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Missionspriesterhaus in Schloss Stegen 1953

An das Landratsamt
-Abteilung II _
Freiburg
Goethestr. 34

17.7.1953
Betr.: Missionspriesterhaus in Schloss Stegen

In Ergänzung meines letzthin erstatteten Berichtes gebe ich Ihnen anbei je eine Lichtpause meiner 3 Zeichnungen für die Fassandengestaltung.
Von meiner vorgesetzten Behörde, dem Landeskulturamt, dem ich Kenntnis meines an Sie gerichteten Berichtes gegeben hatte, werde ich darauf aufmerksam gemacht, dass hier der § 22 des Bad. Denkmalschutzgesetzes vom 12. Juli 1949 berücksichtigt werden muss: Ein Rechtsgeschäft, durch das ein geschütztes Kulturdenkmal veräussert werden soll, darf nur mit Zustimmung der Oberen Denkmalschutzbehörde vollzogen werden. Da das Denkmalschutzgesetz erst vor wenigen Jahren erlassen und seine Kenntnis daher noch nicht Allgemeinbesitz ist, wurde auch die dem bisherigen Besitzer durch Absatz 4 jenes § 22 auferlegte Pflicht versäumt, wonach er die Veräusserung spätestens binnen 14 Tagen unter Angabe des Erwerbers usw. Uns hätte anzeigen müssen. Da der bisherige Besitzer uns vor kurzem mündlich hiervon Mitteilung machte, erübrigt sich natürlich die Anzeige an uns. Notwendig ist jedoch noch, die Einholung der Zustimmung der Oberen Denkmalschutzbehörde zu der Veräusserung. Das auf Seite 53 in das Denkmalbuch eingetragene Schloss Stegen ist gemäss Absatz 2 des Auszuges aus dem Denkmalbuch geschützt mit dem Park, der einen wesentlichen Bestandteil des Baudenkmals bildet.
An der Tatsache, dass wir nach Erledigung dieser eben erwähnten, gesetzlich vorgeschriebenen Massnahme nichts gegen den beabsichtigten Anbau an das Schloss Stegen einzuwenden haben, ändert die versäumte Anzeige nichts; wir hatten an unserer Zustimmung zu dem Baugesuch die Bedingung geknüpft, dass unsere Fassadenvorschläge ( vgl. Anlagen) berücksichtigt werden, dies aufgrund des § 21, wonach ein geschütztes Kulturdenkmal nur mit ausgegangener Zustimmung der Denkmalschutzbehörde mit Anbauten versehen werden darf.


An das
Landratsamt
Freiburg i.Br.
Goethestr. 34

Abschrift an
Herrn Architekt Gregor Schröder
Freiburg I.Br.
Hammerschmiedstr. 
Mit der Bitte um gefl. Kenntnisnahme

20. Juli 1953
Kaiser Josephstr. 179

Missionspriesterhaus in
Schloß Stegen

Die in meinem letzten Bericht vom 17.7. erwähnten 3 Blatt Zeichnungen werden anbei vorgelegt.
Ich bemerke dazu noch, daß ich mit dem Architekten Herrn Gregor Schröder über das Bauvorhaben mehrfach gesprochen habe, wobei wir in allen wesentlichen Fragen übereinstimmten. Er schlug zu meinen Fassadenzeichnungen nur diese Änderung vor, daß ganz links an der Nordwestecke der Westfassande ein breiterer Pfeiler dadurch entstehen solle, daß von den 6 Fenstern das äußerste wegfällt. Für die Belichtung des Raumes wird noch besser als nach dem bisherigen Plan dadurch gesorgt werden, daß nach Architekt Schröders Vorschlag in der nördlichen Schmalwand der betr. Räume je 2 Fenster angeordnet werden. 
Wir bitten, den Entwurf in diesem Sinn gutzuheißen

An das 
Regierungspräsidium Südbaden
Abt. allg. u. innere Verwaltung I A4
Freiburg
Kaiser-Joseph-Strasse 167

Denkmalpflege, Hier:
Neubau eines Internates der Missionsschule bei Schloß Stegen

Durch unser Schreiben vom 17. Juli, von dem wir Ihnen Abschrift gegeben haben, liessen wir das Landratsamt Freiburg wissen, dass es bei Erteilung der Baugenehmigung für das neue Internatsheim der Missionsschule bei Schloss Stegen versäumt hat, die nach § 22 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes erforderliche Zustimmung der Oberen Denkmalschutzbehörde einzuholen; eine solche ist gesetzlich angeordnet für den Fall, dass ein durch Eintrag ins Denkmalbuch geschütztes Baudenkmal veräussert wird.
Das Landratsamt hatte vielmehr die Baugenehmigung, unserem Antrag entsprechend, nach jenem § 21 des Denkmalschutzgesetzes erteilt, der gilt, wenn ein geschütztes Baudenkmal
“wiederhergestellt,….mit Anbauten…versehen…..oder sonstwie verändert “
werden soll, für welche Genehmigung es lediglich unserer Zustimmung bedarf. Wir hatten zwar für Fassaden zeichnerische Gegenvorschläge ausgearbeitet und deren Befolgung zur Bedingung gemacht (wobei wir statt der ….Fensterformate …das gleiche Fensterformat vorschrieben, das – je nach der Raumgrösse dahinter – bald ein=, bald zwei= us. Mal auftritt), wir hatten aber keine Ahnung, dass der Neubau auf einem nicht mehr dem Grafen Alfred Kageneck gehörenden Grund und Boden erstellt werden soll. Erst als wir von dem Verkauf des Bauplatzes hörten, orientierten wir auf Veranlassung des Landeskulturamtes das Landratsamt an den bei dieser Sachlage fälligen § 22, Abs. I.
Die Missionsschule Stegen als Bauherrin stellt nun in Beantwortung der Mahnung des Landratsamtes vom 8. Oktober die Sache am 20. Oktober anders dar:
Die Missionsschule hat weder Schloss noch Park erworben, und nur diese ständen unter Denkmalschutz, beide seien nur in Erbpacht übernommen, gehören aber nach wie vor dem Grafen Kageneck. Nur den Gemüsegarten hätte sie käuflich erworben, um darauf den Neubau zu errichten, aber dieser Teil des Schlossgebäudes stehe wohl nicht unter Denkmalschutz. Folglich brauche die Bauherrin, d.h. die Missionsschule auch nicht die Zustimmung der Oberen Denkmalschutzbehörde zum vollzogenen Eigentumswechsel.
Das Landratsamt fragt an, ob die Angelegenheit dadurch erledigt sei; es habe seinerseits die Baugenehmigung erteilt.
Der – R.v. – hier beigefügte Lageplan gibt näheren Aufschluss: Der dort rot umrandete “Gemüsegarten” ist aus Kageneckschem Besitz ausgeschieden und gehört nun der Missionsschule. Nach unserer Auffassung gehört auch dieser “Gemüsegarten” zum denkmalgeschützten Schlossbereich; sein Verkauf hatte also der Genehmigung der Obern Denkmalschutzbehörde bedurft. Wir möchten diesen Standpunkt trotz der inzwischen erfolgten Erstellung des Neubaues beibehalten. Wir bitten daher, dass das Landeskulturamt als Obere Denkmalschutzbehörde gemäss § 22 Abs. 1 dem Verkauf offiziell zustimmt, auch wenn der Bauherr und heutige Eigentümer anderer Auffassung ist und deshalb gar nicht erst um Zustimmung nachgesucht hat.
Die denkmalpflegerischen Interessen sind durch den Neubau auf dem erst dann legal erkauften Gelände gewahrt, weil unsere Abänderungsvorschläge nach Aussage des Architekten völlig berücksichtigt wurden.
Etwaige später auftauchende weitere Bauabsichten könnten dann – trotz des veränderten Eigentumsrechtes an Grund und Boden – korrigiert und zum Guten gelenkt werden, weil dann der § 28 “Bauausführung in der Umgebung eines Baudenkmals” heranzuziehen ist.
Wir bitten um Entscheidung in obigen Sinn mit entsprechender Belehrung des Eigentümers und Bauherrn, daß seine Auffassung nicht als richtig anerkannt werden könne, dass vielmehr der Eintrag ins Denkmalbuch auch den “Gemüsegarten” inbegriffen habe, ohne ihn allerdings extra und namentlich anzuführen; der Plan wolle dem Bauherrn d.h. dem Missionshaus wieder zugestellt werden.

gez. Dr. Schlippe


Staatliches Amt 
für 
Denkmalpflege und Heimatschutz
Kaiser Joseph-Strasse 179

An das 
Landratsamt Freiburg
Freiburg
Goethestrasse 32

Freiburg, den 19.11.1953

Auf Ihre Zuschrift vom 28.10.1953

Internatsgebäude der Missionsschule im Schloss Stegen

Die Zuschrift des Missionshauses vom 22. V. Mts., die Sie uns abschriftlich mitteilten, beruht auf irrigen Voraussetzungen:
1.) Wir hatten geschrieben, dass der § 22 Abs.1 des Denkmalschutzgesetzes hätte zur Anwendung kommen müssen; danach ist für den Verkauf eines in das Denkmalbuch eingetragenen Kulturdenkmales die Genehmigung der Oberen Denkmalschutzbehörde erforderlich. Die Missionsschule Stegen sagt dagegen aus, der Kauf habe ja nur den “Gemüsegarten” und nicht den Park betroffen. Diese Definition ist irrig. Unter Schlosspark ist der ganze Bezirk zu verstehen, einerlei ob er mit Bäumen bestanden, mit Rasen oder als Vorhof vor dem Portal angelegt ist oder mit Gemüse bepflanzt ist, kurzum: der ganze Bezirk um Schloß, Kapelle und Gutshof, bis zu der Mauer, die diesen Bezirk von der Landstrasse trennt.
2.) Dass man nicht den “Gemüsegarten” begrifflich vom “Schloß” abtrennen und als “nicht geschützt” ansehen darf, geht schon aus dem Umstand hervor, dass die befensterten Aussenmauern des Schlosses auf den neugezogenen Grenze stehen und also nach der LBO gar keine Fenster haben dürften, ebenso, wie auch der Neubau keine Fenster oder wenigsten solche nur in einem weiteren Abstand vom Altbau haben dürfte. Altbau und Neubau verschmelzen doch zu einem Ganzen, und unsere Fassadenkorrektur (die der Architekt übernommen hat) brachte beide Bauten auf einen Nenner, wobei der Altbau die Dominante gibt.
3.) Dass der Park “noch keine 100 Jahre alt” sei, ist völlig irrig. Übrigens kommt es ja nicht auf das Alter an; entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass Schloss und Park ins Denkmalbuch eingetragen sind. Es kann nicht der subjektiven Auffassung eines Käufers überlassen sein, ob er den schon bestehenden Eintrag seiner Erwerbung ins Denkmalbuch anerkennt; es kommt auch nicht darauf an, ob der Eintrag einem Werk von dem oder jenem Alter gilt, ausschlaggebend ist vielmehr die Tatsache des Eintrages.

Wir haben dem Regierungspräsidium Südbaden – Landeskulturamt – in diesem Sinn berichtet, haben zugleich festgestellt, dass der andere hier in Betracht kommenden § (=§ 21) beachtet wurde und dass es u.E. ratsam sei, den nun einmal vollzogenen Verkauf durch die zuständige Obere Denkmalschutzbehörde nachträglich zu genehmigen, auch wenn der Käufer diese Genehmigung irrigerweise nicht für erforderlich hält.
Der Lageplan (vgl. Den Schlußsatz vom 22. Oktober) wird vom Landeskulturamt zurückgesandt werden.