Die Mühle und Säge zu Weyler in Stegen |
Geschichte der Mühle
Zu den herrschaftlichen Gütern
gehörte von altersher eine an dem Herrschaftswalde in sonniger Lage gelegene Mühle.
Bei derselben befand sich eine Sägemühle, welche im Jahr 1663 erbaut wurde.
Die Mühle ist im Jahre 1819 abgebrannt und wieder erbaut worden, während die
im Jahre 1896 abgebrannte Säge nicht mehr erbaut worden ist. Die Mühle stand
von jeher im Eigentum der Schloßbesitzer und war stets verpachtet.
Verleihung eines Erblehens über die Mühle und Säge zu Weyler
Abschrift
Stegen den 4. September 1849
Vertrag zwischen der Gräflich von Kageneck`schen Grundherrschaft zu Stegen und Johann Hummel von Zarten wurde heute nachfolgender Vertrag verabredet und geschlossen:
1 Die Gräflich von Kageneck`sche Grundherrschaft überläßt dem Johann Hummel die Mühle mit zwei Mahlgängen; die Sägmühle, die Backgerechtigkeit auf dem gräflichen Maiergute zu Weiler in Stegen, sowie den sog. Schaafacker zwischen der Mühle und der Straße durch Stegen, dann die Dobelmatte, endlich ein Stück Hausgarten und das Grasfeld oben und unten an der Mühle, wie es die früheren Beständer in Pacht hatten.
2 Die Pachtzeit beginnt mit Michaeli, 29ten September, d.J. und dauert Sechs nach einander
folgende Jahre, sie endet also mit dem 29ten September 1855.
3 Der Beständer bezahlt hinfür an die Gräflich von Kageneck`sche Grundherrschaft einen
jährlichen Bestandzins von 150fl. –Einhundert fünfzig Gulden, welcher Betrag regelmäßig
am Schluße des Bestandjahres bezahlt werden muß.
4 Die Pachtherrschaft behält sich das Recht vor, den Pächter auch während der Pachtzeit zu entfernen, wenn derselbe sich saumselig im entrichten des alljährlichen Pachtzinses, nachlässig im Betrieb der Gewerbe und in Unterhaltung der Gebäulichkeiten zeigen sollte.
In diesem Falle haftet der Beständer für den Schaden, welcher der Grundherrschaft durch eine
nothwendig gewordenen neuen Verpachtung und allenfallsigen Mindererlös erwachsen könnte.
Zu mehrerer Sicherheit muß der Beständer eine gerichtliche Kaution zur Deckung und Sicherstellung des Bestandzinses vor seinem Aufzuge übergeben.
5 Bedeutende Reparaturen, Veränderungen und Einrichtungen an den Gebäulichkeiten,
welche den Werth von 5fl. übersteigen, trägt die Pachtherrschaft; ohne ihre Genehmigung aber dürfen sie nicht vorgenommen werden. Reparaturen unter 5fl. hat der Beständer auf seine eigenen Kosten zu besorgen, ohne Entschädigung von der Grundherrschaft verlangen zu können.
Ueberhaupt wird dem Beständer zur Pflicht gemacht, die Gebäulichkeiten in gutem Stand zu
erhalten, und nicht aus Eigennutz abzuwarten, bis ein entstehender Schaden auszubessern den Werth von 5fl übersteigt.
6 Die Streucher und Wuhren hat der Beständer auf seine Kosten in Kosten in brauchbaren Stande zu erhalten.
7 Der Beständer trägt auf seine Rechnung die Gewerbesteuer und jenen Theil der Gemeindeumlagen, welcher auf diese Gewerbsteuer fällt.
8 Der Beständer haftet für Feuerschaden nach der gesetzlichen Bestimmungen, wenn er nehmlich nicht beweisen kann, daß der Brand durch höhere Gewalt entstanden ist. Auf Verlangen muß er hiefür eine entsprechende Kaution einlegen.
9 Der Beständer hat wegen allenfallsiger Trockene oder zeitlicher Wassernoth keinen
Anspruch aufr Nachlaß des Bestandzinses zu machen.
10 Wenn herrschaftliche Arbeit vorhanden ist, soll der Beständer solche vor aller anderer
vornehmen. Er erhält für den Schnitt weichen Holzes 4 x für den Schnitt harten Holzes 5x.
11 Der Beständer hat auf seine eigenen Kosten den Mühlgraben in gutem Stand zu erhalten .
12 Behält sich die Herrschaft das Recht vor ohne Entschädigung des Beständers, wenn es die
Noth erfordet, ihren Teichabzug, gleichviel im Mühlegraben oder auf dem Bestandsfeld
nachsehen und nachgraben zu lassen.
13 Zu den Reparaturen an den Gebäulichkeiten, die der Pächter auf seine eigenen Kosten vorzunehmen hat, erhält er von der Herrschaft das nöthige Holz, nicht aber zu den Veränderungen und Einrichtungen an dem laufenden Werke.
14 Die laufenden Werke wurden dieser Tage Abgeschätzt, die Mühle zu 171fl 12x, die Sägmühle zu 112fl. – also für 283fl. 12x.
Am Ende der Bestandszeit wählt nun der jetzige Beständer einen Schätzer und ebenso die Pachtherrschaft. Diese beiden wählen einen dritten. Welche dann miteinander den Werth der laufenden Werke
wieder in Geld bestimmen. Beträgt dann die dortige Abschätzung mehr als 283fl 12x
so wird der Mehrbetrag dem abgehenden Beständer ersetzt. Sind aber die laufenden Werke dann in einem minderen Werth, so muß der austretende Beständer den Minderbetrag herauszahlen.
Die Kosten beider Abschätzungen wurden von der Pachtherrschaft und dem Pächter zu gleichen Theilen getragen.
15 Der Pächter hat Antheil an der Ackerverpachtung von der Grundherrschaft, sobald
solche wieder beginnt, und zwar bis zu drei Jauchert, um den nemlichen Bestandszins, wie sie die übrigen Pächter des neulichen Gewanns erhalten.
Stegen den 4 September 1849
Graf Philipp von Kageneck
Johann Hummel Pächter
Andreas Hummel als Bürg und Zahler
Pachterneuerung
Vorstehender Pachtvertrag wird in allen seinen Paragraphen zwischen der Grundherrschaft und Johann Hummel mit dieser Bedingung erneuert, dass derselbe für die neue sechsjährige Pachtperiode 25fl. mehr, mit Worten: Einhundert siebenzig fünf Gulden Bestandzins zahle.
Vorzüglich § 14. bleibt in allen seinen Werthangaben und Bestimmungen auch für die neue Pachtung als maßgebend und Giltig aufgestellt.
Die Pachtzeit beginnt am 29. September 1855 und dauert sechs auf einander folgende Jahre, und endet mit dem 29. September 1861.
Urkundlich der Unterschriften.
Stegen den 1. September 1855
Graf Max von Kageneck
Unter den obigen Bedingungen wurde dem Müllermeister Johann Hummel von hier ein Wiesplatz am Einlaßwuhr bei dem Hause des Mathis Andris ad. 25 Rth. an Maas haltend auf die Dauer des Mühlebestands zur Pachtweisen Benutzung überlaßen gegen Entrichtung eines jährlichen auf Martini 1858 erstmals fälligen Zinses von 30x. Dreißig Kreuzer.
Urkundlich nachstehender Unterschriften
Stegen den 25.Juni 1858
Von Seitzen der Pachtherrschaft Graf Kageneck des Pächters
Nachdem im Sommer 1858 da Sägegebäude neu hergestellt, und bei diesem Anlaß auch die bisher bestandene Blocksäge besichtigt, und an deren Stelle eine neue Wirbelsäge hergerichtet worden ist, so wurden die im obigen Pachtvertrag sub §3 und 14. enthaltenen Bestimmungen dahin abgeändert:
ad § 3 wird der Pachtzins ad jährlich 175fl. Von Michaeli 1859 an um 580fl. –fünfzig Gulden erhöht, und macht sich der Beständer Johann Hummel verbindlich für die noch laufenden Pachtjahre 1860 und 1861 jeweils 225fl.- Zweihundert zwanzig fünf Gulden als Pachtzins zu entrichten.
ad § 14. Der Werth des laufenden Werkes der Säge beträgt nunmehr nach Maaßgabe der unterm 20. Januar 1859 vor genommenen Abschätzung : 1651fl 32 Eintausendsechshundert fünfzig ein Gulden 32 x
Urkundlich nachstehender Unterschriften
Stegen den 9. November 1859
von Seiten
der Pachtherrschaft Gräflich Max v. Kageneckische Verwaltung Sporer ( L.S.)
des Pächters Johann Hummel
Vorstehender Pachtvertrag wir unter den nemlichen Bedingungen, wie sie in dem Vertrag vom 4. September 1849 und 1ten September 1855, sowie im Nachtrag vom 9. November 1859 enthalten sind, unter Festsetzung eines jährlichen Pachtzinßes von fl. 325 – Dreihundert zwanzig fünf Gulden auf die Dauer von sechs Jahren vom 29 September 1861 bis dahin 1867 erneuert, und dabei bermerkt, dass
1 der Pachtzins in der neu festgesetzten Größe ad dreihundert zwanzig fünf Gulden erstmals auf 29. September 1862 zu entrichten sei,
2 daß der Werth des laufenden Werkes
a, der Mühle zu……………………………....fl. 171.12x
b, der Säge………………………………….fl.1651.32
..........................................................................fl.1822.44x
Eintausend achthundert zwanzig zwei Gulden 44x angenommen wurden, endlich
3 daß der Sand, welcher sich im Mühlekanal und Weiher von Zeit zu Zeit aufsammelt, zur Benutzung für hohe Pachtherrschaft vorbehalten bleibe.
Urkundlich nachstehender Unterschriften.
Stegen den 14. Dezember 1861
von Seiten
Der Pachtherrschaft Gräflich Max v. Kageneck`sche Verwaltung Sporer Rentamtmann
des Pächters Johann Hummel
Genehmigt
Freiburg den 18. Dezember 1861
Graf Kagenecks
Anmerkung:
Von der handschriftlichen Urkunde, Grammatik und Logik nichts verändert.
fl= Gulden, x = Kreuzer, 1 Jauchert = 36 Ar, 1 Ruthe = 3 Meter
Stegen den 26. November 2009
Transkription Oskar Steinhart
Pachtverträge
1832, 1849, 1873 und 1885 der herrschaftlichen Mühle zu Weiler in Stegen
1832
Vertrag
vom: Februar 1832
Verpächter: Graf
von Kageneck, Philipp
Pächter: .
Haberstroh, Thomas aus Simonswald
Pachtzeit:
vom 01.03. 1832
- 01.03.
1836
Bestandszins: jährlich 150.- Gulden
Gebäude:
Mühle
und Säge samt Backgerechtigkeit
-mit Benutzung
von : zwei Jauchert und ein halbes Viertel
-Mattfeld im Dobel
-zwei Jauchert drei viertel zwölf Ruthen Ackerfeld, der Schaafacker
-ein Stück Hausgarten
-das Grasfeld oben und unter der
Mühle
-jährlich aus dem Herrschaftlichen Wald drei Klafter tannenes Holz
1849
Vertrag
vom 04.
September 1849 mit Pachtvertragserneuerung bis 29.September 1861
Verpächter: Graf von Kageneck, Max
Pächter: Hummel, Johann, Müllermeister aus Zarten
Pachtzeit: vom 29. September 1849 -
29. September 1855
Bestandszins:jährlich 150.-
Gulden
Gebäude:
-Mühle
mit zwei Mahlgängen
-Sägemühle
-Backgerechtigkeit auf dem gräflichen Maiergute zu Weiler in Stegen
-mit Benutzung von:
wie im Vertrag von 1832
- weitere Inhalte siehe -Transkription-
1873
Vertrag
vom 29. September 1873
Verpächter: Graf von Kageneck, Max
Pächter: Hummel, Maximilian aus Zarten
Pachtzeit:29. September 1873 – 29. September 1879, verlängert bis 1885
Bestandszins: jährlich 435 Gulden, ab 1885: 720 Mark
Gebäude:
-ein
zweistöckiges Wohnhaus in welchem sich 2 heizbare und 4 unheizbare Zimmer
befinden, eine an demselben angebaute Waschküche
- eine Mühle mit zwei Mahlgängen
- 7 Schweineställe, Scheuer mit 2 Stallungen, Futtergang, Schopf unter einem
Dach
- eine Wirbelsäge und Circularsäge
- Hausgarten unter der Mühle
- Schaafacker 1 Morgen 396 Ruthen wovon ca. 6 Ruthen zur Aufstellung eines
Brunnens vorbehalten wurden
- zehn Jauchert Wiesen
- Backgerechtigkeit
1885
Der
Pachtvertrag von
1873 wurde nach handschriftlichen Änderungen, in demselben, von einem
Herrn Stefan Kiesel , Freiburg, übernommen.
Gr.(Großherzogliches)
Bez.(Bezirks) Amt Freiburg
Nr. 31075
Herr Graf Max von Kageneck
Dahier
erhält unter Hinweisung auf § 108 i. Pol.St.G.B. (Polizeistrafgesetzbuch) die
polizeiliche Auflage, den Kanal, welcher Ihre Sägmühle in Stegen treibt, da wo
derselbe an dem Hause des Martin Tritschler vorbei geht auf eine Länge von 400
Schritten zuzudecken.
Freiburg
den 29. Dezember 1868
(Unterschrift nicht lesbar)
An
Herrn Graf
Max von Kageneck
Dahier gegen Schein
(mit
Bleistift vermerkt: Wird keine Klage erhoben)
Information
Das
Wässerungsrecht der Josef Gremmelspachers Wtb.( Witwer) von Stegen aus dem Mühle-Graben
daselbst
Das
Werk der Säge und
Mühle Eigenthum der Grundherrschaft Stegen wird getrieben durch das
Wasser des Wässerungsgraben, welcher auf der einen Seite den Wald des Herrn
Grafen von Kageneck auf der anderen die Wiese der J. Gremmelspacher Wtb. berührt.
Es ist von alter Zeit her der Betrieb der Säge und Mühle in Beziehung auf das
Wässerungsrecht aus dem fraglichen Mühlegraben als die Hauptsache betrachtet
worden, was auch daraus hervorgeht, dass das den Mühlegraben mit dem Dorfbach
verbindende Wuhr stets auf Kosten der Grundherrschaft hergestellt worden ist und
der Anstößer nur gering anzuschlagende Handdienste dabei geleistet hat. Dafür
hatte der Letzteren das Recht, seine Wiese zu Wässeren d.i. mit den an mehreren
Orten eingesetzten Brettern das Wasser zu spannen, jedoch nur in soweit, als das
Werk der Mühle und Säge ohne Beeinträchtigung betrieben werden konnte, also
mit anderen Worten, wenn überflüssiges Wasser zum Betrieb der Mühle
(z.1.vorhanden war, konnte und dürfte der Anstößer seine Wiese wässern. Dies
geschah auch ohne Anstand bis zu diesem Frühjahr, wo die J. Gremmelspachers
Wtb. ohne Vorwissen der Grundherrschaft 2 Stellfallen in den Mühlegraben
einsetzte, wodurch zum Nachteil der Mühle z.2. das Wasser rascher und in größerer
Menge genommen und leicht der
ganze Zufluß abgesperrt werden kann, was eigentlich durch diese Stellfallen
hauptsächlich zu bewirken gesucht wird. Man stellte den Sohn der J.
Gremmelspacher Wtb.. wegen diesem Verfahren zur Rede, welcher sich folgendermaßen
vertheidigt:
1.,
wurden die 3 Bretter, mit dem er früher das Wasser absperrte, gestohlen,
2., betreibe
der jetzige Pächter der Mühle und Säge sein Geschäft stärker und wurde
dadurch seiner Wiese
ad
1., daß man ja die Bretter befestigen könne:
ad 2., dass das Geschäft allerdings stärker betrieben werde, allein der
Verbrauch des Wassers sei nicht stärker
Die
Grundherrschaft erkennt daher keinen Grund warum auf einmal eine solche Änderung
nöthig wäre, constatiert aber durch das Einsetzen der fraglichen Stellfallen
einen Eingriff in die Grundherrschaftlichen Eigenthums= und Benutzungsrechte,
indem noch das Wasser, welches dadurch abgespannt wird, in den Thalbach läuft
und somit für immer der Mühle, sowie der Wässerung der Grundherrl. 5 Morgen
großen Hofmatte, welche unterhalb der Mühle liegt, entzogen wird; es wird deßwegen
die Entfernung der Stellfallen auf
gerichtlichem Wege verlangt, weil dieses auf gütigen Wege bisher nicht
zu erreichen war.
Freiburg
den 28. August 1869
Gräflich Max von Kageneck`sche Verwaltung
Schweitzer
Original
in Privatbesitz
Stegen,
den 26. November 2009
Oskar
Steinhart