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Aus dem Leben des ehemaligen Bläsihof - Besitzers in Rechtenbach

JAKOB BATHIANY 1811-1866

(GLA 76/338) 
war der Sohn eines früh verstorbenen Weinhändlers in Wettelbrunn bei Staufen. Im Jahr 1827 erreichte er mit Zustimmung seines Pflegers, des Vogts Bosch in Biengen, bei der Oberforstkommission die Genehmigung, das Forstwesen zu erlernen. Er hatte zuvor zwei Jahre lang das Gymnasium in Freiburg besucht und ein Jahr auf einem französischen Institut in Hüningen verbracht. Er ging dann zwei Jahre in die Lehre zu Oberförster Hubbauer in Baden und war von Herbst 1829 an drei Semester lang an der Bayerischen Forstlehranstalt Aschaffenburg. Im Jahr 1832 wurde er durch Oberforstrat Laurop geprüft und als Forstpraktikant angenommen. Er hat dann beim Forstamt Kandern und bei Bezirksförster Karl Friedrich Roth in Kandern gelernt und wurde anschließend Forstamtsgehilfe in Achern. Dort heiratete er eine Tochter des Apothekers Hund; die Genehmigung erhielt er, nachdem er ein (wohl von seinem Vater ererbtes) Vermögen von 15 526 fl in Obligationen nachgewiesen hatte. Er hatte stets sehr gute Zeugnisse. 

So wurde er 1838, 27jährig, zum Bezirksförster in Villingen ernannt. Seit Herbst 1840 war er dienstunfähig erkrankt, doch rechnete man mit seiner baldigen Wiederherstellung und wollte ihn dann auf einen minder beschwerlichen Bezirk versetzen. Die Erwartung täuschte jedoch, und so wurde Bathiany im März 1843 wegen anhaltender Kränklichkeit aus dem Staatsdienst entlassen. Direktion und Finanzministerium gingen davon aus, daß die fünfjährige Dienstprobezeit Bathianys, während der er, ohne Ansprüche zu besitzen, entlassen werden konnte, noch nicht abgelaufen war, weil die Anstellung nicht vom Zeitpunkt der Ernennung, sondern von jenem der Eröffnung an laufe, und da war seine Probezeit noch nicht beendet. Die Direktion argumentierte, Bathiany habe genug Vermögen, um auf eine Pension verzichten zu können, und da er im Verdacht der Bestechlichkeit stehe, sei er auch einer Sustentation nicht würdig. Sein Leiden sei durch das rauhe Klima von Villingen zwar begünstigt, aber nicht verursacht worden, also bestehe kein Anspruch auf Pension. Das Staatsministerium schloß sich dieser Meinung an. Dagegen klagte Bathiany vor dem Hofgericht des Seekreises und erreichte, daß ihm eine Pension von 420 fl zugestanden wurde. Hintergrund dieser Vorgänge war ein Ehescheidungsprozeß, bei dem es um ein Vermögen von 22 000 fl ging, von dem die Frau 2000 fl einbrachte. Der Anwalt der Frau hatte dem Bezirksförster mit einer Anzeige wegen Geschenkannahme gedroht, wenn er das Scheidungsbegehren aufrecht erhalte, und dieser hatte seinen Antrag tatsächlich zurückgezogen, wodurch die Direktion den Vorwurf der Bestechlichkeit als erwiesen ansah. Der Ehescheidungsprozeß habe dem Ansehen Bathianys in der Öffentlichkeit sehr geschadet, und deshalb lehnte die Direktion eine Reaktivierung auch im Fall völliger gesundheitlicher Wiederherstellung unbedingt ab, indes das Finanzministerium seiner Sache nicht so sicher war. Die Untersuchung durch den Amtsphysikus ergab keine gewichtigen Bedenken, und so sah sich die Direktion 1848 genötigt, Bathiany mitzuteilen, daß seiner Reaktivierung nichts im Wege stehe, sobald ein geeigneter Dienst für ihn frei werde; ein bestimmter Zeitpunkt könne aber nicht angegeben werden. Auch der Vorwurf der Bestechlichkeit war nach dem Urteil des Hofgerichts nicht zu halten. Inzwischen hatte Bathiany - damit wurde seit einiger Zeit gerechnet - sein ganzes Vermögen verloren.

Im "Grossherzoglich-Badisches Regierungs-Blatt", Band 46, Nr. I. bis LXXXIII. Carlsruhe 1848 ist zu lesen:
(LV. Seite 29)
Bathiany, pens. Bezirksförster,
Brandentschädigungen wegen Blasihof, Gemeinde Stegen - 2700 Gulden

 Sein Grundbesitz, ein Hof in Stegen mit Ackerland, Wiesen und Weiden, wurde zwangsweise versteigert, über sein sonstiges Vermögen die Gant erkannt. Inzwischen war die Scheidung ausgesprochen worden. Bathiany stand im Verdacht, seine Haushälterin Maria Schwarz, mit der er "geschlechtsvertraulichen Verkehr gepflegt' hatte (Landamt Freiburg), Vermögensteile zugeschoben zu haben. 1851 legt Bathiany ein Heiratsgesuch mit ihr vor; es ging ihm um die Sicherung der Witwenpension für diese. Direktor Ziegler in Karlsruhe erkannte: Wenn, was anzunehmen ist, die erste Frau schuldlos geschieden wurde, bezieht sie nach dem Tod Bathianys Witwenversorgung. "ln diesem Fall kann die zweite Verehelichung nicht gestattet werden". Das Paar, das sich in Freiburg aufgehalten hatte, wurde durch Erkenntnis der Oberrheinkreisregierung aus der Stadt verwiesen. Als sich beide daraufhin in Kirchzarten niederlassen wollten, wurde die Schwarz, die im Scheidebrief als Beischläferin bezeichnet ist, aufgefordert, den Kreis Freiburg binnen 48 Stunden zu verlassen und sich in ihre Heimat in Wassertrüdingen (Bayern) zu begeben. Bathiany muß später nach Nordamerika ausgewandert sein. 

Am 28. Dezember 1866 sei er in Newport (USA) gestorben.

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Aus: Karl Hasel - Aus alten Dienerakten - Badische Bezirksförster zwischen 1780 und 1880.
Selbstverlag der Landesforstverwaltung Baden-Württemberg 1994

Bathiany ging als Jacob Bathianni (vermutlich wurde die handschriftliche Passagierliste falsch gelesen) mit der Berufsbezeichnung FARMER und im Alter von 41 Jahren, am 16.8.1852 in New York, Ellis Island an Land.
Er kam mit dem Schiff BOYNTON aus Rotterdam

Maria Bathiani aus Freiburg ging am 10.11.1851 in Bremen auf das Schiff Bark Norma nach New York mit dem Ziel Cincinatti

Jacob Bathiany 1811-1866 o-o Mary Birkel (Marianna Birckel) *1826
25.9.1856 in Hamilton Ohio
Sohn Henry Bathiany (Druggist) *1855 OH o-o Josephine *1859 Germany
Sohn Henry Bathiany *1879 Newport KY

Daten vom "Marriage Records" Hamilton County Genealogical Society
Bathiany, Jacob  + Birkel, Mary 5-RCH (1850-59)

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Jahrbücher des Grossherzoglich badischen Oberhofgerichts, 4. Jahrgang, 1836 und 1837. Seite 552 ff

1. Kann ein erbfähiger Verwandter eines Erblassers, der jedoch nicht wirklicher Erbe desselben geworden ist, die einem natürlichen Sohne gemachten Schenkungen, unter Bezug auf LRS 908, anfechten.
2. Notwendigkeit einer Revision der Gesetze über die Rechte der natürlichen Kinder an das Vermögen ihrer verlebten Eltern.

Im Jahre 1832 starb zu Heitersheim Joseph Bathiany; er hinterließ keine ehelichen Kinder, sondern als gesetzlichen Erben den Forstpraktikanten Bathiany, einen Sohn seines Bruders Jakob Bathiany. Joseph Bathiany hatte auch einen anerkannten unehelichen Sohn, der ebenfalls Joseph Bathiany hieß, vor mehreren Jahren starb, und als Rechtsnachfolger seine Ehefrau und 4 Kinder hinterließ.
Dieser uneheliche Sohn erhielt bei seiner Verheirathung im Jahre 1818 von seinem Vater, laut Ehevertrags vom 22. Juli desselben Jahrs, schenkungsweise viele Liegenschaften.
Bei dem Tode dieses seines Vaters war nur ein Vermögen von 5000 fl. vorhanden, welches derselbe durch Testament der Josepha Kachler, Ehefrau des Rechtspraktikanten Buchele vermachte.
Am 27. Merz 1834 trat nun der Forstpraktikant Bathiany gegen die Wittwe und Kinder des Joseph Bathiany (unehelichen Sohns des Erblassers) bei dem Amte klagend auf.
Er berief sich darin auf die eben angeführten Verhältnisse und bemerkte: Nach LRS 957 bestehe das Recht eines anerkannten unehelichen Kindes an dem Nachlasse des Vaters
1. wenn eheliche Kinder vorhanden seyen in 1/3;
2. beim Vorhandenseyn von Ahnen und Geschwistern in der Hälfte;
3. außerdem in 3/4 des Nachlasses.
In dem vorliegenden Falle seyen nun zwar keine Geschwister vorhanden, aber der Sohn eines Bruders, welcher vermöge des ihm nach LRS 742 zustehenden Erbvertretungs-Rechtes gleiche Rechte habe, wie der Bruder selbst, wenn er noch lebte, gehabt hätte, es trete daher die oben unter Ziff. 2 genannte Fall ein, wonach Joseph Bathiany seinem unehelichen Sohne nicht mehr als die Hälfte seines Nachlasses durch Schenkung habe zuwenden können, nach LRS 908.
Der Nachlaß des Joseph Bathian bestehe demnach

a)    in den Liegenschaften, welche am 22. Juli 1818 dem unehelichen Sohne Joseph Bathiany übergeben worden seyen mit 40,000 fl
b)    in den bei dem Tode des Erblassers noch vorhandenen                   
   5000
im ganzen also in
45,000
hiervon betrage die Hälfte                                                                
22,500
Joseph Balthiany habe also zu viel erhalten                                    
17,300
welche er nach LRS 856 vom Todestage des Erblassers zu verzinsen habe. 
Die Klagbitte wurde dahin gestellt, den Beklagten zur Zahlung dieser 17 300 fl. sammt Zinsen für schuldig zu erklären.
Nachdem der Kläger mit dieser Klage von dem Richter erster Instanz abgewiesen worden war, appellirte er an das gr. Hofgericht in Freiburg, wo er seinem früheren Klagbegehren das eventuelle beifügte, zu erkennen:

Die Beklagten seyen für schuldig zu erklären, an den Kläger dasjenige mit Zinsen vom Todestage des alten Bathiany herauszugeben, was nach einer nähern Liquidation und Collation der natürliche Sohn desselben mehr als ¾ an dem Vermögen seines Vaters erhalten habe.
Indessen wurde das den Kläger abweisende Urtheil auch von dem Hofgerichte bestätigt. Hiergegen ergriff derselbe die Oberappellation an das gr. Oberhofgericht; zu deren Rechtfertigung sein Anwalt vortrug.
Der Kläger behaupte, der Erblasser, der Beklagten ein natürlicher Sohn seines Oheims, er sey also dessen einziger gesetzlicher Erbe als dessen Neffe; der natürliche habe von seinem Vater 40,000 fl schenkungsweise unter Lebenden erhalten, der Nachlaß des alten Bathiany 5000 fl. betragen, das ganze Vermögen desselben sich also auf 45,000 fl. Er habe seinem natürlichen Sohne nur die Hälfte seines Vermögens schenkungsweise den können, diese müßten daher das zu viel erhaltene heraus zahlen.
Diese Klage werde auf die Landrechtssätze 757 und 908 gestützt.
Der Anspruch des Klägers auf die von den Beklagten herauszuzahlende Summe werde dadurch begründet, daß der Kläger als ein Brudersohn des alten Bathiany kraft des Erbvertretungs-Rechtes nach LRS 742 so angesehen werden müsse, als wenn sein Vater noch lebte.
Für den Fall, daß der Eintritt des Erbvertretungsrechtes nicht für platzgreifend angesehen werden sollte, sey der eventuelle Anspruch auf Herauszahlung dessen, was Joseph Bathiany von seinem natürlichen Vater mehr, als 3/4 seines Vermögens erhalten habe, aufgestellt....
.... Die weitere Rechtsausführung betraf die aufgestellte Behauptung, daß dem unehelichen Sohne Jos. Bathiany das Vermögen, welches er von seinem Vater erhielt, nicht durch einen Freigebigkeitsakt, sondern unter der Bedingung von Gegenleistungen zugedacht worden sey, sodann die Frage über die Größe der erhaltenen Schenkungen und über den Betrag des von dem Vater Joseph Bathiany hinterlassenen Vermögens.
 Am 26. Oct 1837 erfolgte von dem gr. Oberhofgerichte ein Urtheil, wodurch das hofgerichtliche Urtheil vom 18. April 1836 bestätigt, und der Oberappellant in die Kosten verfällt wurde. Dieses Urtheil erfolgte aus dem Grunde, weil der Kläger zu der von ihm angestellten Klage nicht für legitimirt angesehen wurde.