II) Hoheitsrechte und Leibeigenschaft

Diese Herren brachten nun die Bauern immer mehr in ihre Abhängigkeit, indem sie ihre Güter zu Lehengüter und die einstigen freien Bauern zu Leibeigenen machten, d.h. die Herren ließen sich durch Rodels, Bereine (alte Urkunden) usw. eine Menge Rechte zusichern, so z.B. Waidrechte, Fischereirechte, Entscheidungen über Erbschaften, über Heiraten und Wegzug, über Verkäufe an liegendem Gut, Anrecht auf Fälle, Drittel, Ehrschatz, Besthaupt, Rechtsprechung über Vieh und Hausrat, Bußen über Frevel in Feld und Wald usw., wogegen sich die Herren verpflichteten, ihre Eigenleute zu schützen.

Zu bestimmten Zeiten, etwa dreimal jährlich, wurde auf einem bestimmten Platze öffentlich Gericht gehalten. Diese Gerichte nannte man Dinggericht, wozu alle Unterthanen zu erscheinen hatten. Vor den eigentlichen Verhandlungen wurden die Rechte und Privilegien des Lehensherren verlesen, verschiedene Rechtssachen geordnet und den Unterthanen ihre Pflichten wieder eingeschärft. Alsdann begannen die Verhandlungen über vorgekommene Vergehen und Verbrechen. Dabei wurden je nach Art des Vergehen und Verbrechen die hierfür bestimmten Strafen verfügt. Sowohl die Herrschaft wie die Unterthanen hatten das Recht, Klagen und Beschwerden beim Dinggericht vorzutragen. Die Rechte und Privilegien waren gewöhnlich auf einer großen Pergamentrolle - Dingrodel - aufgeschrieben. Einiger solcher Dingrodel befinden sich in Abschrift im Generalarchiv in Karlsruhe und sind diese in den Anlagen dieses Werks in dem damaligen Sprachgebrauch wiedergegeben.
Pergamentdingrodels sind nicht mehr vorhanden.

Diese Lasten waren größtenteils sehr drückend und wollen wir uns, um ein besseres Bild von der so viel zu Unrecht gepriesenen guten alten Zeit zu gewinnen, diese Lasten etwas näher ansehen.

1) Frevel, Besserungen, Bußen und Strafen

Nach einem Urteilsbrief von 1520 - Beschreibung der lehenbaren Güter und Herrlichkeiten zu Weiler - gehörte das Eigentum der Güter der Weylerischen Unterthanen dem Haus Österreich zu. Die Weyler’schen Lehensinhaber erhielten vom Haus Österreich die hohe mittlere und niedere Gerichtsbarkeit über Frevel, Besserungen, Buße, Strafen, Stock und Galgen.

        a) Frevel und Besserungen 

Niemand war berechtigt, Blumen zu verkaufen ohne Bewilligung des Junckern, desgleichen ohne Aufbietung oder - Prüfung des Vogts, es sei Heu, Stroh, Schaubund Holz oder wie es genannt mag werden, bei Besserung (Strafe) einen Pfund Pfennigs. (Ein Pfund Pfennige = 12 Gulden).

Niemand durfte kein Zinsvolk (Hausleute), sei es Weib oder Mann haben oder aufnehmen ohne Wissen der Juncker und der ganzen Gemeinde, bei Strafe eines Pfund Pfennigs. Übertretungen der Wässerungsrechts wurden mit fünf Schilling Pfennig bestraft. Ferner ist das Schießen in des Junckern Wildpannen, so zu einem wilden Tier geschieht oder zu einem wilden Vogel verbotten an drei Pfund.

Item Vogel ausnehmen ist verbotten bei einem Pfund.

Item Fischen in des Junckern Wasser ist verboten bei der Nacht an drei Pfund, bei Tag an eine Pfund.

Item Bauholz abhauen in des Junckern Wälder ist verboten an einem Pfund.

Item Brennholz in des Junckern Wälder abhauen ist verboten jeglicher Stump an fünf Schilling Pfennigs.

Item den Untertanen des Gerichts Weyler ist aus vielerlei Ursachen so ihnen von den Junckern fürgehalten worden, geboten worden, daß keiner oder keine so Erb und Eigen hat oder gewertig ist , von Weyler sich in Stand der heiligen Ehe mit einer Person, so einen nachfolgenden Herren hat verändern solle, bei Besserung zehn Pfund Pfenig.

Weiter ist geboten worden bei Besserung eines Pfund Pfenigs, so einem zu Maien Zeiten vom Junckern erlaubt wird Wein zu schenken, so soll er dasselbige ein Jahresfrist versehen, wo aber seiner Gelegenheit nit, so bessert er das obengeschiebene Bott wie vorsteht.

- Dingrodel von 1534-1561 Anlage 4 -

        b) Bußen und Strafen 

Das Malifizgericht hatte die Herrschaft von Weiler inne.

Wer zum Schwert verurteilt wirde, der wurde auf einem Wasen in der Straße, gleich oberhalb dem Schlosse fürgenommen. Wer aber mit dem Feuer, Bad oder Strang gestraft werden soll, der wurde zum Weylerischen Hohgericht auf den Spitzenberg geführt und allda der Erkenntniss nach justificiert. Von jedem Hingerichteten fielen der Oberigkeit 10 Pfund Rappen für den hohen Frevel heim.

Das Weylerische Hohgericht befand sich auf dem sogen. Spitzenberg beim Nadelhof, später Galgenbühl genannt.

- Beschreibung über die herrschaftlichen Güter und Gerechtigkeiten. Gräfl. v. Kageneck’scher Urkundenband S. 28/29 -

Etwa die gleichen Herrschaftsrechte hatte das Kloster St. Peter über die Unterthanen in Rechtenbach, nur mit dem Unterschied, wen es einem an Leib und Leben ging, dann legte der Abt seinen Stab nieder und lies einen Herren von Weyler richten. - Dingrodel über die Rechtenbacher Widemgüter Anlage 3 -

2) Der Zehnten 

Die eingangs erwähnte Zehntenpflicht, welche teilweise schon zu den Römerzeiten bestanden, hat sich zu einer Art Kirchensteuer ausgebildet; wofür der Bezugsberechtigte verpflichtet war, den Geistlichen, die Kirche usw. zu unterhalten. Demzufolge war der Zehnten eigentlich Widemrecht, d.h. Kirchengut. War ein Grundherr oder ein Kloster verpflichtet, für die Kirche und den Geistlichen aufzukommen, so gebührte Demselben selbstverständlich auch der Zehnten.

Derselbe betrug für Stegen mit dem Nadelhof ohne die beiden Birken und Rechtenbach zu Anfang des vorigen Jahrhunderts 68 Sester Roggen, 127 Sester Hafer und 800 Pfund Stroh. Vom Jahr 1818 an ist im Laufe der Zeiten die Lieferung von Roggen und Hafer in Natura unterblieben, an Stelle dessen alsdann die Fruchtmarktpreise bezahlt werden mußten. Im Jahr 1831 wurden als Ersatz für 68 Sester Roggen und 127 Sester Hafer 172 fl. 30 kr. an das Gr. Domänenärar bezahlt, welches damals bezugsberechtigt war.

Der Zehnten der zur Pfarrei Kirchzarten gehörigen Güter soll vom Johanniterorden in Heitersheim herrühren. Die später entstandenen Güter in Unter- und Oberbirken waren wegen Mangel an eigenem Feld nie zehntenpflichtig.

Die Zehntenpflicht wurde im Jahr 1838 abgelöst und zwar jene der Bauern von Stegen, Kageneckisch Rechtenbach und Reckenberg für 3148 fl. 20 kr. und jene der Grundherrschaft von Kageneck für 3633 fl. 20 kr., wovon das Domänenärar jeweils 1/5 als zu Lasten des Staates fallend in Abzug brachte.

3) Drittelpflicht

Wie schon oben erwähnt, gehörte das Eigentum der Güter der Weylerischen Unterthanen dem Haus Österreich zu. Die damaligen Lehensinhaber hatten die Pflicht, von ihren Lehen, falls sie solche verkauften oder weggezogen sind, der Herrschaft Weyler den Drittel zu geben. Auch bei Sterbfällen mußte der Drittel gegeben werden.

Ein Auszug über Drittelsgefälle vom Jahr 1496 im Generallandesarchiv zu Karlsruhe besagt: Wen dritteilige Güter ohne Wissen des Herren von Reyschach verkauft würden, ihm v. Reyschach, auch die zweidrittel anheimgefallen seien. Dieses Recht hat bekommen der Edle und Gestrenge Herr Hans von Reyschach Ritter, im Jahre 1496.

Landvogt, Regenten und Räte der vorderösterreichischen Regierung zu Ensisheim im Oberelsaß entschieden über Fälle von Erbschaften und Drittel von verkauften Dinghofgütern zu Stegen, Vogt und Gemeind in der Yba haben dem von Reyschach den Drittel von der karrenden Hab zu geben. Hienach mußten also bei den drittelspflichtigen Gütern, wen ein solches verkauft, vererbt oder der Inhaber wegziehen wollte, 1/3 des Wertes oder Erlöses dem Grundherrn ausgefolgt werden.

Verkaufte oder zog der Lehensinhaber weg ohne Genehmigung des Lehensherrn, so fielen die anderen 2/3 dem Letzteren ebenfalls zu.

Joseph Laule in Nadeln schuldete im Jahr 1791 an Drittel 1300 fl. zahlbar mit jährlich 100 fl. und Johann Holzmann 225 fl. mit jährlich 25 fl. .

Sieben Bauern von Stegen und Ibental weigerten sich im Jahr 1791, ihre Drittelschuldigkeit zu bezahlen, so lange bis ihnen eine militärische Execution bestehend in 20 Mann Infanterie, 10 Mann Dragoner und 1 Offizier von der Regierung zuerkannt wurde. Diese Mannschaften waren auch angewiesen, den

Bauern so viel Vieh hinwegzunehmen und zu versteigern als zur Bezahlung ihrer Schuldigkeit nötig war. Endlich bequemten sich die Bauern, ihre Schuld anzuerkennen und zu bezahlen. - Akten des Generallandesarchiv -

Die Hofgüter in Stegen, welche unter der Herrschaft Weiler standen, waren jener Herrschaft und die unter der Herrschaft des Klosters St. Peter stehenden Höfe in Rechtenbach der gnädigen Landesherrschaft drittelpflichtig.

Die herrschaftlichen Dritteiligkeitsrechte gründeten sich hauptsächlich auf Dingrodel, Lehenbriefe und Besitzstand.

Der Drittelsbezug der Herrschaft Weyler gründet sich vornehmlich auf einen Dingrodel von Jahr 1510. Nach dieser Urkunde, von welcher eine Abschrift dieser Chronik in der Anlage 2 beigegeben ist, war die Drittelspflicht je nach der Art der Hofübernahme bzw. des Erbanfalls sehr verschieden; während in einem Falle der Drittel von der fahrenden Habe zu geben war, war er im anderen Falle nur von den liegenden Gütern zu entrichten.

Ein Vergleich vom 22. November 1793 regelte die Drittelsangelegenheit eingehend, diese Urkunde bestimmt, daß der Drittel nur von den liegenden Gütern unter Ausschluß des Hauses zu geben ist, Das fahrende Gut sowie das Haus wurden darnach für immer drittelsfrei. Dieser Vergleich wurde von der Kaiserl. Königl. Vorderösterreichischen Regierung und Kameralslehenhof zu Konstanz am 2. Januar 1794 ratifiziert. Außerdem wurde Derselbe von dem v. Oestr. Breyssgau Rotterschaftl. adelichen Richteramt zu Freiburg am 30. Januar 1794 ebenfalls bestätigt. - Akten des Generallandesarchivs -

Der Drittelbezug des Klosters St. Peter gründet sich auf einen Dingrodel über die Rechtenbacher Widemgüter vom 9. August 1589. - siehe Anlage 3 -

Die Herrschaften waren also berechtigt, bei jedem Übergang eines Hofgutes infolge Kaufs oder Erbschaft den dritten Teil des Erlöses oder Wertes und zwar vor allen Schulden zu beziehen. Und so kam es oft vor, daß wenn mehrere Besitzveränderungen in kurzer Zeit aufeinander folgten, die Herrschaft den Wert eines Hofes mit ihren Drittelsforderungen notwendig verschlingen mußte.

Daß diese Drittelspflicht nicht nur eine große Last, sondern auch ein immerwährendes Streitinstrument zwischen der Herrschaft und den Bauern war, welches öfters zu Prozessen führte, ist leicht zu begreifen. In einem solchen Prozess vom Jahr 1822, in welchem gegen die Drittelspflicht sehr energisch protestiert wurde, beleuchtete der von den Bauern aufgestellte Anwalt diese Drittelsberechtigungsentstehung sehr eingehend. Das damalige Hofgericht entschied aber zu Ungunsten der Bauern.

Wie streng in dieser Drittelsangelegenheit oftmals gegen die Bauern vorgegangen wurde, zeigt folgender Befehl des Herrschaftlichen Oberamtmanns, wonach der Vogt unterm 9. April 1780 beauftragt wurde, bekannt zu geben, daß wer Beschwerden über Drittel habe, es bei einem höheren Richter vorzubringen

habe und es dürfe in Wirtshäusern, auf Kirchwegen und an andern Orten, wo 2 oder 3 zusammen kommen, nicht mehr davon gesprochen werden, ansonst Derselbe ohne weiteres in das Zuchthaus nach Breisach abgeführt werde.

Nachdem nun im Laufe der Zeit mehr Verständnis für die Freiheit des Volkes zu Tage getreten war, wurde im Jahre 1851 ein Gesetz zur Ablösung des Drittels erlassen. Auf Grund dessen wurden dann sehr umfangreiche Verhandlungen gepflogen, welche aber doch endlich zu dem gewünschten Ziel führten; so daß die jetzigen Bauernhöfe nunmehr unbeschränktes Eigentum deren Besitzer sind.

Die Ablösungskapitalien betrugen z.B. für Nadelbauer Jos. Laule 348 fl., für Johann Gremelspacher vom Josephenhof 345 fl., für Martin Walter, Michelishof 184 fl., für Johann Winterhalter, Hirschenhof 270 fl., für Andreas Vogt, Grundhansenhof 247 fl., für Mathias Andris, Thomashof 361 fl., für Martin Mäder, Reichlehof 271 fl. und für Martin Fehr, Reckenhof 361 fl.

Die auf Gräfl. Kageneck’schem Boden stehenden kleineren Güter waren nie drittelspflichtig.

4) Schutzkrone und Frohndienst

Nach einem Schreiben des Gräfl. Kageneck’schen Amtmanns wird den Taglöhnern, ehe einer angenommen wird, kundgethan, daß er für den Schutz jährlich eine Krone zahlen müsse, sei ihm dieses zu viel, so habe er das Befreiungsmittel zu Handen, er soll aus der Herrschaft bleiben. Weil aber sich die Tagelöhner an der Krone oder 1 fl. 20 kr. jährlich so sehr beschweren, so sollen sie statt Derselben jährlich ein Mutt (4 Sester ) Haber und ein Huhn liefern und ein Tagwerk tun oder ein Schilling (35 Kreuzer) dafür zahlen, dieses sei ein jeder nach Inhalt des Dingrodel schuldig. Die 26 Tagelöhner, deren Güter auf herrschaftlichem Boden standen, hatten außer ihrem Bodenzins alljährlich als Frohngeld die sogen. Martins- oder Taglöhnerkrone mit zus. 41 fl. 20 kr. an die Herrschaft zu entrichten; an dieser alten Abgabe hatten auch 5 eigentümliche Taglöhner beizutragen.

Frohndienste, die man zu leisten verpflichtet war, bestanden für die Bauern und Taglöhner der Weyler’schen Herrschaft in Hand- und Fuhrdiensten zum Schloßbau. Diese Leistungen gründeten sich auf den Dingrodel von 1510 - Anlage 2 - sowie auf einen Berein -Güterbeschreibung- von 1748 und 1816. Sie wurden durch Vertrag vom Jahr 1824 bestimmt geregelt.

Jeder Lehmann von Rechtenbach soll nach dem Dingrodel über die Rechtenbacher Widemgüter vom 9. August 1589 - Anlage 3 - jährlich ein Tag frohnen mit der Sichel oder mit der Segisen, und wenn er das getan, so soll man jeglichem ein Pfenig geben und zessen.

5) Besthaupt, Fall und Ehrschatz

Bei einem Sterbfall forderte der Herr das Besthaupt als Fall; das war das beste Stück Vieh, wenn kein solches da war, die beste Gans oder Ähnliches, und so man kein lebendes Inventar hatte, das beste Häs (Stück Kleid).

Als Ehrschatz war man verpflichtet, zu bestimmten Zeiten Hühner, Eier und Ähnliches zu geben. Die 10 zur Weyler’schen Herrschaft gehörenden Bauern hatten alljährlich 20 Stück alte und 19 Stück junge Fassnachtshühner sowie 135 Stück Meieneier zu liefern und außerdem eine Martinisteuer zu entrichten.

Beispielsweise hatte der Hirschenhof zu entrichte:

Martinisteuer 2 fl. 35 kr. 
2 alte Hühner geschätzt zu  2 fl. 20 kr.
2 junge Hühner geschätzt zu 2 fl. 12 kr. 
10 Stück Eier geschätzt zu 2 fl.  3kr. 

Der Besitzer des Nadelhofes hatte außerdem jährlich 9 Sester Steuerhaber an die Herrschaft zu geben. Diese Haberlieferung, auch Galgenhaber genannt, welcher als Beitrag zur Justizverwaltung angesehen wurde, soll daher rühren, daß auf einem zum Nadelhof gehörigem Hügel ein Galgen gestanden, den die ehemalige Gerichtsherrrschaft zu Weyler hat errichten lassen. - Angaben des Nadelhofbauern Josef Laule 1849 in den Akten des Generallandesarchivs Karlsruhe.

Die vorgenannte Abgaben gründen größtenteils auf den Dingrodel von 1510 - Anlage 2 -.

6) Boden- und Lehenzins

Die 10 Bauern und 9 Taglöhner, deren Güter nicht auf herrschaftlichem Boden standen, waren verpflichtet, alljährlich einen Boden- und Lehenzins an die Herrschaft zu entrichten und zwar:

Die 10 Bauern zusammen jährlich 28 fl. 4 1/2 kr. 
Die 9 Taglöhner zusammen jährlich 6 fl. 45     kr.

Die Inhaber des Bläsihofes, des Dobelhofes und des Reckenbergerhofes hatten 5 fl. 28 kr. Maiensteuer an Freiherr von Neven zu entrichten.

Diese Lasten wurden erst zu Anfang des vorigen Jahrhunderts, soweit sie Leibeigenschaftsabgaben waren, aufgehoben und, soweit sie auf privatrechtlichen Titeln beruhten, wie Zehnt, Drittel etr. abgelöst.

Auf diese Abgaben gründete sich auch die bis in die neuste Zeit gültige Bestimmung, daß immer der jüngste Sohn das Hofgut der Eltern erhalten soll, damit er länger im Besitz desselben bleiben kann und desto seltener Drittel, Besthaupt usw. gegeben werden mußten.