Im Jahre 1629 schrieb Anton
          Georg Helwich, der am Bischofssitz in Mainz als Vikar
          („Metropolitanae Ecclesiae Vicarius”) wirkte, die Geschichte
          der Herren von Sickingen nieder. Eine notariell beglaubigte
          Kopie der Handschrift vom 23. März 1731 liegt im
          Oberösterreichischen Landesarchiv in Linz/Donau (OLL) im
          Bestand „Starhemberg=Riedegg“. Helwich gab seiner Arbeit den
          Titel „Gerealogia oder Geburtsstamm des uralten adeligen und
          ritterlichen Geschlechts der von Sickingen”. 
          Er schrieb: 
          Ein Sickinger ist schon im siebten Turnier im Jahre 1042 zu
          Hall in Sachsen unter Kaiser Heinrich III. „celebriert”
          worden. Den Namen leitet das Geschlecht von der festen Burg
          Sickingen ab, die im Kraichgau bei Bretten liegt. Im Jahre
          1353 wurde die Burg „durch die von Speyer” in einer Fehde, die
          sie mit den Sickingern hatten, angesteckt, geplündert und
          „verhercht”. Vom Ursprung der Sickinger wissen wir so viel wie
          nichts, wie auch vom Herkommen anderer adliger Geschlechter
          unseres Vaterlandes wenig bekannt ist, weil unsere Vorfahren
          in ihren Schriften selten Stammbäume und Geschlechtsregister
          oder Geburtslinien aufgezeichnet haben, „was doch sehr
          notwendig und rühmlich gewesen wäre", aber auch weil solche
          Notata in Urfehden der Vernichtung anheimfielen, wenn
          Schlösser und Wohnungen zerstört wurden, wobei die Freiheits-
          und Lehenbriefe, Gült- und Kaufverschreibungen, Heiratsrodel
          und andere Dokumente, aus denen man „schöne Nachrichtung von
          Succession der Geschlechter" hätte erfahren können, verloren gingen. So kommt
          es, daß man von vielen Geschlechtern nicht weiß, ob sie dem
          allerältesten Adel angehören oder von Carolus Magnus
          nobilitiert oder zeitlich nach ihm „zu adeligen Ehren erhöht‘
          worden sind. Vielleicht wurden die Sickinger von Heinrich I.
          „nach seinem herrlich erlangten Sieg bei Merseburg" im Jahre
          933 oder später „von den Kaisern Ottonibus” in den Adelsstand
          erhoben.  
          
          „So mußte ich mich mit reliquiis und Fragmenten, mit
          Dokumenten, die für andere Geschlechter gemacht wurden, und
          mit Epitaphiis und Grabschriften behelfen, um die Genealogie
          der Sickinger für einen Zeitraum von 300 Jahren zu ihren
          untertänigen Ehren und ewigem Gedächtnis, so viel mir möglich
          gewesen ist, zusammenzutragen und successive den Jahren nach,
          wie sie voneinander herkommen, zu beschreiben”.  
          
          Von diesem uralten Geschlecht stammen die Edeln von Flehingen
          ab, deren Stammhaus nicht weit von dem der Sickinger liegt. 
          Um das Jahr 1190 war es, als die beiden Brüder Eberhard und
          Reinhard von Sickingen in Streit (‚‚Irrung und Uneinigkeit")
          gerieten. Eberhard trennte sich von Reinhard und schlug seinen
          Wohnsitz in der Nähe auf, wo er eine Burg errichtete und ihr
          den Namen Flehingen gab, weil er von seinem Bruder „geflohen
          und geflehet" ist. (Der Verfasser: Der Ort Flehingen erscheint
          aber schon im Jahre 779 im Lorscher Codex als „Flanchheim“.)
          Eberhards Sohn Berthold erscheint in Urkunden in den Jahren
          1216 und 1238. Seine Ehefrau war Werntrud von Rippurg. Im
          Jahre 1328 verlieh Beringer von Flehingen dem Wappenbild, das
          die Angehörigen seines Geschlechts seit der Trennung von
          Reinhard unverändert weiterführten, eine andere Helmzier, um
          auch nach außen hin zu dokumentieren, daß sie zwar mit den
          Sickingern stammesverwandt sind, aber sich von ihnen losgelöst
          haben. Als neues Kleinod, mit dem sie ihr Wappen zierten,
          wählten sie einen sitzenden Wolf, der einen Widderkopf im Maul
          festhält. Sie entnahmen die Zierat dem Wappen der „Harlaffen
          von Rockenheim”, einem Adelsgeschlecht, dem Beringers Mutter
          entstammte, mit Genehmigung ihrer „Vettern’’. Das Dokument
          besiegelte Albrecht von Hohenlohe.  
          
          Die uralten Edlen von Sickingen haben jetzt noch ihr Stammhaus
          und ihren Erbsitz auf der nach ihnen benannten Burg, die sie
          „fundiert und erbaut und mit eigentümlichen Gütern und
          Gefällen wohl versehen" haben. Im Lauf der Zeit „eroberten und
          brachten an sich“ ihre Kinder und Kindeskinder im Gefolge von
          Eheschließungen andere adelige Sitze und Wohnungen mit Rechten
          und Gerechtigkeiten, Gütern und jährlich ihnen zufließenden
          Renten, so die Herrschaften Hohenburg, Odenbach, Naustall,
          Syen und Ebernburg. Nebenbei interessierten sie sich auch hin
          und wieder für Städte, Flecken und Dorfschaften, für
          fürstliche, gräfliche, geistliche und weltliche Lehenschaften,
          die ihnen ebenfalls Jahrgefälle, Zehnten Zinsen, Gülten und
          andere Nutzungen verschafften. Dabei nahmen sie vielfach die
          Ehre Gottes zur Richtschnur ihres Handelns und zogen dann erst
          zeitlichen Nutzen in Erwägung. Sie begünstigten
          Kirchendienste, machten Stiftungen und Schenkungen, fundierten
          „etliche Altaria” und dotierten sie reichlich mit Jahreszinsen
          und -gefällen.  
          
          Dann hat dieses uralte Geschlecht zahlreiche mutige
          Kriegsleute hervorgebracht, die nicht nur auf Turnieren und
          bei Ritterspielen sich bewährt, sondern auch in Feldzügen und
          Schlachten sich „celebriert” und „ihre Mannheit und wohlgeübte
          Faust ehrlich und tapfer gebraucht" haben, so daß sie von
          Kaisern, Königen und Fürsten hoch geachtet wurden und endlich
          den „ritterlichen Titel” verliehen erhielten.  
          
          Große Verdienste erwarb Herr Reinhard von Sickingen als
          Bischof von Worms und Fürst des Heiligen Römischen Reiches,
          ein weiser und verständiger, ein friedsamer, frommer und sehr
          gottesfürchtiger Herr. Er wurde im Jahre 1446 in sein hohes
          Amt berufen, stand ihm 36 Jahre lang „sehr wohl und rühmlich”
          vor und tat auch armen Leuten viel Gutes. Nicht wenig erhöht
          haben das Geschlecht der Sickinger auch „unterschiedliche
          Manns- und Weibspersonen‘‘, die sich klösterlichen und
          überhaupt geistlichen Diensten geweiht haben und ‚‚zu hohen
          Dignitäten gezogen” wurden.  
          
          Endlich hat das uralte Sickinger Geschlecht auch viele andere
          adelige und ritterliche Geschlechter ‚‚propagiert’', weil sie
          durch Heiraten in ihren Bann gezogen wurden und dann ebenfalls
          in ihrer Glorie sich sonnen durften.  
          
          „Nun lasse ich folgen“, schreibt Helwich, ‚‚die Genealogie und
          ordentliche Succession der Wohledlen dieses uralten adeligen
          und ritterlichen Geschlechts beiderseits Mann- und
          Weibspersonen”.  
          
          Herr Schweickard von Sickingen, Ritter, lebte anno 1330. Er
          hatte zur Ehegemahlin Susanna Röderin von Rodeck, mit der er
          zwei Söhne zeugte. Der erste war Herr Reinhard von Sickingen,
          genannt „der Schwartz Ritter. Er wurde im Jahre 1401 „auf
          Reminiscere” (am 2. Fastensontag) von König Ruprecht zum
          Landvogt von Hagenau ernannt. Am Montag nach Lätare leistete
          er den Amtseid. 
          
          Im selben Jahr setzte ihn der König als „Landvogt im Elsaß”
          ein. In dieser Eigenschaft huldigte er dem Oberhaupt gemeinsam
          mit dem Bischof und der Stadt Basel, mit den Städten Bern,
          Zürich und Solothurn und „mit anderen Eidgenossen samt den
          Schweizern‘‘, worauf ihnen allen ihre Freiheiten „vermög
          Gewaltbriefs, datiert Freitag nach Jacobi 1401° bestätigt
          wurden. König Ruprecht erteilte seinem Vasallen Reinhard von
          Sickingen auch Vollmacht, alle hohen und niederen Stände des
          Heiligen Reiches in Italien „In Gehorsam anzunehmen”. Im Jahre
          1405 wurde er zum „Vogt zu Heydelberg" ernannt. Weitere
          Reverenzen, so die Übertragung "vieler hochwichtiger, geheimer
          Aufgaben“, folgten. Schließlich wurde er fünf Rittern
          beigeordnet, die den König in Anwesenheit seiner vier Söhne
          beraten sollten, wer von ihnen für die Übernahme der
          Regentschaft würdig sei. Im Jahre 1414 wurde Reinhard nach
          Konstanz berufen, wo das Konzil wichtige Beschlüsse faßte.
          Verehelicht war er mit Elisabeth von Heyperg, „Herrn
          Reinhards, Ritters und Metze von Gemmingen, Tochter". Mit ihr
          zeugte er Söhne und Töchter.  
          
          Der zweite Sohn des Schweickard von Sickingen war Leonhard von
          Sickingen. Er starb in Bretten am 4. August 1418. Begraben
          wurde er im Kloster Maulbronn  
          
          Dem „Schwartzen Ritter" war in der Taufe der Name Reinhard
          gegeben worden zu Ehren von Schweickards Bruder, der ebenfalls
          Reinhard hieß und mit einer geborenen von Monfort verehelicht
          war.  
          
          Die Brüder Schweickard und Reinhard von Sickingen schlossen im
          Jahre 1353 ein Bündnis mit dem Grafen Bechtold zu Eberstein,
          mit dem Ritter Gerungen von Helmstatt, dem Ritter Hovewardt
          von Kirchheim, dem Raban Hovewardt von Müntzesheim, Ditzelen,
          Brunen und Beringern von St.Lenen „samt anderen mehr vom
          Adel". Der Vertrag bezweckte die kriegerische
          Auseinandersetzung mit der Stadt Speyer wegen eines
          Zerwürfnisses der Brüder mit ihrem Vetter Eberhard von
          Sickingen, dem Domherrn zu Speyer, der „in Widerwärtigkeit mit
          Etlichen samt seinen Dienern von ihnen übel tractiert worden’’
          war. Damals haben „die von Speyer" die Burg Sickingen
          „angesteckt und geplündert".  
          
          Aus Reinhards von Sickingen und seiner Gemahlin von Monforts
          Ehe ging ein Sohn hervor, dem die Eltern den Namen Hannemann
          gaben. Hannemann von Sickingen war „Vitztumb” (Statthalter) in
          Neustadt. Er starb im Jahre 1424 am Sonntag Cantate (dem 4.
          Fastensonntag) und wurde in der Pfarrkirche von Ladenburg
          bestattet. Seine Ehefrau Margaretha von Osthoven, die Letzte
          des alten, unlängst ausgestorbenen Geschlechts, das seinen
          Namen von dem bei Worms gelegenen Flecken Osthoven herleitet,
          wo noch die Rudera (Trümmer) des Stammhauses liegen, starb am
          Dienstag nach dem Sonntag Jubilate (dem 3. Sonntag nach
          Ostern) 1418. Die Eheleute hinterließen Söhne und
          Töchter.  Reinhard von Sickingen und Elisabeth von
          Neyperg gaben ihrem Sohn den Namen seines Großvaters
          Schweickard. Schweickard von Sickingen, der Jüngere, war anno
          1400 Ritter, Pfalzgraf und Hofmeister des Königs Ruprecht.
          Seine Gemahlin war Elisabeth Landschadin von Steynach, Aus der
          Ehe gingen fünf Söhne und eine Tochter hervor.  
          
          Die Eltern starben im Jahre 1417, sie am 8. Juni, er am 5.
          Oktober. Beide wurden begraben in Heidelberg in der Kirche
          ‚‚zum Heiligen Geist“.  
          
          Hannemanns von Sickingen Sohn war Johann von Sickingen. Er
          bekleidete in den Jahren 1425, 1432, 1438 und 1444 das Amt
          eines Bürgermeisters in Oppenheim. Dort starb er am Sonntag
          nach Matthiae Apostoli (25. Februar) 1469 und fand seine
          Ruhestätte in Ladenburg bei seinen Eltern und seiner am
          Freitag vor Georgi (im April) 1458 ihm im Tod vorausgegangenen
          Gemahlin Margaretha von Dalburg, einer Tochter „des Diether
          Kemmerers, genannt von Dalburg, zu Worms” und der Gutte
          Landschadin von Steynach. Aus der Ehe gingen drei Kinder
          hervor.  
          
          Die fünf Söhne der Eheleute Schweickard von Sickingen und
          Elisabeth Landschadin von Steynach hießen Reinhard, Hans,
          Conrad, Leonhard und Friedrich und die Tochter
          Catharina.  
          
          Reinhard von Sickingen, Enkel des „Schwartzen Ritters", lebte
          als Edelknecht um das Jahr 1430. Seine „Hausfrau‘‘, (Ehefrau)
          war Schonheid von Syen, Drabots und Maruarethas von Nackheim
          Tochter. Sie starb am Neujahrstag 1483 auf dem Schloß
          Ebernburg und wurde im Chor des Barfüßerklosters zu Kreuznach
          begraben. Dort wurde das zu ihrem Gedächtnis in Messing
          gefaßte Epitaphium (Gedenktafel mit Inschrift) angebracht, ein
          Jahr später aber auf das Schloß Ebernburg in die dortige
          Kapelle transferiert.  
          
          Hans von Sickingen war verehelicht mit einer Tochter des
          Diether von Rattsamhausen und der Agnes von Hattstatt.  
          
          Conrad von Sickingen war Domherr zu Trier, Worms und Speyer.
          Er starb „anno 1451 uff St.Georgen Tag” und wurde im Kreuzgang
          des Domstifts zu Speyer begraben.  
          
          Leonhard von Sickingen, Edelknecht zu Bretten, starb am 31.
          Juli 1431 und wurde im Kloster Maulbronn in die Erde
          gebettet.  
          
          Friedrich von Sickingen, ein Ritter, war verheiratet mit Clara
          von Langemann, einer Tochter des „Hennen” von Langenau. Die
          Eheleute lebten „anno 1464” und fanden ihre Ruhestätte im
          Franziskanerkloster zu Coblenz.  
          
          Catharina von Sickingen schloß die Ehe mit einem Herrn von
          Schauenburg, dessen Mutter eine Frau von Neuneck war. Sie
          starb am 10. April 1483 und wurde in der Heiliggeistkirche zu
          Heidelberg begraben.  
          
          Ein Sohn der Eheleute Hans von Sickingen und Margaretha von
          Dalburg war der wegen seiner Verdienste als Domherr zu Mainz
          und Worms (im Zusammenhang mit der Würdigung des ganzen
          Geschlechts von Sickingen) oben namhaft gemachte Reinhard von
          Sickingen, der im Jahre 1446 zum Bischof von Worms erwählt und
          sein Amt „in schwerer und betrübter Zeit sehr wohl und
          nützlich" 36 Jahre lang verwaltet hat. Er stand beim Kaiser
          „und andern Fürsten des Reichs’’ in hohem Ansehen, war ein
          gütiger und friedsamer Herr, der Stiftern und Armen viel Gutes
          tat. Von seinem Patrimonium (väterlichen Erbgut) eignete er
          Helmsbach, Laudenbach und Altenburg dem Stift Worms zu. 
          
          Er baute die Schloßkapelle in Ladenburg und die
          St.Egidiuskapelle, die er dem Domstift Worms als Geschenk
          überließ und die er mit einer für den Vikar dotierten ewigen
          Pfründe ausstattete. Ferner vermachte er der Kirche die von
          seinen Eltern erworbenen Güter zu Osthoven, auf denen reiche
          Zins-, Renten und Gefälleinnahmen ruhten, mit der Bestimmung,
          daß das jus patronatus (das Pfarrbesetzungsrecht) jeweils dem
          Ältesten seines Geschlechts zustehe. Schließlich baute er im
          Jahre 1474 mit Hilfe und „Beisprung" der Clerisei (der
          Geistlichkeit) „den einen Teil‘’ des bischöflichen Hofs zu
          Worms wieder auf, nämlich den Turm des St.Laurenziuschors, der
          im Jahre 1429 durch ‚‚Infall" (Einsturz) zerschlagen wurde,
          und dann ‚‚den andern Teil", der drei Jahre später durch
          Einsturz der St.Stefanskapelle in Verfall geraten war. Noch
          viele andere „Bäu", die im Bistum dem Ruin entgegengingen,
          renovierte er. Anno 1478 konsekrierte er den Bischof Ludwig
          von Speyer in Bruchsal mit großer Solemnität (Feierlichkeit).
          Am 21. Juli 1482 schied er von dieser Welt zu Ladenburg. Sein
          Leichnam wurde nach Worms überführt und dort in der
          St.Egidiuskapelle beigesetzt.  
          
          Reinhard von Sickingen. der Domherr zu Mainz, hatte zwei
          Brüder, Diether und Johann. Diether von Sickingen war Burggraf
          in Alzen und starb im Jahre 1473. Sein Bruder Johann vermählte
          sich mit der Tochter eines im Elsaß begüterten Adligen aus dem
            Geschlecht von Hohenstein
          
          Schweickard von Sickingen, Reinhards von Sickingen und
          Schonheids von Syen Sohn, ein Ritter, war Großhofmeister des
          Pfalzgrafen Philipp, „von dem er in vielen hochwichtigen
          Sachen gebraucht wurde”. Im Jahre 1484 wohnte er dem 31.
          Turnier zu Stuttgart, den der schwäbische Adel dort abhielt,
          als ein König der Gesellschaft des Esels bei. Seine Gemahlin
          wurde Margaretha von Hohenberg, eine Tochter „des Herrn
          Wyrich, Ritters, und der Gertrud Boisin von Waldeck”. Sie war
          die Letzte ihres Stammes und Namens. Von ihr erhielt ihr
          Gemahl das Haus Hohenberg im unteren Elsaß, das zwischen der
          Sauer und der Seltzbach gelegen war, mit Einschluß des am
          Waßgau liegenden Hauses Nanstein. Dorthin transferierte er um
          das Jahr 1490 seinen Sitz und seine Wohnung. Mit seiner
          Gemahlin zeugte Schweickard von Sickingen den Sohn Franz und
          die Töchter Agnes, Catharina und Gertrudis. Ihr Vater fiel im
          Jahre 1514 in der bayrischen Fehde bei Landshut als Oberster
          des Pfalzgrafen Philipp. Begraben wurde er in Landshut im
          Predigerkloster. Drei Jahre später folgte ihm seine Gemahlin
          im Tode nach. Sie starb im Haus Ebernburg und fand ihre
          Ruhestätte im Barfüßerkloster zu Creutznach. Von dort wurden
          ihre Epitaphien im Jahre 1584 nach Ebernburg in die
          Schloßkapelle überführt.  
          
          Schweickards von Sickingen Schwester Elisabeth von Sickingen
          lebte in zwei Ehen. Ihr erster Gemahl war Hartman von
          Cronberg, Sohn des Franckh von Cronberg und der Agnes von
          Stockheim zu Helbringen; ihr zweiter Ehemann war seit 1472
          Conrad von Hütten, Ritter, ein Sohn des Conrad von Hütten und
          der Catharina von Bibran. Conrad (der Jüngere) starb als
          Fürstlich Würzburgischer Hofmeister im Jahre 1502. Seine
          Gemahlin schied 23 Jahre vor ihm aus dem Leben und liegt im
          Kloster Arnstein über Lohr begraben.  
          
          Elisabeths von Sickingen Schwester Barbara verehelichte sich
          mit Diether von Braunsperg, einem Sohn des Johann von
          Braunsperg und einer geborenen von Pirmont.  
          
          Ein Philipp von Neuenhaus, „Georgen Sohn", war der Gemahl der
          Catharina von Sickingen, einer Tochter des Hans von Sickingen
          und seiner Ehefrau von Rattsamhausen.  
          
          Abkömmling des Johann von Sickingen und seiner Frau von
          Hohenstein war der Ritter Johann von Sickingen, der am
          Donnerstag nach dem St.Maria-Magdalenentag 1518 das Zeitliche
          segnete und in der St.Gallenkapelle zu Ladenburg seine
          Ruhestätte fand, die sein Vater gestiftet hatte. Johann von
          Sickingen, der Jüngste, war der Letzte der von Reinhard von
          Sickingen, seinem Ururgroßvater, abgeleiteten Linie. Seine
          Schwester war verehelicht mit einem Herrn Fuchs von
          Gimbach.  
          
          Franz von Sickingen, Sohn des Schweickard von Sickingen und
          seiner Gemahlin Margaretha von Hohenberg, wurde Rat, Kammerer
          und Oberster Hauptmann der Kaiser Maximilian I. und Karl V. Zu
          seiner Frau erkor er Hedwig von Flersheim, Tochter des Hanß
          von Flersheim und der Ottilie Kranchin von Kirchheim. Er
          zeugte mit ihr drei Söhne und drei Töchter. Am 9. Januar 1515
          starb sie im Kindbett im Schloß Ebernburg, das sie und ihr
          Gemahl von Grund auf neu erbaut hatte. Begraben wurde sie im
          Barfüßerkloster zu Creutznach. Man rühmte ihre Mildtätigkeit
          zu den Armen. Franz von Sickingen „‚bekümmerte sich sehr wegen
          ihres Absterbens”, weil die ganze Last des Schloßbaues auf ihr
          gelegen war und er „‚dieser Sache sich nicht sehr angelegen
          sein lassen wollte". Er befaßte sich lieber mit der Demütigung
          seiner Feinde auf Kriegszügen. Im Todesjahr seiner Frau
          belagerte er "mit Heereskraft‘‘ die Städte Worms und Mainz,
          bis sie sich zu einem ihnen aufgezwungenen Vertrag bequemten,
          gemäß dem sie seine Kriegskosten in Höhe von etlichen tausend
          Gulden ihm erstatten mußten. Dann überzog er „auch mit
          Heereskraft" den Landgraf Philipp von Hessen, um auch bei ihm
          Forderungen einzutreiben. Er "nahm Darmstadt und das Berau mit
          gewehrter Hand ein" und nötigte dem Feind ebenfalls einen
          Vertrag ab. Im Jahre 1522 führte er dem Kaiser Karl „auf sein
          Trauen und Glauben" und mit Aufwendung eigener Kosten etliche
          tausend Mann Reiter und Fußvolk zu. Schließlich bestürmte er
          den Kurfürst von Trier mit Heeresmacht, weil er für einen
          Bürgen dessen Rechte erstreiten wollte. Damals nahm er
          St.Wendel ein und belagerte Trier. Er mußte aber
          unverrichteter Dinge wieder abziehen, weil der Winter einfiel
          und der Kurfürst die Stadt gut verteidigte. Im Jahre 1523
          erlitt Franz eine entscheidende Niederlage. Damals kämpften
          gegen ihn drei Kurfürsten und Fürsten, der Kurfürst Pfalzgraf
          Ludwig, der Kurfürst von Trier und der Landgraf Philipp von
          Hessen. Sie belagerten ihn in seinem Schloß Naustal und
          beschossen es „gewaltiglich‘‘. Dabei wurde Franz von Sickingen
          am 7. Mai „durch das Geschütz” tödlich verwundet. Er war erst
          42 Jahre alt. Agnes von Sickingen, Franzens Schwester,
          vermählte sich mit Wolff Kemmerer von Worms, „genannt von
          Dalburg’‘, Wolffen Kemmerers, Ritters, und Gertrud
          Greiffenclauin von Volraths Sohn. Sie starb am Freitag nach
          Johannis Geburt 1517, ihr Ehemann fünf Jahre später. Beide
          liegen in der St.Catharinen-Stiftskirche zu Oppenheim
          begraben. 
          
          Catharina von Sickingen, Frantzens Schwester, verehelichte
          sich mit Orendel-von-Gemmingen, einem Sohn des  Hanß von
          Gemmingen und der Brigitte von Neuenstein und einem Bruder des
          Erzbischofs Vriels in Mainz. Orendel-von-Gemmingen
          starb am 8. September 1520 und wurde in Michelfeld bestattet,
          seine Frau ruht in Germersheim.  
          
          Frantzens zweite Schwester, Gertrudis von Sickingen, führte
          ein gottesfürchtiges, frommes Leben im Clarissenkloster in
          Trier, „Sie wurde deswegen in das Kloster Hochstraten in
          Brabant verschickt, um dort den heiligen Orden S. Francisci
          und S. Clarae anzufangen und zu unterweisen”.  
          
          Die Kinder des Frantz von Sickingen und der Hedwig von
          Flersheim erhielten in der Taufe die Namen Schweickard (in
          gerader Linie Schweickard IV), Johann, Frantz Conrad,
          Margaretha, Magdalena und Ottilia.  
          
          Schweickard IV nahm an den Feldzügen seines Vaters teil und
          zeigte sich dabei stets „manlich und tapfer". Er war Burggraf
          beim Kurfürsten von der Pfalz zu Altzen. Nach dem Ableben
          seines Vaters fiel ihm als Erbe das zwischen der Ill und der
          Iser im unteren Elsaß gelegene Schloß „Hohen Königsberg” zu,
          das seine Voreltern vom Haus Österreich als Pfandschuldner
          erworben hatten. Ferner erbte er vom Vater, der ehedem auch
          Pfandherr der Herrschaft Wolfenstein war, das Schloß Oderbach.
          Schweickard hatte zwei „Weiber; Anna von Handschucheim und
          Margaretha von Landsberg. Anna war die Tochter des Diether von
          Handschucheim und der Gertrud von Gemmingen, Margaretha die
          des Sebastian von Landsberg und der Veronica Böckin von
          Greßheim. Mit Anna von Handschucheim zeugte Schweickard von
          Sickingen nur ein Kind, die Tochter Barbara von Sickingen, die
          im Jahre 1539 die Ehe einging mit Hartman von Cronberg, dem
          Jüngeren. (Sein Vater war Hartman von Cronberg, der Ältere).
          Barbara von Sickingen starb am 1. März 1567, ihr Gemahl am 3.
          Mai 1591. Begraben wurden sie in der Schloßkapelle von
          Landsberg. Margaretha, die zweite Frau Schweickards, brachte
          als Mitgift in die Ehe das Haus Odenbach, ein Erbgut ihres
          ersten Mannes, des Philipp von Guetheim, des Letzten seines
          Geschlechts. (Der Sohn Johann Adam von Guetheim,” der am 25.
          Juli 1538 auf der Hohkönigsburg das Licht der  Welt
          erblickte, starb schon am 3. November des folgenden Jahres;
          begraben wurde er auf der Ebernburg). Margaretha von Landsberg
          schied aus dem Leben am 17. Juli 1556, ihr Gemahl Schweickard
          von Sickingen IV am 2. November 1562. Beide starben in ihrem
          62. Lebensjahr. Zur Erde bestattet wurden sie im Flecken
          Ebernburg.  
          
          Johann von Sickingen, Schweickards IV Bruder, nahm wie dieser
          als ein „‚manlicher‘‘ und tapferer Krieger an allen Feldzügen
          seines Vaters teil. Er tat noch mehr. Nachdem Frantz von
          Sickingen die Belagerung der Stadt Speyer unverrichteter Dinge
          hatte abbrechen müssen, „überzog‘' Johann die Stadt Wendel mit
          einer Schar Reiter und nahm sie ein, wurde aber dann durch den
          Kurfürsten von Trier wieder „abgetrieben". Bei der Teilung des
          väterlichen Erbes wurden ihm die „Häuser Nanstein (so hieß
          damals die Stadt Landstuhl), Ebernburg und Syen zugesprochen.
          Nanstein und Ebernburg lagen damals in Trümmer. ‚Die drei
          Kurfürsten und Fürsten” hatten die Orte im Jahre 1523 „ganz
          zerschossen, zerschleift und zerstört”. Der neue "Eigentümer
          machte sich deshalb alsbald daran, sie von Grund auf neu
          aufzubauen. Er stattete sie innerhalb dreier  Jahre auch
          „inwendig trefflich" aus, „versah sie mit Mühlwerk und
          Fischweiher, daß es wohl zu verwundern war", Johann von
          Sickingen war Amtmann in Wolfenstein, blieb ledig und starb im
          Jahre 1547 zu Krumbach im Bistum Speyer. Seine Ruhestätte fand
          er in Sickingen. Nach seinem Ableben teilten seine Brüder
          Schweickard und Frantz Conrad sein Erbe „brüderlich und
          gütlich” miteinander.  
          
          Frantz Conrad von Sickingen, Frantzens dritter Sohn,
          verbrachte seine Jugend am Hofe Kaiser Karls V. Er begleitete
          ihn später auf seinen Feldzügen in Italien, Spanien und „in
          den deutschen Landen mit Roß und zu Fuß“, Später wurde er des
          Pfalzgrafen Ludwig kurfürstlicher Marschall, dann des
          Pfalzgrafen Friedrich „Vicedomb und Statthalter“ (Statthalter
          niederer und höherer Ordnung) zu Amberg in Oberbayern. Zuletzt
          war er Reichshofrat beim Kaiser Maximilian Il. Er stand schon
          zu Lebzeiten in hohem Ansehen wegen seines Reichtums an Gütern
          und seines klaren Verstandes. Auf den Tod seines Vaters fielen
          ihm die Schlösser Hohenberg und Sickingen zu. Das Schloß,
          Hohenberg war von den drei Kurfürsten und Fürsten “zerbrochen
          und zerstört” worden. Er richtete es wieder auf, legte einen
          Fischweiher an und vollendete den Wiedaraufbau des befestigten
          Platzes Nanstein und des Schlosses Ebernburg, den sein Bruder
          Johann begonnen, aber nicht zu Ende führen konnte. Verehelicht
          war er zweimal: mit Lucia von Andlau, einer Tochter des Hanß
          Henrich von Andlau und der Margaretha von Rosenberg, und mit
          Alberta von Müllendunck, der Witwe des Philipp von Braunsperg
          und einer Tochter des Diether von Müllendunck und der Agnes
          von Drachenfelß. Die erste Ehe wurde mit sechs Söhnen und
          einer Tochter gesegnet. Lucia starb in ihrem 34. Lebensjahr am
          28. April 1547 zu Amberg. Begraben wurde sie in Sickingen. Mit
          Alberta von Müllendunck verehelichte sich Frantz Conrad von
          Sickingen im Jahre 1556 in Norberg in der Eifel. Diese Ehe
          blieb kinderlos. Der Ehemann starb am 24. September 1564.
          
          „So haben also die drei Brüder Schweickard, Johann und Frantz
          Conrad von Sickingen ihres Vaters Nahrung vermittels
          göttlicher Hülf wiederum zusammengebracht”. 
          
          Die Nachforschungen nach dem Werdegang ihrer drei Schwestern
          zeitigten nur lückenhafte
          Ergebnisse.        
          
          Margaretha von Sickingen verehelichte sich mit Hoiern von
          Cleen, einem Sohn Godfrieds von Cleen und der Margaretha
          Echterin von Mespelbron. Nach seinem Ableben wurde sie
          Hofmeisterin der einzigen Tochter des Herzogs Wilhelm in
          Bayern. Sie starb am 20. Juli 1552 und wurde in Ladenburg
          beerdigt.  
          
          Magdalena von Sickingen vermählte sich mit einem Angehörigen
          der Adelsfamilie Haust von Ulm und nach seinem Tod mit
          Christoph von Masmünster, dem letzten seines Geschlechts. Zur
          Ruhe gebettet wurden Magdalena und Christoph im
          Franziskanerkloster zu Heidelberg.  
          
          Ottilia von Sickingen wurde die Ehefrau des Ulrich Speth von
          Zweyfalten, eines Sohnes des Diether Speth, Obervogts zu
          Urach, und einer geborenen von Neypperg. Ihren dauernden
          Wohnsitz schlugen sie in Zweyfalten auf.  
          
          Von den sieben Kindern, die Lucia von Andlau ihrem Gemahl
          Frantz Conrad von Sickingen schenkte, überlebten die beiden
          jüngsten, Philipp und ein namenloses Mädchen, das Kindesalter
          nicht. Ihre Brüder verbanden sich ehelich mit Töchtern aus dem
          Geburts- und Feudaladel: der am 16. September 1537 geborene
          Georg Wilhelm von Sickingen mit Barbara Vogtin von Hunolstein,
          Tochter des Adam von Hunolstein, Herrn zu Züsch, und seiner
          Ehefrau Maria Hilchin von Lorch; der am 15. März 1539 geborene
          Frantz von Sickingen, Rat und „Hait" (Vogt) des Pfalzgrafen
          Ludwig zu Mosbach, in erster Ehe mit Anna Maria von Venningen,
          einer Tochter des Erasmus von Venningen und der Sigunne von
          Frensberg, in zweiter Ehe mit Amalia von Rosenberg, Witwe des
          Zobel von Bibelstatt; der am 5. Juli 1541 geborene Johann
          Schweickard von Sickingen mit Beatrix von Lützelburg; der am
          24. September 1544 in Heidelberg geborene Friederich von
          Sickingen mit Anna Schnewlin von Landeck, Tochter des Hanß
          Jacob von Schnewlin und der Dorothea von Reyschach; der am 28.
          Oktober 1545 in Amberg geborene Reinhard von Sickingen in
          erster Ehe mit Catharina Hundt von Saulheim, Tochter des Jacob
          Hundt von Saulheim und der Margaretha von Hattstein, in
          zweiter Ehe mit „Aemy a Parisey‘' aus Lothringen.  
          
          Neun Kinder entsprossen der Ehe des Georg Wilhelm von
          Sickingen und der Barbara Vogtin von Hunolstein. Sie erhielten
          in der Taufe die Namen Johann Godfried, Hans Reinhard,
          Barbara, Ursula, Johann Friederich, Lucia, Anna Maria,
          Margaretha und Magdalena. Johann Godfried von Sickingen
          verehelichte sich im Jahre 1595 mit Anna Magdalena von
          Obentraud, Tochter des Johann Barthei von Obentraud und der
          Anna Schenckhin von Schmitberg. Am 17. August 1622 starb er
          „in Verhaftung der Spanischen“ in Oppenheim, wo er „zu
          Catharina im Chor” begraben wurde. Hans Reinhard von Sickingen
          wurde Fürstlich Zweybrückischer Amtmann in Meysenheim,
          vermählte sich im Jahre 1611 mit Beatrix von Hagen, einer
          Tochter des Johann Niclas von Hagen und der Elisabeth von
          Lützelburg, und im Jahre 1616, vier Jahre, nachdem seine erste
          Gemahlin in Syen gestorben und dort beerdigt worden: war, mit
          Maria Veronica von Eltz, einer Tochter des Hanß Wolf von Eltz
          und der Maria von Dalburg. Barbara von Sickingen wurde in
          erster Ehe dem Marquardt von Hattstatt zu Kyrweiler, einern
          Sohn des Georg von Hattstatt und der Anna von Zayßkam,
          angetraut. In zweiter Ehe verehelichte sie sich mit Philipp
          von Fleckenstein, einem Sohn des Hanß von Fleckenstein und der
          Anna von Dalburg. Ursula von Sickingen starb im frühen
          Kindesalter in Syen. Johann Friederich von Sickingen vermählte
          sich mit Magdalena Waltnerin von Fraynstein, Lucia von
          Sickingen mit Hanß Jacob Waltner von Fraynstein,Magdalena’von
          Sickingen mit Christoph von Sternfelß. Margaretha von
          Sickingen starb im ledigen Stand.  
          
          Von Frantz von Sickingen und seiner Gemahlin Anna Maria von
          Venningen konnte Anton Georg Helwich nur zwei Kinder
          ermitteln, Schweickard und Lucia. Schweickard von Sickingen
          (V) verehelichte sich im Jahre 1592 mit Margaretha Magdalena
          von Cronberg, einer Tochter des Frantz von Cronberg und der
          Catharina von Hattstein, Lucia von Sickingen zu unbekannten
          Zeiten mit Sebastian von Hatzfeld, eines Sohnes des Wilhelm
          von Hatzfeld und der Catharina von Sehlbach zu Crutorf. 
          
          
          Schmerzliche Wunden riß der Tod in den Sickinger
          Familienzweig, der von Johann Schweickard und Beatrix von
          Lützelburg ausging. Wilhelm Walter von Sickingen „ist
          unverheiratet im Krieg blieben”, Frantz Bernhard von Sickingen
          wurde in Heidelberg „von einem von Adel” entleibt. Elisabeth
          von Sickingen, die sich im Jahre 1618 mit Hans Heinrich von
          Mauchenheim, genannt von Bechtoißheim, vermählte, starb nach
          einjähriger Ehe am 5. August 1619 zu Hellbringen in der
          Wetterau, wo sie in der Kirche ihre Ruhestätte fand. Veronica
          von Sickingen verlor ihren Gemahl Johann Wolf von Lebenstein,
          einem Sohn des Frantz Friederich von Lebenstein und der Ursula
          von Dalburg in jungen Jahren. Er stammte von Freyßdorf, wurde
          Gräflich Nassauischer Amtmann in Wißbaden und starb am 18.
          Dezember 1612 zu Scherstein am Rhein unweit Mainz. Auch Anna
          von Sickingen mußte von ihrem Ehemann Eberhard von Cämmerer,
          genannt von Dalburg, einern Sohn des Philipp von Dalburg und
          der Anna von Handschucheim, früh Abschied nehmen. Er schied
          von ihr im Jahre 1614 zu Lauterburg und fand seine Ruhestätte
          zu Hereßheim bei Worms. Sie selbst folgte ihm fünf Jahre
          später, am 20. März 1619, im Alter von 38 Jahren im Tod nach
          als Ehefrau des Hans Reinhard Schütz von Holtzhausen, eines
          Sohnes des Wilhelm Schütz und einer geborenen von Sehlbach,
          genannt Lohe. Begraben wurde sie in Oppenheim im Chor:der
          St.Catharinenkirche. Von ihrer Schwester Magdalena von
          Sickingen wußte Helwich nur zu berichten, daß Philipp Eberhard
          von Mauchenheim, ein Sohn des Hanß Henrich von Mauchenheim zu
          Hellbringen und der Anna von Stockhin, zu unbekannten Zeiten
          mit ihr die Ehe einging. Johann Schweickard von Sickingen, der
          älteste Sohn des gleichnamigen Vaters und der Beatrix von
          Lützelburg, zeugte in zwei Ehen 12 Kinder, 3 mit Anna
          Elisabeth von Schönberg „auf Wesell", einer Tochter des
          Meinhard von Schönberg und der Dorothea Riedeselin von
          Bellerßheim, und 9 mit Maria Margaretha von Hedesdorff, einer
          Tochter des Hanß Philipp von Hedesdorff und der Amalia von
          Kesselstatt. In der Taufe erhielten sie die Namen: Frantz
          Conrad, Hans Meinhard, Friedrich Schweickard, Hans Philipp,
          Hans Arnold, Magdalena Ursula, Georg Wilhelm, Anna Elisabeth,
          Anna Magdalena, Maria Wilhelma, Philipp Henrich und Wilhelm.
          Im frühen Alter starben: Frantz Conrad im Jahre 1625 „im
          Niederland bey G. Henrichen vom Berg‘', Hans Meinhard und Anna
          Elisabeth. Ihr Vater schied aus dem Leben am 5. September
          1625, seine erste Frau am 25. Dezember 1609. 
          
          Von großer Bedeutung für die Geschichte Littenweilers ist die
          Vermählung der Anna Schnewlin von Landeck, der ältesten
          Tochter des Hanß Jacob Schnewlin von Landeck und der Dorothea
          von Reyschach, mit dem viertältesten Sohn des Frantz Conrad
          von Sickingen und der Lucia von Andlau, dem am 24. September
          1544 in Heidelberg geborenen Friedrich von Sickingen. Mit der
          ehelichen Verbindung gingen die Grundrechte, welche die Herren
          von Landeck über Littenweiler und Ebnet ausübten, auf die
          Herren von Sickingen über. Rechtskraft erlangten sie durch den
          am 20. Oktober 1567 in Colmar ausgefertigten Heiratsbrief. Die
          bedeutsamen Bestimmungen lauten: 
           „Im Namen der heiligen, unzerteilten Dreifaltigkeit, dem
          allmächtigen Gott zu Lob und-Ehren, auch zu Mehrung der
          Christenheit" wird „ein Heirat und Freundschaft der heiligen
          Ehe beredet, aufgerichtet und beschlossen” zwischen dem edien
          und ehrenfesten Friderich von Sickingen, dem Sohn des auch
          edlen, ehrenfesten und tugendsamen Frantz Conradt von
          Sickingen und der Frau Lucia von Sickingen, geborener
          „Andlo‘‘, einerseits und der edlen, tugendsamen Jungfrau Anna
          von Landeck, der Tochter des edlen, ehrenfesten und
          tugendsamen Hanns Jacob von Landeck und der Frau Dorothea von
          Reischach, andererseits in Anwesenheit auf seiten Friderichs
          von Sickingen: des Eraßmus von Venningen zu Khurnigspach; des
          Hanß Erhardt von Flersheim; des Hanns von Andlo; des Christoff
          von Maßmunster; des Hanns Christoffel von Hagenbach; des Johan
          Vogt zu Hunoltstein; des Friderich Khemmerer von Worms,
          genannt von Dalberg, des jüngeren, an Statt seines Vaters
          Friderich und für sich selbst; des Sigmundt von Andlo; des
          Wolff von Andlo an Statt seines Vaters Alexander; des Hanns
          Rudolff von Wattweiler; des Franciseus von Sickingen als
          Vetter und „nächst Verwandter Freund"; auf seiten der Anna von
          Landeck: des Jörg Gaudentz von Blumeneck als Vogt der Witwe
          des Hanns Jacob von Landeck; des Wilhelm von Ruest, Vogts zu
          Dann; des Hanns Jörg Degelin zu Wanngen; der Carrle und Max
          von Reischach; des Hanns Christoffel von Ramstein; des Jacob
          von Falckenstein; des Jopp von Pfirt als Vogt der nächsten
          Freundschaft und als Unterhändler.  
          
          Friderich von Sickingen und Anna von Landeck sollen einander
          in Gottes Namen ‚zu der heiligen Ehe nehmen und haben“ und die
          Ehe mit Handstreich, mit christlichem Kirchgang und mit dem
          Beischlaf, wie es sich nach christlicher Ordnung gebührt,
          bestätigen und vollziehen. Sie sollen einander eheliche
          Beiwohnung, Liebe, Treu und Freundschaft „beweisen, tun und
          leisten, wie es christlichen Eheleuten und denen vom Adel
          gebührt, wie es löblich ist und ihnen wohl ansteht”.  
          
          Der Bräutigam wird wie seine Brüder, die sich zeitlich vor ihm
          verehelicht haben, „vom Junker und Vater mit einem ziemlichen
          Heiratsgut ausgesteuert und besorgt”. 2000 Gulden Hauptgut (in
          Grundwerten angelegtes Kapital), die er von seinem Vermögen
          absondert, ‚„verwidmet er seiner Gemahel” (verehrt er seiner
          Gemahlin als Morgengabe). 100 Gulden Zins, den das Widumgut
          jährlich abwirft, zahlt er ihr bar aus. Sicherheit für die
          Morgengabe leistet er mit dem Sickingerhof in Ladenburg. Damit
          die Braut keinen Schaden leidet, wenn ihr einmal von den 100
          Gulden etwas, wenig oder viel, „abgeht, sie des Geldes also
          ganz oder zum Teil nicht „hebig” werden kann, verschreibt er
          ihr das Recht, den fehlenden Betrag aus dem gemeinsamen
          ehelichen Vermögen zu schöpfen, es wäre denn, daß sie sich mit
          dem Wenigen begnügt, das ihr ausbezahlt wurde, weil die
          Werschaft (Bürgschaft) sie vor Verlusten schützt. 
          
          Eine weitere Morgengabe „gibt und bezahlt” er ihr: 400 Gulden,
          „derer sie sich habhaft machen darf aber mit der
          Einschränkung, daß er oder seine Erben den Geldbetrag ablösen
          dürfen (ihn auszuwechseln gegen ein gleichwertiges Gut). Mit
          dieser Zuwendung darf die Gemahlin tun, was sie will, also das
          Geld „giften" (verschenken) und vertestieren „nach ihrem
          Willen und Wohlgefallen‘‘, wie man mit einer freien,
          ungebundenen Morgengabe „unverhindert" und „menigklichs"
          gegenüber handeln darf.  
          
          Der Bräutigam soll die seiner Braut zugedachte Morgengabe
          „seinen adeligen Ehren gemäß mit einem ehrlichen Kleinod
          verbessern”.  
          
          Er „verordnet für sie eine in einer Stadt oder auf dem Land
          gelegene „Behausung”. Stirbt er vor ihr, dann darf sie „ihre
          haushäbliche Wohnung” weiter „gehaben‘‘, so lange sie Witwe
          ist. Dünkt ihr die Abgeschiedenheit an einem entfernten Ort im
          Witwenstand beschwerlich, darin müssen von Sickingens Erben
          die Einsamkeit mit Geldzuwendungen zu verdrängen suchen, die
          auf jährlich 30 Gulden festgesetzt werden.  
          
          Anna von Landeck widerlegt die Zuschreibungen Friderichs von
          Sickingen mit einem etwa gieichwertigen Widumgut. Ihre Mutter,
          die kraft Heiratsbriefen nach dem Ableben „Ihres geliebten
          Junkers und Ehegemahles’‘ auf seinen und ihren gemeinsamen
          „Hab und Gütern” im Witwenstand sitzen bleiben darf, übergibt
          ihrer Tochter einen Teil ihres Besitztums, der einen Wert von
          2000 Gulden hat, und die Braut verschreibt die Zuweisung mit
          den daraus fließenden Zinsen als Morgengabe ihrem Gemahl mit
          der Zusage, daß das Dorf ‚„‚Zäringen‘’ mit seinen hohen und
          niederen Gerichten und allen ihm anhangenden Nutzgefällen für
          die Sicherheit des \Vidurnguts bürgt; denn das genannte Dorf
          ist ihr freies Eigentum. Sollte Friderich von Sickingen der
          100 Gulden „ganz oder zum Teil" nicht „hebig‘' werden, dann
          kann er sich schadlos halten an den gemeinsamen Liegenschaften
          der Brautleute mit Ausnahme der beiden Widumgüter. Werden
          diese abgelöst oder erleiden sie eine Veränderung, dann sind
          die entsprechenden Geldsummen und die losgerissenen Stücke
          nach wie vor Bestandteile der Morgengaben, „und ein Ehegemecht
          oder seine Erben können um dieser Ablosung oder Veränderung
          willen kein Ansprach daran gewinnen“. Ein „verfangen Gut”
          sollen die Widumgüter auch sein und bleiben, wenn die Eheleute
          „von ihrer beider Leiber’’ Kinder "erzielen" würden.  
          
          Was die Brautleute nach ihrer Eheschließung über die
          Widumgüter hinaus einzeln erwerben, so die Erbteile, die dem
          Friderich von Sickingen von seiner verstorbenen Frau Mutter
          oder der Anna von Landeck von ihrem verstorbenen Vater
          angefallen sind beide Zuteilungen befinden sich noch nicht „in
          wirklicher Messung” bleiben ein frei unverändert Gut sowohl
          des einen als auch des anderen. Beide Eheleute solten also
          „‚dasjenig, so von ihrer Linie herrührt, allein behalten’’.
          Sie dürfen aber die Erwerbung gemeinsam nutzen und nießen „als
          getreue, fromme Eheleut’‘. Was aber beide während der Ehe „bei
          und miteinander ersparen, gewinnen und überkommen”, soll, wenn
          die Ehe aufgelöst wird, in drei Teile geteilt werden.
          Friderich von Sickingen oder seine Erben haben Anspruch auf
          Pferd, Harnisch", Geschütz und was zu seiner Wehr gehört,
          seine Ehefrau oder ihre Erben auf das, was an ihrem Leib hängt
          oder gehangen ist. Und da nichts gewisser ist als der Tod,
          aber nichts ungewisser als die Stunde, in der Gott, der
          Altmächtige, jeden Menschen aus diesem Jammertai abruft, ist
          es erforderlich, darüber nachzusinnen, was geschehen muß,
          damit nicht Mißverständnisse, Irrungen und „Spenne”
          (Zwistigkeiten) aufkommen, wenn jemand den letzten Atemzug
          getan hat. Darum erklären und ordnen die Brautleute an, wie
          der Nachlaß des einen oder anderen geregelt werden muß. 
          
          
          Sollte Friderich von Sickingen vor der Jungfrau Anna von
          Landeck, seiner künftigen Gemahlin, sterben, „welches der ewig
          gütige Gott lange Zeit gnädiglich verhüten wölle’‘, und
          eheliche Kinder hinterlassen, dann „mag" sie, solange sie
          Witwe bleibt und auch „ehrlich, nützlich und wohl hauset, das
          unverteilte liegende und fahrende Gut weiterhin besitzen und
          dort ihre „lieben’' Kinder ehrbar und gottesfürchtig erziehen.
          Sobald die Kinder „ihre Jahr erreichen‘, soll die Mutter sie
          in Freundschaft ihrem Stand gemäß „zu Gott und der Weit’
          versorgen und aussteuern. Im Falle die Mutter ihr Gut unter
          die Kinder verteilen und bei keinem von ihnen wohnen möchte,
          soll sie vorher alle ihre Ketten, Kleider und Kleinode, was
          sie an ihrem Leib trägt oder trug, aussondern und für sich
          behalten. Darüber hinaus so!l ihr verbleiben, was ihr Eigentum
          war. Die ihr in die Ehe zugebrachten Güter, darunter ihr
          väterliches Erbe und was sie „von ihrer Linie her“ ererbt hat,
          auch die 400 Gulden freie Morgengabe und der dritte Teil von
          dem, was die Eheleute miteinander in ihrer Ehe erspart und
          gewonnen haben, sodann der dritte Teil aller fahrenden Habe,
          die ein Bestandteil ihres Übergabevermögens ist, sollen
          unverteilt bleiben und ihr gehören. Was sie nicht als ihr
          Eigentum ansprechen darf, soll den ehelichen Kindern oder den
          nächsten Erben zugeteilt werden und deren Eigentum
          bleiben.  
          
          Sollte die Jungfrau Anna von Landeck vor ihrem künftigen
          Gemahl Friderich von Sickingen sterben, „welches der ewige
          Gott auch lange Zeit mit Gnaden verhüten wölle", und ebenfalls eheliche
          Kinder zurückbleiben, so „mag auch er, solange er Witwer
          bleibt und „nützlich und wohl hauset’’, das liegende und
          fahrende Gut, das sie beide besaßen, an sich ziehen und die
          Kinder väterlich und „‚treulich, ehrbar und gottesfürchtig
          erziehen. Wenn die Kinder ihre Jahre erreichen, soll er sie
          ebenfalls freundschaftlich zu Gott und der Weit ihrem Stand
          gemäß versorgen und aussteuern . Wollte oder müßte er mit
          seinen Kindern abteilen, dann hat er das Recht als sein Eigen
          zu Betrachter zunächst alle seine Pferde, seinen Harnisch,
          sein Geschütz  und was zur Wehr gehört, auch Ketten,
          Kleider und Kleinode, die er an seinem Leib trägt und trug,
          und alle seine in die Ehe zugebrachten Güter, unter denen sein
          mütterliches Erbe „begriffen und verstanden werden soll",
          ferner was er im Stand der Ehe und von seiner Linie her ererbt
          hat, schließlich die zwei Teile der Güter, welche die Eheleute
          während ihrer Ehe erspart, gewonnen und überkommen haben,
          sodann die zwei Teile von aller fahrenden Habe, die vorhanden
          sein wird. Auch soll er die 2000 Gulden Hauptgut und die 100
          Gulden Geld seines verschriebenen Widums allein sein Leben
          lang nutzen und nießen. Alles übrige soll den ehelichen
          Kindern oder den nächsten Erben zugewiesen werden. 
          
          Solange sie leben, sollen beide Eheleute Gut, Fug und Macht
          haben, mit allen ihren Gütern, den liegenden und fahrenden,
          den Zinsen, Gulden und dem nicht namentlich genannten Besitz,
          was sie in ihrer Ehe zusammengebracht haben und
          zusammenbringen, was sie ererbt haben oder ihren künftig
          erblehensweise zufallen möchte, zu schalten und zu walten, zu
          vergiften und zu vergeben oder zu vertestieren „nach ihr
          beider guten Willen und Wohlgefallen unverhindert und
          mennigklichs”. Doch was Lehen und  Stamm Sickingen
          verfangene Güter sind, „damit soll es in allweg vermög Lehens
          und verfangenen Güter Gebrauch, Recht und Gewohnheit nach
          gehalten werden, ohne Intrag aller mennigklichs’’. 
          
          Begebe es sich, daß sowohl Friderich von Sickingen als auch
          Anna von Landeck vor dem ehelichen Beischlaf sterben würden,
          „was der allmächtige Gott in Gnaden verhüten woll", denn soll
          diese „Heiratsbindung" nichtig, tot und „unbündig’' sein, wie
          wenn alles, was oben vermerkt worden ist, nicht geschrieben
          worden wäre.  
          
          Diese Heiratsabrede haben wir guten Wissens und Willens
          vereinbart. Bei unseren guten wahren Treuen binden wir an
          Eides Statt uns und unsere Erben ‚‚wahr, fest, stet und
          unverbrüchlich" an diese unsere Verabredung. Kein Weg, keine
          Arglist und keine Gefahr soll sie erschüttern.  
          
          An obige Urkunde hängt Friderich von Sickingen sein angeboren
          eigen Insiegel. Für Anna von Landeck siegelt ihr
          rechtsgeordneter Vogt Jörg Gaudentz von Blumneck. Weitere
          Besiegelungen nehmen vor: auf Fridsrich von Sickingens Seiten
          Eraßmus von Venningen; Friderich Kemmerer von Wormbs, genannt
          von Dalburg, der Ältere Hanns Erhardt von Flersheim; Hanns von
          Andlo; Christoffel von Maßmunster und Johan Vogt zu
          Hunoltstein: auf Seiten der Anna von Landeck siegeln Wilhelm
          von Ruest, Vogt zu Dann; Hanns Jörg Degelin zu Wanngen; Carlo
          und Max von Reischach; Hanns Christoffel von Ramstein; Jacob
          von Falckenstein; Jopp von Pfirst. 
          
          „So geben auf Montag, den zwanzigsten Tag Octobris, als man
          zählt von der Geburt Christi, unsers ewigen Heilands und
          Erlösers, tausend fünfhundert sechzig und sieben Jahr". 
          
          
          Friderich von Sickingen nannte sich von Sickingen-Hohenburg.
          Die Burg Hohenburg (Hohenberg) und das halbe Dorf Wingen
          (beide Orte liegen 30 km südöstlich von Pirmasens) hatte er
          von seinen Vorfahren ererbt. Diese Güter waren Alt-Sickinger
          Besitz.  
          
          Am 25. Juli 1505 verpflichtete sich Franz von Sickingen, der
          Großvater Friderichs, dem Hans Hofwart gegenüber urkundlich,
          den Burgfrieden zu Hohenburg, den dieser mit dem Pfalzgrafen
          bei Rhein geschlossen hatte, verteidigen zu helfen, falls
          Hofwart vom Pfalzgrafen wegen des Burgfriedens „ermahnt,
          erfordert oder angedroht" würde.  
          
          Am 3. April 1544 belehnte Kaiser Karl V. den Franz Conrad von
          Sickingen, den Vater Friderichs, mit der „Veste" Hohenburg und
          dem halben Dorf Wingen. Der Lehenbrief wurde ausgefertigt in
          Speyer.  
          
          Friderich von Sickingen selbst erhielt den Lehenbrief über die
          Veste und das halbe Dorf von Kaiser Maximilian II. am 10.
          Januar 1575 in Wien.  
          
          Friderich von Sickingen starb 13 Jahre nach seiner
          Verehelichung mit Anna von Landeck und hinterließ fünf Kinder,
          drei Söhne und zwei Töchter.  
          
          Am 13. Juli 1582 bestellte Kaiser Rudolf Il. in Augsburg die
          Brüder Friderichs, Franz, Hans Schweickard und Reinhard, zu
          Vormündern ihrer Neffen und Nichten. 
          
          Die Übertragung der von Landeckischen Lehen Ebnet und
          Littenweiler an Anna von Landeck, die Tochter des Johann Jacob
          Schnewlin von Landeck und der Dorothea von Reischach, ist
          nicht so zu verstehen, daß die genannten Eltern ihren gesamten
          Grundbesitz ihrer älteren Tochter überließen und ihre jüngere
          Tochter Helena Schnewlin von Landeck etwa mit Geld
          aussteuerten.  
          
          Nach dem Tod der beiden Eltern wurden die beiden Schwestern
          gleichheitlich mit Gütern und Geldwerten begabt.  
          
          Am 17. November 1595 übernahmen „nach tödlichem Ableiben” des
          edlen und festen Hans Jacoben Schneulin von Landeck und seiner
          „Ehegemahl“, der Frau Torothea von Landeckh, geborener von
          Reischach, die beiden Töchter Anna von Sickhingen, geborene
          von Landeckh, und die Jungfrau Helena von Landeck, das Erbe
          ihrer Eltern. Zur Hinterlassenschaft gehörten: der
          Schwarzwaldt mit den dritteiligen Gütern Vorderstraß
          (Breitnau) und Hinterstraß (Hinterzarten), das Falckhensteiner
          Thal, Zastler und Eschbach mit Einschluß aller darauf ruhenden
          Rechten und Gerechtigkeiten und mit allem Zubehör, das Schloß
          und Dorf Ebnet mit allen Pertinentien (allem Zubehör), das
          Schloß Falckhenbühl (der Verfasser: Die letzten Reste dieses
          Schlosses wurden in den 60er Jahren dieses Jahrhunderts
          beseitigt), der Hof Baldenweg, ‚‚der Diettenbach" und
          Lüttenweiler, das Schloß und Dorf Zähringen, das Fehrenthal
          samt den Höfen, die in das Fehrenthalische Gericht gehörten,
          der Horberberg und das Wiidtthal, „so viel die von Landeck
          bishero daran ingehabt, genutzt und genossen haben’’, mit
          allen Pertinentien, Zu- und Angehörden, Rechten und
          Gerechtigkeiten. Die Schwestern einigten sich dahin, daß ihre
          Anteile "in einem leidenlichen Wert, wie es unter Schwestern
          und nächsten Freunden zu geschehen pflegt, in einer Summe
          angeschlagen, geschätzt, gewürdigt und der Teil, der ringer
          und weniger wert ist und befunden wird, ersetzt und dem andern
          Teil gleichgestellt wird’’, daß die Jungfrau Helena die Wahl
          haben soll, sich für den einen oder anderen Teil zu
          entscheiden. Die Güter mußten in der Blutsfreundschaft
          bleiben. Keine der beiden Schwestern durfte ihren anererbten
          Teil, wenig oder viel, in fremde Hände geben, verschenken,
          verkaufen, vertauschen, vertestieren, legieren „oder in andere
          Weg hingeben und verändern". Die noch lebende Schwester, ihre
          Kinder, Erben und Erbenserben in absteigender Linie haben ihn
          um den gemachten Anschlag zu übernehmen.  
          
          Was das Schloß und Lehen Wyßneckh anbetrifft, wird
          „abgehandelt‘‘, daß das Lehen von beiden Schwestern, solange
          sie leben, samt dem Gerhardtsbühel, der Landeckisches Eigentum
          ist „und bis anhero dazu gebraucht” wurde, gemeinsam genutzt
          und genossen wird, die Investitur und die Lehenbriefe also
          weiterhin gültig bleiben sollen.  
          
          Ebenso soll das Haus in Freiburg, das am Barfüßerplatz gelegen
          ist, so lang von beiden Schwestern "in gemein ingehabt und
          gebraucht” werden, bis die eine oder andere  „Sich mit
          einem oder anderm Haus versehen werde oder möge".  
          
          Alle Pfürdtischen „Stücke und Güter” außer Zinsen, Renten,
          Gülten, der fahrenden Hab, dem Silbergeschirr, den Barschaften
          sollen hälftig geteilt und der Frau Anna die Wahl der
          Übernahme anvertraut werden; alles soll ‚„ehrbarlich,
          getreulich und ohne Gefährde” vor sich gehen.  
          
          Die Verabredung erfolgte in Freyburg im Preißgau in Gegenwart
          der Vormünder der beiden Schwestern. Sie forderten die
          Vertragschließenden auf, am 11. Dezember sich noch einmal an
          Ort und Stelle einzufinden, damit der Vergleich amtlich
          bestätigt werde.  
          
          Bei der Zusammenkunft am 11. Dezember wurde von den
          Vertragsschließenden und den sie beratenden Gremien
          vereinbart, den am 17. November abgeschlossenen Vergleich zu
          erweitern und zu vertiefen. Die Anwesenden begaben sich zu
          diesem Zweck am folgenden Tag nach Zähringen und am 13.
          Dezember nach Ebnet, zum Falckhenbühel und Baldenweg, um dort
          die Güter ingesamt und im besonderen die Häuser, Felder,
          Wälder und Fischgewässer in Augenschein zu nehmen, sie zu
          veranschlagen und die Festlegung „uffs Papyr’' zu bringen. Der
          „Teil Ebnet" erwies sich „in alweg als der stärkest”. Der
          Diettenbach und seine Höfe unterstanden bisher dem Zastler
          Gericht und wurde von dort „genutzt". Man beließ alles beim
          alten. Nur die Verabredung, wie die beiden Schwestern sich in
          die Nutzung teilen sollten, wurde verschoben.  
          
          Zum Zähringer Teil wurden geschlagen das Fischwasser auf der
          Eltz im Theninger Bann, das in Freiburg auf dem Barfüßerplatz
          gelegene Haus, die Scheuer vor dem „Schwobs Thor” und der
          Garten davor. Da der Zähringer Teil wertmäßig dem Ebneter
          unterlegen war, wurde er mit Gülten und barem Geld „ergänzt
          und dem andern gleichgemacht‘‘. Helena von Landeck sah in der
          Lösung „keine Unbilligkeit”. Der Schwartzwaldt mit seinen
          pertinentiis, seiner hohen, mittleren und aller
          obrigkeitlichen Gerechtsame, mit seinem Gericht, dem Stock und
          Galgen wurden dem Ebneter Teil "in die Verhaftung
          geführt”.  
          
          Ferner haben die beiden Schwestern „einander gutherzig
          bewilligt”, daß der Teil Ebnet aus den Wäldern im
          Falckhensteiner Thal dem Zähringer Anteil jährlich 20 Klafter
          Buchenholz, 10 Sägbäum, 3000 Rebstecken und Schindeln „nach
          Notdurft der Tach und Gemach", dem Zähringer Anteil am Haus zu
          Freiburg wie bisher der edlen und ehrenreichen Frau Rosa von
          Neuenfels aus den Ebneter Wäldern 24 Klafter und 500 Wellen
          liefern sollen.  
          
          Der „unbeständige’’ Brückenzoll zu Ebnet soll bis zur Regelung
          der Baukostenfrage weiterhin eingezogen und genossen
          werden.  
          
          Wie bisher soll der Ebneter Teil "von wegen Baldenweg und
          Falckhenbühel” das Recht haben, die Weiden auf dem Veldtberg,
          in Weylerspach und an anderen Orten zu nutzen.  
          
          Obwohl die beiden Schwestern zu Ebnet den Zartter Bach, „der
          von der Stadt Freiburg zu einem Erblehen herrührt”, nutzen
          dürfen vom Ziegelhof bis in die Falckhenstein-Kehre, welches
          Gebiet dem Müller zu Wießnegg "zu seinem Lehen verliehen
          worden’’ ist, sodann von dort bis gen Burg zu einem Hof und
          noch „‚fürbaß heraber” bis dahin, wo der Krümme in die Treysam
          fällt, hat doch Jungfrau Helena ihrer lieben Schwester, bis
          ein weiterer Vergleich geschlossen, „vergunt und bewilligt‘
          wird, den Zartter Bach von Burg herab wie von alters her gegen
          Entrichtung von 30 Schillingen und zwei Hühnern zu nutzen und
          zu gebrauchen.  
          
          Der Ebneter Teil ist verpflichtet, der verwitweten Rosa von
          Neuenfels, geborener von Landeck, jährlich wie bisher genügend
          Holz und Wellen zu liefern. 
          
          Frau Rosa von Neuenfels soll auch, „solang ihr Gott das Leben
          erstrecken wird", weiterhin beziehen die von den Landeckischen
          Gerichten vor und hinter der Straße und von den vier Höfen im
          Diettenbach nach Ebnet fallenden jährlichen Geldzinsen. Nach
          ihrem Tod sollen ihre Erben die Gülten ablösen, und Ebnet soll
          damit nicht mehr beschwert sein.  
          
          Die beiden Schwestern dürfen die Weide des Schlößchens
          Falckhenbühell und des Hofes Baldenweg, „die sonsten zu dem
          Teil Ebnet gehören soll”, gemeinsam je zur Hälfte nutzen. Vom
          1. Mai 1596 an wird der Weideanteil nach der Zahl und dem Wert
          ihres Viehes bemessen.  
          
          Ein integrierender Bestandteil der elterlichen
          Verlassenschaften sind die jährlich sie speisenden Dritteile,
          Gülten, Wein, Korn und Frevelgelder. Vom 1. Januar 1596 an
          fließen sie ausschließlich in den Ebneter Teil.  
          
          Die fahrende Habe, welche die Eltern zurückgelassen haben,
          gehört den Töchtern zu gleichen Teilen.  
          
          Diese Feststellungen, Vergleiche und Abmachungen erkennen die
          Jungfrau Helena und ihre Vögte, der edle, feste Eucharius von
          Reischach und der edle, hochgelehrte Herr Fridericus Martini,
          der Rechten Doctor und Professor an der Hohen Schule in
          Freiburg, als wohlerwogen an. Helena „erkieste” aus vielen und
          hochbewegenden Ursachen den Zähringer Teil mit seinen
          pertinentiis und Ergänzungen aus freiem Willen „mit dem
          schwesterlichen Versehen und Gegenanbieten, daß sie sich in
          künftig vorfallenden beschwerlichen Sachen Annas getreuen
          Rats, Hilfe und Beisprings zu getrösten habe‘'.  
          
          Gleichen Anteil nehmen die Schwestern an den Zinsen von
          Kapitalien, die ihre Eltern gewinnbringend angelegt haben. Sie
          investierten: 2000 Gulden beim Freiherrn von Staufen; 500
          Gulden beim Markgrafen von Hochberg; je 500 Gulden beim Vater,
          bei seiner Schwester Magdalena von Landeck, der Ehefrau des
          Wilhelm von Rust, und bei der Schwester Rosa von Landeck, der
          Wittib des Christoph von Neuenfels; 2200 Gulden bei den
          Tirolischen Landständen; 4000 Gulden beim Markgrafen Jacob von
          Baden; 600 Gulden beim Haus und der Herberg zum Wilden Mann in
          Freiburg.  
          
          Geringwertige Gefälle kommen aus Heckhlingen in der
          Markgrafschaft, von wo ein Bauer die Speisetafel der von
          Landeckischen Herrschaftsinhaber mit Wein, Korn, Hühnern und
          Kappen (verschnittenen jungen Hähnen) bereichern darf.  
          
          Beide Schwestern erinnern sich, daß ihre Mutter „in ihrer
          hinterlassenen mütterlichen Disposition wie auch in ihrem
          tödlichen Abschied‘ etliche legata ad pias causas (milde
          Stiftungen) angeordnet hat. Anna und Helena erkennen die 
          Zuwendungen an und wollen sie aus dem Barvermögen gemeinsam
          bestreiten.  
          
          Sie wissen auch, daß die Mutter ihrer Tochter Helena am Tag,
          da sie Anna mit Hochzeitskleidern ausstattete, das Versprechen
          gab, sie später „adelig" einzukleiden.  
          
          Die Mutter gab zu verstehen, daß sich nach ihrem Ableben ihre
          Töchter halb und halb teilen sollen in ihren Schmuck, das
          Silbergeschirr und die Kleinodien, in das Korn, es lagere auf
          dem Kasten oder im Keller, in den Wein, er finde sich vor, wo
          er wolle, und in den Hausrat. Anna und Helena befolgen die
          Anordnung „schwesterlich und zu deren jeder verhoffendem
          Gefallen". 
          
          Was die Töchter übernehmen, muß in der Blutsfreundschaft
          verbleiben. Wenn also Anna oder Helena oder beide Schwestern
          von ihren Erbteilen wenig oder viel an andere als
          Blutsbefreundete übergeben, verschenken, verkaufen,
          vertauschen, vertestieren oder legieren wollen, darf ein
          Extraneus (Fremder) die "Stücke" nicht übernehmen; er muß
          sich, sei er Erbe, legatarius (Vermächtnisnehmer), donatarius
          (Geschenknehmer) oder Käufer, gefallen lassen, daß er mit Geld
          „abgerichtet und ausgelöst‘‘ wird.  
          
          Die Vergleichsverhandlungen währten einige Tage. Am 22.
          Dezember 1595 wurden sie beendet, das Schriftstück von den
          Beteiligten in Freiburg unterzeichnet und gesiegelt.  
          
          Was den Schwestern zugesprochen wurde, entsprach im ganzen den
          Anordnungen, welche die Mutter am 26. Juli 1594
          testamentarisch verfügt hatte. Dieses Testament ist ein
          Dokument, in dem die Mutter nicht nur ihre Töchter
          gleichberechtigt ausstattete, sondern auch ihr tiefreligiöses
          Empfinden in Wendungen zum Ausdruck brachte, die ihren
          unverbrüchlichen Glauben an Gott bekundeten.  
          
          Auszugsweise schrieb sie:  
          „Ich, Thorothea von Landegg, Wittib, geborene von Reischach‘‘,
          weiß, „daß Gott, der Herr, durch den Mund Esaiae, des heiligen
          Propheten, einem jeden Menschen mit Ernst befohlen hat, seine
          eigenen ob- und anliegenden Sachen zu ordnen’’; denn er
          spricht: „Bereite dein Haus, ehe du stirbst".  
          
          „Unser Erlöser und Seligmacher Jesus Christus hat in seinem
          heiligen Evangelium uns ganz väterlich gewarnt und ermahnt,
          die ungewisse Stund unserer Berufung stetig zu bedenken und
          dero fleißig wahrzunehmen, als er zu seinen Jüngern sagte:
          Wachet, denn ihr wißt nicht, zu welcher Stunde der Herr kommen
          wird”. „Die heilige Schrift malt uns vor, daß die Tage unseres
          Lebens kurz sind und wie ein Schatten vorübergehen, auch wir
          zu allen Zeiten eingedenk sein sollen, daß wir Äschen und
          Staub sind und wieder zu Aschen und Staub verändert werden”. 
          
          „Ich hab von meinem barmherzigen Gott der Jahre meines Alters
          nicht wenig erreicht". „In den auf das Ableben meines edlen
          und festen Hannß Jacoben Schneulin von Landegg, meines
          freundlichen, lieben Junkern und Ehegemahls, folgenden 33
          Jahren habe ich viel Trübsal und Bekümmernisse leiden müssen.
          Nunmehr hat der allmächtige Herr meinen Leib zu Abgang
          gerichtet. Aber noch kann ich durch seine Gnade mein Leben
          weiter fristen und unsere lieben Kinder, die der ewige Gott
          uns im ehelichen Stand durch seinen göttlichen Segen gegeben
          und am Leben erhalten hat, zur Ehre und zum Lob Gottes, des
          Allmächtigen aufziehen".  
          
          “Unsere Kinder sollen bei Gott, unserem Erlöser und Heiland,
          ihrer Seelen ewige Wohlfahrt und Heil erlangen”.  
          
          „Ich muß mit dem Willen meines Gottes und Herrn zu seinem Lob
          und Preis handeln und, soviel mir möglich ist, mit dem
          Beistand der göttlichen Gnade mit wahrer christlicher Reu
          meiner begangenen Sünden, auch mit wahrem lebendigem Glauben
          mich auf den großen Tag des Herrn vorbereiten, bei dem ich
          gegürtet und gerüstet erscheinen möchte”. 
          
          „Das Pfund meiner zeitlichen Nahrung, der Hab und Güter, die
          der allmächtige, ewige und barmherzige Gott mir hier verliehen
          hat, soll unter meine Kinder und Erben verteilt werden". 
          
          
          „Weil Christus, unser Seligmacher, in seinem heiligen
          Evangelium uns ganz ernstlich gebeut und auferlegt hat, daß
          wir einander verzeihen sollen, verzeihe auch ich allen
          Menschen, den toten und lebendigen, die mich je einmal erzürnt
          oder beleidigt haben, damit der allmächtige, ewige und
          barmherzige Gott meine Sünden durch den Verdienst Jesu
          Christi, seines geliebten Sohnes, mir gnädiglich auch
          verzeihe’'.  
          
          „Ich empfehle meine arme Seele der heiligen, unteilbaren
          Dreifaltigkeit: Gott, dem Vater, ihrem Schöpfer; Gott dem
          Sohn, ihrem Erlöser und meinem Heiland, der sie mit seinem
          bitteren Leiden und Sterben vom ewigen Tod erkauft hat; Gott,
          dem heiligen Geist, der sie mit seinen göttlichen Gaben und
          Gnaden versehen hat". 
          
          Ihren frommen Erwägungen ließ die Mutter Taten folgen. Sie
          bestimmte im Testament:  
          1.) Wenn ich dann also ‚‚todts vergangen’’ und meine Seele
          „von dem irdischen Cörpell abgeschieden‘ ist, soll mein
          „todter Leichnam” zu Freiburg im Münster unter der Orgel „nach
          katholischer christlicher Ordnung‘' beigesetzt werden „neben
          dem Grab meines freundlichen, lieben Junkern und dem meiner
          Frau Mutter, damit ich daselbst selig ruhen und die Stimmen
          des Engels fröhlich erwarten möge". Ich will auch, daß im
          Münster die gewöhnlichen Exequien (Nachhaltungen) mit dem
          Siebenten und Dreißigsten für mein und das Seelenheil meiner
          Eltern und Vorfahren und für meine verstorbenen Kinder und
          jährlich "die Gedächtnuß und Jahrzeit des Tags meines
          christlichen Abscheidens von dieser Welt" mit einem
          Gottesdienst gehalten werden, „wie der weiland des edlen und
          festen Joppen von Pfürdt, meines freundlichen, lieben Vetters,
          begangen wird”.  
          2.) Weil Christus, der Herr, in seinem heiligen Evangelium uns
          ermahnt, „die Armen in treulichem Befehl zu haben", und der
          heilige Paulus das Almosen ein Gott wohlgefälliges Opfer
          nennt, verordne ich, daß alsbald nach meinem Tod im Anschluß
          an die Exequien unter die hausarmen, bedürftigen Leut zu
          Freiburg aus meiner Verlassenschaft 20 Gulden Gelds und 10 Mut
          Korn, „an Brot verbachen”, gespendet und verteilt und nach dem
          Dreißigsten in der St.Hylarii und Remigii Kirche zu Ebnet eine
          Seelenmesse gehalten und zuvor den Landeggischen Untertanen
          aller Orten das zu wissen getan und ihnen nach der Messe
          ebenfalls 20 Gulden und 10 Mut Roggen ausgeteilt werden soll.
          
          3.) Ich verordne und befehle, daß meine Erben „nach meinem
          tödlichen Abgang" den Pflegern der Ebneter Kirche aus meiner
          Hinterlassenschaft jährlich 5 Gulden oder 100 Gulden an
          Hauptgut gegeben werden. Die den Pflegern bar verabreichten
          oder als Zins zu erhebenden 5 Gulden sind für die
          Instandhaltung der Kirche und für gottesdienstliche Zwecke zu
          verwenden.  
          4.) Dem Gutleuthaus in Ebnet legiere ich 100 Gulden. Mit den
          Zinsen müssen das Haus und die darin untergebrachten
          Sondersiechen mitunterhalten werden.  
          
          Eine neue Güteraufteilung nahm Dorothea Schnewlin von Landeck,
          geborene von Reischach, am 3. November 1603 nach dem Ableben
          ihrer Tochter Helena vor, der Jungfrau, die „aus diesem
          zergänglichen Jammertal verhoffentlich in die ewigen
          himmlischen Freuden und Seligkeiten erforderet und versetzet
          worden" war. Die Mutter verteilte neu: „die Schlösser,
          adeligen Sitze und Häuser, Herrschaften, Obrigkeiten,
          Vogteien, Höfe und Täler zu Ebnet, Zehringen, Falckhenbüehl,
          Baldenweeg, Vor und Hinder der Strassen auf dem Schwarzwaldt,
          Falckhensteinerthal, Eschbach, Diethenbach, Zaschtler und
          Mischwende, Vorder- und Hinderwiddenthal, Littenwihler,
          Ferenthal und Horberberg mit allen zugehörigen eigentümlichen
          Äckern, Matten, Wuhn und Weiden, In- und Zugehörden samt allen
          Forsten, Hölzern, Feldern, Hagen, Jagen, dem Kirchensatz, den
          Renten, Zinsen, Steuern, Frontagen, Dritteln, Fählen, Abzügen,
          Ehrschätzen, Freveln, Umgeldern, Zöllen, Brückengeldern,
          Fischwassern, Saaten und Fischenzen, Salzstätten, Zehnten,
          beständigen und unbeständigen Gefällen an Weizen, Roggen,
          Gersten, Habern, Geld, Kappen und Hühnern, auch alle
          oberherrlichen Rechte und Gerechtigkeiten und was denselben
          anhängig ist und zu vorbestimmten Schlössern, adeligen Sitzen
          und Häusern, Vogteien, Höfen und Tälern gehört", wie solche
          Werte auf Hanß Jacob Schneülin von Landeckh erbweise und als
          Eigentum „kummen und gefallen" sind und seine Eltern und
          Altvordern sie ingehabt, besessen, genutzt und genossen haben,
          die ihnen sowohl ex testamento (auf Grund eines Testaments}
          als auch ab intestato (ohne vorliegendes Testament) erblich
          zugefallen waren. Sie sollen den fünf Kindern, die Frau Anna,
          geborene Schneulin von Landeckh, mit weiland dem edlen und
          festen Friderichen von Sickhingen, ihrem freundlich lieben
          Junkern und Ehegemahl, während ihres Ehestandes gezeugt haben,
          vermacht werden. „Diese mütterliche Erklärung ist reiflich und
          wohl erwogen worden in Übereinstimmung der Frau Wittib von
          Sickhingen mit ihren lieben Söhnen und Tochtermännern zu
          gewisser und unzweifenlicher Anzeig, auch Fortpflanzung und
          Erhaltung rechter und wahrer brüder-, schwester- und
          schwägerlicher Treue, Liebe, Einigkeit und beständiger,
          immerwährender Freundschaft”.  
          
          Wenn also der allmächtige und barmherzige Gott nach seinem
          göttlichen Willen die Frau Wittib von Sickhingen aus diesem
          Leben, „‚das doch ihr der ewige Gott nach seiner unendlichen
          Gütigkeit in viel Jahren noch gnädig erstrecken wolle“, zu den
          ewigen himmlischen Freuden und Seligkeiten „erfordern" wird,
          sollen ihre Söhne, die edlen und festen Frantz Conrad, Hanß
          Jacob und Fridrich, „alle drei Gebrüder von Sickhingen”,
          erben: die drei Schlösser, die freien adeligen Sitze und
          Häuser zu Ebnet, Zäringen und Falckhenbüehl, auch den Meierhof
          zu Baldenweeg mitsamt den zugehörigen Höfen, Scheuern,
          Ställen, Obst- und Krautgärten, die Mühle zu Ebnet, „‚die
          daselbst im Garten, auch die Mühle zu Baldenweeg, gelegen" und
          allem zu Ebnet lebendem Rinder und anderem Vieh, auch Roß,
          Heu, Stroh, Schiff und Geschirr, jedoch nicht alle andere
          fahrende Hab zu Ebnet, „auch nicht alles Roß, Rinder und
          anderes Vieh, wie alles Namen haben mag und zur selbigen Zeit
          sowohl auf dem Meierhof zu Baldenweeg, als auch zu
          Falckhenbüehl gefunden wird", wohl aber die gemeldeten
          Schlösser, adeligen Sitze und Häuser, die dem Meierhof zu
          Baldenweeg eigentümlich zugehörigen Äcker, Matten, Forsten,
          Hölzer, Felder, auch die dazugehörigen forstlichen Rechte und
          Gerechtigkeiten, die Viehhütten, Wun und Weiden auf dem
          Veldberg, nicht weniger die Fischwasser, „des Eschbach
          genannt”, die Landeckhs Eigentum sind, und „‚des
          Zarterbachs‘‘, der ein Erblehen der Stadt Freiburg ist, samt
          dem Fischwasser auf der Eltz „in dem Wert, wie es der
          verstorbenen Jungfrau Helena Schneulin von Landeckh
          angeschlagen und gelassen worden’' ist.
          
          Also sollen die Söhne erben die schon genannten Dörfer Ebnet,
          Zehringen und den landeckhischen Teil von Littenwihler, sodann
          die Vogteien, Täler und Höfe Fehrenthall und die zugehörigen
          Höfe „auf dem steifen Graben, auf dem Wüpfe und Lindlin”, den
          Horberberg, „so viel die von Landeckh allweg daran Teil
          gehabt‘‘, den vorderen und hinteren Widdenthal, Eschbach,
          Zaschler und Mischwende, Diethenbach, Falckensteiner Tal,
          Breythnau, Hinterzahrten, Bruckhbach und Einsidlen „und was
          allweg zu den Vogteien vor der und hinter der Straß auf dem
          Schwartzwald gehört hat". Das alles sollen die Söhne "zu ihren
          Handen nehmen und es eigentümlich inhaben, beherrschen,
          regieren, besitzen, nutzen und nießen, aber nichts davon
          verkaufen, hingeben, vertauschen, verändern, beschweren,
          sondern auf ihre ehelichen Kinder und Kindeskinder kraft und
          inhalt der aufgerichteten Disposition und der Herrschaft
          erblich kommen und fallen lassen". Als Ausgleich sollen sie
          den edlen und ehrenreichen Frauen Maria Magdalena von Ruest
          und Margaretha von Stadion, beide geborene von Sickhingen,
          ihren freundlich lieben Schwestern, zusammen 20 800 Gulden
          „für ihre Erbsangebühr der vorbenamsten Stück und Sachen
          gutmachen, erstatten und geben". Was aber ferner „über solches
          Obspecificiertes nach dem Tod der Mutter vorhanden sein wird,
          das alles, es seien Schlösser, Obrigkeiten, Äcker, Matten,
          Reben, Renten, Gülten, Zinsen, Liegendes und Fahrendes, nichts
          ausgenommen, sollen alle Geschwister „‚brüder-, schwester- und
          freundlich unter sich gleichheitlich verteilen, auch in
          rechtem bei Gott und dem Menschen Lob und wohlgefälligem
          Vertrauen, Frieden, brüderlicher und schwesterlicher Liebe,
          Treuen und Einigkeit leben und verbleiben".  
          
          Diesen Abschied unterschrieben die ehr- und tugendsame Frau
          Anna von Sickhingen, Wittib, geborene von Landeckh; der edle,
          gestrenge und feste Johan Paulus von Ruest; Hanß Christoph von
          Stadion; Wilhelm von Ruest; Frantz Conrad, Hanß Jacob und
          Friderich von Sickhingen, Gebrüder. Johann Paulus von Ruest,
          Hanß Christoph von Stadion und Wilheim von Ruest
          unterzeichneten als „der Witwe freundlich liebe Vettern" und
          der Römischen Kaiserlichen Majestät und Fürstlichen
          Durchlaucht zu Österreich vorderösterreichische Regimentsräte
          und Obervögte der Herrschaften Tann, Senheim und Lanser. 
          
          
          Diese „Dispositio Fr. Annae von Sickhingen, gebohrner von
          Landeckh, Abschied und pactum Familiae, gedruckt, verwahrt und
          geben zu Freyburg am 3. Novembris 1603°', befindet sich im
          Generallandesarchiv in Karlsruhe (GLA 72,61).  
          
          Wenige Tage, nachdem Dorothea von Landeckh, geborene von
          Reischach, nach dem Tod ihrer Tochter Helena die neue
          Güteraufteilung vorgenommen hatte, endete ihr Leben. Wieder
          nur kurze Zeit später, am 15. November 1603, verfügte ihre
          Tochter Anna von Landeckh, die Witwe des Friedrich von
          Sickhingen-Hohenburg, testamentarisch über ihren Nachlaß
          zugunsten ihrer Kinder. Sie hatte ihrem Gemahl drei Söhne und
          zwei Töchter geschenkt: Frantz Conrad von Sickhingen, geboren
          im April 1570; Hannß Jacob von Sickhingen, geboren am 25.
          November 1571; Margaretha von Sickiingen, verehelicht mit
          Johann Christoph von Stadion; Magdalena von Sickhingen,
          verehelicht in erster Ehe mit Johann Adam von Bodmann, in
          zweiter Ehe mit Wilhelm von Rust; Friedrich von Sickhingen,
          geboren am 30. Juli 1581, Kind posthumus (nach dem Tode des
          Vaters geboren).  
          
          Das Testament lautet: 
          Im Namen der hochheiligen, unteilbaren Dreifaltigkeit, Gott
          des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes, bekenne ich,
          Anna Schnewlin von Landeckh, weiland des edlen und festen
          Friderichen von Sickhingen, meines freundlichen, lieben
          Junkern und Ehegemahls nach Tod hinterlassene Wittib, und tu
          kund: 
          Da ich oftmals betrachtet und zu Gemüt geführt habe, daß das
          irdische Leben aller sterblichen Menschen in diesem Jammertal
          kurz, unbeständig und ungewiß, hingegen der Tod als Durchgang
          und „‚Endschaft" aller lebendigen Kreaturen sicher,
          unausbleiblich und unentfliehbar ist, habe ich vor meinem
          tödlichen Abschied von dieser Welt, bevor ich allen zeitlichen
          und Weltgeschäften ledig bin und den Weg der letzten
          Pilgerfahrt umso „‚festiger” antreten kann, besonders auch,
          damit zwischen meinen herzlieben Kindern brüderliche und
          schwesterliche Treue, Liebe, Friede und Einigkeit herrschen
          und Widerwille, Zank und Uneinigkeit fernbleiben, mir
          vorgenommen, aus eigenem mütterlichen Drang bei guter Vernunft
          aus freiem Willen in der besten und beständigsten Form, Weise,
          Maß und Gestalt im Einklang mit den Rechten meinen Letzten
          Willen, mein Testament zu machen. Die Verfügungen lauten: 
          1.) Ich befehle dem Allmächtigen, meinem Gott und Herrn, der
          mich erschaffen, und Jesu Christo, seinem eingeborenen Sohn,
          meinem Heiland und Seligmacher, der mich am Stamm des heiligen
          Kreuzes durch sein bitteres Leiden und Sterben erlöst, Gott,
          dem heiligen Geist, der meine Seele in der heiligen Taufe
          geheiligt hat, auch der hochgebenedeiten Jungfrau und
          Himmelskönigin Maria und allen Heiligen und Auserwählten meine
          arme sündige Seele, ganz demütig bittend, daß mein ewiger Gott
          und himmlischer Vater sie nach meinem tödlichen Ableben durch
          seine grundlose Barmherzigkeit und die Verdienste meines
          Erlösers Jesu Christi barmherzig aufnehmen und mit der ewigen
          Ruh und Seligkeit väterlich begnaden wolle.  
          
          2.) Ich begehre ganz eifrig, mit der Gnade des allmächtigen
          Gottes in dem wahren katholischen christlichen Glauben, in dem
          ich geboren wurde und nach dem ich gelebt habe, bis an mein
          Ende auszuharren, also in diesem christlichen und katholischen
          Glauben „vom zergänglichen Jammertal abzuscheiden und anders
          nicht, als was die heilige christliche und katholische Kirche
          glaubt und bekennt, zu glauben und zu bekennen”.  
          
          3.} Wenn also in diesem Bekenntnis meine Seele von meinem Leib
          geschieden ist, ist mein Wille und meine Meinung, daß mein
          Körper „und toter Leichnam" hier in Freiburg in der
          Pfarrkirche, im Münster, vor der großen Orgel, wo auch meine
          geliebte Frau Mutter und dero liebe Eltern selig begraben
          liegen, christlich zur Erde bestattet werde und ich daselbst
          im geweihten Erdreich die Zukunft des großen Tags des Herrn,
          selig ruhend, erwarten darf.  
          
          4.) Dann soll für mich auch der Leibfall mit dem Siebenten und
          Dreißigsten Gott, dem Allmächtigen, zu Ehren und meiner Seele
          zum Trost und dem heiligen christlichen Brauch nach, „aber
          ohne weltlichen Schein und Pracht‘‘, mit Vigilien und Ämtern
          gehalten werden. 
          
          5.) Was das Jahrzeit meines christlichen Ablebens anbelangt,
          ist mein Wille und mein Begehren, daß dem Herrn Pfarrer „in
          Unser lieben Frauen Münster hier” aus meiner Verlassenschaft
          einhundert Gulden gegeben werden, wogegen er mir alle Tage,
          ein ganzes Jahr lang, vom Dreißigsten meines Ablebens an
          gerechnet, durch einen frommen Priester eine andächtige Messe
          auf dem bei der großen Orgel nächstgelegenen Altar dem
          Allmächtigen zu Lob und Ehr und meiner Seele zu Trost und Heil
          ‚lesen und nachhalten lassen soll”. 
          
          6.) Weil der allmächtige Gott in seiner heiligen Schrift an
          vielen Stellen befiehlt, der Armen sich anzunehmen, „legiere
          und verschaffe ich”, daß den würdigen geistlichen Herren
          Kapuzinern hier in Freiburg einhundert Gulden gespendet
          werden, die aus meiner Verlassenschaft "zu ihrer Notdurft und
          Unterhaltung” bestimmt sind.  
          
          7.) Dem Dorf Biengen verordne ich 310 Gulden, die als Hauptgut
          von den Pflegern des neuen Spita!s dort sicher anzulegen sind.
          Von den aus dem Kapital fließenden Jahreszinsen sollen sie
          jeweils vor Anbruch des Winters 15 Gulden unter die Hausarmen
          und ihre Kinder zur Beschaffung von Schuhen unparteiisch
          austeilen und den Testamentserben durch einen Revers dann
          bestätigen, daß und wie sie das Geld verwertet haben. Den
          restlichen halben Zinsgu!den dürfen die Pfleger als Entgeld
          für ihre Mühewaltung einbehalten.  
          
          8.) Auf die gleiche Weise wie Biengen sollen auch das Dorf
          Ebnet und das Landeckhische „Leytenweiler” bedacht werden. Die
          Austeilung der Gelder übernehmen die für die Kirche und das
          Gutleuthaus in Ebnet bestellten Pfleger. Auch sie dürfen für
          ihre „Ergötzlichkeit” den halben Zinsgulden einbehalten. 
          
          9.) Für die armen Leute in Zähringen verordne ich den gleichen
          Betrag wie für Biengen, Ebnet und Littenweiler. In den halben
          Gulden teilen sich der Vogt und der Heimburg, die meinen
          Auftrag ausführen.  
          
          10.) Wird einer der drei Geldposten, die zusammen 930 Gulden
          betragen, abgelöst, dann müssen ihn meine Testamentserben
          durch ein neues Hauptgut ersetzen, „damit das von mir
          geschaffene Werk dem Allmächtigen zur Ehre, meiner lieben
          Seele zum Trost und den Armen der drei genannten Orte zu
          ewigen Zeiten erhalten bleibt”.  
          
          11.) Auch die Armen in Freiburg sollen meiner Mildtätigkeit
          versichert sein. Ich verordne für sie, welche jeweils die
          zwölf Zunftmeister benennen, als ein Almosen 80 Mut sauberen,
          wohlbereiteten Roggen. Die Frucht ist ihnen nach meinem
          Leibfall, dem Siebenten und dem Dreißigsten, sackweise
          „gemessen zu spendieren". Als Gegendienst erwarte ich von
          ihnen, daß sie für meine und alle christgläubigen Seelen
          beten. „Ich will auch, daß nach meinem Leibfahl zehn Gulden
          Gelds unter die armen Schüler in der Particularschule hier in
          Freiburg ausgeteilt werden’'.  
          
          12.) Unterstützen möchte ich mit 60 Mut Roggen die Armen in
          folgenden Vogteien: in vorder und hinter der Straßen, im
          Falckhensteiner Thal, zu Ebnet, zu Leüttenweiler, im Eschbach,
          zu Wyßnegg, im Diettenbach, im Zastler, im Widenthall, in
          Zäringen, im Vehrenthal und zu Horben. Die Frucht soll Gott zu
          Ehren und meiner Seele zum Heil verabreicht werden. 
          
          13.) Ich will auch, daß ‚‚dem Inhaber des Hauses zu Ebnet"
          gleich nach meinem christlichen Begräbnis aus meiner
          Verlassenschaft 20 Gulden gegeben werden, damit er diese „im
          währenden Dreißigsten" an die fremden zureisenden Armen
          austeile, die vor dem genannten Haus ein Almosen
          erbitten.  
          
          14.) Meinem "freundlich lieben" Vetter, dem edlen und festen
          Hannß Paul von Ruest, will ich meinen guten Willen als Entgelt
          für seine mir erwiesenen „getreuen vetterlichen" Ratschläge
          und Guttaten dadurch zu beweisen suchen, daß ich ihm 200
          Cronen in Gold vermache, damit er sich eine goldene Kette
          leisten kann und mir und meinen lieben Kindern weiterhin
          „vetterlich‘’ beistehe.  
          
          15.) Meinem Sohn Friderich von Sickhingen vermache ich die
          goldene Kette und den goldenen Pfennig, der an ihr hängt, die
          mein Junker, sein verstorbener Vater, zu Lebzeiten „angetragen
          und nach seinem Tod verlassen hat".  
          
          16.) Meinem Tochtersohn Hannß Ulrich von Stadion vermache ich
          die 400 Gulden Hauptgut, die mein verstorbener Gemahl mir als
          Morgengabe zu Füßen gelegt hat und welche meine Söhne nach
          einer in die väterliche Verlassenschaftsabteilung
          aufgenommenen Bestimmung verzinsen müssen. Nach Stadions
          Ableben fällt die Geldsumme, falls er sich verehelicht, auf
          seine Kinder und Kindeskinder. Scheidet er ledig „aus diesem
          Jammertal’', weil er nach dem Willen Gottes „sein Leben im
          geistlichen Stand enden‘' will, dann fällt das ihm verordnete
          Legat nach seinem Ableben seinen Geschwistern zu.  
          
          17.) Solange Hannß Ulrich von Stadion studiert, soll er nach
          meinem Ableben „zu seiner besseren in studiis Unterhaltung"
          drei Jahre lang aus meiner Verlassenschaft jeweils 100 Gulden
          zugewiesen erhalten.  
          
          18.) Meinem Tochtermann Hannß Christoff von Stadion und seiner
          Gemahlin Margaretha von Sickhingen legiere ich als Entgelt für
          ihre mir vielfältig erwiesenen nützlichen Ratschläge,
          willfährigen Verrichtungen und „angenehmen Dienste die 1100
          Gulden, welche ich in der Landvogtei Ortenau als Hauptgut
          liegen habe, die jährlich 50 Gulden Zinsen einbringen. Sie
          rühren von Andres Hohenstein her, dem ich das "zum Schläffer”
          genannte Haus verkauft habe. Die Vermächtnisnehmer sollen
          diese Gült ihr Lebenlang nutzen und nießen. Nach ihrem Tod
          fällt das Legat auf Ihre „eheleiblichen" Kinder. Sterben sie
          kinderlos, dann fällt die Gült zurück „auf die noch übrigen
          meine auch freundlichen lieben Kinder oder derselben eheliche
          Kindskinder und deren Decendenten". Nach dem "dann zu
          fertigenden Gültsbrief soll das Geld „allen meinen Kindern und
          Kindskindern an einem sicheren Ort zu getreuen Handen
          deponiert und hinterlegt werden". 
          
          19.) Es ist auch mein mütterliches „Gesinnen und Begehren",
          mein liebster und letzter Wille, daß meinen Kindern, den
          Söhnen und Töchtern, alle Guttaten, die ich ihnen aus
          mütterlicher Liebe erwiesen habe, „verbleiben" sollen. Sie
          mögen mir als Entgelt dafür ihren Dank dadurch abstatten, daß
          sie „keinen Unwillen gegeneinander erwecken, nichts suchen,
          anfordern noch begehren‘‘, sondern alle Zuwendungen als
          mütterliche Guttaten achten „und es bei dieser mütterlichen
          Erklärung allerdings bewenden lassen’’.  
          
          20.) Meinem Diener, dem Doktor, Peter Colino, vermache ich
          „wegen seiner ehrenvollen, willfährigen, getreuen Dienste’'
          den Betrag von 200 Reichstalern mit dem „Begehren, daß er
          seine Dienste mir weiterhin wie bisher erweisen wird.  
          
          21.) Mein „endlicher‘‘ Wille ist, daß meine Kinder und
          Testamentserben nicht allein alle von mir angeordneten
          Vermächtnisse „zum tunlichsten aufrichten”, sondern darüber
          hinaus auch das, was ich noch handschriftlich oder nach Diktat
          verordnen werde, „zu Gebühr und Notdurft vollziehen".  
          
          22.) Da „Haeredis Institutiv, das ist die Ernennung der
          Erben", ein Fundament, die rechte Grundfeste eines jeden
          Testaments ist, setze, ordne und instituiere ich zu
          Testamentserben „alle meine eheleiblichen freundlichen lieben
          Söhne und Töchter”, den Frantz Conrad, den Hanß Jacob, den
          Friderich, die Magdalena, verehelichte von Ruest, und die
          Margaretha, verehelichte von Stadion. Sie sollen, abgesehen
          von den Gülten, über die ich als Legate oder sonstwie verfügt
          habe, alle meine zurücklassenden Hab und Güter „erbweise in
          gleiche Teil nehmen und unter sich verteilen, nutzen und
          nießen". Wenn ein oder mehr Kinder, Kindeskinder oder
          „leibseheliche Erben, auch Leibserbenserben‘‘ über kurz oder
          lang ohne eheliche Nachkommen sterben würden, müssen ihre
          Erbteile „außerhalb der Legitima” auf andere meine Kinder,
          Kindeskinder, aller deren leibseheliche Erben und
          Leibserbenserben erblich fallen. Mein Nachlaß muß also „‚ohne
          allen Abgang und ohne Schmälerung bei meinen eheleiblichen
          Descendenten zu allen Zeiten verbleiben; er darf auf keine
          fremde Lineam transferiert werden”.  
          
          23.) Wer dieser meiner Disposition „über kurz oder lang, etwas
          kleines oder großes, viel oder wenig zuwiderhandelt", soll
          seine Legata verlieren. Sie sollen für ihn „nichtig, kraftlos
          und von Unwürden sein und heißen und nimmermehr zu einiger
          Wirklichkeit kommen”.  
          
          Ich habe meine mütterliche Disposition „mit höchster Begierde
          und eifrigem Begehren, daß sie kräftig und beständig sei und
          zu vollkommener Wirkung gelange”, erlassen. Wenn sich eines
          meiner Kinder oder Erben dagegen wendet, „in was Weg, Form
          oder Gestalt das geschehen möchte, inner- oder außerhalb
          Rechtens, heimlich oder öffentlich, durch sich selbst oder
          durch andere”, hat seine „Ersatzung" verwirkt und sich derer
          unfähig gemacht. „Ich betrachte sie allweg als ungehorsame und
          undankbare Kinder, die sich ihres Erbteils selbst priviert und
          beraubt haben”. Oben habe ich angedeutet, daß ich künftig
          durch Codicill (Nachtrag zum Testament) „oder einen andern
          Zettel", durch handschriftliche oder nur handschriftlich
          unterschriebene Verordnungen weitere Bestimmungen erlassen
          kann oder werde, die in mein Testament eingreifen oder zu ihm
          stoßen. Solche Nachträge haben ebenfalls ‚„unverzichtbaren
          Charakter, Kraft und Macht" und müssen vollzogen werden, wie
          wenn sie meinem Testament einverleibt wären.  
          
          Ich behalte mir auch vor, meinen Letzten Willen „in der
          allerbesten Form Rechtens‘‘, falls mir Gott mein Leben
          verlängert, „‚zu ändern, zu mehren, zu mindern oder zum Teil
          abzutun".  
          
          Urkundlich habe ich dieses mein Testament, meinen letzten,
          liebsten und „endlichen” Willen, meine mütterliche Disposition
          mit eigener Hand unterschrieben und mit meinem Ringpetschaft
          (Siegelstock) verwahrt. „Zu noch mehrer Sicherheit" habe ich
          vor dem Notar und Zeugen mit lauten Worten erklärt, daß dieses
          mein Testament mein liebster und letzter Wille ist, dem ich in
          allweg begehre, nach meinem tödlichen Ableiben wirklich gelebt
          zu werden’'.  
          
          “Geschehn zu Freiburg im Breisgau, den 15. Novembris nach
          Christi, unseres lieben Herrn und Seligmachers, Geburt im
          sechzehnhundertsten und dritten Jahr“.  
          
          Der letzte Wille der Anna von Landeck, verehelichter von
          Sickingen, atmet den Geist ihrer Mutter, die ihn am 15. Juli
          1594 in den einleitenden Worten, welche sie ihrem Testament
          vorausschickte, plastisch dokomentierte. Die langatmigen Sätze
          lauten:  
          "In dem Namen Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen
          Geistes. Amen. Ich, Dorothea von Landeckh, Wittib, geborene
          von Reischach, bekenne und tu kund mit dieser Schrift: Nachdem
          ich zu mehrmalen ernstlich betrachtet, auch zu Gemüt und
          Herzen geführt habe die Sterblichkeit menschlicher Natur, der
          ich unter dem Tod erboren, und also in diesem zeitlichen und
          zergänglichen Leben nichts gewisser ist denn der
          unentfliehentliche Tod, von Gott und natürlicher Geburt einem
          jeden Menschen auferlegt, aber auch nichts ungewisser denn die
          unabtreibliche Zeit und Stund des Tods, daß auch Gott der
          Herr, durch den Mund Isaiae, des heiligen Propheten, einem
          jeden Menschen mit Ernst befohlen, seine eignen obund
          anliegenden Sachen, Geschäfte und letzten Willen vor seinem
          Ende der Gebühr nach zu verrichten und zu ordnen, indem er
          also spricht: „Bereite dein Haus, ehe daß du sterbest’’, und
          dann gleichermaßen unser einiger Erlöser und Seligmäacher
          Jesus Christus in seinem heiligen Evangelio uns ganz väterlich
          warnet und ermahnet, die ungewisse Stund unserer Berufung
          stetig zu bedenken und dero fleißig währzunehmen, als er zu
          seinen Jüngern sagt: „Wachet, denn ihr wisset nicht, zu
          welcher Stund der Herr kommen wird", auch sonst allenthalben
          die Heilige Schrift uns emsiglich erinnert und vormalet, daß
          die Tag unseres Lebens ganz kurz sind und wie ein Schatten
          vorübergehen, auch wir zu allen Zeiten eingedenk sein sollen,
          daß wir Äschen und Staub sind und wieder zu Aschen und Staub
          verändert werden, und aber ich von meinem barmherzigen Gott
          der Jahre meines Alters nicht wenig erreicht und in
          denselbigen, sonderlich aber in den dreißig und drei Jahren
          nach tödlichem Ableiben weiland des edien und festen Hanß
          Jacoben Schneuin von Ländeckh, meines freundlich lieben
          Junkern und Ehegemahls seligen, und also in meinem
          wittiblichen Stand wegen viel erlittener Trübsal und
          Bekümmernissen nunmehr mein Leib zu Abgang gerichtet und der
          weiland Erstgemeldte, mein lieber Junker selig, in Zeit seines
          Lebens mich zu mehrmaligen ehe- und freundlich gebeten und von
          mir begehrt, daß nach seinem tödlichen Abgang und so lang der
          allmächtige, barmherzige Gott mir mein Leben fristen und
          erstrecken werde, ich mir unsere lieben Kinder, die der ewige
          Gott uns in währendem unserem ehelichen Stand durch seinen
          göttlichen Segen gegeben und bei Leben erhalten hat, ganz
          mütterlich lassen angelegen sein und befohlen und dieselbigen
          zuvorderist zu der Ehren und Lob Gottes, des Allmächtigen,
          anerziehen und was zu ihrer SeeIen, Leibs und zeitlicher
          Wohlfahrt dienen mag, getreulichst meines Vermögens befördern
          und insonderheit dahin sehen und allerernsts trachten wolle
          und solle, damit sie unsere zeitlichen Hab und Güter, die nach
          dem reichen Segen Gottes von unseren lieben Eltern selig uns
          danknehmlich verlassen und an die künftiger Zeit erblich
          kommen und fallen werden, in Gott wohlgefälliger Einigkeit,
          friedsam und freundlich unter sich teilen, dieselbigen auch in
          Zeit ihres Lebens also besitzen, nutzen und genießen, daß sie
          dadurch bei Gott, unserem Erlöser und Heiland, ihrer Seelen
          ewige Wohlfahrt und Heil schaffen und erlangen, auch ihr
          zeitliches, von ihren Untertanen und jedermennigklich Wohl
          hören mögen.  
          
          Diesem weiland vorgeachten, meinem lieben Junkern seligen ehe-
          und freundlichen, auch getreuen väterlichen Rat und Begehren
          hab ich ohne Unterlaß nicht allein herz- und mütterlich
          nachgetrachtet, sondern nach meinem gleichwohl ringen und
          weiblichen Verstand getreu meinem Vermögen verhoffentlich
          wirklich nachgelebt. 
          
          Damit und aber die ungewisse Stunde meines Abscheids auch
          nicht schlafend ergreife oder ich unvorsehbarer Sachen
          übereilt werde, noch ich ohne Vorsehung und Ordnung meiner
          Seele, meines Leibs und meines zeitlichen Guts aus diesem
          elenden Jammertal hin- und abscheide, sondern desto gelassener
          unter den Willen Gottes, meines Herrn, mich begebe und so viel
          menschlich und möglich mir der Allmächtige seine göttliche
          Gnad verleihet mit wahrer christlicher Reu meiner begangenen
          Sünden, auch mit wahrem lebendigen Glauben auf dem großen Tag
          des Herrn gegürtet und gerüstet erscheinen möge, dazu das
          Pfund meiner zeitlichen Nahrung, Hab und Güter, so der
          allmächtige, ewige und barmherzige Gott mir allhier verliehen
          und die ich nach meinem Tod verlassen werde, nach meinem
          Willen und Wohlgefallen unter meine Kinder und Erben
          ausgeteilt, verschafft und geordnet, auch Uneinigkeit, Zank
          und Irrung, so derohalben nach meinem tödlichen Abgang
          entstehen möchten, nicht vorkommen, sondern verhütet werden,
          und dieweil die Heilige Schrift und die gemeinen Rechte jeden
          Menschen dahin weisen und treiben, seines zeitlichen Guts
          halber, wie sichs gebührt, zu rechter Zeit die Disposition und
          Vorsehung zu tun, wie es nach seinem tödlichen Abgang gehalten
          werden soll, so hab ich aus den erzählten und anderen Ursachen
          mich dazu bewegen lassen, mit wohlbedachtem Mut und rechtem
          Wissen, ungezwungen und ungedrungen, auch mit keiner List,
          Gefährde oder Betrug von jemandem dazu getätigt oder
          eingeführt, sondern aus eigenem Antrieb und freiem Willen
          dieses mein schriftliches Testament, meine Disposition und
          Ordnung unter meinen freundlichen und vielgeliebten Töchtern
          und Erben aufzurichten, zu machen, setzen und zu ordnen,
          mache, setze und ordne auch in der allerbesten und
          beständigsten Form, Weis, Maß und Gestalt, wie solches nach
          beiden geistlichen und weltlichen Rechten, Ausweisung, auch
          Gewohnheiten und Herkommen zum kräftigstten ohne sonderliche
          Zierlichkeiten ich tun soll, kann oder mag.  
          
          Wenn ich also Tods vergangen und meine Seel von dem irdischen
          Cörpel abgeschieden ist, will ich, daß mein toter Leichnam zu
          Freiburg im Münster unter der Orgel neben weiland meines
          freundlich lieben Junkern und meiner Frau Mutter seligen Grab
          nach katholischer christlicher Ordnung zur Erde bestattet
          werde, damit ich daselbst selig ruhen und der himmlischen
          Stimm des Engels fröhlich erwarten möge." 
          
          Das älteste der fünf Kinder des Friderich von Sickingen und
          der Anna Schnewelin von Landeck, Frantz Conrad von Sickingen,
          wurde Grundherr in Biengen und starb am 15. Juli 1617. Seine
          Ehefrau Apollonia von Ampringen überlebte ihn um neun Jahre.
          Als sie ihr Ende nahen fühlte, verfügte sie in einem
          umfangreichen Testament über ihre Habe und ihre und ihres
          Ehemannes Güter zugunsten ihrer vier Kinder Friedrich,
          Anastasia, Scholastica und Anna Margareta. Ihr Sohn Johannn
          Schweickard war in jungen Jahren gestorben. Friedrich
          verehelichte sich im Jahre 1628 mit Anna Magdalena von
          Dalburg; sie schritt nach dem Ableben ihres Gemahls zur
          zweiten Ehe mit Hans Jacob von Ostein. Anastasia verehelichte
          sich mit Johann Adam von Pfirdt, Scholastica mit Trudpert von
          Wessenberg. In ihrem Testament bestimmte Apollonia von
          Ampringen: 
          Im Namen der Heiligen, unzerteilten Dreifaltigkeit, Gott des
          Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen. Ich,
          Apollonia von Sickingen, geborene von Ampringen, bekenne vor
          Gott, dem Allmächtigen, Maria, seiner gebenedeiten Mutter, und
          allen Heiligen Gottes, daß ich als katholischer Christ leben
          und sterben will, und sollten mir vielleicht an meinem letzten
          Ende schwere Anfechtungen zustehen und begegnen, sollen doch
          dieselben mit der Hilfe Gottes an mir nichts gewinnen, noch
          vor Gott Gültigkeit haben. Vielmehr soll mein jetzt und
          allezeit gefaßter Glaube, Hoffnung und Liebe bleiben, damit
          ich sterben kann wie ein gehorsames Kind Gottes und der
          apostolischen römischen Kirche. Ich begehre und hoffe auch
          teilhaftig zu werden des bitteren Leidens und Verdienstes Jesu
          Christi und aller Heiligen, sie seien im Himmel oder noch auf
          Erden. Wenn ich dann abgeschieden bin, will ich, daß mein
          Körper und toter Leichnam zu Biengen in der Kirche oben im
          Chor neben meinem herzlieben Junker selig auf der linken
          Seite, wie man hinaufgeht, gegen dem heiligen
          Sakramentshäuslein unter dem Stein, wo Margareta von Pfürdt
          begraben liegt, christlich zur Erde bestattet werde. Es ist
          auch, meine herzlieben Kinder, mein Wille und Begehren, daß am
          Tag meines Absterbens meiner Seele zu Trost eine Seelenmesse
          gelesen werde, auch die Herren Kapuziner zu Freiburg und
          Neuenburg am selben Tag meiner armen Seele gedenken sollen,
          weil ich in der Bruderschaft des St.Francisci Ordens
          eingeschrieben bin. Dann sollen den Armen vor der Kirche oder
          dem Tor zehn Gulden Almosen um Gottes Willen ausgeteilt
          werden. Ich will auch, daß hier zu Biengen ein Jahrzeit mit
          dreihundert Gulden gestiftet werde neben dem, welches ich
          meinem herzlieben Junker selig schon angelegt habe.
          Zweihundert Gulden davon sollen der Kirche gegeben werden,
          damit der Jahreszins in Höhe von zehn Gulden nach meinen
          Angaben ausgegeben werden kann. 
          
          Für fünf Gulden soll man mir drei Ämter, eine Seelenmesse und
          je ein Amt zu Ehren Unserer Lieben Frauen und aller Heiligen
          halten. Der Messe lesende Priester erhält dafür neun Batzen.
          Die Glocken sollen läuten. Den Kirchenpflegern und dem
          Sigristen oder Kirchenwart gebe man je vier Schilling. Die
          übrigen fünf Gulden gehören der Kirche. Sie soll sie verwenden
          für Wachskerzen und was zu einem Jahrzeit gehört. Bei meinen
          Lebzeiten habe ich im Basler Stift zu Freiburg hundert Gulden
          hinterlegt, damit man mir, wann ich aus diesem Jammertal
          geschieden bin, alle Tage eine Seelenmesse lesen lasse durch
          einen frommen, andächtigen Priester, Diese Messen sollen im
          Freiburger Münster im Chörlein Unserer Lieben Frauen oder auf
          dem Altar der Heiligen Dreifaltigkeit nicht weit von meinem
          Stuhl gelesen werden. Ich will, daß ihr, meine lieben Kinder,
          in die Steine, die über meinem und dem Grab meines Junkers
          stehen, den Tag und das Jahr der Geburt und des Todes
          eingravieren lasset, damit unsere Kindeskinder sich stets an
          uns erinnern können. Ich verordne ferner, daß gleich nach
          meinem Tod für meine arme Seele an unterschiedlichen Orten
          dreißig Messen gelesen werden. Es war auch der Wunsch meines
          herzlieben Junkers, daß unserer lieben Tochter Anastasia von
          Sickingen eine Kette, wie es im Land üblich ist, gegeben
          werden soll. Dieser Wille wurde bis jetzt nicht erfüllt. Sie
          soll dafür hundert Cronen erhalten und, falls sie mit diesem
          Geld die Kette selbst herstellen lassen will, den Macherlohn
          ersetzt bekommen. Zum Schluß wünsche ich, meine herzlieben
          Kinder, daß ihr teilhaftig werdet des Segens Gottes, damit ihr
          mit euren Eltern am großen Tag des Herrn fröhlich das
          Angesicht Gottes schauen möget.  
          
          In einem Nachtrag zum Testament bestimmte Apollonia von
          Ampringen, die Witwe des Franz Conrad von Sickingen:  
          Meiner Tochter Scholastica wollte ich im Jahre 1623 als
          Hochzeitsgeschenk einen neuen „Samet” (samtenes Kleid)
          verehren. Ich mußte davon absehen, versprach ihr aber, den
          Rock nachzuliefern. Bis heute konnte ich die Schenkung nicht
          verwirklichen. Sollte ich das Versprechen bei meinem Ableben
          noch nicht eingelöst haben, müssen es meine Erben erfüllen.
          Ich verordne ihnen dafür als Voraus 130 Gulden. Meiner Tochter
          Anna Margaretha im Stift Maßmünster vermache ich das in
          Kristall, Gold und edlen Gesteinen gefaßte Bild Christi. Euerm
          Bruder Friedrich sollt ihr, meine lieben Töchter, die Mühle in
          Biengen, die ich mit meinem in die Ehe eingelegten Geld
          gekauft habe, um den damaligen Anschlag in Höhe von 1300
          Gulden überlassen. Ihr Wert ist heute geringer zu
          veranschlagen, weil dort zeitweise großer Wassermangel
          herrscht, besonders wegen des großen Gefrists (des Ausfalls)
          im Winter, auch weil gar oft die Kunden ausbleiben. Von meiner
          Mutter bekam ich 200 in Hauptgut anzulegende Gulden, mit deren
          Zinsen ich jährlich für die hausarmen Leute in Biengen
          wollenes Tuch anschaffen mußte. Dieser Verbindlichkeit müssen
          meine Erben treu bleiben. Der von Sickingensche Vogt Peter
          Cholino hat festgestellt, daß an Fällen, Kaufdritteln, Auf-
          und Abzügen, auch an Einnahmen aus Freveln noch rund 6000
          Gulden ausstehen. Meine Erben sollen scharf auf sie achtgeben.
          Die zwei zum Schloß Hohenburg gehörigen Dörfer (unter anderen
          das halbe Dorf Wingen) „können leichtlich bei dieser Zeit
          wieder zum katholischen Glauben gebracht werden". Man muß auf
          Mittel trachten, die es ermöglichen, daß sich ein Priester
          dort erhalten kann. Friedrich von Sickingen, der Domdekan in
          Mainz, möge die von ausstehenden Fruchtzinsen und
          ausgeliehenen Kapitalien herrührenden 400 Gulden für die
          Untertanen der beiden Dörfer „dem Allmächtigen und seinen
          lieben Heiligen zu Lob" der zuständigen Stelle übereignen.
          Beiträge erstatten: Hanß Christoph von Stadion mit einem
          ansehnlichen Meßgewand, einem Antependium, einer „Stohlen"
          (Stola) und Manipeln; die Herren von Ampringen, Pfürdt und
          Wessenberg mit je 10 Talern; Peter Cholino mit 5 Talern;
          Susanna von Sickingen, geborene von Reinach, die Witwe zu
          Ebnet, mit einer Albe und dem Altartuch, alle "ex devotione”
          (aus Verehrung). Ihrem Bruder Friedrich von Sickingen haben
          seine drei Schwestern freiwillig zum Geschenk gemacht das
          adelige Haus und Schloß zu Biengen samt dem dazugehörigen Hof,
          den Stallungen und Gärten, dem Kirchenacker und allen auf den
          Gütern ruhenden obrigkeitlichen Gerechtigkeiten. Die Dörfer
          Zehringen und Verenthal erhält mein Sohn Friedrich nicht. Wenn
          sie mein Schwager Friedrich von Sickingen, der Domdekan zu
          Mainz, innerhalb von zwei Jahren erwirbt, möge mein Sohn
          Friedrich sie ihm abkaufen, wenn er die Mittel aufbringt, mit
          denen er sich mit ihm „nach billigen Dingen und
          gebührendermaßen" zu vergleichen im Stand ist. Um
          festzustellen, mit was für zinsbaren Kapitalien meine
          Verlassenschaft beschwert ist, habe ich meinen Vogt Cholino
          und den Magister Johann Chrysostomus Geißlin beauftragt, „auf
          fleißigst'‘ sich zu bemühen, die Ausstände zu ermitteln.
          Gläubiger mit den angegebenen Beträgen sind: Hanß Christoph
          von Stadion und Magdalena von Ruest, geborene von Sickingen,
          mit je 1286 Gulden; Domdekan Friedrich von Sickingen mit 500
          Gulden; Leonhard Negelin, der den Colmarischen Hof gekauft
          hat, mit noch 222 Gulden; der Käufer eines anderen Gutes mit
          noch 17 Gulden; der Käufer einer Matte zu Oberbergheim und
          einer zu Roderen mit noch 39 Gulden; die Freiburger Präsenz
          mit 166 Gulden; Hanß Michel Schenck von Schenckenstein mit 400
          Gulden; Margaretha von Ungern mit 700 Gulden; die Witwe des
          Hanß Glockner in Staufen mit 566 Gulden; Melchior Klinglein,
          der Vogt zu Kretzhausen, mit 300 Gulden; Anastasia Mengin mit
          250 Gulden; die Kirche zu Zillisheim wegen eines von Hans
          Schweickhart gestifteten Jahrzeits mit 200 Gulden; die Kirche
          zu Biengen wegen eines von Margaretha von Ampringen, geborener
          von Stadion, gestifteten Jahrzeits mit 50 Gulden; das Spital
          in Biengen mit 1000 Gulden. Wegen Zinsen, die ich, Apollonia
          von Ampringen, dem Haus Ebnet und Susanna von Sickingen,
          geborene von Reinach, dem Haus Biengen schulden, schlossen wir
          eine „freundschwesterliche”’ Abrechnung, nach welcher eine
          gegen die andere die Beträge kompensierten und aufhoben. Den
          Hausrat haben meine Kinder untereinander schon aufgeteilt,
          ausgenommen das im Haus in Freyburg sich befindliche Inventar,
          unter anderem sechs Betten. In die Verlassenschaft gehören an
          Früchten: Weizen, Roggen, Gerste, Haber, Wein, Cappen und
          Hühner. Geteilt werden noch unter die Erben Güter „am
          Schwartzwaldt’‘ mit Vogteien, Meierhöfen, Äckern, Matten, Wuhn
          und Weid, Rechten und Gerechtigkeiten, Forsteien, Hölzern,
          Wäldern, Renten, Zinsen, Gefällen und mit dem Recht zu „jagen
          und hagen"; ein freier, adeliger, aber baufälliger Sitz zu
          Krotzingen, das alte Schloß genannt, mit einem Wassergraben
          umgeben; das Dorf Zehringen mit aller obrigkeitlichen
          Jurisdiktion; eine Behausung zu Freyburg in der vorderen
          „Wolfsheule"; eine Scheuer zu Freyburg, vor dem „Schwabsthor"
          gelegen; die Mühle, das Wirtshaus und des Wasenmeisters
          (Nachrichters) Haus in Biengen; Äcker und Matten in Biengen,
          Krotzingen, Zehringen; Reben in Biengen, Krotzingen, Schlatt,
          Laufen, Kirchhofen, Rümsingen; ein Wäldlein im Kirchhofer,
          Gestrüpp und Hürst im Krotzinger Bann; Wälder in Zehringen,
          ein Wald in Grießbach, das Pfaffenhöltzlin genannt, im
          Kirchhofer Bann gelegen; Fruchtgefälle an verschiedenen
          Orten.  
          
          Der zweite Sohn des Friderich von Sickingen und seiner
          Gemahlin Anna Schnewlin von Landeckh, Hans Jacob von
          Sickingen, erbte von den Eltern den Stammsitz in Ebnet mit der
          Grundherrschaft über das halbe Dorf Littenweiler. Er
          verehelichte sich mit Susanna von Reynach und schenkte ihr
          sechs Kinder: Johann Jacob, Edmund, Frantz Friedrich, Anna
          Margaretha, Dorothea und Maria Magdalena. Johann Jacob wurde
          Domherr in Mainz, Edmund Jesuit in Freiburg. Frantz Friedrich
          verehelichte sich mit Maria Esther von Ostein, Anna Margaretha
          mit Hannß Michael von Danckenschweil, Dorothea mit Hannß
          Rudolf von Reichenstein in Inzlingen. Maria Magdalena
          verehelichte sich erstmals mit Hannß Adam von Bodmann, ihr
          zweiter Gemahl war Wilhelm von Ruest. Hans Jacob von
          Sickingen, der Vater, starb im Jahre 1611 in Ebnet. Susanna
          von Reynach überlebte ihn um zwanzig Jahre. Sie folgte ihm am
          1. März 1631 in Inzlingen im Tode nach. Am 1. März 1648 wurde
          die Hinterlassenschaft der Eheleute in Freiburg unter ihre
          Erben durch das Los aufgeteilt mit Ausnahme von Ebnet und dem
          halben Dorf Littenweiler samt dem Schloß und der Mühle zu
          Ebnet „cum omnibus pertinentiis” (mit allen dazugehörigen
          Örtlichkeiten), die dem Sohn Frantz Friedrich übergeben worden
          waren. Eine frühere Erbauseinandersetzung war „wegen der
          leidigen Kriegsempörungen und Unruhen” nicht möglich. Nach
          Abschluß der Vergleichsverhandlungen erhielten Dorothea von
          Sickingen, Maria Magdalena und Anna Margaretha Zuwendungen in
          Höhe von je 1985 Gulden. Edmund nahm 2400 Gulden in Empfang.
          Johann Jacob war bereits gestorben.  
          
          Die Herren von Sickingen verfügten über einen unermeßlichen
          Grundbesitz in zahlreichen Gegenden, der weit über die Burg
          Sickingen hinausreichte. Frantz Conrad von Sickingen, der
          Vater des Ebneter Friderich von Sickingen-Hohenburg, war
          besorgt, der Grundbesitz könnte sich verzetteln und die
          wirtschaftliche Grundlage der Machtbefugnisse des Geschlechts
          könnte bersten. Er erließ deshalb im Jahre 1570
          frideicommissarische Dispositionen. Sein Sohn Friderich und
          dessen männliche Abkömmlinge in Ebnet machten dieses
          Fideicommiß zum Leitgedanken ihres Handelns. Als Franz Conrad
          von Sickingen seine letzte Willensmeinung niederschrieb, die
          Verteilung aller Stammgüter unter seine Söhne und deren
          Abkömmlinge vornahm, errichtete er gemeinsam mit seinen Söhnen
          Jörg Wilhelm von Sickingen, Franciscus von Sickingen, Hanß
          Schweickard von Sickingen, Friderich von Sickingen und
          Reinhard von Sickingen die bedeutsame stammfideicommissarische
          Satzung, nach welcher das Stammgut sich in gerader Linie immer
          auf die ältesten Söhne, in Ermangelung solcher auf die
          männlichen Nachkommen der Seitenlinie, die Agnaten, forterben
          sollte, während weibliche Erben, die Kognaten, ausgeschlossen
          wurden.  
          
          In das Jahr 1614 fiel eine vertragliche Vereinbarung zwischen
          dem Deutschordenskomtur und dem Inhaber der Herrschaft von
          Sickingen, die in Littenweiler grundberechtigt waren. Sie
          begruben „Mißhelle und Spänn’‘ (Zwistigkeiten), die zwischen
          ihnen vor vielen Jahren ausgebrochen waren. Die Zerwürfnisse
          bezogen sich auf die Ausübung der hohen und niederen
          Gerichtsbarkeit, die Waldbänne in Littenweiler, die
          Kirchenherrlichkeit und den Rebzins zu St.Barbara, die Steuern
          und Fronen und die Gefälle. Schon im Jahre 1566 waren einige
          Vertragspunkte ausgehandelt worden. Sie wurden der
          vorderösterreichischen Regierung aber nicht vorgelegt, so daß
          sie wirkungslos blieben, der Streit und die „Mißständ’' also
          fortdauerten, „ja sich je länger, je mehr zu Ungehorsam der
          Hörigen den Gesetzesvorschriften gegenüber wandelten’‘. 
          
          
          Im Jahre 1614 wurden die Verhandlungen erneuert und zu Ende
          geführt. Als Beistände, verordnete Vögte und Vormünder der
          Erben des verstorbenen Hanß Jacob von Sickingen fanden sich im
          Deutschen Haus zu Freiburg ein: Hanß Christoph von Stadion,
          Frantz Conradt von Sickingen, Hanß Christoph zu Rein und Hanß
          Christoph von Ampringen. Der Komtur gab bekannt, daß er Briefe
          besitze, nach denen er käuflich erworben habe die
          Gerechtigkeit an hohen und niederen Gerichten auf den vier
          Straßen zu Littenweiler samt den Vogteien, Obrig- und
          Herrlichkeiten, Freveln, Fällen, Dritteln, Abzügen,
          Ehrschätzen, Renten, Zinsen mit allen Gerechtigkeiten, „die
          von Recht, Gewohnheit oder von altem her darein und dazu
          gehören" und von seinem Orden immer „genutzt und genossen"
          wurden. Er erklärte, daß die Komturei den Stab zwei Jahre, die
          Landeggischen, jetzt Sickinger, ihn nur ein Jahr geführt und
          behalten hätten. Dementsprechend sei das Gericht vom Deutschen
          Haus mit acht, von Sickingern mit vier Richtern erwählt und
          besetzt worden, und das Deutschorderhaus übe inner- und
          außerhalb des Etters im Littenweiler Bann irn Bereich der
          Felder, Wälder, Güter und Häuser die „Jurisdiktion und die
          forstlichen Rechte aus und ziehe die Buß- und Frevelgelder und
          sonstige Gefälle ein. Die Vögte der Erben des Hans Jacob von
          Sickingen, unter denen der achtjährige Sohn Franz Friedrich
          sich befand, weisen demgegenüber darauf hin, daß deren Eltern
          und Großeltern vor unvordenklichen Jahren Obrigkeitsrechte in
          Littenweiler erworben hätten, daß die Landegger Schutz- und
          Bannherren gewesen seien, daß sie alle Bußen und Frevelgelder
          eingenommen, die hohe und niedere Gerichtsbarkeit besessen,
          die Forsteirechte und Rechte zu „St.Barbeln’' ausgeübt hätten.
          Sie besäßen ebenfalls Briefe, die den Nachweis erbringen, daß
          sie die durch Kauf erworbenen Güter und Rechte ‚„ingehabt,
          besessen, genutzt und genossen" haben.  
          
          Die in langen Zeiträumen sich hinziehenden Zwistigkeiten 
          wurden am 16. Dezember 1614 im Deutschen Haus in Freiburg im
          Breisgau geschlichtet und die Vereinbarung in folgende zwölf
          Vertragspunkte gefaßt:  
          1.) Die hohe, mittlere und niedere Gerichtsbarkeit,
          insbesondere auch die, welche sich auf die St.Barbara-Kapelle,
          die ihr zugehörigen Güter und das Bruderhaus beziehen, regeln
          die beiden Obrigkeiten ohne Arglist gemeinsam; ein Herr soll
          dem anderen rechtlich gleichgestellt sein.  
          
          2.) Beide Herren teilen sich in die Nutzbar- und
          Botmäßigkeiten, die bei der Ausübung der Jagd im Wildbann
          anfallen.  
          
          3.) Die bürgerlichen Untertanen in Littenweiler samt ihren
          Haus- und Herbergsleuten unterstehen wie bisher grundherrlich
          ihren Obrigkeiten. Sie geloben und schwören ihnen und sind
          schuldig, ihre Gebote und Verbote zu halten.
          
          4.) Jedes Jahr wechseln in Littenweiler die Vögte ihren Stab.
          1615 führt die Reihe an der vom Komtur bestellte, 1616 löst
          ihn ab der Sickinger Vogt.  
          
          5.). Im Bereich der beiden Hoheitsträger sollen ihre Vögte
          keine neuen Gebote und Verbote erlassen. Glaubt einer der
          beiden ohne eine Neuerung nicht auskommen zu können, und der
          andere willigt in sie nicht ein, dann sollen die beiden
          Grundherrschaften je zwei unparteiische Männer beordern, die
          entscheiden, ob das neue Gebot oder Verbot rechtens ist.
          
          6.) Alle Straf- und Bußgelder aus Vergehen und Freveln, die
          auf den vier Straßen, den Gassen, in den Häusern oder sonstwo
          inner- und außerhalb des Littenweiler Etters im Holz, in den
          Wäldern, in Feld, Wun und Weid begangen werden, wobei die eine
          oder andere Obrigkeit Schaden erleidet, werden gemeinsam
          eingezogen, aber hälftig geteilt. Die gleiche Bewandtnis hat
          es mit den Ausgaben und Unkosten, die in Malefizsachen und
          beim Bemühen, forstliche und andere Zerwürfnisse zu
          schlichten, entstehen.  
          
          7.) Haben Gerichte ein Urteil über Untertanen des einen oder
          anderen Grundherren gefällt, so kann der Unterlegene
          appellieren vor der Obrigkeit, deren Vogt den Stab hält. 
          
          
          8.) Kaufhandlungen, Zinsgeschäfte und andere Verschreibungen
          sollen verbrieft und gesiegelt werden von den Richtern, welche
          die eine oder andere Obrigkeit bestellt hat, deren Untertan
          der Bittsteller ist. 
          
          9.) Werden den Untertanen Schatzungen und Frondienste
          auferlegt, bezahlen und leisten sie dieselben derjenigen
          Obrigkeit, deren Untertan sie sind.  
          
          10.) Zinsen, Fallgebühren, Kaufdrittel, Ehrschätze und
          Abzugsgebühren, auch Einkommen an Geld, Haber, Hühnern, nichts
          ausgenommen, die den Grundherrn verfallen, sollen der
          jeweiligen Obrigkeit zugut kommen.  
          
          11.) Die vor ungefähr vierzehn Jahren „in St.Barbeln oder dem
          Eichberg‘’ neu angepflanzten Reben sollen, solange sie eine
          gute Traubenernte gewährleisten, mit einem jährlichen Zins
          belegt werden, welcher beiden Obrigkeiten hälftig zufällt.
          Kommen sie durch Mißbau in Abgang, fällt der Zins weg. In die
          Kosten teilen sich dann die beiden Grundherren und ihre
          Bauern.  
          
          12.) Im Jahre 1599 wurde die Banngrenze zwischen Littenweiler
          und der Stadt Freiburg mit Steinen neu markiert. Sie bleiben,
          wo sie damals gesetzt wurden, an Ort und Stelle stehen, sollen
          jedoch jetzt mit den Insignien der Grundherrschaften, auf der
          Littenweiler Seite mit dem Deutschordenskreuz und dem
          Landeggischen oder Sickingenschen Wappen und der Jahreszahl
          1614, bezeichnet werden.  (GLA 229/61914 II pag. 5 20) 
          
          Durch den Dreißigjährigen Krieg und in den folgenden
          Zeitläuften war vielfach Unrecht als Recht ausgegeben worden,
          willkürliche Auslegungen von Gesetzen und Verordnungen liefen
          herrschaftlichen Interessen zuwider, und alte Ordnungen und
          Verträge wurden gebrochen. Der am 14. Dezember 1614
          abgeschlossene Vertrag ist in die Zwistigkeiten hineingezogen
          worden. Er sollte die zwischen den beiden
          Grundherrschaftsinhabern, dem Deutschordenskomtur in Freiburg
          und den Freiherren von Sickingen in Ebnet, ungeklärten
          Rechtsverhälnisse klären. Nun geriet er selbst aus den Fugen.
          Ihn wieder zu festigen und die in ihm auf altem Herkommen
          ruhenden Abmachungen wieder in Kraft zu setzen, war das
          einhellige Anliegen der beiden Hoheitsträger. Im Jahre 1667
          konferierten sie in Freiburg, „vigilierten" (überdachten) die
          Vertragspunkte und stellten fest, daß sie bleiben müßten, was
          sie aussagen, und ohne clausulis (Einschränkungen) nicht den
          geringsten „Abgang’’ erleiden dürften. Um Mißverständnissen
          vorzubeugen, stellten sie einige Bestimmungen aus dem Vertrag
          heraus und präzisierten sie. Wer den Stab führt, sagten sie,
          nimmt eine praerogative (bevorzugte) Stellung ein, jedoch mit
          der Limitation (Einschränkung) und Bescheidenheit, daß er
          seine Rechte nicht zum Nachteil seines Mitvogts mißbrauchen
          darf. Er soll diesem „die Geschäfte freundnachbarlich"
          anzeigen, die sie dann conjunctive (gemeinsam) verrichten und
          abhandeln. Will „der andere Teil" ihm seine Meinung und seinen
          Willen überlassen, hat der Stabhalter Handlungsfreiheit. Er
          verliert sie aber, wenn jener durch Abwesenheit an der
          Ausübung seiner Geschäfte gehindert ist. Dann „soll der Teil,
          der den Stab hat, einhalten", es wäre denn, daß periculum in
          mora (Gefahr im Verzug) wäre und ein längeres Zuwarten großen
          Schaden nach sich zöge, in welchem Fall er im Interesse der
          Gemeinschaft sein Amt selbständig ausüben, dem Abwesenden aber
          später seine Maßnahmen referieren muß. Wenn dem stabführenden
          Vogt bei der Verrichtung seiner Geschäfte große Hindernisse in
          den Weg gelegt werden und er das, auf was seine Leutenweiler
          Anspruch haben, übergeht, ist dem Mitvogt aufgetragen, ihn an
          die „Gebühr” zu erinnern. Man hat von seiten beider
          Hoheitsträger für ratsam angesehen, daß sie sechs Mal im Jahr,
          jeden zweiten Monat, in Freiburg konferieren und „Verhör
          halten". Damit in Gerichtszwängen die Untertanen zu
          Leutenweiler wissen, wie in solchen Fällen gehandelt wird,
          wurde von den beiden Herrschaftsinhabern eine alte Ordnung
          neugefaßt. Sie soll im nächststattfindenden Frevelgericht vor
          den Untertanen, die ihr nicht widersprechen dürfen, sondern
          sie annehmen müssen, abgelesen werden. Eine Deputation wird
          das Schriftstück im Namen der Bauersame unterzeichnen und
          siegeln. In Jagdsachen wurde bestimmt, „daß ein jeder Teil der
          beiden Mitherrschaften nach seinem Belieben jagen und des
          Forsts genießen möge’', jeder seinen eigenen Jäger haben darf.
          Wegen der zu verhängenden Strafen wird festgesetzt, daß die
          schon ausgesprochenen „zu guter Nachbarschaft verbleiben"
          sollen, diejenigen aber, die noch im Verzug sind, „dem
          angeregten Vertrag nach" geteilt werden. Beiderseits sind wir,
          die Hoheitsträger, eines Willens, haben Verständnis für das,
          was wir aushandelten, und wenn einer unserer Leutenweiler
          Hilfe vonnöten hat, versagen wir sie ihm nicht. ‚Alles
          getreulich und ohne Gefährte”.  (GLA 229/61914 | fol. 41