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Rüggerichte in Wittental 1835 und 1844
Transkribiert und zusammengestellt von Fridolin Hensler


Schreiben des Landamts Freiburg                       Datum 1. Juli 1835
an das Bürgermeisteramt Attental und Wittental

„Nach der an höherer Stelle genehmigten Reihenfolge muß dieses Jahr das Ruggericht von Attenthal und Wittenthal abgehalten werden.
Wir haben hierzu Freitag den 10 t July bestimmt, an welchem Tag das Amt bis morgens 7 Uhr daselbst eintreffen wird und auf welche Stunde daher sämtliche Bürger praecis bei Vermeidung einer Strafe in das Wirthshaus zum sogenannten Baldenweger Hof daselbst vorzuladen sind.
Das Bürgermeister Amt wird nun angewiesen, sogleich nächsten Sonntag die Gemeinde zu versammeln, ihr dieses zu eröffnen und die Verordnung im Regierungsblatt 1811 Seite 127 über die Ruggerichte deutlich vorzulesen, damit jeder Bürger vorher belehrt werde, welche Gegenstände dorten zu Sprache kommen, um sich hiernach bei seiner Einvernahme benehmen und seine Anträge und Beschwerden hiernach stellen zu können.
Uiber die Eröffnung dieser Vorladung daß und wann sie geschehen, sowie über die geschehene Vorlesung oberwähnter Verordnung hat das Bürgermeister Amt ein Protokoll aufzunehmen und dieses als Besitzeseingangs Urkunde anher einzusenden.
Man erwartet bei diesem Rueggerichte die Gemeindeschriften Bücher etc in Ordnung und gehörig registriert zu finden.
Ebenso sind der Commission diejenigen Ortsarmen, welche Unterstützung aus einem öffentlichen Fond genießen, vorzuführen.
Ferner sind der Commission sogleich bei ihrem Erscheinen vorzulegen:
a. die berichtigte Bürgerliste doppelt gefertigt.
b. das Verzeichnis derjenigen jungen Bürger, welche den Huldigungs Eid noch nicht abgeleistet haben.
c. die Liste der gewerbetreibenden Bürger
d. das Verzeichnis derjenigen Ortsarmen, welche aus einem öffentlichen Fond oder der Gemeindskasse Unterstützung beziehen.
e. Ein genaues ausführliches doppelt gefertigtes Verzeichnis über die Gemeinds Urkunden Schriften und Bücher und Charten.
f. Die Tabelle über die Entmündigten
g. Die Unterpfands Bücher Kauf und Contracten Protokolle, das Grundbuch – wenn welches vorhanden.
h. das Brandassecuranz Buch nebst Beilagen
i. das Verzeichnis der Löschgeräthschaften
k. die letztgestellte Gemeinds Rechnung
l. das Verzeichnis über den Viehstand und das Protokoll über die stattgehabten Vieh Käufe
m. die Nachtzettelbücher
n. die Waisentabelle
         Freiburg den 1 t Juli 1835
           (Unterschrift unleserlich)


Nach einem Bericht des Landamts Freiburg vom 29. August 1835 erging von der übergeordneten Stelle der Regierung des Oberrhein Kreises ein Beschluß mit verschiedenen Anordnungen, deren Befolgung oder Ausführung beim nächstfolgenden Rüggericht nachzuweisen sind. Auszugsweise daraus:
Fehlende Gesetzesvorschriften sind zu ersetzen. Es wird verlangt, daß die Gemeindschriften in einem feuerfesten Lokale aufbewahrt werden.
In der mit § 15 bezeichneten früheren Auflage wird die Vollendung eines Baues gefordert. Dieser Bau ist nicht näher beschrieben. Vermutlich handelte es sich um den Bau eines längst geplanten und wegen des strittigen Bauplatzes noch nicht errichteten Schulhauses. Oskar Steinhart hat in seinem Beitrag über die Schule Attental und Wittental über die langwierige und strittige Suche nach einem Bauplatz für eine Schule berichtet und auch die Kosten des dann erbauten Schulhauses mit 2191 fl 17 x festgestellt. Das Datum der Fertigstellung scheint aber nicht überliefert zu sein. Vermutlich ist aber bei den Beschlüssen zum Rüggericht 1835 die noch nicht erfolgte Vollendung des Schulhauses gemeint, wenn es dort heißt:

„ a) . . . . . man unterstellt, daß der Bau seine Vollendung haben werde, sollte dieses der Fall nicht seyn, so ist der Bau zu betreiben, daß er noch während der zum Bauen günstigen Zeit des laufenden Jahres zur Vollendung komme.
„b) Von Rathsstube, Bürgergefängnis, Remise für die Feuerlöschgeräthschaften ist in den vorliegenden Verhandllungen nicht die Rede. Bei dem nächsten Ruggerichte ist auf diesen Gegenstand die gehörige Aufmerksamkeit zu verwenden.
c) Es ist nicht hinreichend, daß die Verordnungen wegen des Bauens vom Stein und der Ziegelbedachung blos bei Neubauten vollzogen werden, sondern es ist auch auf die allmähliche Entfernung der alten Stroh und Schindeldächer nach den bestehenden Vorschriften Bedacht zu nehmen.

Anscheinend war eine schon früher bestehende Anordnung zur Beschaffung einer Feuerspritze in Wittental und Attental nicht nur mit dem Hinweis auf Geldmangel, sondern auch mit dem Fehlen von Löschwasser verzögert und verhindert worden. Unter § 16 wird nun verlangt:

„Die Gemeinde ist mit Hinweisung auf die über das vorige Ruggericht ergangene Kreisdirektorial Verfügung vom 7 te April 1829 Nr. 4557 zur Beschaffung einer tragbaren Handfeuerspritze umso mehr anzuhalten, da dem gegen diese Anschaffung früher vorgeschützten Wassermangel durch die Vollziehung des §5 der über das vorliegende Ruggericht ergangenen landamtlichen Verfügung, nach welcher der Sägeweiher zu einem Brandweiher brauchbar gemacht werden soll, abgeholfen werden kann“.
Zu § 18 Man kann die . . . . . in der landamtlichen Verfügung enthaltene Bestimmung, nach welcher jedem Bürger nach Verhältnis seines Steuerkapitals eine Wegstrecke zur Bearbeitung zugewiesen werden soll, nicht genehmigen, da die Erreichung ihres Zwecks durchaus nicht zu hoffen ist, sondern die Gemeinde hat sich, was die Kosten der Herstellung und Unterhaltung der Straßen und Wege und die Leistung der daz erforderlichen Hand- und Fuhrdienste betrifft, nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Aug.1835 Reg. Bl. Nr. 41 und namentlich des § 20 u.s. zu richten“.

Mit Datum vom 9. Juli 1837 wird der Gemeinde ein Protokoll des Rüggerichts vom 10. Juli 1835 zugestellt. Es sollte vermutlich ein deutlicher Hinweis auf die noch nicht erfüllten Aufgaben, die im Rüggericht 1835 auferlegt wurden.

„Die Abhaltung des Rüggerichts in Attethal und Wittenthal betr.


 An den Gemeinderath Attenthal und Wittenthal
 Vor allem wird auf vielseitige Beschwerden dem Bürgermeister aufgegeben, gegen Säumige oder Ausbleibende bei der Gemeinde Versammlung unnachsichtlich Strafe zu verfügen.
Denn da zu so vielen Gemeinde Angelegenheiten, die wichtig und dringend sind, Gemeinde Versammlungen erfordert werden, so muß, wenn der Bürger selbst sein Interesse nicht kennen will, alles Ernstes durch Strafe zum Besuche der Gemeinde Versammlungen angehalten werden, damit die Geschäfte erledigt werden können, auch wer zu spät kommt, ist zu strafen. Eine Nachsicht kann den Gemeinde Angelegenheiten nur schaden.
Behufs der Vorladungen ist ein Ortsbote durchaus nothwendig und sofort ein solcher aufzustellen und wegen des Gehalts mit ihm übereinzukommen.

Unter der Ziffer 2 werden die Mängel der Gemeinderegistratur beanstandet. Auch die richtige „Paraphierung“ des Pfandbuches wird gefordert.

Z 3 Es ist auffallend wie der Gemeinderath, nachdem Attenthal und Wittenthal in eine Gemeinde verschmolzen sind, die Attenthäler doch noch hinsichtlich der Liegenschaften dieser in Wittenthal erkaufen, als Ausmärker behandelt werden können. Dies hat fernerhin natürlich zu unterbleiben, dagegen ist zu den Gemeindsumlagen allerdings auch das Gewerbesteuer Kapital beizuziehen, welches freilich in der Gemeinde nicht bedeutend ist.

Z 5 Da in der Gemeinde kein anderes öffentliches Gebäude als das neu zu bauende Schulhaus vorhanden ist, so wird von der Gemeinde umso größer erwartet, daß dieser Bau, so vieles möglich, beschleunigt und bis in Herbst vollendet werde. . . .
Man versieht sich zu dem Bürgermeister, daß der s.g. Sägeweiher in gehörigem Stand erhalten werde, damit derselbe in Nothfällen als Brandweiher benutzt werden könne. Auch hat der Bürgermeister für Beschaffung von Feuerleitern zu sorgen . . . .

Z 6 Was dan die Wege, Bäche und Brüken betrifft, so ist einmal der Weg durch Attenthal größtentheils so ausgeschwemmt, uneben und mit unzerschlagenen Steinen überdekt, daß er
beinahe unfahrbar wird. Der nebenfließende Thalbach muß durchaus besser ausgeräumt und sein Rinnsaal vertieft werden, da derselbe jetzt bei jedem Unwetter den Weg überströmen muß . . . .
Wie die Frohnden repartirt werden, kann der Gemeinde überlassen werden. Kommen die Bürger aber nicht überein, ist jedem nach dem Steuer Kapital eine Wegstreke zur Bearbeitung anzuweisen und derselbe dafür haftbar, da der Kies so ganz bei der Hand ist und der Weg so stark gebraucht wird, so versieht man sich, daß derselbe sogleich nach Beendigung der Feldarbeiten hergestellt werde.
Jedenfalls ist es streng verbothen, den Weg durch Sägklötze zu verlegen oder durch Einwerfen der Klötze in den Bach den Weg zu überschwemmen. Jeder Zuwiderhandelnde ist mit einer Strafe von wenigsten 30 Kreuzer zu belegen und da das auch die Waldbesitzer von Zarten betrifft, so ergeht auch an dieselben die gemessene Verwahrung.
Der Vicinalweg von Attenthal nach Ebnet durch die Gemarkungen Zarten und Ebnet betr. Ergeht an die betreffenden Bürgermeister Weisung zur Abhilfe der wirklich großen Übelstände insbesonder wegen der Wegstreke beim Breitenbauer vorbei.

Bei der Wässerung der Wiesen durch den Breitebauer, die mit Schäden für die Attentäler Bauern verbunden ist, braucht es noch eine rechtliche Feststellung für die Wassernutzung. Diese Klärung wird aber den betroffenen Geschädigten überlassen und wird nicht als öffentliches Interesse betrachtet.

Z 7 Hinsichtlich der Landwirthschaft wird en Gemeindebürgern wiederholt Obstbaumzucht anempfohlen, da die Lage dazu günstig ist, auch sieht man mit nächstem dem Bericht des Gemeinderaths entgegen, daß unweit der Schule auch eine Baumschule errichtet werde.
Mit Futterkräutern sollt mehr als bis jetzt geschehen Versuch gemacht werden . . . .
Auf gute Verewendung des Dungers und der Jauche muß hier ebenfalls aufmerksam gemacht werden, da hiemit immer noch nicht genug hausgehalten wird.
Vortheilhaft wäre wohl, daß bei der großen Zerstreutheit beider Thäler außer dem Baldenweger Hofbesitzer noch irgend ein anderer einen Wucherstier hielte und hat hier auch der Gemeindrath bei sich ergebender Gelegenheit gehörig Bedacht zu nehmen.
Sehr vortheilhaft wäre es gewiß, wenn die Bürger die Schweinzucht stärker betrieben, da dieselbe wesentlichen Vortheil abwirft.

Diese Verfügungen sind samtlich in der Gemeinde zu verkünden und genau zu vollziehen und wird seiner Zeit deshalb nachgesehen werden.
            Die Richtigkeit vorstehender Abschrift
                Freiburg den 9 ten Juli 1837
                   Großh. Land Amts Kanzlei
                     (Unterschrift unleserlich)

Das jahrelange Gerangel um einen für eine Schule geeigneten und günstigen Bauplatz hat Oskar Steinhart in seinem Beitrag „Schule Attental und Wittental im ausgehenden 18. und 19. Jahrhundert“ erst kürzlich (2013) beschrieben.

Die vorgesetzte Schulbehörde im Landamt Freiburg personifiziert in einem „Schulvisitator“ wurde allmählich ungeduldig und verlangte baldige Ausführung des dann endlich in Gang gebrachten Neubaus.
In einem Schreiben des Landamts Freiburg vom 17. Juli 1837 an den Gemeinderat und Bürgerausschuß in Attental und Wittental heißt es unter e):

„Hinsichtlich des Schulhausbaus erwartet man Anzeige über die Fortschritte und baldige Vollendung dieses Bauwesens“.

Als Ergebnis eines Rüggerichts in Wittental erließ das Landamt Freiburg am 10. Febr. 1840 mehrere Anordnungen. Da die Tätigkeit des damaligen Ratschreibers als untauglich festgestellt worden war und im Ort kein geeigneter Bewerber zu finden war, wird mitgeteilt:

„Auch hat die hohe Regierung in dem allegirten Erlaß ausgeprochen, daß aus einer benachbarten Gemeinde ein tüchtiger Mann als Rathschreiber für Atten und Wittenthal aufzustellen seye . . . .“

Weiter verlautet 5):
„Von Führung der Viehkaufsprotokolle kann nicht Umgang genommen werden, wenn auch nur wenige Käufe in loco geschehen, so sind zur Sicherheit des Verkäufers und zur Beseitigung jeglichen Betrugs die Käufe kurz zu protokollieren nach der Verordnung . . ., welche vor versammelter Gemeinde zu verkünden und im Nichtbefolgungsfalle sind die bestimmten Strafen ohne Nachsicht in Vollzug zu setzen . . .
. . . . ein feuerfestes Lokale zur Aufbewahrung der Gemeinds Schriften herzustellen, was aber ebenfalls nicht besorgt wurde und deshalb umso mehr zu rügen ist, als 1838 ein Oekonomie Gebäude zu dem neu hergestellten Schulhaus erbaut wurde, womit man fragliches Lokale , sowie eine Rathsstube, ein Bürgergefängnis und eine Remise für eine Feuerlöschspritze hätte verbinden können . . . .
Man hat sich die Üeberzeugung verschafft, dass in dem Oekonomie Gebäude zur Aufbewahrung einer tragbaren Feuerlöschspitze genügender Raum vorhanden ist, die Rathsitzungen können füglich in der Schulstube geschehen, es versteht sich übringens von selbst ohne Beeinträchtigung des Schulunterrichts, worauf man bestehen muß, da dieselben zur Vermeidung stets vorkommender Anstände in den Wirthshäusern nicht stattfinden dürfen.
Die Schulstube ist geräumig genug, dass auch die Gemeindeversammlung bey der geringen Anzahl der Bürger daselbst geschehen kann, was für die Hinkunft streng zu beobachten ist.

Auch die baldige Herstellung eines Archivraume und die zügige Planung für den Bau eines Bürgergefängnisses wird gefordert.

Die gesetzlich ermöglichte Frist von 3 Jahren für die Beschaffung einer Feuerlöschspritze ist inzwischen abgelaufen. Innerhalb von 6 Monaten wird nun der Abschluß eines Vertrags zurr Anschaffung einer Feuerlöschspritze verlangt.

Bei Fremden, die sich im Ort wohnhaft machen, sind die „Heimathsurkunden“ genau zu prüfen „damit nicht durch Fahrlässigkeit zur Last der Gemeinde Heimatrechte erworben werden“. Jeder Gemeinde war seinerzeit die Sozialpflicht im Falle von Alter, Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit auferlegt. Aus diesem Grund wird verlangt:

„Die Anzeige an den Bürgermeister zu machen, sobald fremde Dienstbothen oder Handwerkspursche eingestellt werden unter Angabe ihrer Urkunden, welche sorgfältig zu prüfen und dann erst eine Aufenthalskarte auszustellen ist  . . . . nach dem anliegenden Formular ein Buch anzulegen, die vorhandenen Individuen einzutragen und pünktlich fortzuführen . . . .“

10) In Betracht der Armen werden die Vorgesezten ernstlich aufmerksam gemacht, und nach genauer Prüfung nur den Individuen Unterstüzung zu bewilligen, oder darauf anzutragen, welche einer solchen in der That würdig sind, damit nicht Müßiggang und Bettel unterstüzt werde, auf der andern Seite aber seye auch Lieblosigkeit weit entfernt.
Aus den betreffenden Acten die Anna Sauter betr. Hat man die Ueberzeugung gewonnen, daß sich Atten und Wittenthal gleichsam als abgesonderte Gemeinde betrachten.
Die Teilungen, die bey solchem System unvermeidlich sind, zeigen sich auch in diesem Falle, da sich actenmäßig mehrere Streitigkeiten wegen der Unterstützung in diesem Fall erhoben, daß jedes Thal seine Arme unterhalte hat für die Zukunft ebenfalls zu unterbleiben, beyde Thäler bilden nur eine Gemeinde und aus den gemeinschaftlichen Mitteln sollen die Unterstütuzungen fließen.

11) Die Herstellung einer Baumschule ist zur Anlehrung und Instruierung der Jugend nothwendig und man erwartet bey Strafvermeidung die Anlegung in diesem Frühjahr und erwartet man im Monat Juny d.J. über den Vollzug Bericht

12) Die Grenzsteine zwischen den Gemeinden Eschbach und Fehrenthal sind nach vorheriger Communication mit den betreffenden Gemeinde Räthen dieß Frühjahr zu setzen, und etwaige Anstände alsbald zur amtlichen Kenntnis zu bringen.

Unter 13 wird auf die Verfolgung der Schulversäumnisse aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, daß das Schulholz frühzeitig geliefert werden muß, damit es gut trocknen kann und damit besseren Brennwert erhält.
Die Straßenverhältnisse werden unter 14) detailliert beschrieben. Auszugsweise davon:

„Der Weg von dem Gemeinde Wirthshaus thaleinwärts ist in sehr schlechtem Zustand und der Thalbach allerwärts an den meisten Stellen höher den die Ufer mit Geröll angefüllt, es ist deshalb unverzüglich dafür zu sorgen:
a) daß der Thalbach sogleich und in genügender Tiefe und Breite, damit er das Wasser stets fasse und durch Übertreten nicht die Straße ruinire – ausgeräumt werde, das desfalsig taugliche Material ist auf die Straße zu verwenden, nachdem es jedoch vorher geworfen und die größere Steine bis auf die Größe eines Hühner Eies zerschlagen wurden.
b) mit solchem Material sind die beyden Thalstraßen von Atten und Wittenthal sorgfältig und genügend zu überschottern und überall gegen Berg, wo es sich thun lässt, einen Graben zu eröffnen, denselben stets offen zu halten und das Gefäll der Straße mäßig gegen Berg,nicht gegen Thal zu bewerkstelligen.

Zur Vermeidung der Herstellung mehrerer kostbilliger Brücken sind über die Straßen in einer Breite von 4 ′ Rinnen flach auszupflastern – auszumulden, namentlich oberhalb der Säge des Bürgstes Tritschler bey dem Hause des Mathias Hug und bey dem Hause des Joseph Herrmann, damit das Wasser an diesen Stellen ungehindert in den Thalbach fließen kann, den Weg nicht zerreiße und daher die Fahrbahn immer geöffnet bleibe. 

d) Nothwendig ist auch, dass Peter Hug zur Ableitung seiner Dunglache eine Dohle über die Straße anbringe, oder dem Wasser eine andere Richtung auf seinem Eigenthum gebe.
Dasselbe hat Peter Raufer ur Ableitung des Wassers auf seinem Hof zu thun. Und bey dem Hause des Gemeindtverrechners Christian Raufer ist die der ganzen Wegbreite nicht unbedeutende Tiefe auszufüllen. Die Überschotterung der Wege und Ausräumung des Thalbachs hat noch dieses Frühjahr und längstens binnen 4 Wochen zu geschehen, und die übrigen Herstellungen bis Ende Juni 1840.

e) Binnen 4 Wochen ist auch die Brücke am Eingang nach Attenthal mit Geländer zu versehen.

15) Man hat sich überzeugt, daß der Viehstand in der Gemeinde Atten und Wittenthal in Ordnung seye daß sich derselbe auch verbessere und veredle, ist erforderlich, weil stetes Fortschreiten gebothen ist, so Vortheile erzielt werden sollen und nun diesen Zweck zu erreichen, ist hauptsächlich darauf zu sehen, schönes und brauchbares Faselvieh zu halten.
Wir glauben, daß 2 Wucherstiere und 2 Eber so diese Thiere von guter Race und brauchbar sind, für die Gemeinde Atten und Wittenthal genügen dürfen; wir haben diese Thiere beaugenscheinigt aber gefunden, daß der junge Wucherstier nie schön werden kann, es fehlt ihm an allem Wuchs und er hat keine Race, auch ist nur ein Eber vorhanden, offenbar zu jung, es ist deshalb von Seite der Gemeinde unverzüglich einzuschreiten, daß entweder der Baldenweger Bauer G.Rath Rombach einen brauchbaren zweiten Eber und Wucherstier anschaffe oder daß dies auf Kosten der Gemeinde bewerkstelliget werde; man erwartet innerhalb 6 Wochen Bericht, was über diesen so wichtigen Gegenstand geschehen.

16) Man hat den Gemeinde Rath schon über die großen Vortheile bei Abhaltung des Ruggerichts mündlich belehrt, welche durch die Einführung der Lehm-Schindeldächer erzielt werden können, da dieselben wohlfeiler, dauerhafter als die Stroh oder Schindeldächer sind, und dabey in einem Unglücksfall bey Brandentstehung Sicherheit gewähren, auch in dem unglücklichsten Falle, bis Leute, Vieh und die Geräthschaften von Werth gerettet sind. Dieser Gegenstand verdient in Thalgegenden die möglichste Würdigung und werden die Vorgesezten dringend aufmerksam gemacht, in nächst vorkommenden Falle einen Versuch zu machen, wobey man dieselben bestens unterstützen und für einen Sachverständigen auf Kosten der Amtskasse Sorgen tragen werde.
Auch bei Raparationen der Dachstühle, die mit Stroh gedekt sind, ist strenge darauf Rücksicht zu nehmen, dass dieselben nicht wieder mit Stroh, sondern mit Ziegeln oder bestens mit Lehmschindeln gedeckt werden.
Man erwartet, daß diese Verfügungen nicht nur auf dem Papier erscheinen, sondern daß sie mit Energie ins Leben geführt werden, sie bezwecken nur das Wohl der Gemeinde und wir werden uns Ueberzeugung verschaffen, wie der Vollzug stattfinde, und wird insbesondere dem Gemeinde Rath noch alles Ernstes aufgegeben, daß die Wegherstellungen nicht mehr , wie bisher von jedem Bürger nach Verhältnis seines Steuerkapitals besorgt werde, denn dadurch wird der Zweck nicht erreicht, und diese Vertheilung ist gegen das Gesetz, es sind deshalb die Vorschriften Regsblatt 1838 Nr. 41 bes. § 20 pünktlich und bey Strafvermeidung zu befolgen, welche Befolgung schon durch den oballegirten hohen Regierungserlaß vom 31 May 1857 aufgegeben wurde.
Das geprüfte Kostenverzeichnis ist zur Einnahmsdekretur auf die Gemeindskasse und Anhersendung des Betrags ad 6 fl 24 x binnen 8 Tagen, sowie die Gemeindsrechnung pro 1838/39 angeschlossen.
            Freiburg den 10 Februar 1840
                      Stigler

Die Tierhaltung und die Aufzucht eigener Tiere war ein wichtiger Bestandteil der bäuerlichen Lebensgrundlage und Arbeitswelt, der auch im Rahmen der Rüggerichte immer wieder angesprochen wurde. Nach dem in Wittental 1839 stattgefundenen Rüggericht wurde ein Tierarzt in Kirchzarten zu einem Gutachten über die Zuchtstierhaltung aufgefordert, das am 4. März 1840 erstellt wurde.

„Auf Befehl des Gr. Wohllöbliches Land Amts Freiburg
                                             vom 10. Febr. d. J. Nr. 36 94
Begab sich unterzeichneter auf den Baldenweger Hof in Wittenthal, um daselbst das befindliche Faselvieh zu untersuchen nach der genausten Untersuchung fand sich folgendes vor.
I tens ein Wucherstier, welcher 2 ½ Jahre alt, die Farbe schwarz mit weißen Flecken, der Körperbau gut u. schön gewachsen, überhaupt von schöner Qualität und Race, welcher zur Fortpflanzung ganz tauglich erkannt wird.
II tens fand sich noch ein Wucherstier vor, der 1 ½ Jahr alt, die Farbe roth mit weißen Flecken besprengt, der Körperbau aber nicht schön, ein zu großer Wangst, der Rücken gesenkt und der hintere Körper ausgespizt und ungeformt ist und daher zur Fortpflanzung nicht für tauglich erkannt wird.
Dieses ist, was Berichterstatter Einem Wohllöblichen Landamte der Pflicht gemäß gehorsamst vorzulegen hat“.
       Kirchzarten d 4 ten März 1840
                                Thierarzt Imni (?)

Ein weiteres Rüggericht fand 1844 statt. Davon erfahren wir in der amtlichen Resolution Nr. 20951 mit Datum vom 31. Okt. 1844:

„Auf Vorlage des in der Gemeinde Attenthal aufgenommenen Ruggerichts Protokolls wird ertheilt der Ruggerichts-Bescheid

1) Dem Bürgermeister Thoma u. den Gemeinderäthen Peter Raufer u. Josef Rombach wirde das sehr dienst- und pflichtwidrige Benehmen, welches sie sich bei der Wahl des Gemeindeverrechners Mathias Birkle u. des G Raths Christian Raufer haben zu schulden kommen lassen, ernstlich verwiesen“. . . .
Die Wahl des Gemeinderechners ist übrigens ganz gesezwidrig und ohne Beobachtung der gesezlichen Formen vorgenommen. . . .“

In den oben genannten Fällen ging es um die Überschreitung der gesetzlich geregelten Amtszeiten und um entsprechende amtliche Benachrichtigung und Verpflichtung bei einem Amtswechsel.
 
2) Der Fußweg über die Matten des Mathias Hug und Johann Tritschler ist abzustellen u. an dessen beiden Enden ein Verbotsstok unter Bedrohung der damit verhandelnden mit 1 fl Strafe, hälftig in die Gemeindskasse, hälftig als Schadenersaz den beschädigten Matteneigenthümern zufließend aufzustellen.

3) Das Straßenbaugesiz vom 7. Mai 1810 . . . . .verordnet im Artikel 4:
„daß zum Bau u. der Unterhaltung der Straßen das Kiesgraben u. das Kies werfen, sowie das Auf- u. Abladen u. die Beifuhr des Materials in der Frohnd geschehen kann“
Im Art. 11 daselbst ist dagegen die Aufstellung von Straßenknechten zu beständigen Unterhaltung u. Ausbesserung der Straßen gegen einen im Verhältnis der Leistung u. Straßendistrikte eines jeden Straßenwarts zu bestimmten Lohn verwendent.
Deren Geschäft soll bestehen: in dem Ausschlagen u. Säubern der Gräben, in dem Klopfen und Kleinschlagen der Steine, in dem Ausbreiten des Kieses, in dem Zumachen der Fahrgeleise u. Ableiten des auf den Straßen sich sammelnden Wassers“.

Die bisherige Gewohnheit, die Arbeit an den Wegen nach dem jeweiligen Steuerkapital zu verteilen, wird vom Landamt nicht mehr geduldet mit dem Hinweis:

„u. wie die Erfahrung gezeigt hat, die Vizinalwege in den Gemeinden Atten- u. Wittenthal in einem kläglichen Zustand erfunden wurden, so wird dem Gemeinderath u. Bürgermeister aufgegeben, binnen 14 Tagen u. bei Vermeidung von 5 fl Strafe
a) zwei tüchtige Wegknechte, den einen für den Attenthaler, den andern für den Wettenthalerweg aufzustellen und nach vordersamster Rüksprache und Berathung mit dem Straßenmeister für jeden einen angemessenen Gehalt zu akkordieren, daher
b) die Herstellung der Vizinlstraßen durch jeden Bürger nach zugetheilten Distrikten aufgehoben.
c) was sofort die oben genannten Verrichtungen anlangt, welche . . . frohnweise geschehen können, so hat der Gemeinderath nach Z. . . . . .   die Hand- u. Fuhrdienste an den Wenigstnehmenden in Versteigerung zu begeben und den Aufwand gleich anderen Gemeinds-Ausgaben aus der Gemeindskasse zu bestreiten, sofern nicht die Bürgerschaft durch Gemeinds-Beschluß verlangt, daß die Hand- und Fuhrdienste für den Straßenunterhalt unentgeldlich aber gegen eine Vergütung aber in Natur durch die Bürger geleistet werden sollen. Binnen 14 Tagen erwarte man darüber die Vorlage des Gemeindsschlusses.

4) Insbesondere wird den Ortsvorgesezten die gesezwidrige Führung einer Nebenrechnug mit Nebenkasse zum Zweck der Unterstüzung der Ortsarmen u. angeblichen Unterhaltung der Wege einer jeden der vorher getrennten, nun vereinigten Gemeinden und dem mit großem Starrsinn praktisch durchgeführte Unterschied zwischen den Einwohnern dieser Gemeinden, rüksichtlich der Lasten Bestreitung ernstlich verwiesen u. verordnet, daß bei Vermeidung von 10 Rthlr Strafe der Gemeinderath die Kosten für Armenunterstüzung u. Wegherstellung in Atten- u. Wittenthal in den gemeinschaftlichen Voranschlag künftig aufzunehmen u. gleich pro 1845 den Anfang damit zu machen habe.

5) Wird der Gemeinderath angewiesen, im Einverständnis des Josef Rombach den am Hof u. Garten beim dortigen Schulhaus schroff abgestochenen Rain des Berges, dessen Steine in den Hof u. Garten herab springen, etwas abheben und verflächen, nachher aber durch einen Verhau oder Fang 7 Fuß hohen eichenen Palisaten von deren Länge 2 ′, 5 in den Boden einzugraben ist, am Berg her sezen zu lassen u. auch den verschütteten Gränzstein auf der untern un. Hintern Seite des Hofs gegen den Berg aufzusuchen u. aufzustellen, oder wenn er sich nicht mehr vorfinden sollte, einen neuen zu sezen; alles binnen 4 Wochen bei Vermeidung von 5 fl Strafe.

6) Dem Gemeinderath ist durch öftere Rüggerichs Beschlüsse die Anschaffung einer tragbaren Handfeuersprize aufgegeben worden . . . . . sie erhielt auf bittliches Ansuchen noch einen 3 jährigen Termin zu dieser Anschaffung . . . .  da sie aber auch darauf nicht achtete, so wurde sie nochmals zur Anschaffung dieser Feuersprize angewiesen durch . . . . . weil jedoch auch diese Aufforderung zu tauben Ohren ging, so sieht man sich veranlasst dem Grath. Aufzugeben, binnen 14 Tagen u. bei Vermeidung v. 10 Rthlr Strafe den Plan u. Akkord über die Anfertigung und Lieferung einer für die Gemeinde passenden Tragfeuersprize dem Gr. Landamt vorzulegen.

Unter 7) wird die Einbindung der Regierungsblätter der letzten beiden Jahre gefordert
Unter 8) wird die sofortige Beschaffung eines vorschriftsmäßigen Fremdenbuches verlangt.

9) Dem Vorgesezten der vereinigten Gemeinden Atten- u. Wittenthal wird ingleichen nochmals aufgegeben, in einer zur Obstbaumpflanzung geeigneten Lage, womöglich in der Nähe des Schulhauses, jedoch nicht amBerg, sondern gegen dem Thal an einem sonnigen, warmen, den Starkwinden nicht ausgesezten Plaz, der kein Wasser oder Steinunterlage hat, auf Kosten der Gemeinde ein Stük Feld von 25 Rth anzuschaffen, solches zu umzäunen u. nach der in dortiger Registratur befindlichen Instruktion für Baumanlagen als Baumschule sowohl zum Nuzen der Schuljugen, als der Bürger anlegen zu lassen, u. zu sorgen, daß der demnächst nach Attenthal bestimmt werdende neue Lehrer, oder wer sonst die Obstbaumzucht dort versteht, Unterricht im Schneiden, Okulieren und Zweigen der Bäume ertheile.
Der Vertrag über den Ankauf eines solchen Stüks Felds ist binnen 3 Wochen bei Vermeidung von 5 fl Strafe vorzulegen.

10) In Ermangelung eines Gemeindehauses zur sichern Unterbringung u. Verwahrung der Registratur u. wichtiger Urkunden der Gemeinde, eines Feuersprizenschopfs u. eines Bürgergefängnisses u. nach Ansicht der V.O. G. Oberrheinkreis Regierung vom 4. Juli 1823
Nr. 19922 im R.B. v. 1823 Pag. 666 wird dem Gemeinderath aufgegeben, ein zu jenen Zweken dienliches Haus anfertigen zu lassen u. den Bauplan nebst Kostenueberschlag binnen 6 Wochen vorzulegen.

Unter 11 wird dem Bürgermeister noch einmal die sofortige Ausführung der angeordneten Straßenarbeiten aufgetragen und andernfalls mit Geldstrafe gedroht. Mit der Arbeit des Ratschreibers war offensichtlich das Landamt höchst unzufrieden und er scheint seinen Dienst aufgegeben zu haben. Deshalb ergeht die folgende Weisung an die Gemeinde:
 
12) Da der Rathschreiber abgegangen, so ist duprch den Grath alsbald ein anderer Mann an dessen Stelle u. zwar ein solcher, der dem Geschäft gewachsen ist, zu bestellen, mit demselben auf einen, angemessenen Gehalt zu akkordiren, über den Gealt ein Gemeindsschluß fassen zu lassen und der Dienstvertrag binnen 14 Tagen an das Gr. Landamt einzusenden. Der Rathschreiber ist alsdann mit dem Inhalt des § 129 der G.O. wornach ihm die Führung des Tagbuchs über alle wandelbaren u. zufälligen Einnahmen der Gemeinde zur Pflicht gemacht wird, aufmerksam zu machen. Ferner wird:

13) dem Gemeinderath die ihm zur Last fallende große u. unverantwortliche Nachläßigkeit in Abhaltung der Rathssitzungen u. untgerlassener Führung eines Rathsprotokolls u. eines gesonderten Protokolls über die Verhandllungen u. Beschlüsse der Gemeinds Versammlung, ernstlich verwiesen u. demselben aufgegeben, bei Vermeidung von 5 Rthlr Strafe
    a) alle Monat wenigst eine Rathssizung zu halten u. von Verhandlungen und Gemeinderaths Beschlüsse durch den Rathschreiber in ein anzuschaffendes Gemeinderathsprotokollbuch nach Z. 73 der G.O. einschreiben zu lassen.
   b)  Ein besonderes Gemeinde Versammlungs Protokollbuch zur Eintragung der Verhandlungen u. Beschlüsse der Bürgerversammlung, welche ebenfalls durch den Rathschreiber zu geschehen hat, beizuschaffen u. sich rüksichtlich der Geschäfts Behandlung nach dem Ver. Or. V. 16. April 1833 im R.G. von 1833 Pag. 22 und nach der amtlichen Belehrung im Amtsverkündungsblatt v. 1843 Nr. 36 zu benehmen.

In Punkt 14 wird vom Bürgermeister die Beschaffung von „Impressen“ (Vordrucken) verlangt, die künftig bei der Bestrafung von Bettlern zu verwenden wären.
Bei dem öfter erscheinenden Strafgeld mit der Währung „Reichsthaler“. Ein Reichsthaler (Rthls) entsprach entsprach um 1840 dem Betrag von 90 Kreuzer = 1 ½ Gulden. Dieses entsprach einem Wert von 28, 6 g Silber
Unter 16 wird die Beschaffung von Vordrucken (Impressen) für die Versicherung von Fahrnissen und Brandschäden aufgetragen, die allerdings freiwillig ist, aber den Untertanen dringend empfohlen wurde.

Die damals erstellten Unterlagen über die Brandversicherung enthalten auch für heute wertvolle Angaben heimatgeschichtlichen Wertes. Es wurden dabei Gebäudemaße, Beschaffenheit und Alter der versicherten Häuser notiert. Auch die Fahrnisversicherungsformulare bieten einen guten Einblick in die damalige Arbeitswelt und die Einrichtung der überwiegend sehr bescheidenen und im Vergleich zu heute sehr ärmlichen Haushalte der bäuerlichen Bewohner.


17) In den hohen Ministerialverordnungen . . . . .
ist die Protokollierung der in den Gemeinden vorkommenden Viehverkäufen u. die Ausstellung entsprechender Viehurkunden an den Käufer al eine polizeiliche Maasregel vorgeschrieben, u. es hängt also weder vom Wollen der Parthien, noch von jenen dem Ortsvorsteher ab, ob die Viehhändel protokollirt u. Viehurkunden ausgestellt werden sollen, oder nicht, auch sind die Mezger verpflichtet, ihre Viehkäufe protokolliren zu lassen und Urkunde zu nehmen. Da nun von dortiger Gemeinde diese polizeiliche Verordnungen nicht in Vollzug gesezt werden, so tragt man dem Bürgermeisteramt auf, die Bürgerschaft solche zu verkünden, u. sie vor dem auf Nichterfüllung der Vorschrift gesezten Strafen zu verwarnen.

Wegen Entlegenheit der Wohnung des Bürgermeisters von der Verkehrsstraße will man übrigens gestatten, daß zwei Gemeinderäthe, welche womöglich am Eingang in das Attenthal u. in das Wittenthal wohnen, mit Führung der Viehverkaufsprotokolle und Ausstellung der Viehurkunden beauftragt werden dürfen.

Der Bürgermeister hat diese Anordnung sogleich in Vollzug zu sezen, und anzuzeigen, welche Gemeinderäthe besagten Auftrag erhalten haben, u. wo sie wohnen. Laßt sich der Bürgermeister aber, wenn die GRäthe in Vollzug der polizeilichen Verordnung über das Protokolliren der Viehkäufe nachlässig finden, so soll der Betreffende in eine Strafe von 5 fl verfallt werden.

                         Resolutum
Dem Bürgermeister u. Gemeinderath zu Atten- u. Wittenthal wird eine Abschrift des Ruggerichts Bescheides mit der Weisung zugefertigt, solchen unter Belehrung über die Kekursfatalien nicht nur den Betreffenden, sondern auch der ganzen Burgerschaft gehörig zu verkünden, die Publikations-Bescheinigung an Gr. Landamt zu senden, u. wenn kein Rekurs angemeldet wird, nach Verfluß von 8 Tagen sich selbst darnach zu richten mit dem Vollzug zu beginnen, und auch diesen s.Z. anzuzeigen.
          Freiburg den 31. Oktober 1844
                Gr. Landamt

Ergänzend zum Rüggericht 1844 in Wittental erhielt die Gemeinde ein mit 31. Dez. 1844 datiertes Schreiben als Abschrift eines Berichts über den Straßenzustand im nachfolgendenden Wortlaut:

                    1. Vizinalstraße nach Wittenthal
a)  Die Normalbreite dieses austgeseinten Wegs soll 12 ′ halten, allein sie ist an vielen Orten verschmälert u. muß durchgehends verbreitert werden, wo sie jenes Maas nicht hat.
b) An dem Gewölb u. Stirnseiten der steinernen Brüke beim Baldenwegerhof, am Eingang in das Wittenthal, ist nicht nur der Verpuz abgefallen, sondern auch die Brüstung, welche 2 ′ 5 hoch sein soll, bis auf 12 ′ ins Wasser herabgeworfen und ruinirt.


c) Josef Rombach Baldenweghofbauer leitet den Wassergraben über den Weg, ohne daß solcher
ausgedohlt oder ausgepflastert wäre.

d) Die Hohlgasse unterhalb der gräfgl. v. Kageneckschen Schlossruine, genannt die „Falken“, ist über der Matten des Baldenweger Hofbauern Rombach u. der Wittwe des Blasius Willmann ausgefahren, sehr tief u. verschmälert, muß daher bis zur Schlossruine aufgeführt u. auf 12 ′ verbreitert werden.

e) Von der alten Gräfl. v. Kageneckschen Schlossruine bis zum Bildstok des Josef Berkenmaier ist der Straßengraben verlegt, das Wasser läuft über den Weg, der sehr tief u. verschmälert ist, esw müssen die Gräben aufgezogen, der Weg verbreitert, mit kleinen Steinen beschlagen, und entweder ein Dohlen eingelegt oder eine Mulde zum Ablauf des Mattenwassers über den Weg gepflastert werden.

f) Von Josef Bierkenmaiers Weg bis zu Lorenz Laulis Hausweg muß die Straße mit kleinen Steinen aufgefüllt und das Wasser, welches von Lorenz Laulis Haus in den Weg herab lauft, mittelst einer über denselben ausgepflasterten Mulde in das Thalbächlein geleitet werden.

g) Von Lorenz Laulis Hausweg hinauf bis zu Maria Lauli Wittwe des Blasius Wittmann, ist eine Hohlgasse, die noch aus noch zusammen gefallen u. dadurch den Weg verschmälert worden ist. Der Weg muß daselbst auf 12 ′ verbreitert, der Graben dann an der Bergseite kassirt u. das Wasser in einem über den Weg auszupflasternden Mulde gegen der unteren Bergseite in das Thalbächlein geleitet, auch die untere Bachseite aufgeführt u. erhöht werden, indem von der Bergseite Erde hinab gezogen wird.

h) Borenz Lauli soll an seiner Matte hin, bis zum Bildstöklein den Wassergraben auf der obern Mattenseite zuruk ziehen u. den Grabenrain abheben, auch am Weg vorziehen u. solchem seine normale Breite von 12 ′ geben.

i) Georg Fehr u. Johann Andris die Taglöhner müssen dem auf ihrem Taglöhnergut verschmälerten Weg seine normale Breite wieder geben.

                   2. Vizinalweg nach Attenthal

Derselbe hat eine Normalbreite von 14 ′. Es wurde dabei folgendes gerügt:

a) Die hölzerne Brüke am Eingang des Attenthals, beim Breitehof, hat kein Geländer.

b) Von der Brüke bis zum Hause des Gemeinds Verrechners Birkle hat der Weg tiefe Fahrleisen u. ist kothig, auch ist derselbe auf der obern Seite gegen den Matten am Graben hin, ganz mit Heken bewachsen.

c) Von Peter Raufers Kreuz bis zu Mathias Scherers Aker u. Wiese, ist der zusammen gefallene Straßengraben aufzuheben u. der Koth auf der Bergseite auszuschlagen.

d) Mathias Scherer hat seinen Straßengraben bei Christian Raufers Taglöhnerhäuschen aufzuheben u. den Aushub auf die obere Seite zu schaffen.

e) Christian Raufer hat bei seinem Haus Holz u. Wellen in den Weg hinein sizen u. solche zurük zu ziehen.

f) Von der Behausung des Christian Raufer bis zum Haus der Wettwe Anna Thoma muß der Straßengraben auf beiden Seiten aufgehoben u. zur Verbreiterung der Straße auf der oberen Seite Erde abgehoben werden.

g) Von der Behausung der Anna Thoma bis zu Behausung des Josef Schweizer sind die tiefe Fahrleisen und Loecher im Weg mit klein zerschlagenen Steinen auszufüllen.

h) Von Jos. Schweizers Haus bis zur Kapelle des Peter Raufer sind die viel zu großen Steine am Weg kleiner zu zerschlagen, zu beiden Seiten die Gräben besser aufzuheben, besonders der Thalbach, der voll Geschieb ligt, tiefer zu legen, der Aushub auf den Weg zu führen und diesen, welcher vom Bach ganz zerrissen worden ist, zuerst mit groben Steinen zu überführen u. zu fundamentieren, dann aber mit Kies zu überschottern.

i) Johann Tritschler soll seinen Wasserwuhr auf seinen Wioesen am Thalbach tiefer legen u. dabei der Kapelle des Raufers den Weg vom ausgetretenen Bach abscheulich zerrissen u. verschmälert ist, der Thalbach ganz gegen die Matte des Peter Raufer zurukgezogen, tiefer gelegt u. eine Trokenmauer oder Stüzmauer bis zum Gut des Johann Bank hin, aufgeführt werden.

k) Peter Raufer soll von seiner Hausmatte das Wasser durch eine über den Weg zu pflasternde Mulde in den Thalbach ableiten, ingleichen

l) Peter Raufer an seinem Haus den verstopften Mistlachendohlen aufheben u. die großenSteine im Weg klein zerschlagen.

m) Ob Peter Raufers Haus ist der Bach zuruk zu drängen und der Straße in der Hohlgasse ihre normale 14 fußige Breite zu geben, auch sind die großen Steine daselbst zu zerschlagen u. der Bach mit einer Trokenmauer oder Stizmauer bis auf die Weghöhe einzufassen.

n)  Bei der Behausung des Johann Bank des alten ist entweder ein Dohlen über den Weg zu legen oder eine Mulde daselbst auszupflastern.

o) Bei der Behausung der Wittwe des Peter Hug ist die Straße in den Bach hinab gefallen, daselbst muß eine Troken oder Stizmauer aufgeführt und die Straße auf ihre normale Breite hergestellt werden.

p) Bei der Behausung der Wittwe des Peter Hug u. oberhalb derselben ist der Bach auf 8 ′ seitwärts zu verlegen, damit die Straße wieder ihre Breite bekommt, gerade zu richten, oder eine Troken- oder Stüzmauer von der Bachsohle aufzuführen.

q) Peter Hugs Witt. hat ihr Mistlachenwasser entweder in einem über den Weg zu führenden Dohlen oder auszupflasternden Mulde in den Thalbach zu leiten.

r) Ob der Sägemühle des Johann Tritschler, wo der Brauschbach aus einem Seitendobel in den Attenthalerbach einfließt, ist der Weg furchtbar zerrissen u. rau u. man genöthiget, durch den steinigen Bach zu fahren. Daselbst ist der Bach zu korrigiren u. gerade zu richten, der Brausbach aber darein zu leiten, auch muß der Thalbach ob der Sägemühle mit einer steinernen Mauer von 7 ′ Lichtweite eingefaüßt und dann mit steinernen Dohlen u. eine Brücke über dem Brausbach und 8 ′ weiter aufwarts eine größere Brüke über den Thalbach gelegt werden. Die Breite des ebenfalls mit einer Mauer einzufassenden Brausbachs muß 4 ′ Lichtweite bekommen.

s) Ob Johann Tritschlers Haus ist er sehr tief u. kothigt, daselbst ist der Bach seitwelts zu drüken und gerade zu richten, eine Mauer von der Bachsohle aufzuführen u. mit Stein und Kies zu hinterfüllen, auf der Bergseite dagegen ein Graben zu ziehen, in einem Dohlen edas Wasser über den Weg in den Bach zu leiten u. den Weg mit Steinen zu überschütten.

ss) Von der Behausung des Johan Tritschler aufwarts ist der Bach auf die rechte Seite zu treiben, mit einer Trokenmauer von der Bachsohle aus, einzufassen, Mulden zur Ableitung des Wassers über die Straße zu pflastern u. Bäume und Heken zu stimmeln, auch
t) das aus dem s.g. Gäsle kommende Bergwasser in einem Dohlen über den Weg zu leiten

u) Auf der Ladstadt ist der Weg zerrissen, es muß von der Bachsohle eine Stüzmauer aufgeführt, der Bach zuruk getrieben, die Stüzmauer mit großen Steinen hinterfüllt, dem Weg seine normale Breite gegeben, solchen mit klein zerschlagenen Steinen überschottert u. zu Ableitung des Bergwassers eine Mulde über den Weg gepflastert werden.

v)  Ob der Ladstadt fehlt eine Brüke über den Thalbach u. ist herzustellen

w) Mathias Hug muß zur Ableitung seines Mistwassers entweder einen Dohlen über den Weg legen oder eine Mulde pflastern lassen.

x) Bis zur Behausung des Josef Herrmann , wo der Weg sich in den Langenbach und Schassbach sich theilt und die Eigenschaft eines Waldwegs annimmt, ist derselbe auch steinigt und schmal.

            3. Der Weg vom Breitehof nach dem Baldenwegerhof

beim Eingang ins Wittenthal der alten Villinger Landstraße nach, ist eigentlich nur ein Feldweg, jedoch durch den Pflug von beiden Seiten verschmälert dabei wird bemerkt:

a)  Vom Zartener Bannstein gegen Wittenthal bis dorthin, wo der Weg von der alten Landstraße nach Zarten einlenkt, ist die Straße voller Geleise u. kothigt, auch seine normale Breite von 12 ′ hat hin und da durchs Abpflügen Noth gelitten.

Vom Zartener Holzweg bis zum Kreuz und Bannstein des gräfl. von Kagenekschen Weilerhofs, wo der Bann vom Wittenthal aufhört, zieht der Weg in einer Hohlgasse, namlich der alten Villinger Landstraße, welche jedoch durch das Zusammenpflügen der Güter von beiden Seiten bis auf 6 ′ verschmälert ist.
                   Gr. Landamt                    Jagerschmid


F 76    Ratsprotokoll zu erstellen  5 Reichsthaler Strafe  1 Rthlr = 90 x urspr. 28,6 g Silber
        Jeden Monat mindestens eine Ratssitzung
        Auch ein besonderes Protokollbuch für Gemeindeversammlungen wird gefordert
        Impressenbuch für Fahrnisversicherungen
F 78        Aufbewahrung der Gemeindeschriften in der Schulstube nicht zu verantworten
F 79  Viehverkäufe lt. 25. Febr. 1828 und 24. April 1829  -  Viehurkunden      Auch Metzger sind verpflichtet zu Protokollen  -  Bürgermeister haben zu verkünden
      In Wittental dürfen Gemeinderäthe diese Aufgabe erfüllen wegen Entlegenheit des         Bürgermeisters – Person und Wohnort dieser Vertreter
F  81      Freiburg 31. Okt. 1844 Gr. Landamt        

F  82     Vizinalstraße nach Wittenthal soll 12 Fuß breit sein
         Brücke b. Baldenwegerhof schadhaft