandelberg, Bürger 6,
Ränke am Sommerberg, Bürger 4, zus. Seelen 362 katholisch,
OberIbenthal, Seelen 314 katholisch, Bürger 35.
Zarten, Seelen 302 katholisch, Bürger 41, mit Breitehof, Seelen 16 katholisch, B 1.
Das Tarrodunum der Römer, nach Leichtlin, dessen Nachforschungen
zufolge es später Tardunum, dann Tarduna, Tarda und endlich Zarden (nun
Zarten) genannt wurde. Dabei beruft sich Leichtlin um Zweifeln zu
begegnen, welche die Verschiedenheit der Anfangsbuchstaben T und Z
veranlassen könnte, auf die auch sonst noch vorkommende Verwandlung des
T in Z, und insbesondere darauf, daß Zabern bei den Römern Tabernae
hieß, und mit Recht, denn wer sich nur ein wenig in der deutschen
Sprache umsieht, findet, daß neben andern Buchstaben-Verwandlungen
(z.Bürger des b in f, des g in ch) namentlich auch die Verwandlung des
s. t,- st und anderer Laute in z, zu ihren Liebhabereien gehöre.........
Dietenbach, mit Geroldsthal und dem Helmlehof, haben getrennte
Gemarkungen, Dietenbach gesonderte Allmenden, Geroldsthal gar kein
liegenschaftliches Vermögens.
Jeder dieser Orte unterhaltet seine Armen, Wege, Brücken und Stege, daher jeder in
Bezug auf die Alllmend und das Gemarkungsverhältniß von dem andern getrennt ist und seine eigene Gemeindsrechnung stellen läßt.
Dagegen stehen beide Orte in einem politischen Gemeindsverband,
bestreiten die damit verbundenen Gemeindsbedürfnisse durch
gemeinschaftliche Umlagen und haben in dieser Beziehung nur eine
Gemeindsverwaltung, auch ist der im Nebenorte gewählte Gemeinderath
unter dem Namen eines Stabhalters zur Handhabung der Sicherheitspolizei
beauftragt.
Eschbach, Seelen 488
(katholisch, 454 menonitisch, 34), Bürger 83, Wiesneck (3
Höfe, Seelen 63 evangelisch, 1 katholisch, 62), Bürger 3, Rechtenbach, Seelen 112 katholisch, Bürger 9.
Die Gemeinde Wiesneck, aus zerstreuten Höfen bestehend, wurde durch
Gesetz vom 3. August 1837 aufgelöst und der Gemeinde Buchenbach
zugetheilt. Damit erlosch auch ihr Grundrecht, und ihre Gemarkung
bildet nun einen Bestandtheil der Gemarkung von Buchenbach, sie selbst
einen Bestandtheil des Ortes Buchenbach. Weder das eine noch das andere
dieser Orte besitzt eigenes liegenschaftliches Vermögen und beide haben
nur eine Gemeindeverwaltung. ) (Eschbach mit Rechtenbach und drei Höfen
von Wiesneck bildet eine, im Sinne des §. 144 der Gemeindeordnung
zusammengesetzte Gemeinde, da Rechtenbach ein eigenes, von Eschbach
seitwärts auslaufendes unter einem Stabhalter stehendes Thal einnimmt.
Im übrigen haben die Bestandtheile der Gemeinde Eschbach
gemeinschaftlichen Bann, aber außer einem Schulhaus kein
liegenschaftliches Vermögen. Jrrig ist die Meinung, als wenn die drei
Höfe von der aufgelösten Gemeinde Wiesneck die nun zu Eschbach gehören,
eine eigene Gemarkung im Sinne des §. 2 des Il. Constitutionsedilts von
1807 hätten, durch die Auflösung von Wiesneck ist auch das Gemarkungs-
und Grundrecht dieser alten Gemeinde aufgelöst worden, es konnte sich
nicht vervielfältigen.
Wittenthal, Bürger 12, mit
Baldenwegerhof, Bürger 1, zus. Seelen 100 (evangelisch, 1
katholisch, 99), Attenthal, Seelen 127 katholisch, B 25.
Attenthal aus zerstreuten Höfen bestehend, die ein, von dem Hauptorte
Wittenthal getrenntes Thal einnehmen, war ein Bestandtheil von Zarten,
hatte nie einen eigenen Bann, und wurde nach Beschluß des
Großherzoglichen Ministerii des Innern, Landeshoheits-Departement vom
22. Mai 1813 Nr. 3205 davon losgerissen und mit der Gemeinde Wittenthal
vereinigt. Regierungsblatt 1813, pag. 115.
Jetzt macht Attenthal einen Bestandtheil der Gemarkung von Wittenthal
aus; auch hat weder dieser letztere Hauptort, noch der Nebenort eigenes
liegenschaftliches Vermögen, so wenig als gemeinschaftliches, mit
Ausnahme eines neu erbauten Schulhauses. Haupt- und Nebenort bestreitet
die Gemeindebedürfnisse durch Umlagen, jedoch ging der eine und der
andere von den desfallsigen Bestimmungen des Gemeindegesetzes darin ab,
daß Wittenthal sowie Attenthal, jedes besondere Umlagen zu Bestreitung
der Kosten für den Unterhalt seiner Armen und der durch sein Thal
führenden Straße erhob, was in neuerer Zeit jedoch untersagt wurde.
Gegen die desfallsige Verfügung ist übrigens Beschwerde erhoben.
Wegen der zwei getrennten Thäler, welche diese Gemeinde einnehmen, kann
man sie wenigstens zur Zeit nur unter die Bestimmungen des §. 144 der
Gemeindeordnung klassificiren, indem ihr früheres Trennungsgesuch von
den Behörden verworfen wurde· .(Erlaß Großherzoglichen Minisieriums des
Innern vom 4. August 1814 Nr. 6875.)