Auszug aus:
Die Freiburger Familie Snewlin Rechts-
und sozialgeschichtliche Studien zur Entwicklung des
mittelalterlichen Bürgertums von
Hermann Nehlsen
Die Snewlin von Wiesneck
Erwerb der Herrschaft Wiesneck
Schon zu Beginn des 14. Jahrhunderts ist Snewli, der zweitälteste
Sohn Johann Snewlins d. J., des Erwerbers von Landeck, im Besitz
einer eigenen Herrschaft, und zwar der Burg Wiesneck im Zartener
Tal.
Am 19. April 1322 wird er erstmalig her Sneweli von Wisenegge ritter genannt. Er
siegelt allerdings noch als S. SNEWELIN. FILII. JOHANNISE 297 und erst am 10. Mai 1324 298 als SNEW/(LINH MILIT. D.
WISENEGGE. Wann er in den Besitz der Burg und ihrer bedeutenden
Pertinenzen einschließlich der Vogtei über das Kloster St. Märgen
gelangt ist, läßt sich nicht mit Sicherheit sagen.
Fest steht nur, daß Graf Albrecht von Hohenberg im Jahre 1293 die hurg un die herschaft ze
Wisenegge, du da lit in Zartuntal in Brisgowe, un die vogeteie
uber das Closter ze Santa Mariencelle in dem Swarzwalde in
Costenzer bischtume mit luten un gute unde mit namen uber lute
un gut ze Frolenbach, ze Zarton, ze Merdingen un swa es anderswa
lit in Brisgowe unde mit gerihten un allen rehten un
gewonheiten, so zu der selben burg un der herschafl un der
vogeteie horent in Brisgowe für 1020 Silbermark zu freiem
Eigen an den Freiburger Bürger Burkhard den Turner verkaufte 299.
Den Angaben von P. P. ALBERT, ein Johann der Turner habe 1317
seine 17 Jahre zuvor von den Grafen von Hohenberg erworbene Burg
Wiesneck für 600 Silbermark an Johann
Snewlin im Hof verkauft 300,
ist mit größten Zweifeln zu begegnen, denn in jener Zeit gab es
keinen Johann Snewlin im Hof,
und zudem geschah der Verkauf durch die Hohenberger, wie der obige
Beleg zeigt, nicht im Jahre 1300, sondern 1293. Entgegen der
Ansicht von ALBERT meint F. ARMBRUSTER, der Sohn des Erwerbers von
Landeck habe die Burg Wiesneck im Jahre 1318 von den Turnern
käuflich erworben 301. Er stützt
sich dabei auf J. BADER 302. Dieser spricht aber nicht von einem
Verkauf, sondern von einem Übergang durch Erbfall im Jahre
1318, wobei er sich wiederum auf die Chronik eines PATER ADAM
beruft 303. Für
die Richtigkeit der Angabe der Chronik könnte sprechen, daß Snewli
im Jahre 1318 bei einem Streit um das Ried zwischen Ihringen,
Gottenheim, Wasenweiler und Merdingen neben dem Abt von St. Märgen
genannt wird 304 und er hier
möglicherweise schon in seiner Eigenschaft als Vogt des Klosters
St. Märgen auftritt, Aber nicht nur das in der Chronik erwähnte
Datum könnte richtig sein, sondern auch der als Erwerbsgrund
genannte erbweise Übergang ist möglich, wobei man allerdings davon
ausgehen muß, daß der Chronist hierbei an einen Erwerb durch
Heirat dachte. Nicht ausgeschlossen ist nämlich, daß Snewli von
Wiesneck mit einer Frau aus der Familie Turner verheiratet war.
Auffällig ist in diesem Zusammenhang, daß nach dem Tode des Snewli
von Wiesneck im Jahre 1329 der Ritter Johann der Turner als einer
der Vögte des noch minderjährigen Sohnes des Verstorbenen
erscheint 305. Später nennt
Johann von Wiesneck, der einzige Sohn des Snewli von Wiesneck,
einen seiner beiden Söhne Johann Burkhard, wobei der bei den
Turnern häufig bezeugte Vorname Burkhard nun zum erstenmal von den
Snewlin gebraucht wird. Später ist Snewli von Wiesneck allerdings
mit Agnes von Eckerich verheiratet, die aber seine zweite Ehefrau
ist 306.
Ganz läßt sich jedoch ein Erwerb durch Kauf nicht ausschließen,
denn zu Beginn des 14. Jahrhunderts hatte sich die Finanzlage der
Turner schon verschlechtert, wozu möglicherweise Fehlinvestitionen
in Bergbauunternehmungen beigetragen hatten 307.
So wenig wir über den Erwerb von Wiesneck wissen, so ausführlich
geben uns die Quellen Auskunft über die Geschichte der mit der
Herrschaft verbundenen Vogtei über das Kloster St. Märgen und den
beinahe anderthalb Jahrhunderte währenden Streit zwischen den
Snewlin von Wiesneck, ihren Nachfolgern, den Herren von Blumeneck,
und den Snewlin von Landeck einerseits und dem Kloster St. Märgen
andererseits 308.
In erster Linie ging es in diesem Streit um die Rechte des Vogtes
auf den Salgütern des Klosters 309.
Zwar bestritten die Äbte von St. Märgen den Snewlin von Wiesneck
nie das Recht, auf allen Gütern des Klosters, also auch auf den
Salgütern, umb morde und dieb
zu richten, im übrigen versuchten sie aber, Güter, die
nach ihrer Ansicht Salgüter waren, der Gewalt des Vogtes völlig zu
entziehen. Von diesen sollten dem Vogt keine dienste, sture, bette, gastung,
herbergen zustehen. Die Niedergerichtsbarkeit sollte nur
der vom Abt eingesetzte Meier ausüben 310.
Auf eine weitere Darstellung dieses Streites, in dessen Verlauf
einerseits die Snewlin mit dem Bann belegt und andererseits Abt
und Konvent von den Snewlin gefangengenommen wurden, soll an
dieser Stelle verzichtet werden, da sonst der Rahmen dieser Arbeit
überschritten würde 311. Erwähnt
sei nur noch, daß sich die Lage des Klosters so verschlechterte,
daß Abt und Konvent im Jahre 1462 genötigt waren, das gesamte
Widemgut, zu dem 80 Höfe, 90 Erblehen und 3000 Juchert Wald
gehörten, für 4800 Rhein. Goldgulden an die Stadt Freiburg zu
verkaufen 312.
Sonstige Besitzungen
Als im Jahre 1322 ein Konrad Dietrich von Opfingen, Bürger von
Breisach, Zinse von seinen Gütern im Bann von Opfingen verkauft,
erteilt Snewli von Wiesneck seine Erlaubnis, wan er aber Oppfingen das dorf voget
und herre ist313.
Im Jahre 1329 314 überträgt
Snewli von Wiesneck seiner Ehefrau Agnes von Eckerich ze einem rehten Lipgedinge
seinen Hof zu Schlatt‚ der einst dem von loutschibach 315 gehört hatte. Zusätzlich erhält
Agnes von Eckerich 20 Mutt Roggenzins vom Zehnten zu Tiengen,
Reben am Batzenberg und zwischen Freiburg und Herdern‚ ferner das
kleine zwischen Kappel und Wulfenbach gelegene Fischbachtal mit allen Zinsen an nuzzen an
dritteilen, Matten im Kirchzartental und Einnahmen im
unteren Ibental. Zu Freiburg wird ihr das Nebenhaus des Hauses von
Snewli von Wiesneck zugewiesen 316.
Im selben Jahr schenkt Snewli von Wiesneck dem Kloster St. Märgen
das Patronatsrecht über die Kirche zu Haslach 317.
Weiterer Verlauf der
Vermögensentwicklung
Dem Sohn des Snewli von Wiesneck, Johann Snewlin von Wiesneck,
gelingt es nicht, den vom Vater ererbten Besitz zu erweitern oder
auch nur zu erhalten.
Im Jahre 1372 sind die Burg Wiesneck und die Vogtei über das
Kloster St.Märgen bereits in den Händen der Herren von Blumeneck 318. In diesem Jahr entbinden Johann
Snewlin von Wiesneck und seine Söhne Johann Burkhard und Heinrich
alle zur Herrschaft Wiesneck gehörigen Leute ihrem Eide und
gebieten ihnen, Johann von Blumeneck und seiner Ehefrau Margarethe
zu schwören.
Im Jahre 1374 verkauft Johann Burkhard seine Mühle zu Tiengen an
Graf Egen von Freiburg für 30 Silbermark als lediges Eigen. 319 Damit tritt also der seltene
Fall ein, daß ein Snewlin an einen der sonst nur als Veräußerer
bekannten Grafen von Freiburg unbewegliches Gut veräußert. In
einem Streit zwischen Johann Burkhard und Anna von Üsenberg im
Jahre 1398 um einen Anteil an der Steuer zu Endingen entscheidet
Herzog Leopold gegen Johann Burkhard, da schon dessen Vater auf
seine Rechte verzichtet habe 320.
Im selben Jahr geht Johann Burkhard von Wiesneck die Vogtei über
das obere Glottertal 321, die er
als Pfandschaft von den Grafen von Freiburg besaß und die
möglicherweise noch von seinem Großvater stammte, durch Einlösung
durch die Herren von Schwarzenberg 322,
verloren. Als Ablösungssumme erhält er insgesamt 215 Pfund Pfennig
323.
Auch den Söhnen von Hans Burkhard und Heinrich gelingt es nicht,
den allmählichen Abstieg dieses Snewlinschen Zweiges aufzuhalten.
Um die Mitte des 15. Jahrhunderts stirbt mit Hanmann der letzte
Sproß der Snewlin von Wiesneck.
Im Jahre 1450 erwerben ihre ungleich erfolgreicheren Vettern, die
Snewlin von Landeck, für 5100 fl. von den Herren von Blumeneck die
halbe Burg Wiesneck und die Vogtei über das Kloster St. Märgen 324. Ein Zweig der Landecker nennt
sich von nun an von Landeck zu Wiesneck.
Zusammenfassung
Wie die vorangegangenen Ausführungen gezeigt haben, macht sich
schon um die Wende vom 13. zum 14. Jahrhundert eine Wandlung der
Snewlinschen Erwerbspolitik deutlich bemerkbar. Während im 13.
Jahrhundert das Interesse der Snewlin vornehmlich dem Erwerb der
großen breisgauischen Höfe galt, so versuchen sie nun, in den
Besitz von festen Häusern und Burgen zu gelangen. Schon im Jahre
1300 verzichtet der Freiburger Bürgermeister Johann Snewlin auf
die sicheren Einkünfte, die ihm sein wertvoller Hof zu Schliengen
brachte, und erwirbt mit Landeck eine Burg zu eigen, die zwar zu
den bedeutendsten Burgen am Oberrhein gehörte, aber von geringerem
wirtschaftlichem Wert war.
Als im Jahr 1327 die Grafen von Freiburg die noch im 13.
Jahrhundert so umkämpft gewesene Burg Zähringen an den Freiburger
Schultheißen Snewli Bernlapp verkaufen, erreichen die Snewlinschen
Gütererwerbungen ihren ersten Höhepunkt. Allein den Enkeln des
Konrad Snewlin d. J. gehören zu dieser Zeit schon neben der Feste
Zähringen die Burgen Landeck, Wiesneck, Birchiberg, Bollschweil
und Anteile am Turm von Falkenstein und an der Burg Keppenbach,
während der Enkel des Konrad Snewlin im Hof, Konrad Dietrich
Snewlin, nicht nur Inhaber des Freigerichts zu Krozingen, sondern
auch Herr des Kirchspiels Kirchhofen und der Feste Wiger bei
Emmendingen ist.
Zum Teil sind mit diesen Burgen Vogteien, Gerichte, Täler, Dörfer,
Höfe, große Waldungen und Fischereigerechtigkeiten verbunden.
Als Herr zu Zähringen richtet nun Snewli Bernlapp in Gundelfingen
über Blut und Eigen, wie vor ihm die Herzöge von Zähringen und die
Grafen von Freiburg. Sein Vetter Snewli als Herr von Wiesneck, der
bedeutendsten Burg im Dreisamtal, ist Vogt des Klosters St.
Märgen, dessen Abt und Konvent ihm Gehorsam zu schwören haben und
auf dessen umfangreichen Besitzungen er die Blutgerichtsbarkeit
ausübt, wie im 13. Jahrhundert noch die Grafen von Hohenberg.
Schon nach dem ersten Drittel des 14. Jahrhunderts läßt sich
feststellen, daß es kein Hoheitsrecht im Breisgau gibt, das nicht
für die Snewlin käuflich gewesen wäre. In keinem Fall war ihre
nicht gräfliche oder nicht edelfreie Herkunft ein Hindernis,
Hochgerichte und hohe Vogteien zu erwerben.
Dennoch untersdieiden sie sich zu diesem Zeitpunkt von den alten
Grundherren des Breisgaus. Während die Grafen von Freiburg, die
Herren von Schwarzenberg, die Herren von Üsenberg und die Herren
von Staufen durch Fehden und schlechte Wirtschaftsführung ihre
Vermögenslage immer mehr ruinieren, verwenden die Snewlin, noch
frei von politischen Ambitionen, die Einnahmen aus ihren Gütern
nicht für kriegerische Unternehmungen, sondern zur Erweiterung
ihrer Besitzungen.
Schon um die Mitte des 14. Jahrhunderts sind die Snewlin, bei
deren verschiedenen Zweigen zu diesem Zeitpunkt durchaus noch das
Bewußtsein, miteinander verwandt zu sein, vorhanden war 325, die bedeutendsten Burgenbesitzer
im Breisgau. Neben ihren Burgen gehören ihnen umfangreiche
städtische Liegenschaften, etwa 30 Dörfer, Hochgerichte,
Niedergerichte, Wildbänne, Kirchenpatronate, Kirchenzehnten und
sonstige ertragreiche Einnahmequellen zu Eigen oder zu Lehen.
Die Ansicht MEYERS 326
jedoch, daß das "adelige Gepräge“ des Lehnsbesitzes der Nürnberger
Patrizier hinter ihrer "massiv bürgerlichen“ Gesinnung wie ein
"schöner Schein“ zurücktrete, mag für die Nürnberger Patrizier
zutreffen, für die Snewlin läßt sich eine ähnliche Beobachtung
nicht machen. Das Testament des Gressers ist ein eindrucksvolles
Dokument für die ritterliche Lebensführung eines mittelalterlichen
Patriziers. Seine wertvollen Streitrosse, die kostbaren Rüstungen,
die Armbruste und Spieße, die edlen Jagdfalken und Jagdhunde, über
die er verfügt, lassen kaum noch erkennen, daß hier ein Mann
testiert, der nicht dem Landadel 327
angehörte, sondern noch in jeder Hinsicht ein loyaler Bürger
seiner Vaterstadt war.
Während sich bis zu diesem Zeitpunkt fast alle Mitglieder der
Familie Snewlin durch besondere Tüchtigkeit bei ihren
Gütererwerbungen ausgezeichnet hatten, erliegen in der Folgezeit
manche ihrer Nachkommen den Gefahren, die der allmähliche Übergang
in den Landadel mit sich bringt. Nur die Nachfahren des Snewli
Bernlapp und des Erwerbers von Landeck vermögen die von ihren
Vätern ererbten Besitzungen zu erhalten. Den Snewlin von Landeck
gelingt es gegen Ende des 14. Jahrhunderts und zu Beginn des 15.
Jahrhunderts sogar, ihre ohnehin schon großen Besitzungen durch
zahlreiche weitere Erwerbungen, u. a. durch den Kauf der gesamten
Güter des einst so bedeutenden Geschlechts derer von Falkenstein,
so zu vergrößern, daß sie zu den mächtigsten Grundherren des
Breisgaus aufsteigen.
Geldgeschäfte der Snewli von Wiesneck mit den Grafen von Freiburg
Der im Jahre 1328 in der Abrechnung der Freiburger Bürger als
größter Gläubiger der Grafen von Freiburg erwähnte Snewli von
Wiesneck ist schon 1324 als Geldgeber der Grafen von Freiburg
bezeugt". Für 40 Silbermark verkaufen ihm diese 40 Jauchert Acker
und 22 Mannsmad Wiesen bei der Viehweide zu Freiburg auf
Wiederkauf innerhalb von zehn Jahren. Die Erträge aus den
genannten Liegenschaften sollen ausschließlich Snewli von Wiesneck
zustehen. Zahlen die Grafen die 40 Silbermark jeweils vor Mariä
Lichtmeß zurück, so sollen ihnen die Nutzungen des künftigen
Jahres gebühren. Zahlen sie später, fällt noch der Gesamtertrag
des restlichen Jahres an den Gläubiger. Ob den Grafen je der
Wiederkauf geglückt ist, ist fraglich, denn noch im Jahre 1375
wird ein Zins erwähnt, den Johann Burkhard von Wiesneck, der Enkel
des Snewli von Wiesneck, von Graf Egen von wierczig mur/e silbers
wegen erhält. Außerdem werden noch zwei Zinse von 18 und von 3
Silbermark genannt, die Johann Burkhard von einem Hauptgut von 180
bzw. 30 Silbermark zustehen. Es ist durchaus möglich, daß auch
diese Zinsansprüche noch Snewli von Wiesneck begründet hatte.
Gläubigerin der Bürger von Freiburg ist Agnes, die Mutter des
Johann Burkhard. Für den Betrag von 110 Silbermark‚ den die Bürger
von ihr erhielten, ist ihr ein jährlicher Zins von 9 Silbermark zu
zahlen.
Anmerkungen 297 Stadtarch. Fr. XVI AC (St.
Märgen). 298 ZGO 12, 374. 299 FUB II, n. 134, S. 153. 300 Zähringen, die Burg u. ihre
Besitzer, S. 86, Anm. 1.
ALBERT gibt keine Fundstelle an. In einem anderen Zusammenhang
wies ihm GEIGES (Freiburgs erster Bürgermeister, S. 81 f.‚ und
Bürgerhaus, S. 53) nach, daß er sich auf nicht existente Urkunden
berufen hatte. Auch im vorliegenden Fall dürfte ALBERT ein Zitat
frei erfunden haben. 301 Talvogtei, S. 4 f. 302 St. Märgcn, S. 230. 303 J. BADER, ebd., S. 230, Anm.
3. GEIGES (Münsterfenster, S. 282 f.) vermutet in den Hiefhörnern,
die das Siegel des Snewli von Wiesneck seit 1316 (FUB III, n. 388
i. Verb. mit Siegeltafel 19, n. 153) zeigt, die Hiefhörner, die
auch die Grafen von Hohenberg in ihren Siegeln haben. Er übersieht
aber, daß auch die Landecker Linie der Snewlin Hiefhörner im
Siegel führt und mit ihnen noch andere Adelsfamilien, u. a. die
Grafen von Freiburg. Hinzu kommt, daß Graf Albrecht von Hohenberg,
der Veräußerer von Wiesneck (im Siegel als Albert), Hörner im
Siegel führt, die im Gegensatz zu denen der Snewlin von Wiesneck
mit Federn bedeckt sind (Siegeltafel 2, n. 11 und 11, n. 61 zu FUB
II). 304 PUB III, n. 477. 305 Stadtarch. Fr. XIV (S. v.
Wiesneck), 19. Dezember 1329 und 11. Juni 1335. 306 Vgl. unten S. 87, Anm. 316. 307 Vgl. unten S. 96. 308 Insgesamt sind ca. 40
Urkunden überliefert, die sich im GLA und im Stadtardi. Fr.
befinden. 309 In einem Dingrodel aus der
ersten Hälfte des 14. Jh. (Kopie Stadtarch. Fr. XVI A‘: [St.
Märgen) werden folgende Güter als Salgut bezeichnet: . . . der hof ze Zarten, in den hort
schutz und ban. Das ist der hof ze Biggenruti. Wahlinslehen von
Tutenbach und siner genoz. Das gut ze Attental. Der hof ze Burg,
und du gut, du darin zinsent. Der hof ze Burchartzlehen. Der hof
ze Wagensteige. Der hof zer Schure. Der hof ze Warisberg und
swas von Warisberg ist uffen den Eggen allenthaleben untz an das
kloster ze San: Mariun. Das tal in dem Erlibach. Der hof zem
alten Sweighof. Das gut ze den Glashusern. Das gut ze
Bantzermose. Du nuwen leben in der Spirtza. Der walt gemeinlich
im swartzwalde, der des gotzhus ist . . . 310 Vgl. den genannten Rodel aus
der ersten Hälfte des 14. Jh. 311 Die rechtshistorische
Deutung dieses Streites soll einer gesonderten Untersuchung
vorbehalten bleiben. Bemerkt sei nur, daß die Darstellung bei J.
BADER (St. Märgen) wegen der tendenziösen Haltung des Verfassers
kaum zu verwerten ist. F. ARMBRUSTER (Talvogtei) distanziert sich
zwar von J. BAUER, erkennt aber nicht deutlich genug, daß die
Vogtei ein Herrschaftsrecht ist und der Vogt nicht nur der
"defensor“ des KlostErs‚ sondern auch dessen Herr ist. So geloben
Abt und Konvent dieses Klosters dem Vogt ausdrücklich Gehorsam
(FUB II, n. 134, S. 154). 312 SCHREIBER, UB II, 473 ff. 313 Stadtarch. Fr. XVl A3
(Adclhausen), 19. April 1322. 314 GLA 21/389 (VBA), 26.
November 1329. 315 Wohl der Freiburger Bürger
Gottfried von Leutschenbach, der zu Beginn des 14. Jh. bezeugt ist
(FUB III, n. 150). 316 In diesem Vertrag spricht
Agnes von Eckereich von den Kindern ihres Mannes und dieser
ausdrücklich von seinen Kindern. Hieraus wird deutlich, daß er
schon einmal verheiratet war.‘ 317 CLA 13/16 (St. Märgen), 19.
März 1329; ferner ZGO 13, 85 f1, 6. April 1329. 318 GLA 21/466 (VBA), 17. März
1372. 319 ZGO 16, 473 ff. 320 ZGFreib. 5, 305 f.
U. a. heißt es: . . . die lehen dem lehen hern wider uff
gap. 321 Ueber die verschiedenen
Vogteien im Glottertal vgl. J. BAUER (ZGO 21, 96 5.). 322 Diese hatten das Lösungsrecht
von Graf Konrad III. erhalten (ZGO 18, 347 f., 1. März 1395 323 ZGO 20, 335 f. 324 im Stadtarch. Fr. XIV (S. v.
Landcck), 11. Juli 1450. 325 Vgl. Genealogie im Anhang S.
184. 326 Nürnberger Patin, S. 73. 327 Zur Entstehung des
breisgauischen Landadels vgl. unten S. 158.
Die Snewlin von Landeck
Erwerb der Burg Landeeck und Fehde mit Walter von Geroldseck
Die erste Snewlinsche Erwerbung im 14. Jahrhundert ist die Burg
Landeck 201.
Am 4. April 1300 202 vertauscht
der Ritter und Bürgermeister von Freiburg Johann Snewlin d.J., der
Enkel von Konrad Snewlin (I), mit Zustimmung seiner Ehefrau Anna 203 an Bruder Helwig von
Randersacker, Prior der Johanniterhäuser in Oberdeutschland,
seinen Hof zu Schliengen samt Kirchensatz und Zehnten, den er vom
Kloster Murbach als Erblehen hat 204,
gegen die obere und niedere Burg Landeck und einen jährlichen Zins
von 25 Silbermark 205.
Die Johanniter hatten die Burg mit
allem dem, das darzu horet alder horen mag ald sol,
unmittelbar vor dem Tausch für 1000 Silbermark fur ein rebt eigen von
Heinrich von Geroldseck erworben 206.
Die Burg war bis dahin, wie M. WELLMER zutreffend bemerkt 207, keine Ortsburg, sondern
militärischer Stützpunkt der Herren von Geroldseck in ihrer
Eigenschaft als Vögte des Klosters Schuttern gewesen. Sie war zwar
von Hachbergischen Landen umgeben, lag aber an einer Stelle, wo
diese am schmalsten waren, und hatte daher einen hohen
strategischen Wert. Für die Herren von Geroldseck mußte der
Verlust dieser Burg eine erhebliche Machteinbuße bedeuten. Es
überrascht daher nicht, wenn der Verkauf der Burg durch Heinrich
von Geroldseck auf den energischen Protest seines Bruders Walter
stieß. Heinrich hatte sich vertraglich seinem Bruder gegenüber
verpflichtet, die Burg nur im Notfall zu Verkaufen und sie diesem
auch vorher zum Verkauf anzubieten. Da er unmittelbar nach dem
Verkauf starb und seine Ehe mit Adelheid von Zollern kinderlos
geblieben war, wäre die Burg an Walter von Geroldseck gefallen 208.
In der Folgezeit ging Walter von Geroldseck nicht nur gegen die
Johanniter, die Vertragspartner seines Bruders, sondern auch gegen
Johann Snewlin vor.
Schon am 22. Juni 1300 verbürgte sich Jakob der Sermenzer den
Johannitern gegenüber für den Fall, daß Johann Snewlin du burg ze Landegge oder iht 209,
das im der vorgenante prior darzu gap, abegewunnen wurde mit
rehte und er die Rückgängigmachung des Tausches verlangen
würde, daß beide Parteien ihr Tauschobjekt zurückerhalten 210.
Um seine Ansprüche durchzusetzen, griff Walter von Geroldseck
sogar zu kriegerischen Mitteln. Dies folgt aus einer 1301 211 in Breisach geschlossenen und von
König Albrecht zu Straßburg beurkundeten Sühne zwischen Walter von
Geroldseck und seinen Helfern einerseits und Johann Snewlin und
den Bürgern von Freiburg andererseits. In dieser Sühne wird zwar
der Streit um Landeck nicht ausdrücklich erwähnt, und HEFELE 212 meint auch, es sei über die der
Sühne vorangegangene Fehde nichts bekannt, es dürfte jedoch kein
zu kühner Schluß sein, wenn man die genannte Sühne auf den Streit
um Landeck bezieht 213.
Mit den Johannitern setzt Walter
von Geroldseck die Fehde fort. Im November 1302 nimmt er vier
Johanniterkomture gefangen 214.
Auch der Bruder Walters von Geroldseck, der Straßburger Dornherr
Hermann von Geroldseck, muß noch Ansprüche auf die Burg erhoben
haben, denn am 15. September 1302 bestätigt er den Johannitern
gegen Erhalt von 100 Silbermark seinen Verzicht auf alle Ansprüche
gegen diese und Johann Snewlin wegen der Burg. Für den Fall, daß
es einem der Geroldsecker doch noch gelingen sollte, Johann
Snewlin die Burg wieder abzugewinnen‚ verspricht er die
Rückzahlung der 100 Silbermark 215.
Wie lange der Streit des Walter von Geroldseck mit den Johannitern
noch dauerte, ist nicht bekannt. Erst im Jahre 1308 erteilt der
Abt von Murbach, der Lehnsherr des Hofes zu Schliengen, seine
Zustimmung zu dem Tausch 216.
In der Folgezeit bleiben die Snewlin im ungestörten Besitz der
Burg Landeck. Den einflußreichen Geroldseckern war es trotz aller
Anstrengungen nicht gelungen, ihre Ansprüche gegen die Freiburger
Patrizierfamilie durchzusetzen.
Besitzungen zwischen Kuppel und
Oberried Beziehungen zur wilden Schneeburg?
Nach dem Tode des Erwerbers von Landeck übertragen von seinen drei
Söhnen Snewli‚ Johann und Johann die beiden letzteren dem Kloster
Günterstal am 9. Dezember 1303 217
für 40 Silbermark, die sie dem Kloster schulden, den Wald zu
Kappel, den ihr Vater einst von den Deutschherren gekauft
hatte 218.
Im Jahre 1311 verkaufen die beiden Brüder dem Freiburger Bürger
Johann dem Hefenler und dessen Schwiegersohn Konrad von Munzingen
für 210 Silbermark alle ihre Güter und Rechte zu Kappel, zu
Minrenbach 219, zu Reichenbach,
zu Littenweiler und zu Oberried ane
die burg un une denwalt,
den die geburen darzu gaben, ferner die Güter zu
Vörlinsbach, Mißwende, Geroldstal, Gitzenhofen, Berlachen und eine
Matte unterhalb von Baldenweg mit Gerichten, Leuten und allem
sonstigen Zubehör 220.
Die Worte ane die burg
beziehen sich, wie sich aus einer Urkunde aus dem Jahre 1317 221 ergibt, auf die wilde Schneeburg
im Tal von St.Wilhelm am westlichen Abhang des Hochfahrn. In
dieser Urkunde bestätigen die Vettern der Landecker Brüder, Johann
Snewlin der Gresser und sein noch minderjähriger Bruder Walter,
vertreten durch seine nächsten Vater- und Muttermagen, daß sie
ihre Güter und Rechte zu Vörlinsbach, Oberried und Geroldstal mit
allem Zubehör ane die burg, der
man sprichet die Wilde Snewesberg, und än die holzer und die
matten, die zu der selben burg usbenempt sint222,
für 86 Silbermark an das Kloster Oberried verkauft haben.
Diese Besitzungen sind Erblehen vom Kloster St. Gallen um einen
jährlichen Zins von einem halben Pfund Wachs.
Berechtigen nun diese Belegstellen dazu, in den Snewlin die
Besitzer der wilden Schneeburg zu sehen? Ist insbesondere die
Ansicht von PFAFF 223 richtig,
daß sich die Snewlin die Burg bei jenem Güterverkauf vorbehielten?
Bei einer isolierten Betrachtung der Verkaufsurkunden von 1311 und
1317 könnte man tatsächlich auf einen derartigen Vorbehalt
schließen. Nun folgt aber aus zwei Sühnebriefen der Gebrüder
Heinrich und Wilhelm Kolman und Johann von Endingen aus dem Jahre
1315 224, die ihre Sühne mit der
Stadt Freiburg betreffen 225,
daß die Burg im erkauften Besitz der Kolman stand 226. Diese sind jedoch, wie schon
KINDLER v. KNOBLOCH 227 richtig
erkannte und GEIGES 228
endgültig bewies, kein Zweig der Familie Snewlin. Trotz dieser
Korrektur glaubte selbst noch GEIGES an eine Beziehung zwischen
der Wilden Schneeburg und den Snewlin, obwohl er zugeben mußte,
daß eine solche einstweilen nicht nachweisbar sei 229.
Auch eine erneute Überprüfung des Quellenmaterials hat indes
Zusammenhänge zwischen der wilden Schneeburg und den Snewlin nicht
aufdecken können. Es ist zwar ungewiß, von wem die Kolman die
wilde Schneeburg erwarben, der Umstand allein, daß die Snewlin in
der Nähe der Burg namhafte Besitzungen hatten, berechtigt aber
nicht dazu, in ihnen die Erbauer oder die vormaligen Besitzer der
wilden Schneeburg zu sehen, denn auch die Herren von Falkenstein
als Lehnsmannen der Herren von Rötteln 230
und die Herren von Tengen als Lehnsleute des Klosters St.Gallen 231 waren zumindest im 13.Jahrhundert
in Kappel und Oberried begütert.
Wie und wann die Landecker Brüder und ihre Vettern in den Besitz
der 1311 verkauften Güter zu Oberried und Kappel gelangt sind,
läßt sich, abgesehen von dem Wald, den ihr Vater von den
Deutschherren gekauft hatte, und dem Wald, genannt Erlibach 232 der von den Geburen zu
Vörlinsbach gekauft worden war, nicht mit Sicherheit sagen.
Möglicherweise gehörten die Güter schon Konrad Snewlin d. J., der
ja, wie bereits dargelegt, schon 1252 233
dem Kloster Oberried mit Zustimmung der Lehnsleute Schenkungen zu
Oberried und Vörlinsbach machte. Daß dies auch für die 1317
verkauften Besitzungen zutrifft, ist weniger wahrscheinlich, denn
bei ihnen handelt es sich ja nicht um Allod, sondern um SLGaller
Lehen. Außerdem spricht der Umstand, daß der aus der zweiten Ehe
des Konrad Snewlin mit einer Frau aus der Familie von Falkenstein
stammende Bruder des Gressers 234,
Walter Snewlin, als Mitveräußerer auftritt, für eine spätere
Erwerbung. Söhne aus zweiter Ehe hatten an altem Familiengut, wenn
ersteheliche Söhne vorhanden waren, häufig keinen Anteil.
Möglicherweise verfügte Walter also über Gut, das sein Vater nach
seiner zweiten Heirat im Jahre 1291 erworben hatte oder das von
seiner Mutter, der Falkensteinerin, stammte.
Nach diesen Verkäufen zu Kappel und Oberried gelingt es im Jahre
1328 dem jüngeren Johann, drei Viertel des Turmes zu Falkenstein mit wune, mit weide, mit holze, mit
velde durch Kauf von Werner von Staufen zu erwerben 235. Als Kaufpreis entrichtet Johann
Snewlin 70 Silbermark, wobei er dem Falkensteiner bis zum Jahre
1337 den Wiederkauf gestattet. Es ist anzunehmen, daß dieser
Johann auch der Erbe der Burg Landeck geworden ist, zumindest nach
seinem bereits vor 1312 ohne Söhne verstorbenen Bruder.
Merkwürdigerweise wird er nie Herr zu Landeck genannt, sondern
meist nur Johann Snewlin der Ellende 236.
Von seinen beiden Söhnen, den Rittern Konrad und Hanmann, nennt
sich Konrad im Jahre 1350 herre ze Landeg 237.
Trotz der Verkäufe zu Kappel sind die Snewlin dort noch begütert.
In einem Erbvertrag 237a, den
Johann Snewlin der Ellende mit den Snewlin von Wiesneck schließt,
erwähnt er sein gut ze kappelle.
Gut zwei Jahrzehnte später werden in einem Schiedsspruch des
Freiburger Rats in einem Streit um Nutzungsrechte an dem Wald zu
Kappelm 238 als Gegenpartei der
Nonnen die Brüder Hanmann und Konrad Snewlin und ihr Lüte ze Cappel genannt
239. Am 16. Mai 1385 240 verkauft Hanmann Snewlin von
Landeck, der Sohn Konrads, seinem älteren Bruder Hanmann d. Ä
seinen von seinem Vater und seinem Oheim Hanmann ererbten Teil des
Kappler Tals mit Leuten, Gericht, Zwing und Bann für 100
Silbermark 241 . Besitz zu Ebnet
Im Jahre 1348 ist Hanmann Snewlin erstmalig als Herr zu Ebnet
bezeugt 242. Diese Herrschaft
hatte ursprünglich den Grafen von Freiburg gehört, denn noch im
Jahre 1316 behielt sich Graf Egen bei der Abtretung seiner
Herrschaft an seinen Sohn das Dorf Ebnet mit allem Zubehör vor 243. Es läßt sich nicht feststellen,
ob Hanmann der Erwerber von Ebnet war ober bereits sein Vater 244.
Hanmanns Bruder Konrad erwirbt 1374 von Graf Egen von Freiburg . .
. den bach und die vischenczen,
dem man sprichet der Eschbach, under Baldenweg herab uncz uff Ebenetter
brugk mit allen den brunen, runsen und influssen, die zu dem bach
und der vischenczen gehorent . . . ‚ für 60 Pfund
Pfennig zu eigen 245
.....
Erwerb der Falkensteinischen
Besitzungen
Für die Herren von Falkenstein, die schon zu Beginn des 14.
Jahrhunderts bedeutende Güter und Rechte verkaufen mußten‚ beginnt
nach der Zerstörung ihrer Burg Alt-Falkenstein am Eingang des
Höllentals bei Hirschsprung im Jahre 1388 283 ein beispielloser Ausverkauf ihrer ihnen noch
verbliebenen Besitzungen. Der bei weitem größte Nutznießer hiervon
ist Hanmann Snewlin von Landeck.
Schon 1394 erwirbt er pfandweise von den Brüdern Werner und Bruno
von Falkenstein alle lute und
gut. . . uf dem walde . . . ze Verendal und anderswa und in dem
tal ze Kilchzarten für 6 Silbermark 284
Im Jahre 1407 gelingt es Hanmann zusammen mit Jakob von Weisweil,
das gesamte Föhrental an sich zu bringen 285. Für 1400 fl. erwerben beide von Kuno von
Falkenstein für ewig und immer das
tale ze Verendal und den dinghof daselbs und alle jre recht ze
Suckendal und ze Wipfi 286 mit luten, mit gut, mit vogtye, mit
zinsen und sturen, mit vellen, tagwen, frevelinen und dupen, mit
gerichten groß und klein, stock und galgen, mit wildpennen, mit
äckern, matten, holtz, veld, vischenzen, wunne und weide, mit
zwing und bann und allen rechten und zugehorden.
Noch im selben Jahr verkauft Kuno von Falkenstein an Hanmann
Snewlin und Jakob von Weisweil seinen Anteil am Burgstall von
Falkenstein und sein Viertel am Turm von Falkenstein mit allen
Pertinenzen, insbesondere auch an der Straße und dem Zoll zu
Falkenstein und zu Burg, ferner seinen Anteil am Zehnten von
Freudenbach 287.
In einer ähnlich lautenden Verkaufsurkunde Kunos werden noch Güter
und Gerichte zu Herdern und Bickensohl erwähnt 288.
In einem weiteren Beleg bestätigt Kuno den Erwerbern den Verkauf
des Dorfes Bickensohl 289 .
Aus einem Lehnsrevers von 1416 erfahren wir, daß Hanmann
Lehnsinhaber des Gerichts zu Vörstetten über alle freien Leute und
Gotteshausleute ist, die keinen nachfolgenden Vogt haben 290. Ausdrücklich heißt es, daß es
sich um Güter handelt, die von den Herren von Falkenstein stammen.
Lehnsherr ist Markgraf Bernhard von Baden 291. Im selben Lehnsrevers wird noch als
Snewlinsches Lehen der Zehnte von Weisweil erwähnt. Auch der
Falkensteinische Besitz zu Breitnau muß zu Beginn des 15.
Jahrhunderts an die Snewlin von Landeck gefallen sein, denn
anläßlich eines Streites, den Albrecht und Walter von Falkenstein
im Jahre 1431 mit den Söhnen des Hanmann Snewlin von Landeck um 70
Silbermark führen, bringen die Landecker vor, schon ihr Vater habe
Breitnau und Mißwende innegehabt 292.
Nach diesen Verkäufen hatten die Falkensteiner aufgehört, zu den
einflußreichen Geschlechtern im Breisgau zu zählen.
Von Ebnet aufwärts bis zum Feldberg über Breitnau und Hinterzarten
war nun alles, was im 14. Jahrhundert noch Falkensteinischer
Besitz gewesen war, in den Händen der Snewlin von Landeck, für die
diese Gebiete allerdings nur ein Teil ihrer Gesamtbesitzungen
waren.
So interessant es auch wäre, die weiteren Erwerbungen der Snewlin
von Landeck zu verfolgen, so würde dies doch über den Rahmen des
Themas hinausgehen.
Zur Abrundung des gezeichneten Bildes sei nur noch erwähnt, daß
Hanmanns Sohn, Hans Snewlin von Landeck, den Beinamen "der Reiche“
führte. Auch seine Söhne und Enkel gehörten zu den bedeutendsten
Grundherren im Breisgau.
Bei einer Erbauseinandersetzung im Jahre 1481 zwischen David, dem
Enkel Hans Snewlins des Reichen, und Hans Dietrich von Blumeneck
wird ein großer Teil der Landeckschen Güter aufgeführt 293. David erhält dabei den Swartzwald gantz und gar mit
Breitnow, die binder und vorder stroß mit lutten, guttern,
zwingen, bännen, sturen, diensten, wilpännen, vischentzen,
drytteilen, frevellen, vällen, mit: allen und yeden Rechten und
zngehörden . . . ‚ ferner Valckenstein mit dem turn und dem zol,
mit der herberg, holtz und feld, Willerspacb, Luttenbach, den
Schulder 294, Mißswendy, den
Veltperg, den hindern und vorderen Zstastel, die gerechtykeit im
Grentzenbach . . . Item Hochdorff, Hustatt, Buchen, Bentzhusen,
Holtzbusen, nider und ober Rutty, Werstetten, Glotter,
Ferendall, Wilptal, die vischentzen uf der Eltza, Hecklingen,
Maltertingen, Kunringen, Mundingen, Ementingen, Colmarß-Rutty,
Horwen, Gottenhein, Waltershoffen. Item den hoff zu Tentzlingen
. . .
Es folgen noch zahlreiche Gülten, aber auch die Schulden
der Landecker. Als Hans-Jakob Snewlin von Landeck im Jahre 1562
ohne Söhne stirbt 295, fällt der
gesamte Nachlaß an seine älteste Tochter Anna, die 1568 den
Freiherrn Friedrich von Sickingen, Herrn zu Hohenburg, den Enkel
des berühmten Franz von Sickingen, heiratet 296. Ihre gemeinsamen Söhne erben das noch immer
bedeutende Landecker Vermögen, für das gut drei hundert Jahre
zuvor der Freiburger Bürger Konrad Snewlin d. J. den Grundstein
gelegt hatte.
201 Bei NAEHER-MAURER (Alt-Bad.
Burgen, S. 49) wird die Lage der Burg wie folgt beschrieben: "Auf
einem Ausläufer des Schwarzwaldvorgebirges, dessen Hauptstock der
Hühnersedel (746 m) bildet, liegt geschützt gegen Norden durch die
höheren Gebirgsrücken des Aspen (411 m) und des Breitenstockes
(390 m) die stattliche Ruine der früheren Burg Landeck.“ Vgl. auch
M. WELLMER in "Der Kreis Emmcndingen“, S. 139. 202 FUB II, n. 289. 203 Am 22. März 1301 (FUB III, n.
3) stellen Anna und die Söhne des Johann Snewlin noch eine
gesonderte Verzichtsurkunde aus, die von ihren Salleuten besiegelt
wird. 204 Am 13. Dezember 1300 (FUB II,
n. 310) schickt Johann Snewlin seinen Knecht Ulrich mit einem brieve zum Abt von Murbach,
den er seinen Herren nennt. In diesem Schreiben setzt er den Abt
von dem Tausch in Kenntnis und bittet ihn, den Hof von seinem
Knecht aufzunehmen, als ob er - Johann Snewlin selbst - zum Abt
gekommen wäre. Anschließend soll ihn der Abt an die Johanniter
übertragen. Johann Snewlin bedient sich also nicht eines
Stellvertreters, sondern eines Boten, worauf TH. MAYER-EDENHAUSER
(Liegenschaftsübereignung, S. 27) zutreffend hinweist. 205 Hinter diesem Zins verbirgt
sich eine Restkaufpreisschuld der Johanniter von 250 Silbermark
(vgl. FUB II, n. 298 u. 299). 206 FUB II, n. 288, 2. April
1300. 207 Vierdörferwald, S. 70. 208 Zunächst hatten Heinrich
und Walter von Geroldseck die ihnen von ihrem Großvater
angefallene Erbschaft gemeinsam besessen (vgl. den Vertrag von
1277, abgedr. bei REINHARD, Pragm. Gesch. Geroldseck, S. 37 ff,
Urk. V). Bald kam es aber zum Streit, und 1299 teilten die Brüder
ihr Erbe (REINHARD, ebd., S. 40 ff., Urk. VII). Bei der Teilung
kamen sie überein, daß jeder sein Gut, gleichgültig ob Eigen oder
Lehen, von dem anderen zu einem rechten Erbe als Lehen tragen
sollte. Stürbe einer von ihnen ohne Lehnserben, so sollte der
andere alles Lehen allein besitzen. Ausdrücklich nahmen sie aber
die Burgen Landeck und Schwanau von dieser Gemeinschaft aus. Für
Landeck verpflichtete sich Heinrich: Ich Heinrich soll auch die Burge zu Landecke nyt uffen
gebene en weck geben wande ist, daß ich es bedarff, so soll ich
sie verkauffen oder versetzen unnd soll sie vor erste bieten
minem Bruder Walthere oder sinen Erben (REINHARD, Pragm.
Gesch. Geroldsedr, S. 40). 209 Unabhängig von seinem
Anspruch auf die gesamte Burg machte Walter von Geroldseck seine
Rechte an der Hälfte des unterhalb der Burg Landeck; gelegenen
Städtchens geltend. Vermutlich berief er sich darauf, diese Hälfte
sei von dem Verkauf seines Bruders an die Johanniter nicht umfaßt
worden. Am 22. Juni 1300 (FUB II, n. 298) einigen sich die
Johanniter und Johann Snewlin dahingehend, daß ersteren für den
Fall, daß sie Johann Snewlin auch Walter von Geroldsecks Anteil an
dem Städtchen verschaffen, 5 Silbermark von dem jährlichen Zins
von 25 Silbermark erlassen sein sollen. Tatsächlich scheint Johann
Snewlin in den Besitz des ganzen Städtchens gelangt zu sein, denn
als im Jahre 1404 sein Urenkel Hanmann von Landeck und Markgraf
Hesse von Hachberg von des
gerichtes wegen ze Landegk an dem berge in Streit geraten
und der Markgraf verbringt, das Gericht gon Landegk an die vallebruggen stehe ihm zu,
entgegnet Hanmann, daß vor langen Zeiten ein Städtchen unterhalb
der Burg gewesen sei, das seinen Vorfahren gehört habe, und ihm
deshalb dort das Gericht gehöre, wo einst das Städtchen gelegen
habe (GLA 21/282 [VBA], 28.Juli 1404; schlechtes Regest RMHachb.
n. 474). 210 FUB II, n. 297. 211 FUB III, n. 4, 25. April
1301. 212 FUB III, S. 4, Anm. 1. 213 So auch PH. Ruppert, Gesch.
Mortenau I, S. 84. Nach Ansicht von M. WELLMER (Vierdörferwald, S.
71) bezieht sich die Notiz Castrum Landecke comes Friburgensis
arque cives pariter obsederunt von 1298 in den Kolrnarer
Annalen (BOEHMER, Fontes II, S. 37) auf diese Fehde. Sie dürfte
aber mit einem Streit zwischen den Grafen von Freiburg und ihren
Bürgern einerseits und den Herren von Geroldseck andererseits, der
mit der Fehde Johann Snewlins mit den Geroldseckern nichts zu tun
hat, zusammenhängen. 214 In den Kolmarer Annalen
(Bonus/ran, Fontes II, S. 40) heißt es für das Jahr 1302: Eodem
tempore circu festum Martini dominus Brogilinus de Geroltsec/ee
cepit quutuor cammendutores, id est mugistros domorum hospitalis
sancti johunnis, pro eo quod ememnt castrum fmtris sui quod
vendere non valebut. 215 FUB III, n. 24. 216 FUB III, n. 138, 26. August
1308.
217 FUB III, n. 53. 218 Die Deutschherren hatten
ihrerseits erst im Jahre 1272 von den Herren von Rötteln bzw. den
Herren von Falkenstein Besitzungen zu Kappel erworben (FUB I, n.
263 u. 264). Möglicherweise stellt der von ihnen an Johann Snewlin
verkaufte Wald einen Teil dieser Güter dar. 219 Das heutige Intenbächle. 220 FUB III, n. 203, S. April
1311.
In bezug auf die Leute heißt es: . . . die lute vur frye lute in dem rethe, alse sie su har
haben braht . . . Die Erwerber erhalten die Güter als
lediges Eigen. Vermutlich hatten sich die Brüder den Wiederkauf
vorbehalten, denn am 4. September 1312 (FUB III, n. 254) nach dem
Tode des Älteren von ihnen verkauft dessen Schwiegersohn Konrad
Kolman das von seinem Schwiegervater bisher innegehabte
Wiederkaufsrecht an den Prior von Oberried, ferner noch den Anteil
seines Schwiegervaters an dem Wald, der da lit ob des closters ze Oberried obrun matten,
dem man sprichet der Erlibach, den die Geburen von
Vörlinsbach einst seinem Schwiegervater und dessen Bruder Johann
Snewlin und deren Vetter Johann Snewlin dem Gresser übertragen
hatten. 221 FUB III, n. 444, ‘l2. April
1317. 222 FUB III, S. 331. 223 Die Schneeburgen i. Br., S.
302. 224 FUB III, n. 359 u. 360. 225 Im Verlaufe der
vorangegangenen Fehde hatten die Freiburger Bürger die Schneeburg
zerstört; offenbar hatten die Kolman die Bürger behelligt. Schon
1302 waren zwei Bürger von Offenburg und Gengenbach auf der
Schneeburg gefangen gewesen (FUB III, n. 17). Nach der Zerstörung
der Burg erlegt ein Schiedsgericht den Freiburgern auf, den Kolman
die Burg abzukaufen und ihnen den Schaden zu ersetzen (FUB III, n.
370). Weiter zur Sache vgl. GEIGES, Die letzten Herren der wilden
Schneeburg, S. 17 ff. 226 In dem Sühnebrief heißt es: .
. . sit dem tage, das wir die
vorgenanten Heinrich Colman un Willeheln sin bruder die wildun
Snewesberg die burg koflen . . . (FUB III, S. 263). 227 Geschlechterbuch II,
S. 353 228 Die letzten Herren der wilden
Schneeburg, S. 17 ff. 229 Münsterfenster, S. 247. 230 FUB I, n. 263 u. 264. 231 M. GERBERT, Hist. nigr. Silv.
III, S. 141, i. J. 1237. 232 9 Vgl. oben S. 75, Anm. 220.
233 Vgl. oben S. 38 f. 234 Vgl. Genealogie im Anhang. 235 GLA 21/132 (VISA),
10.0ktober 1328. 236 Vgl. Genealogie im Anhang. 237 KRIEGER, TW II, Sp. 12. 237a Stadtarch. Fr. XIV (S. v.
Wiesnedr), 19. Dezember 1329. 238 Hierbei handelt es sich um
den Wald, der 1303 von den Snewlin an das Kloster Günterstal
verkauft worden war. 239 GLA 23/38 (Günn), 20. Juli
1351. Kopie kollationiert 1735. 240 GLA 22/10 (Oberried). 241 In einem Rodel von Kappel
(ZGO 36, 271 ff.) aus dem 14. Jh. heißt es u. a.: Item welhe och die herren in dem
vorgenannten tal sint, die hand ze richtende uf der gemeinen
stros, die du gat von dem Schoweslande von der egge untz zu den
velwen an den stein, und waz och nebend der stros geschehe, uf
welher herren eygen daz beschehe, der hett och dar abe ze
richtent, waz suche daz were. Noch mehrere Jahrzehnte
bleibt dieser Besitz in der Familie (GLA 21/294 [VBA], 21.
November 1405; 21/147 [VBA], 31. März 1408). Am 14. April 1447
(Stadtarch. Fr. XIV [S. v. Landeckj) wird er veräußert.
1447 verkauft Hans Snewlin von Landeck den Oberrieder Mönchen zu
Freiburg seinen Teil am Dorf und Tal Kappe] mit allen Rechten um
525 fl. 242 KRIEGER, TW I, Sp. 452. In
einem Beleg von 1387 werden u. a. als Pertinenzen genannt: Lute, guter, geriht groß und klein,
diebe, frefelinen . . . (GLA 21/87 [VBA], 20. Februar).
243 ZGO 12, 232 ff, 31. März. 244 Über die weiteren
Beziehungen der Snewlin zu Ebnet vgl. unten S. 79 f. 245 GLA 21/34 (VBA), 17. Juli
1374
..... 283 SCHREIBER, U13 II, 59 ff.
Vgl. unten S. 154, Anm. 66. 284 GLA 21/139 (VBA), 17. Oktober
1394. 285 ZGO 21, 104 f. 22. April
1407. 286 Höhe Wipfe an der Grenze
zwischen St. Peter und Föhrental (vgl. J. BADER, ZGO 21, 105, Anm.
1). 287 KRIEGER, TW I, Sp. 567. 288 KRIEGER, TW I, Sp. 566 f. 289 KRIEGER, TW I, Sp. 182. 290 GLA 44/440 (Lehnsu.
Adelsarch.), 25. Februar 1416, und ZGO 5, 479. 291 Auch Hans Oswald Snewlin zum
Wiger ist markgräflicher Lehnsmann. Zwischen ihm und Hanmann kommt
es zu einem Streit um Leute von Vörstetten. Hanmann soll
Eigenleute des Hans Oswald gefangen haben (RMHachb. n. 569).
Ferner RMBaden n. 2946, 3129, 3412, 3425, 3526. 292 GLA 21/54 (VBA), 13. Juni
1431. Vgl. ferner KRIEGER, TW I, Sp. 282. 293 GLA 21/54 (VBA), 23. April
1481. 294 Schulterdobcl, Gern.
Falkensteig. 295 J. KINDLER v. KNOBLOCH,
Geschlechterbuch: II, S. 429. 296 E. RÖSSLER, Ebnet, S. 17 f.