Verbrechen gegen die Volksschädlings - Verordnung - Diebstahl
Unter obigem Betreff wurde am 29. Juli 1943 Meldung an den Herrn
Oberstaatsanwalt beim Landgericht in Freiburg vorgelegt. In dieser
Meldung wurde bereits darauf hingewiesen, daß noch weitere Personen in
die Sache verwickelt wären & daß die erforderlichen Ermittlungen
alsbald durchgeführt würden. Diese haben zu dem Ergebnis geführt, daß
sich die nachfolgenden Stadtarbeiter, welche ebenfalls im städt.
Fuhrpark mit der Aufbewahrung der dort abgeladenen Schuhe aus der
Schuhsammelaktion betraut waren, Schuhe angeeignet & mit nach Hause
genommen haben.
Folgende Arbeiter haben sich von den Schuhen angeeignet:
....
6. Falk Max, Albert-Schömistrasse Nr. 2 - 3 Paar
....
Dies Arbeiter wurden heute Vormittag 6 3/4 Uhr vor Beginn ihrer Arbeit
vorläufig festgenommen & auf das Büro der Kriminalpolizei hier
verbracht. Sie waren geständig & gaben an, außer den gleich
zugegebenen keine weiteren Schuhe entwendet & mit nach Hause
genommen zu haben. Die bei ihnen vorgenommenen Durchsuchungen verliefen
erfolglos.
Hierauf wurden die Festgenommenen auftragsgemäß in´s Gefängnis II hier,
eingeliefert da die Tat der Beschuldigung ein Verbrechen bildet &
noch immer Verdunklungsgefahr besteht.
Soweit von dem einen oder anderen noch auf weitere Diebe hingewiesen
wurde, werden die weiteren Ermittlungen alsbald in Angriff genommen
& das evtl. Ergebnis wird dem Herrn Oberstaatsanwalt gemeldet.
Daß die in den Fuhrpark verbrachten Schuhe zunächst tagelang im Hofe
herumgelegen & sich bei diesen manchmal viele Kinder aufgehalten
haben, die sich ebenfalls Schuhe verpasst haben sollen, dürfte nach
meiner bis jetzt festgestellten Tatsachen richtig sein.
Der Wert der von den Festgenommenen Schuhen wurde von dem bereits in
der ersten Meldung erwähnten Schuhmachermeister Ehret als
Innungsobermeister & Führer der Fachschaft "Schuhhandel",
Oberlinden Nr. 15 hier, festgestellt. Er ist aus dem angeschlossenen
Verzeichnis näher ersichtlich.
Von Ehret wird nicht bestritten, daß die städt. Arbeiter keine weitere
Belehrung erfahren haben & daß ferner keine geeignete Aufsicht
beigegeben wurde.
Bei den Festgenommenen handelt es sich in der Hauptsache um lauter alte
Männer die teilweise schon jahrelang bei der Stadt in Arbeit stehen und
einen guten Ruf genießen. Sie bestreiten aber nicht gewußt zu haben,
daß die Wegnahme der vom Reich gesammelten Altmaterialien schwere
Strafen nach sich ziehen.
Ihr Vernehmungsergebnis ist angeschlossen.
gez. Kriminalobersekretär
Verzeichnis über die im städt. Fuhrpark verübten Schuhdiebstähle usw.
O/Z
Name des Beschuldigten
Anzahl der entw. Schuhe
Wert
......
7.
Falk Max, Albert-Schönistraße Nr. 2
3 Paar Kinderschuhe
Rm. 10
......
Haftmerkzettel für den Beschuldigten Max Falk
Tag der vorläufigen Festnahme: 30.7.1943
Haftbefehl vom 2.8.1943
In Haft genommen am 2.8.1943
Untersuchungsgefängnis: Freiburg i.Br.
Aus Vorladung erscheint Max Falk und erklärt, zur Wahrheit ermahnt I. Zur Person:
1. a) Familienname : Falk
b) Vorname : Max
2. a-Beruf: Städt. Arbeiter
b. Einkommensverhältnisse : 145 RM monatlich
3. Geboren: am 5.1.1886 in Stegen, Verwaltungsbezirk Freiburg, Langerichtsbezirk Freiburg, Land Baden
4. Wohnung: in Freiburg, Albert-Schöni Straße 2
5. Staatsangehörigkeit: Deutsch, Reichsbürger? Ja
6. a) Religion: kath.
b) sind 1. Eltern deutschblütig ? ja
sind 2. Großeltern deutschblütig ? ja
7. a) Familienstand : verheiratet
b) Name des Ehegatten: Josefine grb. Gassenschmidt
c) Wohnung des Ehegatten: Hier Albert-Schönistr. 2
d) sind oder waren die Elter - Großeltern des Ehegatten deutschblütig ? ja
8. Kinder: ehelich a) Anzahl 2
b) Alter: 30 & 21 Jahre
9. a) Des Vaters Vor- und Zunamen: Ulrich Falk + Taglöhner Littenweiler
b) Der Mutter Vor- und Geburtsnamen: Amalie geb. Mäder +
.......
16. Wehrdienstverhältnis: c) Gedient: von 1908 bis 1910 & 1914 bis 1918. Inftr. Rgt. 142, Mühlhausen
17. Orden- und Ehrenzeichen: EK2 & Badische Verdienst Medaille & Front Ehrenkreuz
18. Vorbestraft ? angeblich noch nicht vorbestraft
Auszug aus dem Strafregister der Staatsanwaltschaft zu Freiburg: Im Strafregister sind keine Verurteilungen vermerkt
II. Zur Sache: "Ich bin schon seit dem 20. Februar 1907 bei der Stadt Freiburg beschäftigt. Zur Zeit bin ich bei der Strassenreinigung.
Während der Schuhsammlung war auch ich an der Schuhabgabestelle im
Fuhrpark tätig. Wir mußten die Schuhe vom Hofe aus in die Lagerhalle im
2. Stock schaffen. Ich war nur an zwei Tagen dort beschäftigt und zwar
das letzte Mal den 26.7.43. An diesen Tagen habe ich auch wieder Schuhe
nach dem Lager geschafft.
Bei dieser Gelegenheit habe ich für meine Kinder (Pflegekind) im
Alter
von 10 Jahren ein Paar Holzschuh, ein Paar Lederschlappen und ein Paar
Strassenschuhe mitgenommen. Diese drei Paare sind aber alle für das
Kind. Für mich oder meine Frau habe ich keine Schuhe mitgenommen.
Einige Schihbänder habe ich noch mitgenommen. Letztere lagen auf dem
Boden herum.Es haben auch andere Leute dort Schuhe geholt, die nicht
dort beschäftigt waren. Eine Aufsicht war überhaupt nicht vorhanden.
Ich habe mir keine Gedanken darüber gemacht, als ich die Schuhe wegnahm
und auch garnicht daran gedacht, daß ich mich deswegen strafbar machen
könnte. Die Schuhe welche ich mitgenommen habe, sind alle
reparaturbedürftig und haben keinen großen Wert mehr. Ich habe sie nur
deshalb mitgenommen, weil die Kleine sonst keine guten Schuhe mehr hat
und ich auch auf den Winter orsorgen wollte.
Wie ich schon sagte, habe ich nur Kinderschuhe mitgenommen. Wenn
behauptet wird, daß auch andere Arbeiter die dort beschäftigt waren,
auch Schuh mitgenommen haben, so kann ich dies nicht bestätigen,
direkte gesehen habe ich es nicht. Ich sah nur wie Kinder kamen und
sich ein Paar Schuh anzogen und damit fortgingen. Die anderen Arbeiter
waren zum größten Teil oben auf dem Boden beschäftigt und ich mit etwa
5 Mann im Hofe. Ob diese aber etwas mitgenommen haben, kann ich nicht
sagen, gesehen habe ich nichts. Bis jetzt bin ich noch gänzlich
unbestraft und es tut mir leid, wenn ich jetzt wegen den Schuhen mich
strafbar gemacht haben soll. Die Schuh gebe ich gern wieder zurück,
sodaß niemand durch mich geschädigt worden ist. Es war mir bekannt, daß
man bei Sammlungen nichts wegnehmen soll, aber ich glaubte dies gelte
nur für Lebensmittelsammlungen."
Unterschriften von Max Falk und dem Kriminalsekretär Schaffner
Schlußbericht: In der Wohnung des Falk wurde eine gründliche
Durchsuchung vorgenommen. Weitere Schuh konnten nicht vorgefunden
werden.
Falk wurde um 12 Uhr in das Gefängnis 2 eingeliefert.
Der
Stadtarbeiter Max Falk wohnhaft Albert-Schönistraße Nr. 6, war schon in
der Woche zum 24. Juli 1943 mit der Wegschaffung der alten Schuhe aus
dem Hofe des städt. Fuhrparks beschäftigt, will sich aber in diesen
Tagen nicht an denselben vergriffen haben. Dagegen nahm er am 26.7.1943
die drei Paar bei ihm vorgefundenen Kinderschuhe mit nach Hause, die
für sein Pflegekind, das er vom Vormundschaftsgericht in Säckingen in
Pflege hat & das heute 10 Jahre alt ist, bestimmt waren. Diese
Schuhe & zwar handelt es sich um ein Paar Holzschuhe, ein Paar
Lederschlappen und einem Paar Straßenschuhe im Wert von zusammen 10
RM., waren ziemlich abgetragen & konnten nur für das Kind bestimmt
sein. Größere Schuhe für sich oder seine Frau wurden bei ihm nicht
vorgefunden. Er ist auch für seine Person mit genügend Schuhwerk
versehen, auch seine Ehefrau.
Auch Falk ist bei der Stadt als Vorarbeiter
beschäftigt & hätte sich somit nicht an diesen alten Schuhen
vergreifen dürfen. Er will zwar nicht gesehen, wie sich seine
Arbeitskameraden an den Schuhen vergriffen, dagegen gibt er an,
beobachtet zu haben, dass von Kindern, die in den Hof gekommen sind,
Schuhe entwendet wurden. Auch hiergegen ist er nnicht eingeschritten.
Falk hat bei der Kriminalpolizei Freiburg keine Vorgänge, sein Leumund
ist ungetrübt & lebt auch in geordneten Verhältnissen. Sein
monatliches Einkommen beläuft sich auf 145 RM, dazu hat er für das
Pflegekind 25 RM, so daß sein Auskommen gewärleistet ist. Sein Vorgehen
möchte er damit entschuldigen, daß man es nicht für nötig gehalten hat,
eine entsprechende Aufsicht anzustellen und zudem die Schuhe tage-
& nächtelang im Hofe herumliegen ließ, so daß bald jedermann
Gelegenheit hatte, welche zu holen. Die Mädchen, welche mit der
Sortierung der Schuhe beauftragt waren & schließlich auch eine
gewisse Aufsicht auzuüben gehabt hätten, seien nach seiner Ansicht
ihrer Pflicht auch nicht nachgekommen.
Falk kann niemand nennen, der Schuhe ausgesucht und mitgenommen hat. Freiburg i.Br., den 31.Juli 1943
mit dem Antrag auf Haftbefehl
gegen
.....
4. den am 5.1.1886 in Stegen geborenen, dasselbstwohnhaften verh. städt. Arbeiter Max Falk
.....
Die Beschuldigten sind dringend verdächtig in der Zeit vom Montag, den
26. bis Mittwoch, den 28. 7. 1943 mehrere Paar im Laufe der im Juni
1943 durchgeführten "Spinnstoff- und Schuhsammlung 1943", mit deren
Verladung im städtischen Fuhrpark gesammelte Schuhe, mit deren
Verladung im städt. Fuhrpark sie beschäftigt waren, in Kenntnis der
Herkunft der Schuhe an sich genommen und zu sich nach Hause gebracht zu
haben, und zwar ... Falk 3 Paar Kinderschuhe
.....
Verbrechen, strafbar nach § 4 der Volksschädlings-VO., § 242 RS t GB Haftgrund: Der Schachverhalt
bedarf, insbesondere bezüglich der beabsichtigten Verwertung der
aufgefundenen sowie etwaiger beriets weiterverkaufter Schuhe der
weiteren Aufklärung. Es besteht daher Verdunkelungsgefahr. Bei der Art
der Straftat wäre außerdem eine Freilassung für die Öffentlichkeit
unerträglich.
Der Oberstaatsanwalt beim Sondergericht Freiburg i.Br.
6. Max Falk S. 37/40
Ich beziehe mich auf die mir vorgelegten und von mir unterschr. Angaben v.der Kripo 30. 7. 43 AZ 40/41. Diese sind richtig.
Dem Vorgeführten wurde der anliegende Haftbefehl unter Ber ? Bel. eröffnet um 12.45 Uhr
Unterschrift Max Falk
Der Richter
Der Urkundsbeamte
An die Staatsanwaltschaft in Freiburg
Zum Aufnahmeersuchen vom 30.7.1943 Geschäftszeichen: So.Js. 235/43
Der Falk, Max hat bei der
Aufnahme RM 64,24 i,W, Vierundsechzig Reichsmark und 24 Pfg.
eingebracht. Es wird gebeten über den RM 50.- übersteigenden Betrag
eine Verfügung zu treffen, Geht nicht innerhalb 14 Tagen vom
Ausfertigungstage dieses Schreibens gerechnet, eine Entscheidung ein,
wird angenommen, dass nicht beabsichtigt ist, über - RM 50.-
übersteigenden Betrag - zu verfügen.
Gerichtskasse Freiburg i.Br. 21. August 1943 Verwahrgeld betr. zu: So Js. 235/43
Der Vorstand der Gefängnisse hier.
Urteil in der Strafsache gegen
....
7. Max Falk, Stadtarbeiter aus Stegen
.....
wegen Verbrechens gegen die Volksschädlings-VO.
Das Sondergericht beim Landgericht Freiburg i.Br. hat in der Sitzung vom 30. Sept. 1943
an der teilgenommen haben:
Landgerichtsdirektor Dr. Orth als Vorsitzender
Landgerichtsdirektor Dr. Rieber, Oberlandgerichtsrat Dr. Müller als beisitzende Richter
Staatsanwalt Müller als Beamter der Staatsanwaltschaft,
Gerichtsreferendar Schmitt als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Die Angeklagten
...
7. Max Falk aus Stegen
....
werden wegen Diebstahls zu je sieben Monaten verurteilt.
Auf die Strafen der Angeklagten ....Falk... werden je zwei Monate der Polizei-Untersuchungshaft angerechnet.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen
Gründe I. Persönliche Verhältnisse
..... 7. Der am 5.
Januar 1885 in Stegen bei Freiburg geborene Angeklagte Max Falk ist an
seinem Geburtsort als Sohn eines Taglöhners aufgewachsen. Er ist seit
1907 bei der Stadtverwaltung in Freiburg beschäftigt, ist verheiratet
und hat zwei erwachsene Kinder. Den Weltkrieg hat er von 1914 bis 1918
mitgemacht und das EK.II sowie die Bad. Verdienstmedaille erhalten.
Vorbestraft ist er nicht.
II. Die Straftaten.
Die bei der Spinnstoff- und Schuhsammlung 1943 in den Kreisen Freiburg,
Müllheim und Emmendingen gesammelten Altschuhe wurden auf dem Hof des
städtischen Fuhrparks Freiburg angefahren und dort abgeladen. Die 10
Angeklagten, sämtlich Stadtarbeiter in Freiburg, waren damit beauftragt
die Schuhe vom Hof in einen Lagerraum in de II. Stock zu verbringen.
Dort wurden die Schuhe von Angestellten des Freiburger Schuhhandels
sortiert. Eine besondere Aufsicht war den Angeklagten nicht
gestellt.
Während der Ausführung dieser Tätigkeit haben die 10 Angeklagten aus
den gesammelten Schuhen sich geeignete ausgesucht und mit nach Hause
genommen und zwar:
...7. Falk 3 Paare im Wert von 10 RM
Sämtliche Angeklagte geben die Entwendung zu. Sie wollen zu diesen
Straftaten dadurch verleitet worden sein, daß wegen mangelnder Aufsicht
zahlreiche Personen, insbesondere Kinder, im Hof des städtischen
Fuhrparks sich Schuhe ausgesucht und mitgenommen hätten, sodass sie
gedacht hätten, ebenfalls ihren Bedarf decken zu können. Sie hätten die
Schuhe entweder für sich und ihre Familien verwenden oder nahen
Angehörigen schenken wollen. Dieser Einwand ist glaubhaft, soweit es
sich bei den einzelnen Angeklagten nur um wenige Paare Schuhe dreht;
dagegen liegt es bei anderen Angeklagten nahe, dass die von ihnen
entwendeten je 15 Paar Schuhe irgendwie gewinnbringend verwertet werden
sollten, wiewohl diese Angeklagten dies bestreiten. Nicht glaubhaft
ist, die Behauptung des angeklagten K..., er habe die Schuhe der
Familie seines kinderreichen Bruders zukommen lassen wollen, der schwer
brandgeschädigt sei und alles verloren habe. Dieser Einwand konnte dem
Angeklagten deshalb nicht geglaubt werden, weil er ihn erst in der
Hauptverhandlung vorgebracht hat, während er bei den wiederholten
Vernehmungen davon nichts gesagt hat.
Die Beweisaufnahme hat bestätigt, dass die Angeklagten ohne Aufsicht
waren und dass tatsächlich noch von verschiedenen anderen Personen
Schuhe entwendet worden sind, was sich insbesonders dadurch zeigte,
dass nach der Verhaftung der Angeklagten eine Anzahl von Schuhen
heimlichrweise wieder an Ort und Stelle zurückgebracht worden sind.
III.Rechtliche Beurteilung.
Die Angeklagten haben fremde bewegliche Sachen einem andern weggenommen
in der Absicht, diese sich rechtswidrig zuzueignen, haben also eine Tat
verübt, die nach § 242 RSTGB. strafbar ist. Sie haben durch die
Wegnahme aus einer Sammlung, bei der sie mitzuwirken hatten, die durch
den kriegszustand verursachten aussergewöhnlichen Verhältnisse
ausgenützt. Die Bedeutung der Spinnstoff- und Schuhsammlung für die
Beschaffung des notwendigen Kriegsbedarfs und die Notwendigkeit, für
eine einwandfreie Abwicklung der Sammlungstätigkeit zu sorgen, macht
eine strenge Beurteilung der Straftaten norwendig. Es handelt sich bei
sämtlichen Angeklagten um Leute, die sich ihr Leben lang oder
wenigstens seit längeren Jahren einwandfrei geführt haben und zum Teil
schon in vorgerückten Alter sind. Es darf daraus geschlossen werden,
dass sie zu ihrer Straftat nur durch das schlechte Beispiel der anderen
verleitet und durch besonders verhängnisvolle Umstände gestrauchelt
sind. Die Angeklagten konnten daher insoweit als Volksschädlinge nicht
charakterisiert werden, als sie nur Schuhe für den eigenen Bedarf und
für nächste Angehörige und Bekannte entwendet haben. Eine ungünstige
Beurteilung ist aber den Angeklagten ...., die je 15 Paar Schuhe
weggenommen haben, ausgeschlossen. Diese drei Angeklagten haben
offenbar die entwendeten Schuhe gewinnbringend verwerten wollen, sei es
durch Veräußerung, sei es durch Eintauschen gegen bezugsbeschrängte
Erzeugnisse. Das Verhalten dieser drei Angeklagten ist besonders
verwerflich und erfordert nach gesunden Volksempfinden eine Bestrafung,
die über den Rahmen des § 242 RSTGB. hinaus geht. Gegen diese wurde
eine Zuchthausstrafe für angemessen befunden aufgrund des § 4 der
Volksschädlings-VO. vom 5. Sept. 1939 RGBl.1 S. 1679
IV. Strafzumessung.
Der Umfang der Entwendungen der drei Angeklagten ist so erheblich, wenn
auch wertmäßig nicht hoch, daß gegen diese drei Angeklagten eine
Zuchthausstrafe von zwei Jahren angesetzt wurde.
Gegen die Angeklagten ......und Falk, die nur 3-4 Paar Schuhe entwendet
haben, wurden Gefängnisstrafen von je sieben Monaten festgesetzt; ......
Da sämtliche verhafteten Angeklagten von vornherein in vollem Unfang
geständig waren, wurde ihnen die Untersuchungs- und Schutzhaft in Höhe
von zwei Monaten auf die Strafen angerechnet (§60 RSTGB.).
Den drei Angeklagten wurden ausserdem wegen der besonderen
Verwerflichkeit ihrer Taten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer
von zwei Jahren aberkannt (§ 32 ff. RSTGB.).
Wegen der Kosten vergl. §§ 465 ff.StPO
Verzeichnis der vorgeladenen Zeugen:
1. Gisela Dietsche, Verkäuferin Freiburg; 2. Josef Ehret, Obermeister
der Schuhmacherinnung Freiburg; 3. Kriminal Obersekretär Maier, Freiburg