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Maximilian Walter
Bürgermeister in Stegen von 1909 bis 1935
hat, wie man erzählt, einen Witz über die Partei erzählt und deshalb entstand folgender Schriftverkehr

Freiburg, den 9. August 1934
Bezirksamt Freiburg i.Br.
Abt. I.
Auf den Bericht vom 10.7.34

Herrn Bürgermeisterstellvertreter Wirbser in Stegen

Ehrung des Bürgermeisters Walter in Stegen.
Nach den geltenden Bestimmungen erhalten Bürgermeister und Gemeindebeamte ein Glückwunschschreiben des Herrn Ministers des Inneren, wenn sie auf eine ununterbrochene 40 jährige Dienstzeit zurückblicken und als hauptamtlich tätig angesehen werden können.
Da das letztere bei Bürgermeister Walter n i c h t zutrifft, kann leider ein Glückwunschschreiben beim Herrn Minister des Inneren nicht beantragt werden.

 

Freiburg, den 26. Juli 1935
Bezirksamt Freiburg i.Br.
Abt. I.
Hauptamt Gemeinde Stegen
Nach der anliegenden Hauptsatzung beträgt die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters jährlich 800.- RM, nach dem Voranschlag war der bisherige Gehalt des Bürgermeisters auf jährlich 700.- RM festgesetzt.
Es ist zu berichten, womit die Erhöhung begründet ist

 

Freiburg, den 13. September 1935
Bezirksamt Freiburg i.Br.
Abt. I.
 Verhalten des Bürgermeisters Walter in Stegen.

I. An Herrn Bürgermeister Walter in Stegen
Nach Mitteilung der Landeskriminalpolizeistelle ist gegen Sie ein Strafverfahren wegen Vergehens nach § 2 des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Partei und Staat vom 20. Dezember 1934 anhängig geworden. Unter diesen Umständen ist es untunlich, daß Sie Ihr Amt als Bürgermeister ausüben. Sie werden deshalb bis auf Weiteres Ihres Dienstes vorläufig enthoben (beurlaubt); endgiltige Entscheidung wird nach Abschluß des Strafverfahrens ergehen.
Der Dienst ist alsbald an den geordneten Stellvertreter (das ist zur Zeit noch der bisherige Bürgermeisterstellvertreter) abzugeben.

II. Nachricht hiervon dem Bürgermeisteramt Stegen.
Die Übernahme des Dienstes ist alsbald hierher anzuzeigen

(handschriftlich) Die Übernahme des Dienstes angezeigt St. d. 17.IX.35

 

Freiburg, den 24. September 1935
Bezirksamt Freiburg i.Br.
Abt. I.
Bürgermeisterdienst in Stegen.

Mit dem anliegenden Schreiben vom 23.9.1935 hat Bürgermeister Walter gebeten, ihn in den Ruhestand zu versetzen.

Ich übersende sein Schreiben mit dem Auftrag, gemäss §23 Abs. 2 der deutschen Gemeindeordnung Entschliessung zu treffen. Der Bürgermeister kann nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3,8 sein Ausscheiden verlangen.
Ueber die getroffene Entschliessung ist umgehend zu berichten.
Ich bemerke, dass das eingeleitete Strafverfahren auf die Zuruhesetzung ohne Einfluss ist. Sollte die Durchführung des Dienststrafverfahrens mit dem Ziel der Dienstentlassung in Frage kommen, so würde dieses trotz der Zuruhesetzung durchgeführt werden; durch eine darin etwa ausgesprochene Dienstentlassung würde die Zuruhesetzung (der Anspruch auf Ruhegehalt) aufgehoben werden.

 

 Stegen, den 6. Dezember 1935

Zur Ruhesetzung der Bürgermeisters Walter in Stegen

Mit Verfügung Bad, Bezirksamts Freiburg vom 13 September d. j. wurde ich vorläufig meines Amtes als Bürgermeister enthoben (beurlaubt).
Am 22 September 1935 habe ich wegen leidender Gesundheit und vorgerücktem Alter (66 ½ Jahre) beim Bezirksamt um entgiltige Zuruhesetzung nachgesucht. Nachdem ich nun bis heute über mein Ersuchen keinerlei Nachricht erhalten habe bitte ich meine entgültige Zuruhesetzung und die Regelung meiner Versorgungsgebührnisse in die Wege zu leiten.
Meine Versorgungsgebührnisse sind durch den Gemeinderatsbeschluß vom 13. August 1923 No.5 und Bürgeraussschußbeschluß om 4 Septbr. 1923 geregelt. Die für den Bürgermeister geltenden Bestimmungen dieser Beschlüsse lauten:
Für die Bemessung sämmtlicher Besoldungsbezüge des Bürgermeisters und der Gemeindebeamten sollen die Bestimmungen und Sätze der Reichbesoldungsordnung maßgebend sein; Frauen- und Kinderzulagen bleiben bei der Berechnung außer betracht. Änderungen in der Reichbesoldungsverordnung wirken in gleicher Weise auch auf die Gemeindebesoldungsverordnung ohne daß es besonderen Beschlussfassung des Bürgerausschusses bedarf. Dem derzeitigen Bürgermeister Max Walter wird die 15 jährige Dienstzeit als Ratschreiber angerechnet: diese Dienstzeit wird insbesondere auch bei einer eventuellen Ruhegehaltsfestsetzung und Hinterbliebenenversorgung angerechnet und zwar ganz gleich ob die zur Ruhesetzung infolge geistiger oder körperlicher Unfähigkeit oder infolge Nichtwiederwahl stattfindet. Die höchste Dienstalterstufe.... Rest fehlt

 

 Der Landrat des Amtsbezirks Freiburg i /Br.
Freiburg, den 23. Mai 1936

Bürgermeisterdienst in Stegen

Der Beauftragte der NSDAP hat vorgeschlagen, den Poststelleninhaber Franz M e t z g e r in Stegen zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Stegen zu ernennen; mit diesem Vorschlag erkläre ich mich einverstanden.
Demgemäß ist die Ernennung des Vorgeschlagenen vorzunehmen; sie erfolgt durch Behändigung einer Anstellungsurkunde nach den Vorschriften des Reichgesetzes vom 30. Juni 1933 (RGB1. Seite 433). Wegen der Form dieser Urkunde verweise ich auf das Muster in der Ersten Anweisung zur Ausführung der Deutschen Gemeindeordnung Seite 452; der Wortlaut der Urkunde ist danach folgender:
„Aufgrund der Verfügung des Landrats in Freiburg vom 23. Mai 1936 wird hiermit
Herr Franz Metzger in Stegen
Unter Berufung in das Beamtenverhältnis mit Wirkung vom 2. Juni 1936 zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Stegen ernannt.
Stegen, den .......1936

Der Bürgermeister