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Die Mühle und Säge zu Weyler in Stegen

Geschichte der Mühle

Zu den herrschaftlichen Gütern gehörte von altersher eine an dem Herrschaftswalde in sonniger Lage gelegene Mühle. Bei derselben befand sich eine Sägemühle, welche im Jahr 1663 erbaut wurde. Die Mühle ist im Jahre 1819 abgebrannt und wieder erbaut worden, während die im Jahre 1896 abgebrannte Säge nicht mehr erbaut worden ist. Die Mühle stand von jeher im Eigentum der Schloßbesitzer und war stets verpachtet.

Johann Mäder geb. 1730 auf dem Räuchlehof heiratete 1762 eine Agatha Lickert und wurde Beständer der herrschaftlichen Mühle. Er starb 1807. Dessen Sohn Martin Mäder geb. 1777, gestorben 1842, bezog 1807 die herrschaftliche Mühle. Hernach scheint seine Tochter Theres, welche sich 1822 mit Peter Zipfel verehelichte, Pächter gewesen zu sein. Im Jahr 1849 pachtete Joh. Baptist Hummel und seine Ehefrau Franziska geb. Zähringer die Mühle und Säge. Auf diese folgte deren Sohn Max Hummel geb. 1843, verheiratet in erster Ehe mit Stefania Hug von Eschbach. Hummel zog in den 1880er Jahren nach Freiburg. Auf ihn folgte Ludwig Kiesel alt und auf diesen alsbald Ludwig Kiesel jung. Max Hummel und Ludwig Kiesel betrieben auf diesem Anwesen einen schwungvollen Holzhandel und Holzsägerei. Als im Jahr 1896 die Säge in unerklärlicher Weise abbrannte, gab Kiesel den Pacht auf und zog auf eine Kunstmühle mit Sägerei in Betzenhausen. Im Jahre 1896 bezog alsdann Josef Fackler, Müller und Bäcker von Bleibach dieses Anwesen. Die Herrschaft richtete in dem Wohnhaus für diesen Pächter eine Bäckerei ein, welche aber dem Inhaber keinen großen Ertrag einbrachte, so daß er dieselbe, nachdem er sie einige Jahre betrieben hatte, wieder aufgab, und sich mehr auf die Landwirtschaft, Müllerei und Cirkularsägerei verlegte. Fackler starb am 27. Oktober 1918, worauf der Pacht an Maurermeister Karl Walter abgetreten wurde. Dieser verheiratete sich am 18. Februar 1919 zu Stegen mit Maria Burger von Eschbach auf die Mühle und starb schon am 29. März 1919 an den Folgen des Weltkrieges 1914/18, nachdem dieses Ehepaar nur 3 Tage gesund miteinander zugebracht hatte. Auf ihn folgte nun eine Tochter des vorigen Pächters, Rosa Fackler, welche sich mit dem Müller August Kreutz von St.Peter am 9. Juli 1919 zu Stegen verehelichte, welcher nunmehr die Mühle mit einer kleinen Landwirtschaft betreibt.

Verleihung eines Erblehens über die Mühle und Säge zu Weyler

Abschrift

Stegen den 4. September 1849

Vertrag zwischen der Gräflich von Kageneck`schen Grundherrschaft zu Stegen und Johann Hummel von Zarten wurde heute nachfolgender Vertrag verabredet und geschlossen:

1 Die Gräflich von Kageneck`sche Grundherrschaft überläßt dem Johann Hummel die Mühle mit zwei Mahlgängen; die Sägmühle, die Backgerechtigkeit auf dem gräflichen Maiergute zu Weiler in Stegen, sowie den sog. Schaafacker zwischen der Mühle und der Straße durch Stegen, dann die Dobelmatte, endlich ein Stück Hausgarten und das Grasfeld oben und unten an der Mühle, wie es die früheren Beständer in Pacht hatten.

2 Die Pachtzeit beginnt mit Michaeli, 29ten September, d.J. und dauert Sechs nach einander folgende Jahre, sie endet also mit dem 29ten September 1855. 

3 Der Beständer bezahlt hinfür an die Gräflich von Kageneck`sche Grundherrschaft einen jährlichen Bestandzins von 150fl. –Einhundert fünfzig Gulden, welcher Betrag regelmäßig am Schluße des Bestandjahres bezahlt werden muß. 

4 Die Pachtherrschaft behält sich das Recht vor, den Pächter auch während der Pachtzeit zu entfernen, wenn derselbe sich saumselig im entrichten des alljährlichen Pachtzinses, nachlässig im Betrieb der Gewerbe und in Unterhaltung der Gebäulichkeiten zeigen sollte. In diesem Falle haftet der Beständer für den Schaden, welcher der Grundherrschaft durch eine nothwendig gewordenen neuen Verpachtung und allenfallsigen Mindererlös erwachsen könnte. Zu mehrerer Sicherheit muß der Beständer eine gerichtliche Kaution zur Deckung und Sicherstellung des Bestandzinses vor seinem Aufzuge übergeben.

5 Bedeutende Reparaturen, Veränderungen und Einrichtungen an den Gebäulichkeiten, welche den Werth von 5fl. übersteigen, trägt die Pachtherrschaft; ohne ihre Genehmigung aber dürfen sie nicht vorgenommen werden. Reparaturen unter 5fl. hat der Beständer auf seine eigenen Kosten zu besorgen, ohne Entschädigung von der Grundherrschaft verlangen zu können. Ueberhaupt wird dem Beständer zur Pflicht gemacht, die Gebäulichkeiten in gutem Stand zu erhalten, und nicht aus Eigennutz abzuwarten, bis ein entstehender Schaden auszubessern den Werth von 5fl übersteigt.

6 Die Streucher und Wuhren hat der Beständer auf seine Kosten in Kosten in brauchbaren Stande zu erhalten.

7 Der Beständer trägt auf seine Rechnung die Gewerbesteuer und jenen Theil der Gemeindeumlagen, welcher auf diese Gewerbsteuer fällt. 

8 Der Beständer haftet für Feuerschaden nach der gesetzlichen Bestimmungen, wenn er nehmlich nicht beweisen kann, daß der Brand durch höhere Gewalt entstanden ist. Auf Verlangen muß er hiefür eine entsprechende Kaution einlegen.

9 Der Beständer hat wegen allenfallsiger Trockene oder zeitlicher Wassernoth keinen Anspruch aufr Nachlaß des Bestandzinses zu machen.

10 Wenn herrschaftliche Arbeit vorhanden ist, soll der Beständer solche vor aller anderer vornehmen. Er erhält für den Schnitt weichen Holzes 4 x für den Schnitt harten Holzes 5x.

11 Der Beständer hat auf seine eigenen Kosten den Mühlgraben in gutem Stand zu erhalten .

12 Behält sich die Herrschaft das Recht vor ohne Entschädigung des Beständers, wenn es die Noth erfordet, ihren Teichabzug, gleichviel im Mühlegraben oder auf dem Bestandsfeld nachsehen und nachgraben zu lassen.

13 Zu den Reparaturen an den Gebäulichkeiten, die der Pächter auf seine eigenen Kosten vorzunehmen hat, erhält er von der Herrschaft das nöthige Holz, nicht aber zu den Veränderungen und Einrichtungen an dem laufenden Werke.

14 Die laufenden Werke wurden dieser Tage Abgeschätzt, die Mühle zu 171fl 12x, die Sägmühle zu 112fl. – also für 283fl. 12x. Am Ende der Bestandszeit wählt nun der jetzige Beständer einen Schätzer und ebenso die Pachtherrschaft. Diese beiden wählen einen dritten. Welche dann miteinander den Werth der laufenden Werke wieder in Geld bestimmen. Beträgt dann die dortige Abschätzung mehr als 283fl 12x so wird der Mehrbetrag dem abgehenden Beständer ersetzt. Sind aber die laufenden Werke dann in einem minderen Werth, so muß der austretende Beständer den Minderbetrag herauszahlen. Die Kosten beider Abschätzungen wurden von der Pachtherrschaft und dem Pächter zu gleichen Theilen getragen.

15 Der Pächter hat Antheil an der Ackerverpachtung von der Grundherrschaft, sobald solche wieder beginnt, und zwar bis zu drei Jauchert, um den nemlichen Bestandszins, wie sie die übrigen Pächter des neulichen Gewanns erhalten.

Stegen den 4 September 1849 
Graf Philipp von Kageneck
Johann Hummel Pächter
Andreas Hummel als Bürg und Zahler

Pachterneuerung

Vorstehender Pachtvertrag wird in allen seinen Paragraphen zwischen der Grundherrschaft und Johann Hummel mit dieser Bedingung erneuert, dass derselbe für die neue sechsjährige Pachtperiode 25fl. mehr, mit Worten: Einhundert siebenzig fünf Gulden Bestandzins zahle. Vorzüglich § 14. bleibt in allen seinen Werthangaben und Bestimmungen auch für die neue Pachtung als maßgebend und Giltig aufgestellt. Die Pachtzeit beginnt am 29. September 1855 und dauert sechs auf einander folgende Jahre, und endet mit dem 29. September 1861.

Urkundlich der Unterschriften.
Stegen den 1. September 1855
Graf Max von Kageneck

Unter den obigen Bedingungen wurde dem Müllermeister Johann Hummel von hier ein Wiesplatz am Einlaßwuhr bei dem Hause des Mathis Andris ad. 25 Rth. an Maas haltend auf die Dauer des Mühlebestands zur Pachtweisen Benutzung überlaßen gegen Entrichtung eines jährlichen auf Martini 1858 erstmals fälligen Zinses von 30x. Dreißig Kreuzer.

Urkundlich nachstehender Unterschriften
Stegen den 25.Juni 1858
Von Seitzen der Pachtherrschaft Graf Kageneck des Pächters

Nachdem im Sommer 1858 da Sägegebäude neu hergestellt, und bei diesem Anlaß auch die bisher bestandene Blocksäge besichtigt, und an deren Stelle eine neue Wirbelsäge hergerichtet worden ist, so wurden die im obigen Pachtvertrag sub §3 und 14. enthaltenen Bestimmungen dahin abgeändert:
ad § 3 wird der Pachtzins ad jährlich 175fl. Von Michaeli 1859 an um 580fl. –fünfzig Gulden erhöht, und macht sich der Beständer Johann Hummel verbindlich für die noch laufenden Pachtjahre 1860 und 1861 jeweils 225fl.- Zweihundert zwanzig fünf Gulden als Pachtzins zu entrichten.
ad § 14. Der Werth des laufenden Werkes der Säge beträgt nunmehr nach Maaßgabe der unterm 20. Januar 1859 vor genommenen Abschätzung : 1651fl 32 Eintausendsechshundert fünfzig ein Gulden 32 x 

Urkundlich nachstehender Unterschriften
Stegen den 9. November 1859 
von Seiten 
der Pachtherrschaft Gräflich Max v. Kageneckische Verwaltung Sporer ( L.S.)
des Pächters Johann Hummel

Vorstehender Pachtvertrag wir unter den nemlichen Bedingungen, wie sie in dem Vertrag vom 4. September 1849 und 1ten September 1855, sowie im Nachtrag vom 9. November 1859 enthalten sind, unter Festsetzung eines jährlichen Pachtzinßes von fl. 325 – Dreihundert zwanzig fünf Gulden auf die Dauer von sechs Jahren vom 29 September 1861 bis dahin 1867 erneuert, und dabei bermerkt, dass
1 der Pachtzins in der neu festgesetzten Größe ad dreihundert zwanzig fünf Gulden erstmals auf 29. September 1862 zu entrichten sei,
2 daß der Werth des laufenden Werkes
a, der Mühle zu……………………………....fl. 171.12x
b, der Säge………………………………….fl.1651.32
..........................................................................fl.1822.44x Eintausend achthundert zwanzig zwei Gulden 44x angenommen wurden, endlich
3 daß der Sand, welcher sich im Mühlekanal und Weiher von Zeit zu Zeit aufsammelt, zur Benutzung für hohe Pachtherrschaft vorbehalten bleibe.

Urkundlich nachstehender Unterschriften.
Stegen den 14. Dezember 1861 

von Seiten
Der Pachtherrschaft Gräflich Max v. Kageneck`sche Verwaltung Sporer Rentamtmann
des Pächters Johann Hummel

Genehmigt
Freiburg den 18. Dezember 1861
Graf Kagenecks

Anmerkung: 
Von der handschriftlichen Urkunde, Grammatik und Logik nichts verändert. 
fl= Gulden, x = Kreuzer, 1 Jauchert = 36 Ar, 1 Ruthe = 3 Meter

Stegen den 26. November 2009
Transkription Oskar Steinhart

 

Pachtverträge 1832, 1849, 1873 und 1885 der herrschaftlichen Mühle zu Weiler in Stegen

1832

Vertrag vom: Februar 1832
Verpächter:  Graf von Kageneck, Philipp
Pächter: .      Haberstroh, Thomas aus Simonswald
Pachtzeit:      vom 01.03. 1832   -  01.03. 1836
Bestandszins: jährlich 150.- Gulden
 

Gebäude:

Mühle und Säge samt Backgerechtigkeit
-mit Benutzung  von : zwei Jauchert und ein halbes Viertel
-Mattfeld im Dobel
-zwei Jauchert drei viertel zwölf Ruthen Ackerfeld, der Schaafacker
-ein Stück Hausgarten
-das Grasfeld oben und unter der Mühle
-jährlich aus dem Herrschaftlichen Wald drei Klafter tannenes Holz

1849

Vertrag vom  04. September 1849 mit Pachtvertragserneuerung bis 29.September 1861
Verpächter: Graf von Kageneck, Max
Pächter: Hummel, Johann, Müllermeister aus Zarten
Pachtzeit: vom 29. September 1849 -  29. September 1855
Bestandszins:jährlich 150.- Gulden

Gebäude:

-Mühle mit zwei Mahlgängen
-Sägemühle
-Backgerechtigkeit auf dem gräflichen Maiergute zu Weiler in Stegen
-mit Benutzung von:  wie im Vertrag von 1832
- weitere Inhalte siehe -Transkription-

1873

Vertrag vom 29. September 1873
Verpächter: Graf von Kageneck, Max
Pächter: Hummel, Maximilian aus Zarten
Pachtzeit:29. September 1873 – 29. September 1879, verlängert bis 1885
Bestandszins: jährlich 435 Gulden, ab 1885: 720 Mark
 

Gebäude:

-ein zweistöckiges Wohnhaus in welchem sich 2 heizbare und 4 unheizbare Zimmer befinden, eine an demselben angebaute Waschküche
- eine Mühle mit zwei Mahlgängen
- 7 Schweineställe, Scheuer mit 2 Stallungen, Futtergang, Schopf unter einem Dach
- eine Wirbelsäge und Circularsäge
- Hausgarten unter der Mühle
- Schaafacker 1 Morgen 396 Ruthen wovon ca. 6 Ruthen zur Aufstellung eines Brunnens vorbehalten wurden
- zehn Jauchert Wiesen
- Backgerechtigkeit

1885

Der Pachtvertrag  von 1873 wurde nach handschriftlichen Änderungen, in demselben, von einem  Herrn Stefan Kiesel , Freiburg, übernommen.  

Gr.(Großherzogliches) Bez.(Bezirks) Amt Freiburg
Nr. 31075  Herr Graf Max von Kageneck
 

Dahier erhält unter Hinweisung auf § 108 i. Pol.St.G.B. (Polizeistrafgesetzbuch) die polizeiliche Auflage, den Kanal, welcher Ihre Sägmühle in Stegen treibt, da wo derselbe an dem Hause des Martin Tritschler vorbei geht auf eine Länge von 400 Schritten zuzudecken.

Freiburg den 29. Dezember 1868
(Unterschrift nicht lesbar)

An
Herrn  Graf
Max von Kageneck
Dahier gegen Schein
 

(mit Bleistift vermerkt: Wird keine Klage erhoben)  

 Information

Das Wässerungsrecht der Josef Gremmelspachers Wtb.( Witwer) von Stegen aus dem Mühle-Graben daselbst

Das Werk der Säge und  Mühle Eigenthum der Grundherrschaft Stegen wird getrieben durch das Wasser des Wässerungsgraben, welcher auf der einen Seite den Wald des Herrn Grafen von Kageneck auf der anderen die Wiese der J. Gremmelspacher Wtb. berührt. Es ist von alter Zeit her der Betrieb der Säge und Mühle in Beziehung auf das Wässerungsrecht aus dem fraglichen Mühlegraben als die Hauptsache betrachtet worden, was auch daraus hervorgeht, dass das den Mühlegraben mit dem Dorfbach verbindende Wuhr stets auf Kosten der Grundherrschaft hergestellt worden ist und der Anstößer nur gering anzuschlagende Handdienste dabei geleistet hat. Dafür hatte der Letzteren das Recht, seine Wiese zu Wässeren d.i. mit den an mehreren Orten eingesetzten Brettern das Wasser zu spannen, jedoch nur in soweit, als das Werk der Mühle und Säge ohne Beeinträchtigung betrieben werden konnte, also mit anderen Worten, wenn überflüssiges Wasser zum Betrieb der Mühle (z.1.vorhanden war, konnte und dürfte der Anstößer seine Wiese wässern. Dies geschah auch ohne Anstand bis zu diesem Frühjahr, wo die J. Gremmelspachers Wtb. ohne Vorwissen der Grundherrschaft 2 Stellfallen in den Mühlegraben einsetzte, wodurch zum Nachteil der Mühle z.2. das Wasser rascher und in größerer Menge genommen und leicht der ganze Zufluß abgesperrt werden kann, was eigentlich durch diese Stellfallen hauptsächlich zu bewirken gesucht wird. Man stellte den Sohn der J. Gremmelspacher Wtb.. wegen diesem Verfahren zur Rede, welcher sich folgendermaßen vertheidigt:

1., wurden die 3 Bretter, mit dem er früher das Wasser absperrte, gestohlen,
2.,  betreibe der jetzige Pächter der Mühle und Säge sein Geschäft stärker und wurde dadurch seiner Wiese
mehr Wasser wie früher entzogen. Hinzu wird bemerkt:
ad 1., daß man ja die Bretter befestigen könne:
ad 2., dass das Geschäft allerdings stärker betrieben werde, allein der Verbrauch des Wassers sei nicht stärker
geworden, weil an die Stelle der Klopfsäge eine Wirbelsäge getreten ist, welche mit geringener Wasserkraft betrieben werden kann.

Die Grundherrschaft erkennt daher keinen Grund warum auf einmal eine solche Änderung nöthig wäre, constatiert aber durch das Einsetzen der fraglichen Stellfallen einen Eingriff in die Grundherrschaftlichen Eigenthums= und Benutzungsrechte, indem noch das Wasser, welches dadurch abgespannt wird, in den Thalbach läuft und somit für immer der Mühle, sowie der Wässerung der Grundherrl. 5 Morgen großen Hofmatte, welche unterhalb der Mühle liegt, entzogen wird; es wird deßwegen die Entfernung der Stellfallen auf  gerichtlichem Wege verlangt, weil dieses auf gütigen Wege bisher nicht zu erreichen war.

Freiburg den 28. August 1869
Gräflich Max von Kageneck`sche Verwaltung
Schweitzer  

Original in Privatbesitz
Stegen, den 26. November 2009
Oskar Steinhart