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Kaufvertrag über ein Wohnhäuslein in Oberbirken 1831
(Stegen Grundbuch I S. 19 Nr. 14)
übertragen von Fridolin Hensler

Geschehen Stegen am 30 ten July 1831

Es verkauft mittelst Privatkauf schon unterm 7 ten April d.J. Joseph Dold Schneider dahier an die ledige Magdalena Walter von da, unter Beistandschaft des ledigen Kristian Dilger von Eschbach; sein auf Grundherrlich v. Kageneckischen Grund u. Boden stehendes eigenthümliches Wohnhäuslein in Oberbirken samt dem dabei befindlichen Dunghaufen, 120 Pfund Heu, 30 St. Schaub, 14 Wellen Stroh, 10 Sester Haber, 16 S. Erdäpfel altes Maas, ¼ Klafter Brennholz, das vorhandene Bauholz zum Tenn, nebst 12 St. Tielen und Bretter im Keller wie auch alles Hagholz, das Obertensail mit dem Rad, der Fruchtkasten, der Kuchelkasten u. Milchkasten im Keller, ein Mehlbuttich, die Brodhenke u. ein Stoßfüßle, ein eisernen Hafen, 1 Pfannen u. ein Küchelspiß, nebst einer Suppenschüssel und 3 erdene Milchhäfen. Endlich behält sich Verkäufer den Roggen u. Waizen auf dem unteren Wäldele Theiler für d.J. selbst vor, wovon er aber den Bestandszins nebst noch 4 alte Sester Haber vom unteren Acker auf welchem er d.J. noch Erdäpfel pflanzt zu bezahlen versprochen.

1100 fl sage Eintausend Einhundert Gulden.

Kaufbedingnisse sind folgende

1) Am bedungenen Kaufschilling lauft der Zins à 3 Proz. vom Kauftag an, in einem Vierteljahr müssen 300 fl baar, der Rest innerhalb zwey Jahren vom July 1831 bis 1833 samt Zinsen bezahlt werden. Die Zahlung kann innerhalb 2 Jahren nach Belieben, jedoch niemal weniger als 100 fl auf einmal geschehen.

Zur Sicherheit behält sich Verkäufer das erste Unterpfandsrecht auf seinem verkauften Häuslein bis zur gänzlichen Abzahlung des Kaufschillings ausdrücklich vor

(Die Ziffern 2 bis 8 enthalten die allgemeinen Vertragsbedingungen)

9) Das verkaufte Haus war des Verkäufers Eigenthum; weil es aber auf dem Grundherrlich v. Kageneckischen Boden steht, so muß an denselben auf Martini 4 fl unständiger Gartenzins entrichtet werden.

10) Nach gestellter Caution des Verkäufers wegen Bürger Annahme in Haslach ist der Kaufschilling ins Grundbuch eingetragen unter Nr. 12 S. 19.

Beide Theile versprechen den Vertrag unverbrüchlich zu halten und das Ortsgericht hat demselben die erforderliche Gewährung mit dem Zeugnisse ertheilt, daß die Antworten 6 bis 10 der Wahrheit gemäß sind.

Vorgelesen, genehmigt u. unterschrieben von

dem Gemeinderath Vogt Mäder

Waisenrichter der Käuferin Christian Dilger