zum Inhaltsverzeichnis

Auszug aus:
Die politischen, Kirchen- und Schulgemeinden des Großherzogthums Baden
mit der Seelen- und Bürgerzahl vom Jahr 1845.
Nebst einem statistischen Anhang.
Amtliche Ausgabe
Karlsruhe. Verlag der Chr. Fr. Müller´schen Hofbuchhandlung 1847


5. Landamt Freiburg
Enthält 41 Gemeinden.
Gesammtbevölkerung: Seelen 26,527 (evangelisch,  4614 katholisch,  21,866 menonitisch,  46 jüdisch, 1). Gesammtbürgerzahl 4732.

1) Nichtzusammengesetzte Gemeinden.

Buchenbach Bürger 24, mit Falkensteig, B 20, Unterer Dietzendobel, Bürger 10, zus. Seelen 414 katholisch,  Wiesneck, 8 Höfe, Seelen 100 katholisch,  Bürger 7, Blechschmidte, Seelen 41 katholisch,  B.2 Nessellachen, 3 Höfe, Seelen 19 katholisch,  Bürger 5

Daß der Diezendobel bei drei Gemeinden, nemlich der obere bei Breitnau, der untere bei Buchenbach und Wagensteig, sodann daß der Griesdobel bei zwei Gemeinden, nemlich der obere bei Breitnau und der untere bei Wagensteig vorkömmt, darüber enthält die amtiiche Vorlage folgende Erläuterung:
Dort, wo an der Thalstraße der Bannstein zwischen Buchenbach und Wagensteig steht, zieht ein stark bewaldetes enges Thal steil und etwa anderthalb Stunden lang auf die Hochebene von Breitnau. Ein kleiner Bach stürzt im Thalgrund herunter, man nennt das Thal den Diezendobel, der untere Theil einerseits des Baches gehört in die Gemeinde Buchenbach, der anderseits gelegene in die Gemeinde Wagensteig und heißt der untere Dietzendobel, der obere Theil des Thales auf der Hochebene gehört nach Breitenau und heißt der obere Dietzendobel, daher kommt der Dietzendobel in der Uebersicht in den genannten drei Gemeinden vor.
Ferner, mitten im Wagensteiger Thal steigt ein dem Ditzendobel ganz ähnliches Thal auf dieselbe Hochebene und heißt der Griesdobel, der untere gehört in die Gemeinde Wagensteig, der obere nach Breitnau, daher die Benennung bei diesen beiden Gemeinden vorkommt.


Burg, Seelen 115 katholisch,  Bürger 15, mit Brand, Seelen 82 (evangelisch,  2 katholisch,  80), Bürger 11, Höfen, Seelen 116 katholisch,  B 17, Himmelreich, Seelen 54 katholisch,  Bürger 6, Schlempenfeld, Seelen 52 katholisch,  Bürger 7, Rainhof, Seelen 22 katholisch,  Bürger 1

Burg, mit den im Verzeichnis aufgeführten Bestandtheilen, ist eine, unter dem angegebenen Namen neu konstituirte Gemeinde. Die Bestandtheile: Höfen, Himmelreich, Schlempenfeld, einzelne Höfe, gehörten zur ehemaligen Vogtei Kirchzarten; Burg und Brand, ebenfalls einzeln gelegene, zerstreute Höfe, zur alten Vogtei Zarten; der ehemals zu Dietenbach gehörig gewesene Rainhof hingegen bildete nur eine Hofsgemarkung, welcher alle jene Erfordernisse einer mit Grundrecht versehenen Gemeindsmarkung abgingen, die im §. 2 des lI. Constitutions-Edikts von 1807 aufgezählt sind. Daher besagt auch die hohe Ministerialentschließung vom 15. März 1830 Nr. 2421:
„der sogenannte Rainhof ist nach dem höchsten Staatsministerial-Rescript vom 21. Mai 1829 Nr. 735 der neu errichteten Gemeinde Burg allerdings nur in politischer Beziehung einzuverleiben, keineswegs aber nach seinen ökonomischen Verhältnissen, in welch letztere er, wie bisher, fortzubestehen hat“ §. 2 Absatz 2 der Gemeindeordung.)
Liegenschaftliches Vermögen besitzt die Gemeinde Burg, mit Ausnahme eines Schulhauses, nicht; die Gemeindsbedürfnisse werden durch Umlagen anfgebracht; es besteht nur eine Gemeindsverwaltung; eine Gemarkung in politische: Beziehung und ein Grundrecht.

Ebnet, Bürger 89, mit Ziegelhof, Bürger 1, zus. Seelen 506 (evangelisch,  8 katholisch,  498).

Falkensteig, Bürger 47, mit Schulterdobel, Bürger 6, Burg, B.2, zus. Seelen 291 katholisch,  Nessellachen, Seelen 10 katholisch,  Bürger 5

Hofsgrund, Seelen 328 katholisch,  Bürger 56.
 
Ibenthal (Unter-), Bürger 51, mit Webersdobel, Bürger 3. zus. Seelen 316 katholisch, 

Kappel, bestehend aus: Reichenbach (Die Häuser des Weilers Schauinsland wurden theils durch eine Lawine zerstört, theils abgerissen und ins Thal versetzt. Die Seelenzahl 55 (katholisch,  51, menonitisch,  4) ist unter Reichenbach begriffen.) Bürger 26, Jnderbach, Bürger 54, zus. Seelen 442 (katholisch,  438 menonitisch,  4).

Kirchzarten, Seelen 729 (evangelisch,  2 katholisch,  727), Bürger 108, mit Rummisbruckmühle, Seelen 14 katholisch,  Bürger 2, Häuslesteiert, Seelen 6 katholisch,  Bürger 1, Birkenreuthe, Seelen 18 katholisch,  Bürger 2, Giersberg, Seelen 1 katholisch,  Bürger 1, Bruckweberhäusle, Seelen 9 katholisch,  Bürger 1.

Kirchzarten, mit Romisbrukmühle, Häuslesteiert, Giersberg, Brukwebershäusle und dem einzeln gelegenen städtischen Hof Birkenreuthe, haben eine gemeinschaftliche Gemarkung und Grundrecht, wie sie der §. 2 des Il. Constitutionsedikts kennt; Birkenreuthe hat nur eine Hofsgemarkung in ökonomischer Beziehung. Die Allmenden und das Gemeindegut sind nicht gemeinsam, es besteht aber nur eine Gemeindeadministration und Birkenreuthe trägt zu den Bedürfnissen der Gemeinde Kirchzarten bei.

Littenweiler, Seelen 549 katholisch,  Bürger 92.

Oberried, Seelen 282 katholisch,  Bürger 48, mit Vörlinsbach, Seelen 81 katholisch,  Bürger 10, Wittelsbach, Seelen 62 katholisch,  Bürger 8, Höhrengrund. Seelen 15 katholisch,  Bürger 3, Zipfelsdobel, Seelen 8 katholisch,  Bürger 2, Rappeneckhof, Seelen 6 katholisch,  Bürger 1, Geroldsthal, Seelen 39 katholisch,  Bürger 5, Ochsenlager, Seelen 6 katholisch,  B 1

St.Märgen, Seelen 205 katholisch,  Bürger 36, mit Zwerisbach, Seelen 149 katholisch,  Bürger 14 Holzschlag, Seelen 69 katholisch,  Bürger 5, Lauberholz, Seelen 56 katholisch,  Bürger 7, Erlebach, Seelen 104 katholisch,  Bürger 14, Thurner, Seelen 52 katholisch,  Bürger 12, Schweighöfe, Seelen 154 katholisch,  Bürger 18, Auf den Spirzen, Seelen 106 katholisch,  Bürger 8, Kurze Spirzen, Seelen 46 katholisch,  Bürger 5, Lange Spirzen, Seelen 80 katholisch,  Bürger 16,

Prestenberg (Nach der Seelentabelle: mit Fahrenberg. Der eigentliche Fahrenberg gehört jedoch in die politische Gemeinde Steig, und grenzt an den Thurner- und Prästenberg, Gemeinde St.Märgen. Daher mag es kommen, daß die St.Märgener  den Prastenherg auch Fahrenberg nennen.), Seelen 57 katholisch,  Bürger 6, Dreyeck, Seelen 48 katholisch,  Bürger 6.

St.Peter, Seminar und Bürgerschaft, Seelen 273 katholisch,  Bürger 60. Hiezu gehört: Seelgut, Bürger 36, mit Schmidtebach Bürger 17, Willmannsdobeh Bürger 7, Schönhöfe, Bürger 6, Ränke am Winterberg, Bürger 3, neue Welt am Winterberg, Bürger 3, Schwandersdobel, Bürger 2, Heidenschloß Bürger 1, zus. Seelen 571 katholisch,  Rohr, Bürger 22, mit Sägedobel, Bürger 12, neue Welt am Sommerberg, Bürger 8, Kandelberg, Bürger 6, Ränke am Sommerberg, Bürger 4, zus. Seelen 362 katholisch,  OberIbenthal, Seelen 314 katholisch,  Bürger 35.
 
St.Wilhelm, Seelen 66 katholisch,  Bürger 15, mit Wittenbach Seelen 27 katholisch,  Bürger 4, Katzensteig, Seelen 36 katholisch,  Bürger 6, Glaserschlag Seelen 3 katholisch,  Bürger 1, Steinwasen, Seelen 8 katholisch,  Bürger 1, Schmelzplatz Bürger 1, Erlebacherhütte, Bürger 1, zus. Seelen 6 katholisch,  Schneeberg(wilde)· (Oder: Schnewlin, worauf das Stammschloß der uralten Familie von Schnewlin, die Schneeburg, gestanden; vid.. Kolb lll, pag. 177), Bürger 1, Gefällmatte, Bürger 1, zus. Seelen 21 katholisch, 

Stegen, Seelen 121 katholisch,  Bürger 23, mit Kagenecksweiler Seelen 46 katholisch,  Bürger 5, Reckenberg, Seelen 43 katholisch,  Bürger 6, Rechtenbach Seelen 24 katholisch,  Bürger 1, Unterbirken, Seelen 39 katholisch,  Bürger 7, Oberbirken, Seelen 82 katholisch,  Bürger 12, Nadeln, Seelen 40 katholisch,  Bürger 7.

Wagensteig, Seelen 229 katholisch,  Bürger 27, mit Untern-Dietzendobel, Seelen 12 katholisch,  Bürger 3, Untern-Griesdobel, Seelen 47 katholisch,  Bürger 5, Spirzen, Seelen 25 katholisch,  Bürger 8, Saiersdobel Seelen 8 katholisch,  Bürger 2, Herrenbach, Seelen 14 katholisch,  Bürger 2, Schweigbrunnen, Seelen 134 katholisch,  Bürger 16.

Weilersbach, Seelen 142 katholisch,  B 20

Zarten, Seelen 302 katholisch,  Bürger 41, mit Breitehof, Seelen 16 katholisch,  B 1.

Das Tarrodunum der Römer, nach Leichtlin, dessen Nachforschungen zufolge es später Tardunum, dann Tarduna, Tarda und endlich Zarden (nun Zarten) genannt wurde. Dabei beruft sich Leichtlin um Zweifeln zu begegnen, welche die Verschiedenheit der Anfangsbuchstaben T und Z veranlassen könnte, auf die auch sonst noch vorkommende Verwandlung des T in Z, und insbesondere darauf, daß Zabern bei den Römern Tabernae hieß, und mit Recht, denn wer sich nur ein wenig in der deutschen Sprache umsieht, findet, daß neben andern Buchstaben-Verwandlungen (z.Bürger des b in f, des g in ch) namentlich auch die Verwandlung des s. t,- st und anderer Laute in z, zu ihren Liebhabereien gehöre.........

Zastler, Seelen 214 katholisch,  Bürger 19

2) Zusammengesetzte Gemeinden.

Dietenbach Seelen 114 katholisch,  Bürger 15, (**) Geroldsthal, Seelen 107 katholisch,  Bürger 19, (**) Helmlehof, Seelen 11 katholisch,  Bürger 1.

Dietenbach, mit Geroldsthal und dem Helmlehof, haben getrennte Gemarkungen, Dietenbach gesonderte Allmenden, Geroldsthal gar kein liegenschaftliches Vermögens.
Jeder dieser Orte unterhaltet seine Armen, Wege, Brücken und Stege, daher jeder in
Bezug auf die Alllmend und das Gemarkungsverhältniß von dem andern getrennt ist und seine eigene Gemeindsrechnung stellen läßt.
Dagegen stehen beide Orte in einem politischen Gemeindsverband, bestreiten die damit verbundenen Gemeindsbedürfnisse durch gemeinschaftliche Umlagen und haben in dieser Beziehung nur eine Gemeindsverwaltung, auch ist der im Nebenorte gewählte Gemeinderath unter dem Namen eines Stabhalters zur Handhabung der Sicherheitspolizei beauftragt.

Eschbach, Seelen 488 (katholisch,  454 menonitisch,  34), Bürger 83, Wiesneck (3 Höfe, Seelen 63 evangelisch,  1 katholisch,  62), Bürger 3,
Rechtenbach, Seelen 112 katholisch,  Bürger 9.

Die Gemeinde Wiesneck, aus zerstreuten Höfen bestehend, wurde durch Gesetz vom 3. August 1837 aufgelöst und der Gemeinde Buchenbach zugetheilt. Damit erlosch auch ihr Grundrecht, und ihre Gemarkung bildet nun einen Bestandtheil der Gemarkung von Buchenbach, sie selbst einen Bestandtheil des Ortes Buchenbach. Weder das eine noch das andere dieser Orte besitzt eigenes liegenschaftliches Vermögen und beide haben nur eine Gemeindeverwaltung. ) (Eschbach mit Rechtenbach und drei Höfen von Wiesneck bildet eine, im Sinne des §. 144 der Gemeindeordnung zusammengesetzte Gemeinde, da Rechtenbach ein eigenes, von Eschbach seitwärts auslaufendes unter einem Stabhalter stehendes Thal einnimmt. Im übrigen haben die Bestandtheile der Gemeinde Eschbach gemeinschaftlichen Bann, aber außer einem Schulhaus kein liegenschaftliches Vermögen. Jrrig ist die Meinung, als wenn die drei Höfe von der aufgelösten Gemeinde Wiesneck die nun zu Eschbach gehören, eine eigene Gemarkung im Sinne des §. 2 des Il. Constitutionsedilts von 1807 hätten, durch die Auflösung von Wiesneck ist auch das Gemarkungs- und Grundrecht dieser alten Gemeinde aufgelöst worden, es konnte sich nicht vervielfältigen.

Wittenthal, Bürger 12, mit Baldenwegerhof, Bürger 1, zus. Seelen 100 (evangelisch,  1 katholisch,  99), Attenthal, Seelen 127 katholisch,  B 25.

Attenthal aus zerstreuten Höfen bestehend, die ein, von dem Hauptorte Wittenthal getrenntes Thal einnehmen, war ein Bestandtheil von Zarten, hatte nie einen eigenen Bann, und wurde nach Beschluß des Großherzoglichen Ministerii des Innern, Landeshoheits-Departement vom 22. Mai 1813 Nr. 3205 davon losgerissen und mit der Gemeinde Wittenthal vereinigt. Regierungsblatt 1813, pag. 115.
Jetzt macht Attenthal einen Bestandtheil der Gemarkung von Wittenthal aus; auch hat weder dieser letztere Hauptort, noch der Nebenort eigenes liegenschaftliches Vermögen, so wenig als gemeinschaftliches, mit Ausnahme eines neu erbauten Schulhauses. Haupt- und Nebenort bestreitet die Gemeindebedürfnisse durch Umlagen, jedoch ging der eine und der andere von den desfallsigen Bestimmungen des Gemeindegesetzes darin ab, daß Wittenthal sowie Attenthal, jedes besondere Umlagen zu Bestreitung der Kosten für den Unterhalt seiner Armen und der durch sein Thal führenden Straße erhob, was in neuerer Zeit jedoch untersagt wurde. Gegen die desfallsige Verfügung ist übrigens Beschwerde erhoben.
Wegen der zwei getrennten Thäler, welche diese Gemeinde einnehmen, kann man sie wenigstens zur Zeit nur unter die Bestimmungen des §. 144 der Gemeindeordnung klassificiren, indem ihr früheres Trennungsgesuch von den Behörden verworfen wurde· .(Erlaß Großherzoglichen Minisieriums des Innern vom 4. August 1814 Nr. 6875.)