Maximilian Walter Bürgermeister in Stegen von 1909 bis 1935 |
hat, wie man erzählt, einen Witz über die Partei erzählt und deshalb entstand folgender Schriftverkehr |
Freiburg, den 9. August 1934
Bezirksamt Freiburg i.Br.
Abt. I.
Auf den Bericht vom 10.7.34
Herrn
Bürgermeisterstellvertreter Wirbser in Stegen
Ehrung des Bürgermeisters Walter in Stegen.
Nach den geltenden Bestimmungen erhalten Bürgermeister und Gemeindebeamte ein
Glückwunschschreiben des Herrn Ministers des Inneren, wenn sie auf eine
ununterbrochene 40 jährige Dienstzeit zurückblicken und als hauptamtlich
tätig angesehen werden können.
Da das letztere bei Bürgermeister Walter n i c h t zutrifft, kann leider ein
Glückwunschschreiben beim Herrn Minister des Inneren nicht beantragt werden.
Freiburg, den 26. Juli 1935
Bezirksamt Freiburg i.Br.
Abt. I.
Hauptamt Gemeinde Stegen
Nach der anliegenden Hauptsatzung beträgt die Aufwandsentschädigung des
Bürgermeisters jährlich 800.- RM, nach dem Voranschlag war der bisherige Gehalt
des Bürgermeisters auf jährlich 700.- RM festgesetzt.
Es ist zu berichten, womit die Erhöhung begründet ist
Freiburg, den 13. September
1935
Bezirksamt Freiburg i.Br.
Abt. I.
Verhalten des Bürgermeisters Walter in Stegen.
I. An Herrn Bürgermeister
Walter in Stegen
Nach Mitteilung der Landeskriminalpolizeistelle ist gegen Sie ein Strafverfahren
wegen Vergehens nach § 2 des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Partei
und Staat vom 20. Dezember 1934 anhängig geworden. Unter diesen Umständen ist es
untunlich, daß Sie Ihr Amt als Bürgermeister ausüben. Sie werden deshalb bis auf
Weiteres Ihres Dienstes vorläufig enthoben (beurlaubt); endgiltige Entscheidung
wird nach Abschluß des Strafverfahrens ergehen.
Der Dienst ist alsbald an den geordneten Stellvertreter (das ist zur Zeit noch
der bisherige Bürgermeisterstellvertreter) abzugeben.
II. Nachricht hiervon dem
Bürgermeisteramt Stegen.
Die Übernahme des Dienstes ist alsbald hierher anzuzeigen
(handschriftlich) Die Übernahme des Dienstes angezeigt St. d. 17.IX.35
Freiburg, den 24. September
1935
Bezirksamt Freiburg i.Br.
Abt. I.
Bürgermeisterdienst in Stegen.
Mit dem anliegenden Schreiben vom 23.9.1935 hat Bürgermeister Walter gebeten, ihn in den Ruhestand zu versetzen.
Ich übersende sein Schreiben
mit dem Auftrag, gemäss §23 Abs. 2 der deutschen Gemeindeordnung Entschliessung
zu treffen. Der Bürgermeister kann nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3,8 sein Ausscheiden
verlangen.
Ueber die getroffene Entschliessung ist umgehend zu berichten.
Ich bemerke, dass das eingeleitete Strafverfahren auf die Zuruhesetzung ohne
Einfluss ist. Sollte die Durchführung des Dienststrafverfahrens mit dem Ziel der
Dienstentlassung in Frage kommen, so würde dieses trotz der Zuruhesetzung
durchgeführt werden; durch eine darin etwa ausgesprochene Dienstentlassung würde
die Zuruhesetzung (der Anspruch auf Ruhegehalt) aufgehoben werden.
Stegen, den 6. Dezember 1935
Zur Ruhesetzung der Bürgermeisters Walter in Stegen
Mit Verfügung Bad, Bezirksamts
Freiburg vom 13 September d. j. wurde ich vorläufig meines Amtes als
Bürgermeister enthoben (beurlaubt).
Am 22 September 1935 habe ich wegen leidender Gesundheit und vorgerücktem Alter
(66 ½ Jahre) beim Bezirksamt um entgiltige Zuruhesetzung nachgesucht. Nachdem
ich nun bis heute über mein Ersuchen keinerlei Nachricht erhalten habe bitte ich
meine entgültige Zuruhesetzung und die Regelung meiner Versorgungsgebührnisse in
die Wege zu leiten.
Meine Versorgungsgebührnisse sind durch den Gemeinderatsbeschluß vom 13. August
1923 No.5 und Bürgeraussschußbeschluß om 4 Septbr. 1923 geregelt. Die für den
Bürgermeister geltenden Bestimmungen dieser Beschlüsse lauten:
Für die Bemessung sämmtlicher Besoldungsbezüge des Bürgermeisters und der
Gemeindebeamten sollen die Bestimmungen und Sätze der Reichbesoldungsordnung
maßgebend sein; Frauen- und Kinderzulagen bleiben bei der Berechnung außer
betracht. Änderungen in der Reichbesoldungsverordnung wirken in gleicher Weise
auch auf die Gemeindebesoldungsverordnung ohne daß es besonderen
Beschlussfassung des Bürgerausschusses bedarf. Dem derzeitigen Bürgermeister Max
Walter wird die 15 jährige Dienstzeit als Ratschreiber angerechnet: diese
Dienstzeit wird insbesondere auch bei einer eventuellen Ruhegehaltsfestsetzung
und Hinterbliebenenversorgung angerechnet und zwar ganz gleich ob die zur
Ruhesetzung infolge geistiger oder körperlicher Unfähigkeit oder infolge
Nichtwiederwahl stattfindet. Die höchste Dienstalterstufe.... Rest fehlt
Der Landrat des
Amtsbezirks Freiburg i /Br.
Freiburg, den 23. Mai 1936
Bürgermeisterdienst in Stegen
Der Beauftragte der NSDAP hat
vorgeschlagen, den Poststelleninhaber Franz M e t z g e r in Stegen zum
ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Stegen zu ernennen; mit diesem
Vorschlag erkläre ich mich einverstanden.
Demgemäß ist die Ernennung des Vorgeschlagenen vorzunehmen; sie erfolgt durch
Behändigung einer Anstellungsurkunde nach den Vorschriften des Reichgesetzes vom
30. Juni 1933 (RGB1. Seite 433). Wegen der Form dieser Urkunde verweise ich auf
das Muster in der Ersten Anweisung zur Ausführung der Deutschen Gemeindeordnung
Seite 452; der Wortlaut der Urkunde ist danach folgender:
„Aufgrund der Verfügung des Landrats in Freiburg vom 23. Mai 1936 wird hiermit
Herr Franz Metzger in Stegen
Unter Berufung in das Beamtenverhältnis mit Wirkung vom 2. Juni 1936 zum
ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Stegen ernannt.
Stegen, den .......1936
Der Bürgermeister